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Stromlieferungsvertrag – richterliche Schätzung des Energieverbrauchs

LG Kiel – Az.: 12 O 232/17 – Urteil vom 03.11.2017

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 10.099,63 € nebst Zinsen aus 10042,13 € in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.02.2016 und aus weiteren 54,50 € seit dem 21.02.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 10.848,43 € festgesetzt (10.042,13 € + 806,30 €).

Tatbestand

Die Beklagte bezog an zwei Übergabepunkten Strom von der Klägerin: an einem Übergabepunkt im Rahmen der Grundversorgung, am zweiten Übergabepunkt im Rahmen eines Sondervertrags „Joker 2000“. Die Vertragsverhältnisse endeten infolge eines Anbieterwechsels der Beklagten.

Mit ihrer Klage fordert die Klägerin in der Hauptsache die Begleichung der Rechnung vom 31.01.2016 über die Versorgung des ersten Übergabepunkts mit dem Zähler Nr. 1126120053256321 im Zeitraum 01.12.2017-18.11.2015, mit der sie die Zahlung von 10.042,13 € mit Fälligkeit am 17.02.2016 gefordert hatte (Anlage K1, Bl. 6 ff. d.A.), und die Begleichung der Rechnung vom 02.02.2017 über die Versorgung des zweiten Übergabepunkts mit dem Zähler Nr. 565432HAA im Zeitraum 01.12.2015-31.07.2016, mit der sie die Zahlung von 806,30 € mit Fälligkeit am 20.02.2017 forderte (Anlage K2, Bl. 10 ff. d.A.). Die Klägerin versandte nachfolgend drei Mahnschreiben, für die sie Auslagen in Höhe von 7,50 € aufgewandt hat. Mit Eingang am 20.02.2017 bot der Bevollmächtigte der Beklagten einen Vergleich an und lehnte die Erfüllung der Forderungen im Übrigen ab (Anlage K6, Bl. 40 d.A.).

Dass die in Rechnung gestellten Tarife den vertraglichen Vereinbarungen entsprechen, ist zwischen den Parteien unstreitig.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte sei vom Netzbetreiber jährlich zur Ablesung und Mitteilung der Zählerstände aufgefordert worden.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin € 10.848,43 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 10.042,13 seit dem 18.02.2016 und aus € 806,30 seit dem 21.02.2017 sowie € 7,50 vorgerichtliche Mahnauslagen zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie wendet sich vor allem gegen die von der Klägerin vorgenommene Verbrauchsschätzung, auch mit Verweis darauf, dass die Klägerin den mit der ersten Rechnung abgerechneten Verbrauch noch am 21.01.2016 anders abgerechnet und deutlich niedriger geschätzt hatte. Außerdem behauptet sie, die Rechnung über 806,30 € bereits bezahlt zu haben.

Entscheidungsgründe

Stromlieferungsvertrag - richterliche Schätzung des Energieverbrauchs
(Symbolfoto: Von Sinisa Botas/Shutterstock.com)

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

1. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung weiterer 10.042,13 € für die Entnahme von Strom im Zeitraum 18.01.2013-18.11.2015 über den Zähler Nr. 1126120053256321 verlangen, wie am 31.01.2016 abgerechnet.

Ob die der Rechnung zugrunde liegenden Anfangszählerstände am 01.12.2014 korrekt waren und ob ihre Schätzung dem Grunde und der Höhe nach zulässig war, ist unerheblich. Der Stromzähler war unstreitig am 18.01.2013 neu eingebaut worden. Am 29.01.2015 und am 18.11.2015 wurde der Verbrauch abgelesen. Der abgelesene Verbrauch muss dementsprechend im Zeitraum 18.01.2013-18.11.2015 erfolgt sein. Zu welchem Zeitpunkt wie viel Strom entnommen wurde, ist im vorliegenden Fall unerheblich, weil der Arbeitspreis zwischen 18.01.2013 und 29.01.2015 unverändert bei 23,17 ct/kWh im Hochtarif und 22,46 ct/kWh im Niedertarif gelegen hat. Dies ergibt sich aus der Rechnung für den Zeitraum 01.11.2012-30.11.2013 (Bl. 26 d.A.) und aus der Rechnung für den Zeitraum 01.12.2013-30.11.2014 (Bl. 30 d.A.). Nachdem die Klägerin bis zum 30.11.2014 erst einen Verbrauch von 5.396 kWh im Hochtarif und von 8.301 kWh im Niedertarif abgerechnet hatte, durfte sie den weiteren abgelesenen Verbrauch später abrechnen. Insbesondere hatte die Klägerin zuvor nach den (End-)Zählerständen abgerechnet, welche der Rechnung vom 31.01.2016 als (geschätzte) Anfangszählerstände zugrunde gelegt wurden.

