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Tierhalterhaftung – Ängste oder Leiden eines Hundes begründen keinen Schmerzensgeldanspruch

AG Wiesbaden – Az.: 93 C 2691/11 (34) – Urteil vom 18.08.2011

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 213,76 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.12.2010 sowie 46,41 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 12% und der Beklagte zu 88% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

Tierhalterhaftung - Ängste oder Leiden eines Hundes begründen keinen Schmerzensgeldanspruch
Symbolfoto: Von Paul Booch/Shutterstock.com

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Kläger hat gegen den Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 213,76 € aus § 834 BGB.

Der Neufundländerrüde A, dessen Halter der Beklagte ist, hat unstreitig auf fünf der im Ladenlokal der Klägerin zum Verkauf ausliegenden Hundedecken zumindest markiert. Ob sich A auf den Hundedecken vollständig entleert hat, wie die Klägerin behauptet, kann angesichts des unstreitigen Markierens auf den Hundedecken im Ergebnis dahinstehen.

Durch das Markieren auf den Hundedecken wurden diese beschädigt im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB. Zwar könnte der Hundeurin durch Waschen z.B. in einer Waschmaschine durchaus so entfernt werden, dass menschliche Nasen ihn nicht mehr wahrnehmen. Dies gilt jedoch nicht für Hundenasen. Nicht substantiiert bestritten wurde seitens des Beklagten, dass sich ein Hund auf eine Decke, die ein anderer Hund bereits markiert hat, nicht mehr legen würde. Dies muss das Gericht folglich seiner Entscheidung zugrunde legen.

Der vom Beklagten zu ersetzende Schadensumfang umfasst entgegen seiner Auffassung nicht lediglich den Einkaufspreis, sondern gem. § 252 BGB auch den entgangenen Gewinn. Letztlich kann die Klägerin also dem Grunde nach ihren üblichen Verkaufspreis der markierten Hundedecken verlangen. Dass die Klägerin die betroffenen Hundedecken zum Preis von insgesamt 285,01 € zum Verkauf anbot, ist unbestritten geblieben.

Allerdings muss sich die Klägerin gem. § 254 BGB ein gewisses Mitverschulden an der Schadensentstehung entgegen halten lassen. Indem sie die zu verkaufenden Hundedecken nicht etwas in einem Regal, sondern auf dem Boden ihres Ladenlokals in einem Hundekorb zum Verkauf stellte, hat sie die Entstehung des Schadens zumindest begünstigt. Gerade in einem Hundesalon, in dem die zu pflegenden Tiere durch das Ladenlokal geführt werden, erscheint es nicht ungewöhnlich, dass einzelne Hunde markieren. Wenn die Klägerin unter solchen Umständen Verkaufsware auf dem Boden plaziert, muss sie sich dies zurechnen lassen. Das Gericht bewertet den Anteil der Mitverursachung des Schadens durch die Klägerin mit 25%.

Verzug ist durch die Mahnung der Klägerin zum 11.12.2010 eingetreten. Ab diesem Zeitpunkt stehen der Klägerin auch Verzugszinsen zu, § 280, § 286, § 288 Abs. 1 BGB.

Den Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann die Klägerin als Verzugsschaden gem. § 280, § 286 BGB verlangen.

II.

Der widerklagend geltend gemachte Anspruch auf Zahlung in Höhe von 300,- € steht dem Beklagten gegen die Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Das Gericht hat bereits mit dem Beschluss vom 26.07.2011 darauf hingewiesen, dass eine Anspruchsgrundlage für die Widerklageforderung nicht ersichtlich ist.

Dabei kann dahinstehen, ob die Klägerin bei der Pflege der Hunde des Beklagten mit dem Tierschutzgesetz in Konflikt geraten ist. Selbst wenn sich die Klägerin bei der Pflege der Hunde dem Tierschutzgesetz zuwider verhalten haben sollte, begründet dies keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB, weil das Tierschutzgesetz kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist. Das Tierschutzgesetz bezweckt nicht den Schutz des Eigentums des Tierhalters in seinem Interesse, sondern die Unversehrtheit der Tiere im Interesse der Tiere selbst.

An dieser Stelle sei noch einmal ausdrücklich angemerkt, dass der Zivilprozess nicht der richtige Ort für die Anzeige einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit ist. Hierzu sind gegebenenfalls die zuständigen Stellen einzuschalten.

Dass durch die Pflege der Hunde im Hundesalon der Klägerin ein Schaden im Sinne von § 823 Abs. 1 oder § 280 Abs. 1 BGB eingetreten sei, hat der Beklagte nicht substantiiert. Zumindest wurde die Schadenshöhe nicht nachvollziehbar begründet.

Soweit der Beklagte hier die Zahlung eines Betrages „für die entstandenen Ängste und Leiden der Hunde“ fordert, beansprucht er ein Schmerzensgeld. Schmerzensgeld können nach § 253 Abs. 2 BGB zwar Personen bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung fordern. Ein Schmerzensgeld für Leiden von Tieren ist im deutschen Zivilrecht jedoch nicht vorgesehen und wesensfremd. Zwar hat das Bürgerliche Gesetzbuch in § 90a BGB anerkannt, dass Tiere als Lebewesen keine Sachen und durch besondere Gesetze geschützt sind. Das bedeutet aber nicht, dass Tiere damit dem Menschen gleich gestellt wären. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden, § 90a S. 3 BGB.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1; 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung noch die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung eines Berufungsgerichts erforderlich machen.

 

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