Skip to content

Unterhaltungs- und Kostenverantwortlichkeit für Wasserversorgungsleitung

Streit um Verantwortlichkeit und Kosten bei Wasserversorgungsleitung

In einem bemerkenswerten Fall, der vor dem Landgericht Köln verhandelt wurde (Az.: 21 O 231/21), ist eine tiefgreifende Kontroverse zwischen den Parteien entstanden. Die Auseinandersetzung dreht sich um die Zuständigkeit und die Kostenverantwortlichkeit für eine Wasserversorgungsleitung, die zum Grundstück des Klägers führt. Die Problemstellung ergibt sich aus einer Leckage in der Leitung, und die entscheidende Frage war, wer für die Behebung dieser Leckage verantwortlich ist.

Der Kläger, seit Ende 2018 Eigentümer eines bebauten Grundstücks, wird seit 2019 von der Beklagten mit Wasser versorgt. Die Wasserversorgung erfolgt über eine Hauptleitung, von der eine Zuleitung über etwa 100 Meter durch ein fremdes Privatgrundstück zu seinem Grundstück führt. Auf diesem Weg befindet sich ein Wasserzähler in einem Zählerschacht, der in 2019 ausgetauscht wurde.

Die strittigen Punkte umfassen den Ort des verantwortlichen Übergabepunkts sowie die korrekte Messeinrichtung zur Abrechnung des vom Kläger verbrauchten Wassers. Der Kläger bestreitet das Wissen um einen weiteren zum versorgenden Grundstück gehörenden Wasserzähler.

Direkt zum Urteil Az: 21 O 231/21 springen.

Kernthema: Die Wasserversorgungsleitung und ihre Schwachstellen

Im Kern des Streits steht die Zuständigkeit für die Wasserversorgungsleitung, genauer gesagt, wer für deren Wartung und Reparatur im Falle einer Leckage verantwortlich ist. Der Hauptabsperrpunkt für die Wasserversorgung und die Messausrüstung für die Abrechnung des verbrauchten Wassers stellen zwei wesentliche Bestandteile dieses Streits dar.

Die Rolle des Wasserzählers und des Vertrages

Eine wichtige Rolle in der Auseinandersetzung spielt der Wasserzähler, der zur Erfassung des Wasserverbrauchs dient. Nach der Vertragsbestätigung, die die Beklagte dem Kläger erteilte, sollte die Abrechnung über den einzigen im Haus befindlichen Wasserzähler erfolgen. Doch ein weiterer Wasserzähler, in einem Zählerschacht an der Abzweigstelle der Wasserversorgungsleitung, wirft Fragen auf.

Das Problem der Leckage und die Verantwortlichkeit

Ein Vergleich der abgelesenen Werte der beiden Wasserzähler hat eine Leckage in der Leitung aufgezeigt. Es stellt sich die Frage, wer für die Behebung dieser Leckage verantwortlich ist, da die Leitung durch ein fremdes Grundstück verläuft, bevor sie das Grundstück des Klägers erreicht.

Die Antwort des Gerichts auf diese Frage war eindeutig: Die Klage wurde abgewiesen, und der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Doch der Ausgang dieser Kontroverse wirft weiterhin Fragen auf, insbesondere bezüglich der Verantwortlichkeiten in komplexen Sachverhalten rund um die Wasserversorgung.


Das vorliegende Urteil

LG Köln – Az.: 21 O 231/21 – Urteil vom 05.10.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Unterhaltungs- und Kostenverantwortlichkeit für Wasserversorgungsleitung
(Symbolfoto: KatMoy/Shutterstock.com)

Die Parteien streiten vor dem Hintergrund einer Leckage über die Unterhaltungs- und Kostenverantwortlichkeit für eine zum Grundstück des Klägers führende Wasserversorgungsleitung. In diesem Zusammenhang steht zwischen den Parteien in Streit, an welcher Stelle (zu versorgendes Grundstück oder Wasserzählschacht) sich der für die Zuweisung der gegenseitigen Verantwortlichkeiten maßgebliche Übergabepunkt (Hauptabsperrvorrichtung) befindet und welche Messeinrichtung (Nr. 000040 oder Nr. 000041) für die Abrechnung der vom Kläger verbrauchten Wassermenge heranzuziehen ist.