Dass die Klägerin den Verbrauch mit Rechnung vom 21.01.2016 noch anders abgerechnet hatte, schließt eine nachfolgende Korrektur der Abrechnung nicht aus.

2. Die Klägerin kann von der Beklagten die Zahlung weiterer 54,50 € für die Entnahme von Strom im Zeitraum 01.12.2015-31.07.2016 über den Zähler Nr. 565432HAA verlangen.

Für den Zeitraum 01.12.2015-31.03.2016 ist ein Verbrauch von 2.897 kWh zugrunde zu legen (gerundet 76.695,9-73.799 kWh). Der Zählerstand von 73.799 kWh am 26.01.2016 wurde abgelesen. Der Zählerstand zum Termin der Preisänderung am 01.04.2016 durfte analog § 12 Abs. 2 StromGVV geschätzt werden, wobei sich die Beklagte der Höhe nach nicht gegen die Angemessenheit dieser Verbrauchsabgrenzung wendet, soweit der Zählerstand auf 76.695,9 kWh geschätzt wurde.

Dass der Verbrauch zwischen dem 01.12.2015 und der Ablesung am 26.01.2016 9.061 kWh betragen habe oder welcher Verbrauch sonst in diesem Zeitraum erfolgt ist, ist nicht mehr zu ermitteln, was zu Lasten der Klägerin geht. Dass die Klägerin den Zählerstand am 01.12.2015 schätzen durfte, ist weder dem Grunde noch der Höhe nach dargetan. Für eine Schätzung ist ohnehin kein Raum, wenn sich der tatsächliche Verbrauch anhand einer früheren Verbrauchsablesung ermitteln lässt und der Tarif seither unverändert geblieben war (vgl. die Ausführungen zu Ziff. 1 oben). Auf richterliche Nachfrage im Termin hat die Klägerin zwar mitgeteilt, dass eine Ablesung des Zählerstands am 29.01.2015 erfolgt war. Sie hat aber weder mitgeteilt, welcher Zählerstand damals abgelesen wurde, noch hat sie – trotz ausdrücklicher richterlicher Nachfrage und protokollierten Hinweises im Termin – den damals gültigen Arbeitspreis mitgeteilt. Bei dieser Sachlage ist ein weiterer richterlicher Hinweis nicht veranlasst gewesen. Wenn die Klägerin die mögliche Feststellung des tatsächlichen Verbrauchs und des tatsächlich geschuldeten Entgelts vereitelt, kann sie auch eine richterliche Schätzung nicht beanspruchen (vgl. § 287 Abs. 2 ZPO a.E.).

Für den Zeitraum 01.04.2016-31.07.2016 ist ein Verbrauch von 4.326 kWh zugrunde zu legen (gerundet 81.022-76.695,9 kWh). Der Endzählerstand von 81.022 kWh am 31.07.2016 wurde abgelesen.

Die geschuldete Vergütung von 54,50 € errechnet sich aus 2.897 kWh x 0,2404 €/kWh + 4.326 kWh x 0,2449 €/kWh = 1755,88 € zuzüglich 19% Umsatzsteuer von 333,62 € abzüglich gezahlter 2.035 €.

Soweit die Beklagte Erfüllung durch weiter gehende Zahlungen behauptet, ist sie beweisfällig geblieben.

3. Die Klägerin kann aus den §§ 286, 288 BGB Verzinsung des Rechnungsbetrags von 10.042,13 € ab dem 18.02.2016 verlangen, weil die Klägerin die kalendermäßige Fälligkeit am 17.02.2016 einseitig bestimmen durfte (vgl. BGH, Urteil vom 25. Januar 2017 – VIII ZR 215/15 –).

Hinsichtlich der zweiten Rechnung konnte die Fälligkeit nicht einseitig bestimmt werden, weil § 17 StromGVV auf den Sondervertrag nicht anwendbar ist. Jedoch ist Verzug am 20.02.2017 dadurch eingetreten, dass der Bevollmächtigte der Beklagten mit Eingang an diesem Tage die Begleichung der Rechnung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat.

4. Für die drei Mahnschreiben, welche die Klägerin wegen des Zahlungsverzugs der Beklagten versenden mussten, kann die Klägerin die Erstattung ihrer Auslagen in Höhe geschätzter 1 € pro Schreiben verlangen (§§ 286, 280 BGB). Die erforderlichen Aufwendungen für Fertigung und Versand eines Mahnschreibens (Material und Porto) sind im Regelfall nach § 287 ZPO auf 1 € zu schätzen. Die Erforderlichkeit der höheren Aufwendungen der Klägerin ist nicht dargetan.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

 

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