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Bestandteilszuschreibung eines Erbaurecht belasteten Grundstücks

Oberlandesgericht Jena – Az.: 3 W 344/17 – Beschluss vom 06.11.2017

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Gotha vom 25.07.2017 – Nichtabhilfeentscheidung vom 03.08.2017 – abgeändert. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag auf Zuschreibung des im Betreff bezeichneten Grundstücks zu dem im Erbbaugrundbuch von G, Blatt … eingetragenen Erbbaurecht im Grundbuch zu vollziehen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist seit dem 11.04.2017 als Eigentümer des in dem im Betreff bezeichneten Grundstücks, das zu seinen Gunsten mit einem Erbbaurecht, eingetragen im Erbbaugrundbuch von G Blatt …, belastet ist, eingetragen. Diese Eintragung erfolgte im Wege des Teilvollzugs der Urkunde des verfahrensbevollmächtigten Notars vom 12.07.2016 (Ur.-Nr. …/2016), mit der die damalige Eigentümerin das Grundstück an den Antragsteller veräußert hatte. In Ziff. IV.6. der Urkunde erklärte der Antragsteller – bedingt durch seine Eintragung als Eigentümer des Grundstücks – dass das Grundstück dem Erbbaurecht zugeschrieben wird. Er erklärte, bewilligte und beantragte, sodann das Erbbaurecht abzuschreiben und es im Grundbuch neu vorzutragen. Der Antragsteller bewilligte und beantragte weiter die Löschung sämtlicher in den Abteilungen II und III des Erbbaugrundbuchs eingetragener Belastungen an dem Erbbaurecht sowie in Bezug auf das Grundstück die Löschung des Erbbaurechts und des Vorkaufsrechts. Schließlich erklärte er sodann die Aufhebung des Erbbaurechts an dem Grundstück und bewilligte und beantragte, die Erbbaurechtsaufhebung im Grundbuch einzutragen und das Erbbaugrundbuch zu schließen. Wegen des genauen Wortlauts der Erklärungen des Antragstellers nimmt der Senat Bezug auf die Urkunde vom 12.07.2016. Nachdem das Grundbuchamt die Anträge in Ziff. IV.6. der Urkunde zunächst im Wege der Zwischenverfügung beanstandet hatte – diese Zwischenverfügung war Gegenstand des durch Rücknahme des Rechtsmittels beendeten Beschwerdeverfahrens 3 W 242/17 – hat es mit Beschluss vom 25.07.2017 den Antrag auf Zuschreibung des Grundstücks zum Erbbaurecht zurückgewiesen. Das Grundbuchamt hält eine solche Zuschreibung unter Verweis auf die Entscheidung des Kammergerichts vom 02.03.2010 (DNotZ 2011, 283 ff.) aus Rechtsgründen für unzulässig. Dagegen richtet sich die von dem Urkundsnotar für den Antragsteller eingelegte Beschwerde, die sich mit den Argumenten, die in Literatur und Rechtsprechung gegen die Zulässigkeit der Zuschreibung des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks zum Erbbaurecht vorgebracht werden, im einzelnen auseinandersetzt; der Senat nimmt hierauf Bezug. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde mit Beschluss vom 03.08.2017 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt. In seiner Stellungnahme auf einen entsprechenden Hinweis des Senatsvorsitzenden hat der verfahrensbevollmächtigte Notar für den Antragsteller klargestellt, dass auch aus seiner Sicht das Grundbuchamt nur über den ersten der in Ziff. IV.6. der Urkunde enthaltenen Anträge, also über die Eintragung der Zuschreibung des Grundstücks zum Erbbaurecht, entschieden hat, so dass nur dieser Antrag den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet.

II.

1. Die Beschwerde ist nach den §§ 71 ff. GBO an sich statthaft und auch sonst zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg, weil das Grundbuchamt die beantragte Eintragung zu Unrecht abgelehnt hat. Nicht zu beanstanden ist, dass das Grundbuchamt zunächst nur über den Antrag auf Zuschreibung des Grundstücks zu dem Erbbaurecht entschieden hat, obwohl der Antragsteller sämtliche in Ziff. IV.6. enthaltenen Anträge gestellt hat. § 16 Abs. 2 GBO lässt nach Auffassung des Senats eine solche Verfahrensweise zu; auch der Antragsteller hat sich hiermit einverstanden erklärt.