Der Kläger ist seit Ende 2018 Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks H 0 in 00000 S . Er wird seit Beginn des Jahres 2019 von der Beklagten mit Wasser versorgt. Die Beklagte erteilte dem Kläger eine Vertragsbestätigung. Nach dieser Vertragsbestätigung vom 03.01.2019 sollte die Abrechnung über den einzigen im Haus befindlichen Wasserzähler mit der Zählernummer 000040 erfolgen. Wegen des näheren Inhalts der Vertragsbestätigung wird auf die Anlage H 1 verwiesen.

Die Wasserversorgung des Klägers erfolgt über eine Hauptleitung, von der eine Zuleitung zum Grundstück des Klägers erst ca. 100 m durch ein fremdes Privatgrundstück (Flur 250) verläuft und dann das Grundstück H 2 erreicht. Die Abzweigstelle befindet sich auf Höhe der Anschrift H 0 a.

Seit dem Jahr 2001 befindet sich unmittelbar hinter der – in circa 100 m vom klägerischen Grundstück entfernten – Abzweigstelle in einem ca. 1 m tiefen Wasserzählschacht auf Höhe der Anschrift H 0 a. ein Wasserzähler in einem Zählerschacht. Am 26.11.2019 wechselte die Beklagte diesen Wasserzähler im Zählerschacht, um der Eichfrist zu genügen. Hierbei wurde der Wasserzähler mit der Zählernummer Nr. 000041 eingebaut. In 2020/2021 wurde anhand eines Vergleichs der abgelesenen Werte des Wasserzählers mit der Zählernummer 000041 und des Wasserzählers mit der Zählernummer 000040 festgestellt, dass eine Leckage in der Leitung jenseits des Wasserzählers mit der Zählernummer 000041 vorliegt.

Der Kläger behauptet, von einem etwaigen weiteren zum versorgenden Grundstück gehörigen Wasserzähler bzw. Wasserzählschacht im Außenbereich hätten weder er noch die Voreigentümer Kenntnis gehabt. Er ist der Ansicht, der Beklagten habe zu keiner Zeit das Recht zugestanden, einen Wasserzählschacht an der streitgegenständlichen Stelle zu verlegen und den darin befindlichen Wasserzähler mit der Zählernummer 000041 fortan zur Abrechnung der vom Kläger verbrauchten Wassermenge heranzuziehen. Die Voraussetzungen hätten weder im Zeitpunkt der Errichtung des Wasserzählschachtes im Jahr 2001 noch bei der am 26.11.2019 ohne seine Kenntnis durchgeführten Auswechselung des im Wasserzählschacht bereits vorhandenen Wasserzählers vorgelegen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Parteien über einen Wasserversorgungsvertrag miteinander verbunden seien, der bereits den Übergabepunkt auf seinem Grundstück festlege.

Der Kläger beantragt,

1. festzustellen, dass die Beklagte die Unterhaltungs- und Kostenverantwortlichkeit für die zum zu versorgenden Grundstück H 0 in 00000 S führende Wasserversorgungsleitung trägt, da sich ausschließlich auf diesem Grundstück der maßgebliche Übergabepunkt (Hauptabsperrvorrichtung) befindet;

2. festzustellen, dass sich auch die für die Abrechnung der verbrauchten Wassermenge relevante Messeinrichtung auf dem zu versorgenden Grundstück H 0 in 00000 S befindet und die Abrechnung weiterhin und ausschließlich über die im Keller des Wohnhauses gelegene Messeinrichtung (Wasserzähler) mit der Zählernummer 000040 zu erfolgen hat;

