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Unterlassungsanspruch hinsichtlich der erstmaligen Kontaktaufnahme per E-mail ohne Einwilligung

AG Köln – Az.: 138 C 576/11 – Urteil vom 14.02.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits bis zum 17.01.2012 trägt der Kläger3/4, die Beklagte ¼, danach trägt der Kläger die Kosten des Rechtsstreits allein.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger erhielt am 26.12.2010 eine Seitenempfehlung auf die Homepage der Beklagten, die über eine Weiterempfehlungsfunktion der Homepage der Beklagten generiert worden war. Am 28.01.2011 erhielt der Kläger eine weitere Seitenempfehlung über die Homepage der Beklagten. Mit Schreiben vom 14.02.2011 erklärte die Beklagte sich bereit, die Emailadresse der Klägers für die Weiterempfehlungsfunktion zu sperren.

Unterlassungsanspruch hinsichtlich der erstmaligen Kontaktaufnahme per E-mail ohne Einwilligung
Symbolfoto: Von Feng Yu/Shutterstock.com

Im September 2011 erhielt der Kläger auf einer anderen von ihm eingerichteten Emailadresse erneut eine Weiterempfehlung der Beklagten. Mit Schreiben vom 06.10.2011 bot die Beklagte die Sperrung aller Emailadressen des Klägers für die Weiterempfehlungsfunktion an. Am 6. Oktober erhielt der Kläger eine Reihe von Emails von der Beklagten die mit „Test“ bzw. „Test Empfängerfilter Sperre“ gekennzeichnet waren.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Beklage ihm gegenüber zur Unterlassung weiterer Mails verpflichtet sei.

Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2012 den Rechtsstreit bezüglich eines Auskunftsantrages des Klägers über die von der Beklagten gespeicherten Daten zu seiner Peron nach entsprechender Auskunft der Beklagten bei wechselseitigen Kostenanträgen übereinstimmend für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt nunmehr, der Beklagten bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung angedrohten Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft für die Beklagte zu 1) an den Geschäftsführern der Beklagten zu 1) zu vollziehen ist, zu untersagen, mit dem Kläger zur Aufnahme eines erstmaligen Kontakts per E-Mail Kontakt aufzunehmen, ohne dass seine ausdrückliche Einwilligung vorliegt, sowie zu verurteilen, an ihn EUR 338,50 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem  15.11.2011 zu zahlen und die vom Kläger verauslagten Gerichtkostenvorschuss in Höhe von 453,00 EUR ab Eingang bei Gericht mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.11.2011 zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,   die Klage abzuweisen.

Sie verweist darauf, dass weder durch den empfehlenden Anwalt noch durch sie selbst durch die Übersendung des Hinweises auf ihre Homepage eine werbende Tätigkeit vorgelegen habe. Hinsichtlich der Newsletter sei das Double-opt-in Verfahren eingehalten worden. Die Mails vom 06.Oktober 2011 seien auch für den Kläger erkennbar als Test bezeichnet worden und hätten dem Zweck gedient, eine Sperrfunktion für den Kläger zu installieren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die  Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Unterlassung eines erstmaligen Kontakts per Email gegen die Beklagte   gemäß § 1004, 823 Abs. 1 BGB.

Der Klage fehlt zunächst hinsichtlich des Unterlassungsanspruches das Rechtsschutzbedürfnis.

Denn die Beklagte hat bereits mit Schreiben an den Kläger vom 14.02.2011 diesem mitgeteilt, dass sie zur Vermeidung weiterer Streitigkeiten – ohne Anerkennung einer diesbezüglichen Rechtspflicht- die Emailadresse des Klägers für die Weiterempfehlungsfunktion des Klägers sperren werde.

Auch nach dem im September 2011 erneut an eine andere Emailadresse des Klägers gerichtete Weiterempfehlungsmails hat die Beklagte dem Kläger erneut angeboten, für alle seine Emailadressen eine Sperre einzurichten.

Aus diesen Emails war für den Kläger erkennbar, dass die Beklagte bereit war, durch entsprechende Sperrfunktionen sicherzustellen, dass er keine weiteren Emails über die Weiterempfehlungsfunktion der Beklagten erhalten sollte.

Dies wurde für den Kläger auch dadurch erkennbar, dass er am 06.Oktober 2011 Testmails der Beklagten erhielt, aus deren Kopf der Grund der Übersendung eines Tests einer Empfängerfilter Sperre zu ersehen war.

Bei diesem erkennbaren Bemühen der Beklagten, sicherzustellen, dass der Kläger keine weiteren Empfehlungsemails mehr erhielt, war für eine Unterlassungsklage kein Raum.

Hinzu kommt, dass die durch die Weiterempfehlungsfunktion der Beklagten keine belästigende Werbung dem Kläger übermittelt wurde, sondern lediglich ein Hinweis auf die Homepageadresse, so dass insoweit keine werbliche Email vorlag, die von der Rechtsprechung als Voraussetzung für das Vorliegen eines Unterlassungsanspruches angesehen wird.

Soweit der Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO zu tragen. Denn die Beklagte hat durch Erfüllung des Klageantrages zu 2) den Anspruch des Beklagten anerkannt.

Die weiteren  prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO

Streitwert: EUR 4.000,00 (Klageantrag zu 1) 3.000,00 EUR , Klageantrag zu 2) 1.000,00 EUR.

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