2. Nach § 890 Abs. 2 BGB kann ein Grundstück dadurch zum Bestandteil eines anderen Grundstücks gemacht werden, dass der Eigentümer es diesem im Grundbuch zuschreiben lässt. Die hier zu beurteilende Rechtsfrage, ob die Bestandteilszuschreibung auch zwischen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten erfolgen kann, insbesondere ob die Zuschreibung des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks zum Erbbaurecht nach dieser Vorschrift rechtlich zulässig ist, ist in der Literatur seit jeher streitig. während früher die herrschende Meinung von der Zulässigkeit einer solchen Zuschreibung ausging, haben sich insbesondere seit dem Erlass der auch vom Grundbuchamt zitierten Entscheidung des Kammergerichts vom 02.03.2010 Teile des Schrifttums der gegenteiligen Auffassung angeschlossen, die inzwischen wohl als die überwiegende gelten muss (Staudinger/Gursky (2013) § 890 Rn. 19; MünchKommBGB/Heinemann, § 11 ErbbauRG Rn. 33; Soergel/Stürner, BGB, § 890 Rn. 7; Erman/Griwotz, BGB, Vorb vor § 1 ErbbauRG Rn. 6; Palandt/Herrler, § 890 Rn. 2; v.Oefele/Winkler/Schlögel, Handbuch Erbbaurecht, V, Rn. 179; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rn. 1845; Meikel/Böttcher, GBO, § 6 Rn. 10; Demharter, GBO, § 6 Rn. 6; Hügel/Kral, GBO, § 6 Rn. 9). Andere Vertreter des Schrifttums sprechen sich hingegen für die Zulässigkeit einer solchen Zuschreibung aus (Staudinger/Rapp (2017), § 11 ErbbauRG Rn. 14; RGRK/Räfle, § 11 ErbbauRVO Rn. 21; Bamberger/Roth/Eckert, BGB, § 890 Rn. 4; Bamberger/Roth/Maaß, § 11 ErbbauRG Rn. 17; jurisPK/Toussaint, § 890 BGB Rn. 34; Bauer/von Oefele, GBO, AT VI Rn. 180; § 6 Rn. 15; KEHE-Eickmann, § 6 Rn. 8; DNotI-Report 2006, 111 f.; Schulte BWNotZ 1960, 137 ff.). Die obergerichtliche Rechtsprechung schließlich hat die Frage bis zur zitierten Entscheidung des Kammergerichts offen gelassen (BayObLGZ 1999, 63 ff.; OLG Jena Rpfleger 1998, 195 f. für selbständiges Gebäudeeigentum).

3. Nach Auffassung des Senats ist die Zuschreibung entsprechend der früher herrschenden Meinung zulässig. Hierfür spricht zunächst der Wortlaut des Gesetzes. Nach § 11 Abs. 1 ErbbauRG finden auf das Erbbaurecht die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften entsprechende Anwendung und zwar mit Ausnahme konkreter im einzelnen aufgeführter Vorschriften des BGB, nämlich der §§ 925, 927, 928 BGB sowie der für den vorliegenden Fall nicht einschlägigen Bestimmungen über die Ansprüche aus dem Eigentum. Das legt den Schluss nahe, dass der Gesetzgeber die Anwendung der übrigen Vorschriften über Grundstücke, zu denen § 890 Abs. 2 BGB unzweifelhaft gehört, auf das Erbbaurecht als mit dessen Charakter im Einklang stehend angesehen hat. Die Beschwerde weist zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber eine Änderung von § 11 ErbbauRG (früher § 11 ErbbauRVO) durch die Aufnahme weiterer auf das Erbbaurecht nicht anwendbarer Vorschriften offenbar nie in Erwägung gezogen hat, obwohl ihm der Meinungsstreit im Hinblick auf die Anwendbarkeit von § 890 Abs. 2 BGB kaum entgangen sein kann. Hierzu hätte zuletzt im Zusammenhang mit der Änderung des Gesetzestitels in „Erbbaurechtsgesetz“ Gelegenheit bestanden. Zudem ergibt sich im Umkehrschluss aus § 143 Abs. 3 GBO – danach sollen Vereinigungen und Zuschreibungen zwischen Grundstücken und auf Landesrecht beruhenden grundstücksgleichen Rechten nicht vorgenommen werden – dass der Gesetzgeber grundsätzlich von der Anwendbarkeit von § 890 Abs. 2 BGB im Verhältnis zwischen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten ausgeht, weil es andernfalls einer solchen Regelung nicht bedurft hätte. Die Besonderheiten des Erbbaurechts rechtfertigen es nicht, die Bestandteilszuschreibung des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstück zu dem Erbbaurecht abzulehnen.