3. festzustellen, dass die Beklagte ihm gegenüber als Anschlussnehmer zu einer Berechnung/Nachberechnung bereits entstandener oder zukünftig noch entstehender Mehrkosten nicht berechtigt ist, die auf einem Wasserverlust beruhen, der durch eine Leckage in der zum Grundstück H 0, 00000 S , führenden Wasserversorgungsleitung bedingt ist.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte, festzustellen, dass Eigentum und Besitz an dem durch sie gelieferten Trinkwasser an der Hauptabsperrvorrichtung in dem Wasserzählerschacht, belegen auf dem Flurstück 000 in 00000 S , auf den Kläger übergehen.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, das streitgegenständliche Grundstück sei bis etwa 1999/2001 durch die private Wasserleitung der Tuchfabrik Fa. X, die -insoweit unstreitig- Eigentümerin der Firmengrundstücke gewesen sei, versorgt worden, welche Teil des privaten Arealnetzes der Tuchfabrik gewesen sei. Sie habe im Jahr 1988 eine Hauptversorgungsleitung DN 150 verlegt, welche der Wasserversorgung der Fa. X gedient habe. Später sei es -insoweit unstreitig- zu einer Insolvenz der Tuchfabrik gekommen. Zudem seien zum 31.12.1992 die Wasserrechte der Fa. X ausgelaufen. Die Fa. X habe daher den Anliegern, welche sie zuvor über das private Arealnetz versorgt habe, die Wasserversorgung zum 31.12.1992 aufgekündigt. Zeitgleich sei das private Arealnetz teilweise zurückgebaut worden, wobei die hier streitgegenständliche Privatleitung aus dem ehemaligen Arealnetz der Fa. X zum Grundstück des Klägers allerdings erhalten geblieben sei. Die zuvor durch Fa. X versorgten Gebäude seien in der Folgezeit sukzessive an die bestehende Hauptversorgungsleitung der Beklagten angeschlossen worden.

Um das heutige Gebäude des Klägers auf dem Grundstück „H 2“ an das bestehende Hauptversorgungsnetz der Beklagten anzuschließen, sei im Jahr 2001 ein neuer Wasserzählerschacht auf dem Flurstück 000 in 00000 S errichtet worden. Dieses Flurstück habe im Zeitpunkt der Errichtung des Wasserzählerschachtes im Jahr 2001 (noch) im Eigentum der Fa. X gestanden. In diesem neuen Wasserzählerschacht habe sie die in ihrem Eigentum stehende Hausanschlussleitung enden lassen. Damit sei seit dem Jahr 2001 in dem Wasserzählerschacht der Übergabepunkt in Gestalt der Hauptabsperrvorrichtung belegen, an welchem das Wasser von ihrem allgemeinen Versorgungsnetz an den Eigentümer des Grundstückes „H 2“ übergeben werde. Bei dem Im Gebäude des Klägers befindlichen Zählers handele es sich um einen weiteren Wasserzähler mit der Nr. 000040, der jedoch lediglich die Funktion eines Kontrollzählers aufweise. Seit dem Jahr 2001 sei die Zuordnung der Funktionen zu den beiden Wasserzählern so, dass der Wasserzähler im Schacht der Messzähler und der Wasserzähler im Gebäude auf dem Grundstück „H 0“ der Kontrollzähler sei. Für sie habe im Jahr 2001 auf Grundlage von § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV die rechtliche Möglichkeit bestanden, von dem Eigentümer des Grundstücks „H 0“ zu verlangen, dass ein geeigneter Wasserzählerschacht an der Grundstücksgrenze auf Kosten des Anschlussnehmers angebracht werde. Hierzu behauptet sie, dies sei im Jahr 2001 zwischen dem vormaligen Eigentümer des Grundstücks „H 0“ und ihr im allseitigen Einverständnis abweichend von § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV durch die Errichtung des vorliegend betroffenen Wasserzählerschachtes auf einem Drittgrundstück gelöst worden.

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

Bei Abschluss des neuen Versorgungsvertrages (Wasser/Strom) mit dem Kläger sei ihr im täglichen Massengeschäft ein Fehler unterlaufen. Anstelle der Nummer des Wasserzählers im Zählerschacht sei -insoweit unstreitig- auf der o.g. Vertragsbestätigung, der Wasserzähler im Gebäude des Klägers mit der Nr. 000040 angegeben worden. Dieser Fehler sei ihr im November 2019 zur Kenntnis gelangt.

Den Versorgungsvertrag vom 03.01.2019 habe sie bereits in ihrem vorgerichtlichen Schreiben vom 11.03.2021 angefochten. Darin habe sie sowohl ihren Irrtum hinsichtlich der Zählernummer, als auch die Information über den korrekten Abrechnungszähler im Wasserzählerschacht gegenüber dem Kläger kommuniziert. Dies sei als Anfechtung wegen Irrtums, respektive als Hinweis auf einen offensichtlichen Dissens auszulegen, verbunden mit dem Angebot auf Abschluss eines neuen Versorgungsvertrages mit korrekter Zählerwahl. Dieses Angebot habe der Kläger durch die Fortsetzung des Wasserbezugs (s. § 2 Abs. 2 AVB) angenommen. Damit sei ein neuer Versorgungsvertrag zwischen den Parteien mit neuem (korrekten) Zählpunkt in dem Wasserzählerschacht auf Höhe des Grundstückes „H 0“ zustande gekommen.

