OLG Saarbrücken
Az: 9 WF 108/06
Beschluss vom 16.08.2006
In der Familiensache wegen Feststellung des Getrenntlebens hier: Beschwerde gegen Verweigerung von Prozesskostenhilfe hat der 9. Zivilsenat – Senat für Familiensachen II – des Saarländischen Oberlandesgerichts am 16. August 2006 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in Merzig vom 20. Juli 2006 – 30 F 151/06 E3 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Gründe:
I.
Die Klägerin – deutsche Staatsangehörige tunesischer Abstammung – hat um Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen den Beklagten – gleichfalls deutscher Staatsangehöriger tunesischer Abstammung – nachgesucht, mit der sie die nachfolgenden Feststellungen begehrt,
1. dass sie das Recht hat, von dem Beklagten getrennt zu leben,
2. dass die Parteien mindestens seit dem 1. Juni 2006 voneinander getrennt leben.
Das Familiengericht hat die nachgesuchte Prozesskostenhilfe mangels Feststellungsinteresses verweigert. Darüber hinaus sei der Feststellungsantrag zu 2 unbegründet, weil der gemeinsame Haushalt noch nicht aufgehoben sei.
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin, welche – auch unter Berufung auf Rechtsprechung des Amtsgerichts Merzig – die Auffassung vertritt, ein Feststellungsinteresse sei gegeben. Im Übrigen lebten die Parteien bereits innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt. Dass sie für den Beklagten die Wäsche gewaschen habe, stehe nicht entgegen.
Das Familiengericht hat der Beschwerde unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (FamRZ 1980, 244) nicht abgeholfen.
II.
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Zwar ist nach Rechtsprechung und Literatur eine Klage auf Feststellung des Getrenntlebens als Familiensache statthaft. Vorliegend fehlt es jedoch – wie vom Familiengericht zutreffend erkannt – an dem für die Zulässigkeit einer derartigen Klage weiter vorausgesetzten Feststellungsinteresse.
Weder hängt von einer derartigen Feststellung die – sich vorliegend nach deutschem Sachrecht richtende – Scheidung der Ehe, noch der Lauf der Trennungsfristen ab. Auch für eine evtl. Regelung der Benutzung der Ehewohnung oder eine Unterhaltsregelung ist die begehrte Feststellung nicht von Bedeutung für die Rechtsstellung der Klägerin (vgl. hierzu : OLG München, FamRZ 1986, 807 ; KG, FamRZ 1988, 81 ; Musielak/Borth, ZPO, 4. Aufl., § 606, Rz. 9 ; zu dem Erfordernis einer besonders eingehenden Prüfung des Feststellungsinteresses : vgl. etwa: Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 606, Rz. 8 ; Wohlnick in Rahm, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, Kap. III, A, Rz. 280; MünchKommZPO/Bernreuther, 2. Aufl., § 606, Rz. 10, jeweils m.w.N.).
Das Vorbringen der Klägerin rechtfertigt es nicht, ein Feststellungsinteresse zu bejahen. Dass der Beklagte von dem Trennungswunsch der Klägerin „nicht begeistert“ war, reicht hierzu ebenso wenig aus, wie das von der Klägerin angegebene Motiv für die Klage, eine entsprechende Feststellung diene „als Rechtfertigungsnachweis“ innerhalb ihres Kulturkreises.
Ob die Parteien – wie von der Klägerin angenommen, vom Familiengericht in seiner Hilfserwägung verneint – tatsächlich seit mindestens dem 1. Juni 2006 getrennt leben, kann bei dieser Rechtslage dahinstehen.
Die sofortige Beschwerde war daher mit dem auf § 127 Abs. 4 ZPO beruhenden Kostenausspruch zurückzuweisen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung nicht gegeben sind (§ 574 ZPO).