a) Ob die Bestandteilszuschreibung bzw. die Vereinigung allgemein eine auf Dauer ausgerichtete Schaffung einer Rechtseinheit verlangt, die im Falle der Vereinigung von Erbbaurecht und Erbbaugrundstück im Hinblick auf die unterschiedlichen anwendbaren Vorschriften nicht möglich sei (v. Oefele/Winkler/Schlögel, a.a.O., Staudinger/Gursky a.a.O.), kann offenbleiben. Aus dem Gesetz ergibt sich ein solches Erfordernis nicht unmittelbar; auch bei einer nur Grundstücke im klassischen Sinne betreffenden Bestandteilszuschreibung kann die hierdurch geschaffene Rechtseinheit im Wege der Teilung wieder aufgehoben werden. Der Senat neigt daher der Auffassung zu, dass Voraussetzung einer Bestandteilszuschreibung nicht die Schaffung einer dauernden Rechtseinheit ist, sondern sie auch als Durchgangsstadium zulässig ist, wenn damit die spätere Aufgabe des Erbbaurechts erleichtert werden soll (Bauer/von Oefele, GBO, AT VI Rn. 180 m.w.N.; aA v.Oefele/Winkler/Schlögel, a.a.O.). Abgesehen davon sind aber die gegen eine Rechtseinheit vorgebrachten Einwände nicht stichhaltig. Das Argument, im Hinblick auf die unterschiedlichen anwendbaren Vorschriften könne in einem solchen Fall die einheitliche Veräußerung von Grundstück und Erbbaurecht scheitern (v.Oefele/Winkler/Schlögel, a.a.O.; Staudinger/Gursky a.a.O.) hat bereits das Kammergericht mit der überzeugenden Begründung als nicht durchgreifend erachtet, die Gefahr der fehlenden Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Veräußerung des Erbbaurechts bestehe nicht, weil bei der Bestandteilszuschreibung Erbbaurecht und Erbbaugrundstück notwendig derselben Person zustehen. Zudem erfordere die gemeinsame Veräußerung von Grundstück und Erbbaurecht lediglich, dass neben den Voraussetzungen des § 873 BGB zusätzlich auch diejenigen des § 925 BBG erfüllt sind (KG, a.a.O.). Dem schließt sich der Senat an.