Sie ist der Ansicht, dass ihr eine Zuleitung mit einer eigenen Leitung, für die sie die Verantwortung trage, über eine Strecke von ca. 100m über das Flurstück 000 bis zum Grundstück des Klägers nicht zumutbar sei. Hierzu behauptet sie, die durchschnittliche Hausanschlusslänge in ihrem Versorgungsgebiet betrage rund 13 m. Das Drittgrundstück (Flur 000) sei nicht an ihr Wassernetz angeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet. Die Widerklage ist begründet.

A) Klage

Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Dies folgt daraus, dass die Beklagte zu Recht eine Abrechnung auf Basis der Zählerwerte des Wasserzählers mit der Nummer 000041, belegen auf dem Flurstück 000 in 00000 S , durchführt.

I) Antrag zu 1)

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus § 241 BGB iVm § 10 AVBWasserV auf Feststellung, dass die Beklagte die Unterhaltungs- und Kostenverantwortlichkeit für die zum zu versorgenden Grundstück H 0 in 00000 S führende Wasserversorgungsleitung trägt, da sich ausschließlich auf diesem Grundstück der maßgebliche Übergabepunkt (Hauptabsperrvorrichtung) befindet.

In § 10 Abs. 1 AVBWasserV ist geregelt, dass der Hausanschluss aus der Verbindung des Verteilungsnetzes mit der Kundenanlage besteht. Er beginnt an der Abzweigstelle des Verteilungsnetzes und endet mit der Hauptabsperrvorrichtung.

Das Ende des Hausanschlusses grenzt die beiden Verantwortungsbereiche ab. Innerhalb seines Verantwortungsbereichs trägt jeder Vertragspartner die Verantwortung (Schütte/Horstkotte in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Band 2.1 145. Aktualisierung -April 2021, § 10 AVBWasserV Rz 5). Vorliegend ist die Hauptabsperrvorrichtung in der Schachtanlage auf dem Flurstück 000 in 00000 S installiert.

Die Beklagte hat diesen Wasserschacht im Jahr 2001 zu Recht angebracht und zur Hauptsperrvorrichtung gemacht. Ihr Versorgungsnetz grenzt an diesen Schacht an. Soweit man den Klägervortrag dahingehend verstehen soll, dass dies bestritten wird, ist dies angesichts der beklagtenseits vorgelegten Leitungspläne (z.B. Anlage B 2) unsubstantiiert. Die Beklagte hat als Versorger gemäß § 10 Abs. 2 AVBWasserV die Möglichkeit, u.a. die Lage des Hausanschlusses zu bestimmen, wobei sie hierbei berechtigten Interessen des Anschlussnehmers wahren muss.

Bei der Bestimmung kann sich die Beklagte auf eine analoge Anwendung des § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV berufen.

Hierzu hat das OLG Saarbrücken (Urteil vom 04.09.2008, Az.: 8 U 549/07) folgendes ausgeführt:

Nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV kann das Wasserversorgungsunternehmen verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten nach seiner Wahl an der Grundstücksgrenze einen geeigneten Wasserzählerschacht oder Wasserzählerschrank anbringt, wenn die Versorgung des Gebäudes mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können. Dies beruht darauf, dass nach § 10 Abs. 3 AVBWasserV das Versorgungsunternehmen zur Unterhaltung der Hausanschlüsse auf eigene Kosten verpflichtet ist, auch wenn sie auf dem Privatgrundstück des Anschlussnehmers und nicht in öffentlichem Grund und Boden verlegt sind. Die Unterhaltungslast kann dem Versorgungsunternehmen aus wirtschaftlichen Gründen aber dann nicht mehr zugemutet werden, wenn die auf dem Grundstück des Anschlussnehmers verlegte Versorgungsleitung sehr viel länger als eine durchschnittliche Hausanschlussleitung ist. Dies hat seinen Grund zum einen darin, dass solche Überlängen bei der Entgeltgestaltung, die nur auf eine durchschnittliche Anschlussleitung abstellt, nicht berücksichtigt werden, was zu wesentlichen Sondervorteilen einzelner Kunden führt, die die Allgemeinheit der Verbraucher unbillig belasten (Hempel in Hempel/Franke, Recht der Energie- und Wasserversorgung, Praktikerkommentar zum deutschen und europäischen Energierecht, Bd. 3, Einführung AVBWasserV, Rn. 159). Zum anderen hat das Versorgungsunternehmen keinen Einfluss darauf, welchen negativen Einflüssen durch die Gestaltung des Grundstücks, etwa durch die Bepflanzung oder das Befahren mit Fahrzeugen, eine solche Leitung ausgesetzt wird. Dies kann letztlich zu einer Beschädigung der Wasserleitung und/oder zu einem ungemessenen Wasserverlust führen. Dann ist es aber angemessen, dem Anschlussnehmer die Unterhaltungslast und auch das Risiko eines Wasserverlusts aufzuerlegen, soweit sich die Leitung auf seinem Grund und Boden und damit in seinem Einflussbereich befindet. Dem trägt die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV Rechnung, die dem Versorgungsunternehmen einen Anspruch auf Anbringung eines Zählerschachts bzw. -schranks an der Grundstücksgrenze nicht nur bei erstmaligem Anschluss gewährt, sondern – wenn die Voraussetzungen gegeben sind – auch während der gesamten Dauer des Versorgungsverhältnisses (Hempel/Franke aaO. § 11 Rn. 9).

Zwar ist § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV direkt nur anwendbar, wenn es um eine unverhältnismäßig lange Leitung auf dem Grundstück des Anschlussinhaber selbst geht, was hier vorliegend nicht der Fall ist. Allerdings ist § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserv analog anzuwenden. Eine solche kommt in Betracht, wenn die Hausanschlussleitung ab dem Abzweig vom Verteilernetz zunächst über ein Privatgrundstück geführt werden muss, um überhaupt das Grundstück des Anschlussnehmers zu erreichen. Hierzu hat das OLG Köln (Urteil vom 25.06.1996, 18 U 133/95) ausgeführt, dass in diesem speziellen Fall die Interessenlage nicht anders sei, wenn die Anschlussleitung vor der Grundstücksgrenze des Anschlussnehmers unverhältnismäßig lang sei, als wenn erst dahinter eine unverhältnismäßig lange Leitung folge. Beide Fallgestaltungen müssten deshalb gleich behandelt werden. Mit Rücksicht darauf, dass die Anschlussnehmer wegen der exponierten Lage ihres Hausgrundstücks eine besondere Leistung des Versorgungsunternehmens in Anspruch nehmen wollten und sie hinsichtlich der Zuleitung über ein fremdes Grundstück gegebenenfalls ein Notwegerecht gemäß § 917 BGB hätten, sei die bestehende Regelung – Zählerschacht unmittelbar an der Abzweigung der Zuleitung zum Grundstück der Kläger – für sie nicht unzumutbar.

Dieser Ansicht folgt das Gericht.

Die v.g. Voraussetzungen für eine analoge Anwendung liegen vor. Die Leitung, die über das Flurstück 000 führt, ist ca 100 Meter lang. Sie läuft über ein Privatgrundstück (Flurstück 000). Wenn die Beklagte die Anbringung auf Kosten des Anschlussinhabers verlangen kann, dann erst Recht die „Duldung“ der Errichtung durch den Versorger auf dessen Kosten, wie hier geschehen.

Es kann dabei dahinstehen, ob die Beklagte berechtigt wäre, den Inhaber des Flurstücks 000 gemäß § 8 AVBWasserV auf Duldung in Anspruch zu nehmen und dies einem Verlangen gegenüber dem Kläger analog § 11 Abs. 1 Nr. 2 AVBWasserV vorginge. Die in § 8 AVBWasserV geregelte Pflicht betrifft nur Grundstücke, die an die Wasserversorgung angeschlossen sind, die vom Eigentümer in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Wasserversorgung genutzt werden oder für die die Möglichkeit der Wasserversorgung sonst wirtschaftlich vorteilhaft ist. Die Beklagte hat hierzu vorgetragen, dass dieses Grundstück (Flur 000) nicht durch sie versorgt wird und hat dies auch durch den Leitungsplan (Anlage B 2) näher substantiiert. Dem ist der Kläger nicht ausreichend entgegengetreten. Im Übrigen, selbst wenn § 8 AVBWasserV Anwendung fände, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte gehalten wäre, den Eigentümer des Flurstücks 000 vorrangig in Anspruch zu nehmen und damit diese Leitung -im Verhältnis zum Kläger- zu ihrer Leitung, zu machen, für die sie die Verantwortung trägt.

