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Titelersetzenden Anerkenntnis – Voraussetzungen für die Annahme

LG Hechingen, Az.: 2 O 263/14, Urteil vom 21.10.2015

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin materielle Schäden aufgrund des Unfalls vom 26.06.1993 in der Zeit ab 01.01.2011, sowie zukünftige weitere entstehende materielle Schäden zu ersetzen hat, mit Ausnahme der Ansprüche, die auf Dritte, insbesondere auf Versicherungen oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte an die Klägerin weiteres Schmerzensgeld zu leisten hat, falls die Verletzungsfolgen aus dem Unfall vom 26.06.1993 zu einer MdE in Höhe von 45% oder höher führen.

3. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist für die Klägerin bezüglich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass sie auch noch über 22 Jahre nach dem Unfall von der Beklagten weitere immaterielle und materielle Ansprüche geltend machen kann.

Die Klägerin war am 26.06.1993 in einen Unfall verwickelt, bei welchem sie schwer verletzt wurde. Ab September 1994 entwickelte sich eine umfangreiche Korrespondenz zwischen dem damaligen Klägervertreter, dem Zeugen …, und der Vorgängerin der Beklagten, der … Versicherung (K 5, 8, 9). Mit Schreiben vom 31.07.1995 strebte die … eine Einigung an, sie bat um eine Besprechung (K 11, 11.1.). Am 27.10.1995 fand die Besprechung statt. Anwesend waren der damalige Klägervertreter … und Herr … für die … . Herr … erstellte ein Protokoll der Besprechung (K 2, Bl. 7 d.A.). Gegenstand der Besprechung waren zunächst noch Einwendungen von Herrn … gegen den Anspruchsgrund. Herr Rechtsanwalt … brachte im Gespräch zum Ausdruck, dass er

„Einwendungen zum Grund des Anspruchs nicht akzeptieren könne und insoweit über die in dieser Sache bestehende Rechtsschutzversicherung Klage erheben würde, falls der Mitverschuldenseinwand weiterverfolgt werden sollte“ (K 2 Bl. 7 d.A.).

Eine Klage wurde von der Klägerin nicht erhoben. Vielmehr unterzeichnete die Klägerin am 30.10.1995 eine „Abfindungserklärung“ (K 1, Bl. 6 d.A.). Diese enthält folgende Klausel:

„Die Abfindung gilt ohne Vorbehalt für alle Ansprüche aus Vergangenheit und Zukunft und umfaßt auch nicht erkennbare oder vorhersehbare Unfallfolgen.“

Zudem wurde von Herrn … handschriftlich folgende Passage ergänzt:

1. Weiteres Schmerzensgeld kann gefordert werden, falls sich die Verletzungsfolge verschlechtern in Verbindung mit einer Erhöhung der MdE auf 45% u. mehr.

2. Künftige materielle Schäden ab 1.1.1996 bleiben vorbehalten“.

Ausführungen zur Verjährung finden sich nicht. Mit Schreiben vom 16.04.1998 (K 14.2) berief sich die Klägerin auf Ziff. 2 der Abfindungserklärung und bat um „Bestätigung, dass [… die …] die insoweit angefallenen Schadensbeträge übernehmen werde […].“ Mit Schreiben vom 20.04.1998 bat die … den damaligen Klägervertreter um Übermittlung der Unterlagen, nachdem bei ihr die Unterlagen verschwunden sein sollen. Hierauf reagierte mit Schreiben … vom 08.05.1998 und übermittelte vorab die Abfindungserklärung (K 4). Er hebt die handschriftlichen Ergänzungen hervor und erklärt:

 „Die Abfindungserklärung beinhaltet ein Anerkenntnis dem Grunde nach.“

Dem wurde von der … nicht widersprochen. Vielmehr antwortete die … mit Schreiben vom 15.09.1998 und erklärte „die unfallbedingten materiellen Schadensersatzansprüche [… zu] regulieren.“

Zum 30.12.2014 erhob die Klägerin Klage gegen die Beklagte. Die Beklagte berief sich auf Verjährung.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Abfindungserklärung dergestalt auszulegen sei, dass die Parteien für die von der Abfindung ausgenommenen Ansprüche die Wirkung eines Feststellungsurteils vereinbart hätten und damit eine 30jährige Verjährungszeit gelte. Das ergebe sich daraus, dass Herr Rechtsanwalt … in der Besprechung vom 27.10.1995 ausdrücklich Einwendungen gegen den Anspruch dem Grunde nach nicht zugelassen habe und sich Herr … hierauf eingelassen habe. Zudem sei Herrn … klar gewesen, dass eine Feststellungsklage drohte, wenn er sich nicht auf die handschriftlichen Ergänzungen eingelassen hätte bzw. weiter Einwendungen zum Grunde des Anspruches erhoben hätte. Schließlich sei Ziel der Besprechung und der Vereinbarung nie eine Gesamterledigung gewesen.

Die Klägerin beantragt daher

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin materielle Schäden aufgrund des Unfalls vom 26.06.1993 in der Zeit ab 01.01.2011, sowie zukünftige weitere entstehende materielle Schäden zu ersetzen hat, mit Ausnahme der Ansprüche, die auf Dritte, insbesondere auf Versicherungen oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind oder übergehen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte an die Klägerin weiteres Schmerzensgeld zu leisten hat, falls die Verletzungsfolgen aus dem Unfall vom 26.06.1993 zu einer MdE in Höhe von 45% oder höher führen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht die nicht von der Abfindungserklärung erfassten Ansprüche seien verjährt. Die Abfindungserklärung beinhalte keine Regelung über die Verjährung, sodass die allgemeine Regelverjährung gelte. Eine Vereinbarung über eine Verjährungsverlängerung auf 30 Jahre sei nicht erfolgt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Rechtsanwalt …

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (Bl. 83 ff. d.A.).

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I. Die Feststellungsklage ist zulässig. Es besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse, nachdem zwischen den Parteien die Auslegung der Abfindungserklärung im Streit steht.

II. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch dem Grunde nach zu.

1. Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Ersatz materieller und immaterieller Schäden aus dem Unfall vom 26.06.1993 ist unstreitig entstanden.

2. Der Anspruch ist bezüglich der geltend gemachten Positionen nicht erloschen. Diese Positionen wurden von den Parteien in der Abgeltungsvereinbarung ausgenommen. Die Parteien haben Schmerzensgeldansprüche insoweit von der Abgeltungsklausel ausgeschlossen, wie sich die Verletzungsfolgen derart verschlechtern, dass eine Erhöhung der MdE auf 45% u. mehr gerechtfertigt ist. Zudem können alle materiellen Schäden, die ab dem 1.1.1996 entstanden sind bzw. entstehen, noch geltend gemacht werden.

3. Der Anspruch ist auch durchsetzbar. Die Ansprüche der Klägerin, die nicht durch die Abfindungserklärung erledigt wurden, sind nicht verjährt. Eine Auslegung der Abfindungserklärung vom 30.10.1995 kommt zu dem Ergebnis, dass die Erklärung zwar kein konstitutives Schuldanerkenntnis mit der Folge einer Verjährungsfrist von 30 Jahren darstellt (a)) allerdings wurde ein titelersetzendes Anerkenntnis von Seiten der … abgegeben (b)).

Hieraus folgt eine Verjährungszeit von 30 Jahren ab der Unterzeichnung des Abfindungserklärung. Diese Frist ist noch nicht abgelaufen.

a) Die Auslegung ergibt, dass die Erklärung bezüglich der ausgenommenen Schadensfolgen kein konstitutives Schuldanerkenntnis darstellt.

(1) Ein konstitutives Schuldanerkenntnis liegt vor, wenn die Parteien einen neuen abstrakten Schuldgrund für die Forderungen des Gläubigers schaffen wollten, der abstrakt neben der ursprünglichen Forderung stehen sollte. Ob das der Fall ist, muss durch Auslegung ermittelt werden. Bei der Auslegung sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen: „Im Zweifel kann […] nicht von einem abstrakten Schuldanerkenntnis im Sinne des § 781 BGB ausgegangen werden, wenn auf den Schuldgrund ausdrücklich hingewiesen wird“ (BGH r + s 2003, 171).

(2) Bereits der Wortlaut der Erklärung macht deutlich, dass es hier um eine Abfindung bestehender Ansprüche ging und nicht um die Schaffung eines neuen Schuldgrundes für die ausgenommenen Verletzungs- und Schadensfolgen. So wurde die Vereinbarung zur „Abgeltung meiner Ansprüche aus obigem Schadensereignis“ (K 1 Bl. 6 d.A.) geschlossen. Auch wurde der Schadenstag genannt und auf diesen Bezug genommen. Hiergegen spricht auch nicht die handschriftliche Ausnahme von einzelnen materiellen und immateriellen Schäden. Hiermit wurde lediglich deutlich gemacht, dass diese Folgen von der Abfindungsklausel nicht erfasst sein sollten, Sonstige Anhaltspunkte für ein konstitutives Schuldanerkenntnis bestehen nicht.

b) Es liegt jedoch ein titelersetzendes Anerkenntnis vor:

(1) Ob ein titelersetzendes Anerkenntnis vorliegt, ist durch Auslegung der Vereinbarung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Inhalts der Regulierungsbesprechung zu ermitteln. Für die Annahme eines solchen Anerkenntnisses muss ein übereinstimmender Wille der Vertragsschließenden ausgemacht werden können, den Anspruchsteller klaglos zu stellen, d.h. ihm eine Feststellungsklage zu ersparen (BGH NJW 1985, 791; BGH NJW-RR 1990, 664 f.; BGH NJW 2002, 1878, 1880). Rechtlich geklärt ist, dass eine Abfindungsvereinbarung, in welcher Zukunftsschäden ausgenommen werden, nicht automatisch auch ein titelersetzendes Anerkenntnis beinhaltet. Denn allein das Interesse des Anspruchstellers an der Abgabe einer solchen Erklärung kann nicht maßgebend sein, da das Interesse der Versicherung typischerweise gegenläufig ist und einem titelersetzenden Anerkenntnis widerspricht (BGH r + s 2003, 171; vgl. BGH NJW 1992, 2228).

Rechtlich nicht geklärt ist die Frage, ob ein titelersetzendes Anerkenntnis mit der Folge einer 30jährigen Verjährungszeit angenommen werden kann, wenn die Parteien mit der Vereinbarung Differenzen bezüglich der Haftungsquote ausräumen und insoweit eine Klage verhindern wollen, jedoch über die Verjährung nicht geredet wurde, d.h. nie eine Erklärung gefordert wurde, die die Verjährung langfristig hinauszuschieben soll.

Der BGH drückt sich insoweit nicht eindeutig aus und formuliert wie folgt:

„Anhaltspunkte für die Annahme, die Bekl. habe ohne Abgabe einer die Verjährung langfristig hinausschiebenden Erklärung eine Feststellungsklage des KI. hinsichtlich des materiellen Zukunftsschadens konkret zu erwarten gehabt, zeigt die Revision nicht auf“ (BGH NJW 2002, 1878, 1880). Hieraus könnte man entnehmen, dass für die Annahme eines titelersetzenden Anerkenntnisses die Verjährungsfrage im Mittelpunkt stehen muss und deswegen eine Klage angedroht werden muss. In einer anderen Entscheidung formuliert der BGH wie folgt: Der „für die Bekl. handelnde Haftpflichtversicherer [wollte] die damals 6jährige KI., die ihren Unfallschaden noch nicht zu übersehen vermochte, klaglos stellen […]; sie sollte der Notwendigkeit enthoben sein, zur Unterbrechung der Verjährung eine Feststellungsklage zu erheben“ (BGH NJW-RR 1990, 664, 664 f.). Auch hier wird die Klaglosstellung unmittelbar in Verbindung der Verjährungsfrage gestellt. In einer anderen Entscheidung formuliert der BGH wie folgt: „für die Bekl. [bestand] weder besonderer Anlaß zu der Annahme, ohne Abgabe einer die Verjährung langfristig hinausschiebenden Erklärung vom Kl. mit einer auf den Zukunftsschaden gerichteten Feststellungsklage überzogen zu werden, noch hat die Bekl. ein auf den Zukunftsschaden gerichtetes Anerkenntnis mit dem Ziel abgegeben, den KI. insoweit klaglos zu stellen (BGH NJW 1992, 2228, 2229). Auch hier scheint der BGH die Klaglosstellung unmittelbar in Verbindung mit der Verjährung zu sehen.

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass ein titelersetzendes Anerkenntnis mit der Folge einer 30jährigen Verjährungszeit auch dann vorliegen kann, wenn über die Verjährung nicht geredet wurde, jedoch der Anspruchsteller wegen Differenzen über die Haftungsquote klaglos gestellt werden sollte:

Gegen die Annahme eines titelersetzendes Anerkenntnisses spricht zwar in dieser Fallkonstellation, dass dem Ziel den Anspruch dem Grunde nach zu klären auch eine Vereinbarung über den Grund des Anspruches genügt und Einwendungen der Versicherung ausgeschlossen hätte. Ein weitergehendes Interesse der Versicherung auch zudem mit dieser Erklärung die Verjährungsfrist auf 30 Jahre zu verlängern, ist nicht ersichtlich. Auch wäre es für einen anwaltlich vertretenen Anspruchsteller ein leichtes gewesen, hätte er auch die Verjährung verlängern wollen, einen entsprechenden Passus aufzunehmen.

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Für die Annahme eines titelersetzenden Anerkenntnisses spricht jedoch, dass eine Klage verhindert werden sollte und damit die Abfindungserklärung den Anspruchsteller klaglos stellen sollte. Nachdem ein stattgebendes Urteil unabhängig davon, ob über Verjährung oder nur die Haftung dem Grunde nach gestritten wird, einer 30jährigen Verjährungszeit unterlegen hätte, ist es auch in diesem Kontext unerheblich, ob Hintergrund der Klaglosstellung eine Klärung des Anspruches dem Grunde nach oder die Verjährung war.

Dem stehen auch nicht die Ausführungen des BGH entgegen. In den entschiedenen Fallkonstellationen stellte die (fehlende) Forderung nach einer die Verjährung langfristig hinausschiebenden Bedingung ein Indiz für die Ermittlung des Willens der Parteien dar, ob der Anspruchsteller klaglos gestellt werden sollte. Kann ein entsprechender Wille zur Klaglosstellung jedoch bereits aus anderen Gesichtspunkten abgeleitet werden, kommt es auf jenes Indiz nicht mehr an.

(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt eine Auslegung zu dem Ergebnis, dass mit der Abfindungserklärung ein titelersetzendes Anerkenntnis mit der Folge einer 30jährigen Verjährungszeit verbunden war. Es steht nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die … die Klägerin mit der Abfindungserklärung und der daraus resultierenden Vereinbarung klaglos stellen wollte:

Der Wortlaut der Erklärung deutet zwar nicht auf ein titelersetzendes Anerkenntnis hin. Anhaltspunkte für eine Klaglosstellung der Klägerin ergeben sich aus den Vorbehalten nicht. Vielmehr ist es das Ziel der Abfindungserklärung alle Schäden bis zu einem bestimmten Zeitpunkt endgültig zu erledigen und die wesentlichen Zukunftsschäden von der Abgeltung auszunehmen (K 1). Erklärungen über eine Anerkenntniswirkung oder die Verjährung wurden nicht aufgenommen. Insbesondere fehlt die heutzutage verwendete Formulierung, dass die Vorbehalte mit der Wirkung eines rechtskräftigen Feststellungsurteils erklärt werden.

Allerdings ergibt sich aus den Umständen des Vertragsschlusses, d.h. der Besprechung vom 27.10.1995, dass die … eine Klage verhindern wollte und damit die Klägerin klaglos stellen wollte.

Zur Überzeugung des Gerichts steht insoweit folgender Sachverhalt fest: Die Parteien strebten eine Klärung der Haftungsquote an. Herr … erhob zu Beginn der Besprechung noch Einwendungen zum Grund des Anspruches. Hierauf reagierte der Vertreter der Klägerin wie folgt: … brachte „zum Ausdruck, dass […er] Einwendungen zum Grund des Anspruchs nicht akzeptieren können und insoweit über die in dieser Sache bestehende Rechtsschutzversicherung Klage erheben würde, falls der Mitverschuldenseinwand weiterverfolgt werden sollte“ (K 2 Bl. 7 d.A.)“. Eine Klage wurde von … für die Klägerin damals nicht erhoben. Vielmehr wurde die Abfindungserklärung unterzeichnet und von der … der gewünschte Betrag an die Klägerin ausgezahlt.

Die Feststellungen beruhen auf den glaubhaften Angaben des Zeugen … . Dieser gab obigen Sachverhalt an. Die Angaben harmonieren mit dem von ihm erstellten Gesprächsprotokoll (K 2, Bl. 7 d.A.). Der Zeuge gab einerseits Erinnerungslücken offen zu und gab auch für seine damalige Mandantin eher nachteilige Gesichtspunkte an, wie beispielsweise die Tatsache, dass über Verjährung nicht gesprochen wurde (Bl. 86 d.A.).

Die Parteien haben damit zumindest konkludent durch Auszahlung des Betrages eine Abfindungsvereinbarung geschlossen. Ziel dieser Abfindungserklärung war es aufgrund der angedrohten Klage eine Klage der Klägerin zu verhindern, sodass sie klaglos gestellt werden sollte.

Wie oben ausgeführt, genügt ein solcher Sachverhalt für die Annahme eines titelersetzenden Anerkenntnisses.

III. Die Kostenentscheidung hat ihre Rechtsgrundlage in § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bezieht sich nur auf die Kostenentscheidung und beruht auf § 709 ZPO.

 

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