b) Den Argumenten, die Zuschreibung des Erbbaugrundstücks zu dem Erbbaurecht sei mit dem Wesen des Erbbaurechts nicht vereinbar und durch die Zuschreibung entstehe ein unzulässiges subjektiv-dingliches Erbbaurecht ist das Kammergericht (a.a.O.) ebenfalls mit Erwägungen nicht gefolgt, denen der Senat sich anschließt. Wenngleich das Erbbaurecht eine Belastung des Erbbaugrundstücks darstellt, ist es nach seiner Bestellung rechtlich – im Einklang mit der wirtschaftlichen Situation – die Hauptsache; das in Ausübung des Erbbaurechts errichtete (bzw. bei seiner Bestellung schon vorhandene) Gebäude gilt nach § 12 ErbbauRG nicht etwa als Bestandteil des Grundstücks, sondern vielmehr als solcher des Erbbaurechts. Das Eigentum am Grundstück tritt während des Bestehens des Erbbaurechts in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht hinter das Erbbaurecht zurück, das auch zur dinglichen Grundlage für sämtliche Belastungen wird. Dieser Situation wird mit der Bestandteilszuschreibung des Erbbaugrundstücks zum Erbbaurecht in Fällen, den wie hier der Erbbauberechtigte das Grundstück erwirbt, konsequent Rechnung getragen; das Erbbaurecht verliert nicht seinen selbständigen Charakter, sondern bleibt der wirtschaftlich und rechtlich dominierende Teil, währen das Grundstück als – nicht wesentlicher – Bestandteil in dem Erbbaurecht aufgeht (Schulte, a.a.O). Ein subjektivdingliches Recht entsteht zudem allenfalls „de facto“, weil die Verbindung zwischen Erbbaurecht und Grundstück – anders als diejenige eines subjektiv-dinglichen Rechts mit dem herrschenden Grundstück – jederzeit lösbar ist (KG, a.a.O.; Staudinger/Rapp, a.a.O. m.w.N.).

c) Der Auffassung, der Zulässigkeit der Zuschreibung stehe die Zweckwidrigkeit einer solchen Konstruktion und ein fehlendes praktisches Bedürfnis entgegen (KG, a.a.O.) vermag der Senat nicht zu folgen. Das Gegenteil ist aus seiner Sicht der Fall. Die Zuschreibung des Grundstücks zum Erbbaurecht hat zur Folge, dass sich die Belastungen in Abt. III des Erbbaugrundbuchs kraft Gesetzes auf das – in der Regel bis auf das Erbbaurecht unbelastete – Grundstück erstrecken (§§ 1131, 1192, 1199 BGB), ohne dass es zusätzlicher Übertragungsakte unter Beteiligung der Gläubiger der Grundpfandrechte bedarf; das gilt auch für eingetragene Unterwerfungserklärungen (Bamberger/Roth, a.a.O., § 1131 Rn. 2 m.w.N.). Die Rechtsstellung der Grundpfandrechtsgläubiger wird nicht beeinträchtigt, sondern sogar (wenn auch geringfügig) verbessert, weil sich die Belastungen nunmehr auch auf den Erbbauzins erstrecken (Schulte, a.a.O.). Auf diese Weise wird der mit der Bestandteilszuschreibung in derartigen Fällen regelmäßig verfolgte Zweck, der letztlich darin besteht, dass Erbbaurecht aufzugeben und das Erbbaugrundbuch zu schließen, nicht unerheblich erleichtert und kostengünstiger gestaltet. Es erscheint dem Senat daher nicht gerechtfertigt, die in der vorliegenden Urkunde gewählte Gestaltung als „Trick“ oder gar als „monströse Konstruktion“ (Staudinger/Gursky, a.a.O.) abzutun. Grundbuchrechtliche Probleme, wie sie bei der Zuschreibung im Falle eines in Wohnungserbbaurechte aufgeteilten Erbbaurechts wegen der Gefahr der Verwirrung im Sinne von § 6 GBO auftreten können ( BayObLGZ 1999, 63 ff.) bestehen im vorliegenden Fall nicht.

III.

Eine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist nicht veranlasst, weil für die erfolgreiche Beschwerde Gerichtsgebühren nicht erhoben werden und die Erstattung außergerichtlicher Kosten wegen des Fehlens anderer Beteiligter von vornherein nicht in Betracht kommt. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) scheidet aus. Zwar hat die Sache im Hinblick auf den dargestellten Meinungsstreit grundsätzliche Bedeutung und auch der Zulassungsgrund der Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung läge vor. Indessen ist der Antragsteller als einziger Beteiligter des Verfahrens durch die Entscheidung des Senats nicht beschwert, so dass es an einem Beteiligten fehlt, der zur Einlegung der Rechtsbeschwerde berechtigt wäre. Dieser Beschluss ist daher mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

 

 

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