Dem steht auch die vertragliche Vereinbarung vom 03.01.2019 nicht entgegen. Es ist schon mehr als fraglich, ob die Beklagte mit der Angabe der Zählernummer in der Vertragsbestätigung verbindlich festgelegt hat, dass dies der maßgebliche Übergabepunkt ist. Selbst wenn man dies aber annehmen wollte, dann hat die Beklagte aber jedenfalls angesichts der o.g. Regelung in §§ 10, 11 AVBWasserV die Möglichkeit, dies noch nachträglich zu ändern. Insofern würden die v.g. Regelungen der Beklagten ein Leistungsbestimmungsrecht gemäß § 315 BGB verleihen, welches sie gegenüber dem Kläger jedenfalls ab 2019 bzw. 2020/2021 ausgeübt hat.

Antrag zu 2)

Aus den vorgenannten Gründen scheitert auch der Antrag zu 2).

Antrag zu 3)

Dies gilt auch für den Antrag zu 3). Da der Kläger -jedenfalls im Verhältnis zur Beklagten- für die Leckage hinter dem Wasserzählerschacht verantwortlich ist, hat er auch die Kosten für den entsprechenden Mehrverbrauch zu tragen (vgl. auch Schütte/Horstkotte, a.a.O. §10 AVBWasserV Rz 5).

B) Widerklage:

Die Beklagte hat einen Anspruch auf die begehrte Feststellung aus § 10 AVBWasserV.

Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen, die hier entsprechend gelten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: 15.000,- EUR (die Widerklage hat sich gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG nicht streitwerterhöhend ausgewirkt).

Am 12.11.2021 ist folgender Beschluss ergangen:

wird gemäß § 320 ZPO der Tatbestand des Urteils vom 05.10.2021 dahingehend berichtigt, dass auf S. 2 im 3. Absatz des Urteils im unstreitigen Teil des Tatbestandes die Formulierung „um der Eichfrist zu genügen“ aus dem unstreitigen Teil des Tatbestandes gestrichen wird.

Gründe:

Der Vortrag der gestrichenen Passage ist zwischen den Parteien streitig, so dass er nicht in den unstreitigen Teils des Tatbestands aufzunehmen ist.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

1. Wasserrecht Das Wasserrecht regelt den Umgang und die Nutzung von Oberflächen- und Grundwasser. Im vorliegenden Fall geht es um die Versorgung eines Grundstücks mit Wasser und die Frage, wer für eine undichte Wasserversorgungsleitung verantwortlich ist. Diese Angelegenheit fällt unter das Wasserrecht, insbesondere im Hinblick auf die Verantwortung für Wasserversorgungsleitungen. Die relevanten Rechtsnormen sind in den Wasserhaushaltsgesetzen und den Landeswassergesetzen festgelegt.

2. Vertragsrecht Der Kläger und die Beklagte sind durch einen Wasserversorgungsvertrag miteinander verbunden. Nach diesem Vertrag sollte die Abrechnung über einen im Haus des Klägers befindlichen Wasserzähler erfolgen. Bei diesem Thema geht es um die Auslegung und Durchführung von Verträgen, insbesondere um die Frage, ob und in welchem Umfang die Parteien von den Vertragsbestimmungen abweichen dürfen. Die relevanten Rechtsnormen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 145 ff. BGB über die Schließung von Verträgen und den §§ 433 ff. BGB über den Inhalt von Kaufverträgen.

3. Eigentumsrecht Das Eigentumsrecht spielt ebenfalls eine Rolle in diesem Fall. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks, auf dem sich die umstrittene Wasserversorgungsleitung befindet. Die Frage, ob die Beklagte das Recht hatte, einen Wasserzähler auf dem Grundstück des Klägers zu installieren und zu betreiben, betrifft das Eigentumsrecht des Klägers. Die relevanten Rechtsnormen finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), insbesondere in den §§ 903 ff. BGB über das Eigentum und dessen Schutz.

