HANSEATISCHES OBERLANDESGERICHT
Az.: 6 U 262/98
Verkündet am: 5. Oktober 1999
Vorinstanz: LG Hamburg Az.: 325 O 25/98
In dem Rechtsstreit hat das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg, 6. Zivilsenat, nach der am 22. September 1999 geschlossenen mündlichen Verhandlung für Recht erkannt:
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 25, vom 6. Oktober 1998 (Az.: 325 O 25/98) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte wird durch dieses Urteil um 12.732,35 DM beschwert.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist sachlich nicht gerechtfertigt.
Das Landgericht hat der Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung überflüssigen Schreibwerks gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, überwiegend stattgegeben. Im Hinblick auf das Vorbringen des Beklagten in der Berufungsinstanz ist jedoch noch das Folgende auszuführen: Für den Senat steht es aufgrund der Beweisaufnahme fest, daß der Unfall sich nicht während eines gemeinsamen Tanzes der Parteien ereignet hat. Nach den Bekundungen der Zeugen H………. und von zur Mühlen hat die Klägerin sich ihre Verletzungen vielmehr dadurch zugezogen, daß der Beklagte sie schwungvoll auf die Tanzfläche gezogen hat und sie gemeinsam mit diesem im Verlauf dieses Bewegungsablaufes aus dem Fenster gestürzt ist.
Der Zeuge von zur Mühlen hat hierzu ausgesagt, daß der Beklagte auf die Klägerin zugestürzt und mit dieser auf die Tanzfläche gerannt sei. Er habe hierbei mehrere große Sätze, d.h. Sprünge gemacht. Der Beklagte müsse dann wohl das Gleichgewicht verloren haben und sei rückwärts aus dem geöffneten Fenster gefallen; hierbei habe er die Klägerin mit sich gezogen. Der ganze Vorgang habe sich in vielleicht zwei Sekunden abgespielt. Diese Aussage steht im Einklang mit der des Zeugen H…………, der bekundet hat, daß der Beklagte eilig auf ihn zugekommen sei und ihm die Klägerin aus dem Arm genommen habe. Als er sich umgeblickt habe, sei die Tanzfläche leer gewesen. Beide Zeugen haben ferner bekundet, daß die Klägerin keine Möglichkeit gehabt habe, einen Widerspruch hiergegen zum Ausdruck zu bringen, da alles viel zu schnell gegangen sei.
Aufgrund dieser Aussagen konnte der Senat nicht davon ausgehen, daß die Klägerin in den von dem Beklagten gewünschten gemeinsamen Tanz eingewilligt hat. Von einer derartigen Einwilligung wäre erst dann auszugehen, wenn der Klägerin eine ausreichende Frist zur Verfügung gestanden hätte, über die Bitte des Beklagten zu entscheiden und ggfls. unter Wahrung der gesellschaftlichen Üblichkeiten ihre Ablehnung zum Ausdruck zu bringen. Nach den Aussagen der Zeugen H………… und von zur Mühlen stand der Klägerin jedoch eine derartige, wenn auch kurze Überlegungsfrist nicht zur Verfügung und damit also auch nicht die Möglichkeit, den Wunsch des Beklagten zurückzuweisen. Von einem gemeinsamen Tanz der Parteien und den sich hieraus ergebenden Haftungseinschränkungen kann daher nicht ausgegangen werden.
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, daß ein Schmerzensgeld in Höhe von DM 8.000,- angemessen ist, auch wenn man das geringe Verschulden des Beklagten berücksichtigt. Das Landgericht hat hierzu bereits das Erforderliche ausgeführt.
Die Berufung des Beklagten kann auch hinsichtlich des Feststellungsantrages keinen Erfolg haben.
Bei einer Feststellungsklage genügt es, daß eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer, bisher noch nicht erkennbarer Leiden besteht (vgl. zur Problematik BGH NJW-RR 89, 1367). Der Feststellungsanspruch der Klägerin könnte daher nur dann verneint werden, wenn bei verständiger Beurteilung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen zu rechnen. Dies ist jedoch angesichts von Art und Umfang der Verletzungen der Klägerin (vgl. Anl. K 2, 3) nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Festsetzung der Beschwer beruht auf § 546 Abs. 2 ZPO.