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Sturzunfall bei einem Hundespaziergang auf einem Gehweg mit nassem Herbstlaub

Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 4 U 45/19 – Beschluss vom 21.05.2019

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 05.02.2019, Az. 13 O 76/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 07.06.2019.

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht geltend. Sie hat dazu behauptet, dass die Beklagte Alleineigentümerin des an der … in … gelegenen Hauses sei. Auf dem Gehweg vor diesem Haus habe am … Oktober 2017 gegen 21 Uhr eine große Menge nassen Laubes gelegen, auf dem die Klägerin – mit ihren zwei Hunden spazierend – gestürzt sei und sich verletzt habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht hat die zuletzt auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 4.891,90 € nebst vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage nach persönlicher Anhörung der Klägerin abgewiesen. Wegen der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ergänzend Bezug auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass ein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht schon deshalb nicht bestehe, weil die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag ein weit überwiegendes Mitverschulden an dem Sturz treffe.

Grundsätzlich müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer auf die durch bestimmte Witterungen entstehenden Gefahren einstellen und im eigenen Interesse der Schadensverhütung die Maßnahmen ergreifen, die nach der gegebenen Gefahrenlage geboten sind. Ein Verkehrsteilnehmer müsse generell damit rechnen, dass sich unter auf dem Boden liegendem Laub Hindernisse oder Stellen mit moderigem Laub befinden können, die rutschig sind, und auch damit, dass Laub selbst rutschig sein kann.

Sturzunfall bei einem Hundespaziergang auf einem Gehweg mit nassem Herbstlaub
(Symbolfoto: Von Halfpoint /Shutterstock.com)

Die Klägerin habe sich nicht hinreichend auf die von ihr erkannten Gefahren durch das nasse Laub eingestellt. Denn nach ihrem eigenen Vortrag habe sie bei Begehen der Laubfläche den Untergrund gerade nicht genauer geprüft. Zwar habe sie ausgeführt, dass sie besonders vorsichtig gegangen sei, allerdings zugleich eingeräumt, dass sie im konkreten Zeitpunkt des Ausrutschens nicht auf das Laub, sondern auf ihre Hunde geachtet habe. Wenn sie aber auf ihre Hunde geachtet habe, habe sie nicht zugleich auf die konkrete Beschaffenheit des Untergrundes achten können.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Das Landgericht habe bei seiner pauschalen Subsumtion entscheidende Umstände des vorliegenden Sachverhalts unzutreffend gewürdigt. Die Klägerin habe bei ihrer persönlichen Anhörung geschildert, dass sie das Laub auf dem Gehweg ebenso wie die windigen und nieseligen Witterungsverhältnisse durchaus bemerkt habe und deshalb mit ihrem festen Schuhwerk besonders vorsichtig gelaufen sei. Die vom Landgericht entscheidend herangezogene Begründung, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Ausrutschens zu ihren Hunden geschaut und deshalb abgelenkt gewesen sei, trage ebenfalls nicht. Die Klägerin habe in ihrer persönlichen Anhörung lediglich geschildert, dass sie im Zeitpunkt des konkreten Ausrutschens auf ihre Hunde geblickt habe. Das schließe gerade nicht aus, dass sie kurz zuvor noch auf die Beschaffenheit des Untergrunds geachtet und diese eingehend geprüft habe. Zudem habe die Beklagte durch die unterlassene Reinigung des mit Laub bedeckten Gehwegs eine sehr gewichtige Unfallursache gesetzt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 24. April 2019 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung dürfte im Sinne des § 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO offensichtlich unbegründet sein. Dabei nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung nach Maßgabe folgender Erläuterungen Bezug.

1. Der Klägerin dürfte der geltend gemachte Schadensersatzanspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt zustehen. Die Voraussetzungen des einzig in Betracht kommenden Anspruchs gemäß § 823 Abs. 1 BGB dürften nicht erfüllt sein.

Ein Verkehrssicherungspflichtiger kann das Herabfallen von Laub ebenso wie Witterungseinflüsse nicht aufhalten und seine Folgen nicht jederzeit beseitigen. Gerade im Herbst ist es nicht vermeidbar, dass Laub auch in nicht geringer Menge auf Wege und Straßen fällt. Die hiermit verbundene Rutschgefahr ist für jeden Benutzer eines Weges offenkundig (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 08. Oktober 2013 – 11 U 16/13 -, Rn. 23, juris; OLG Frankfurt, Urteil vom 16. Januar 1997 – 1 U 75/95 -, Rn. 11 – 12, juris; siehe auch KG Berlin, Urteil vom 11. Oktober 2005 – 9 U 134/04 -, Rn. 13, juris;).

Zwar kann der Verkehrssicherungspflichtige zur Verminderung der Rutschgefahr verpflichtet sein, das Laub auf dem Gehweg in zumutbaren Intervallen zu beseitigen. Ob eine solche Beseitigungspflicht vorliegend bestand, welche Beseitigungsintervalle einzuhalten waren und ob die Klägerin diese eingehalten hat, kann jedoch offenbleiben.

Denn das Landgericht dürfte zu Recht entschieden haben, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch selbst dann nicht zustehen würde, wenn die Beklagte eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hätte. Der Klägerin wäre im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB der Vorwurf weit überwiegenden eigenen Verschuldens entgegenzuhalten. Das Mitverschulden des Fußgängers schließt die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen regelmäßig aus, wenn der Fußgänger die Laubfläche begeht, ohne sich über mögliche Gefahren zu vergewissern (siehe Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 13. April 2018 – 1 U 4/18 -, Rn. 18, juris).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe dürfte vom Vorliegen eines weit überwiegenden eigenen Verschuldens der Klägerin auszugehen sein. Sie hat in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Landgericht geschildert, dass sie zwar das vor ihr auf dem Gehweg liegende Laub gesehen, aber im konkreten Moment des Unfalls auf ihre beiden Hunde geachtet habe. Das zeigt, dass sie sich nicht hinreichend über mögliche Gefahren durch nasses Laub auf dem Weg vergewissert hat.

Soweit sie hierzu in ihrer Berufungsbegründung ausführt, dass sie ihre Aufmerksamkeit erst im Zeitpunkt des Ausrutschens auf die Hunde gelenkt und eine „vorhergehende Prüfung“ des Bodens vorgenommen habe, führt das zu keinem anderen Ergebnis. Gerade bei den gegenständlichen regnerischen Witterungsverhältnissen ist der Kontakt des Fußes mit der Laubschicht angesichts der zumindest unter der obersten Laubschicht möglicherweise rutschigen Oberfläche in Verbindung mit den auch der Klägerin bekannten Unebenheiten des Weges besonders unfallträchtig. Da diese Unebenheiten unter dem Laub verdeckt sind, kann eine vorhergehende Prüfung durch einen Blick auf den Gehweg nicht ausschließen, dass an der als vermeintlich sicher geprüften Stelle dennoch besonders hohe Rutschgefahr durch Laub und Unebenheiten besteht. Wenn die Klägerin dann ihre Aufmerksamkeit – so wie in ihrer persönlichen Anhörung geschildert – während des zum Ausrutschen führenden Schrittes, nämlich „im konkreten Moment des Unfalls“ auf ihre Hunde lenkt, widerspricht das in besonderem Maße den an einen Fußgänger zu stellenden Anforderungen.

Ebenso zutreffend dürfte das Landgericht bei der erforderlichen Abwägung im Einzelfall entschieden haben, dass der Verursachungsbeitrag der Klägerin weit überwiegend war, so dass eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen ist. Zwar kann ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten regelmäßig nur angenommen werden, wenn das Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist (BGH, Urteil vom 20. Juni 2013 – III ZR 326/12 -, Rn. 27, juris). Das war jedoch der Fall. Da die Gefahren, die durch einen Sturz auf dem Fußweg drohten, erheblich und die Gefahr des Ausrutschens auf nassem Laub offensichtlich war, lag darin, auf dem laubbedeckten und unebenen Weg entlangzugehen, ohne bei jedem Auftreten die Aufmerksamkeit durchgängig auf den Boden und nicht die mitgeführten Hunde zu richten, ein besonders erheblicher Verstoß gegen die in eigenen Angelegenheiten zu beachtende Sorgfalt.

Das Landgericht hat auch zutreffend entschieden, dass die Gefährdung für die Klägerin vermeidbar war. Sie hätte ihre Hunde ohne Weiteres auf dem Gehweg der … in die entgegengesetzte Richtung ausführen können.

Damit dürfte der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch schon nach ihrem eigenen Vortrag nicht zustehen.

2. Mangels Klageerfolgs in der Hauptsache dürfte der Klägerin auch kein Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten zustehen.

3. Der Senat ist aus den dargelegten Gründen einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Berufung ist offensichtlich aussichtslos, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), eine Entscheidung des Senats ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Nr. 3 ZPO). Der Senat hält ferner eine mündliche Verhandlung nicht für geboten (§ 522 Abs. 2 Nr. 4 ZPO).

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