4. Verwaltungsrecht Das Verwaltungsrecht regelt die Beziehungen zwischen Bürgern und dem Staat. Im vorliegenden Fall könnte es relevant sein, wenn es um die Frage geht, ob die Beklagte als Wasserversorger die Befugnis hatte, einen Wasserzähler zu installieren und zu betreiben, und ob sie hierfür eine behördliche Genehmigung benötigte. Die relevanten Rechtsnormen finden sich im Verwaltungsrecht, insbesondere im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) und in den Landesverwaltungsgesetzen.

FAQ: Häufig gestellte Fragen

1. Wer ist verantwortlich für die Instandhaltung der Wasserversorgungsleitung?

Die Verantwortlichkeit für die Instandhaltung der Wasserversorgungsleitung hängt in erster Linie von den spezifischen Bedingungen des Wasserversorgungsvertrags und den örtlichen Vorschriften ab. In vielen Fällen ist der Wasserversorger für die Wartung der Hauptleitung verantwortlich, während der Grundstückseigentümer die Verantwortung für die Leitung von der Hauptleitung zum Haus trägt. Dies kann jedoch von Ort zu Ort und von Vertrag zu Vertrag variieren.

2. Welche Rechte und Pflichten habe ich als Grundstückseigentümer in Bezug auf Wasserversorgungsleitungen?

Als Grundstückseigentümer haben Sie in der Regel das Recht auf eine zuverlässige Wasserversorgung. Sie sind jedoch auch dafür verantwortlich, die Wasserversorgungsleitungen auf Ihrem Grundstück zu warten und gegebenenfalls zu reparieren. Darüber hinaus müssen Sie in der Regel den Zugang zu den Leitungen für den Wasserversorger ermöglichen, falls Wartungs- oder Reparaturarbeiten erforderlich sind.

3. Was kann ich tun, wenn es ein Leck in der Wasserversorgungsleitung gibt?

Wenn es ein Leck in der Wasserversorgungsleitung gibt, sollten Sie zunächst Ihren Wasserversorger informieren. Je nach den genauen Umständen und dem Ort des Lecks kann es sein, dass der Wasserversorger, der Grundstückseigentümer oder beide für die Reparatur des Lecks verantwortlich sind. In einigen Fällen kann es auch notwendig sein, rechtliche Schritte zu unternehmen, insbesondere wenn es Streitigkeiten über die Verantwortung für das Leck gibt.

4. Wie wird die Wassernutzung abgerechnet?

Die Abrechnung der Wassernutzung erfolgt in der Regel über einen Wasserzähler, der die tatsächlich verbrauchte Wassermenge misst. In der Regel befindet sich der Wasserzähler auf dem Grundstück des Verbrauchers. Es kann jedoch auch Fälle geben, in denen mehrere Wasserzähler vorhanden sind, z.B. wenn eine Wasserversorgungsleitung über ein fremdes Grundstück verläuft. In solchen Fällen kann die Abrechnung kompliziert sein und es kann zu Streitigkeiten über die korrekte Abrechnung kommen.

5. Kann ich gegen einen Wasserzähler Widerspruch einlegen, wenn ich denke, dass er falsch misst?

Ja, Sie können Widerspruch gegen einen Wasserzähler einlegen, wenn Sie denken, dass er falsch misst. In solchen Fällen sollten Sie Ihren Wasserversorger informieren und um eine Überprüfung des Zählers bitten. Wenn der Wasserversorger Ihre Bedenken nicht berücksichtigt, können Sie auch rechtliche Schritte einleiten, um eine korrekte Messung und Abrechnung zu erreichen.

6. Was passiert, wenn ich mit der Position des Wasserzählers nicht einverstanden bin?

Wenn Sie mit der Position des Wasserzählers nicht einverstanden sind, sollten Sie Ihren Wasserversorger kontaktieren und Ihre Bedenken äußern. In vielen Fällen kann eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. Wenn das nicht möglich ist, könnten rechtliche Schritte erforderlich sein, um das Problem zu lösen.

7. Kann der Wasserversorger ohne meine Zustimmung einen Wasserzähler auf meinem Grundstück installieren?

Die genaue Antwort auf diese Frage hängt von den spezifischen Umständen und den örtlichen Vorschriften ab. Grundsätzlich muss der Wasserversorger jedoch in der Regel die Zustimmung des Grundstückseigentümers einholen, bevor er einen Wasserzähler auf dessen Grundstück installiert. Es gibt jedoch Ausnahmen von dieser Regel, insbesondere wenn der Wasserversorger eine entsprechende behördliche Genehmigung hat.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos