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Unwirksame AGB in Mobilfunkverträgen

LG Leipzig, Az.: 8 O 1061/17, Urteil vom 17.08.2018

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Preislisten, zum Abschluss von Telekommunikationsverträgen gegenüber Verbrauchern die nachfolgenden (fettgedruckten) oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden und oder sich bei der Abwicklung entsprechender Verträge auf solche Klauseln zu berufen:

a) Rücklastschrift pro Lastschrift 8,50 €

b) Mahnkosten pro Mahnung 4,50 €

c) (Gerät der Kunde mit der Zahlung eines Betrages in Höhe von mindestens 2 (zwei) monatlichen Entgelten in Verzug, ist die Gesellschaft zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.) Die Gesellschaft sperrt den Anschluss an das BKN kostenpflichtig mit Beendigung des Vertrages. (Unbeschadet des Vorstehenden und der gesetzlichen Regelungen, ist die Gesellschaft berechtigt, den Zugang zu den Diensten der Gesellschaft ganz oder teilweise zu sperren. Die Leistungspflicht des Kunden bleibt von der Sperrung unberührt. Für die Sperrung von Telefondiensten gelten ergänzende Bestimmungen.

Unwirksame AGB in Mobilfunkverträgen
Symbolfoto: nopparat.k/Bigstock

Der Kunde bleibt auch während der Sperrung zur Zahlung der monatlichen Entgelte verpflichtet und hat die Kosten der Sperrung gemäß Preisliste zu tragen. Hinsichtlich der Kosten der Sperrung kann der Kunde nachweisen, dass keine oder nur geringere Kosten entstanden sind; dann ist er nur zum Ersatz der tatsächlichen Kosten verpflichtet.) Die Aufhebung der Sperrung erfolgt nach vollständiger Zahlung (aller rückständigen Entgelte sowie) der durch die Sperrung angefallenen Kosten gemäß Preisliste

d) Sperr/Entsperrkosten des Anschlusses pro Vorgang 38,60 €.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 145,00 € zuzüglich jährliche Zinsen in Höhe von 4 % vom 19.04.2017 bis 15.06.2017 und in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 16.07.2017 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 12.645,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zulässigkeit und Wirksamkeit Allgemeiner Geschäftsbedingungen.

Die Klägerin ist ein in der beim Bundesamt für Justiz geführten Liste qualifizierter Einrichtungen eingetragener Verbraucherschutzverein (§ 4 UKlaG).

Die Beklagte bietet als Kabelnetzbetreiberin Internet-/ TV- und Telefondienste an.

Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der aktuellen Fassung vom Dezember 2016 enthalten u.a. folgenden Klauseln:

„6. VERZUG, SPERRUNG

6.1. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist die Gesellschaft berechtigt, eine Mahn- pauschale gemäß Preisliste sowie Verzugszinsen in jeweils gesetzlicher Höhe zu erheben. Wenn der Kunde nachweist, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist, ist er nur zum Ersatz des tatsächlichen Schadens verpflichtet. Weiterhin hat der Kunde der Gesellschaft alle Kosten zu ersetzen, die durch eine verspätete Zahlung oder eine nicht eingelöste oder rückbelastete Lastschrift entstehen. Dies gilt nicht, wenn die verspätete Zahlung oder Lastschrift durch die Gesellschaft, ein mit ihr verbundenes Unternehmen oder eine Bank verursacht wurde.

6.2. Gerät der Kunde mit der Zahlung eines Betrages in Höhe von mindestens 2 (zwei) monatlichen Entgelten in Verzug, ist die Gesellschaft zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Die Gesellschaft sperrt den Anschluss an das BKN kostenpflichtig mit Beendigung des Vertrages. Unbeschadet des Vorstehenden und der gesetzlichen Regelungen, ist die Gesellschaft berechtigt, den Zugang zu den Diensten der Gesellschaft ganz oder teilweise zu sperren. Die Leistungspflicht des Kunden bleibt von der Sperrung unberührt. Für die Sperrung von Telefondiensten gelten ergänzende Bestimmungen.

6.3. Der Kunde bleibt auch während der Sperrung zur Zahlung der monatlichen Entgelte verpflichtet und hat die Kosten der Sperrung gemäß Preisliste zu tragen. Hinsichtlich der Kosten der Sperrung kann der Kunde nachweisen, dass keine oder nur geringere Kosten entstanden sind; dann ist er nur zum Ersatz der tatsächlichen Kosten verpflichtet. Die Aufhebung der Sperrung erfolgt nach vollständiger Zahlung aller rückständigen Entgelte sowie der durch die Sperrung angefallenen Kosten gemäß Preisliste.“ (Anlage K 1)

Das aktuelle Preisblatt vom Februar 2017 enthält unter der Rubrik „Sonstige Kosten“ neben Rechnungspositionen auch folgende Einträge:

Rücklastschriften pro Lastschrift 8,50 €

Mahnkosten pro Mahnung 4,50 €

Sperr/Entsperrkosten des Anschlusses pro Vorgang 38,60 €

(Anlage K 2)

Mit Schreiben vom 19.04.2017 forderte der Kläger die Beklagte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wegen der aus seiner Sicht unwirksamen Klauseln in Ziff. 6.2. und 6.3. der AGB und der pauschalierten Schadensersatzforderungen für Rücklastschriften, Mahnkosten sowie Sperr-/Entsperrkosten gemäß Preisliste auf. (Anlage K 3)

Die Beklagte wies in ihrem Antwortschreiben vom 08.05.2017, in dem sie die Abgabe einer Unterlassungserklärung ablehnte, unter Hinweis auf § 45 k TKG darauf hin, dass sie bei Zahlungsverzug des Endkunden zur Sperrung berechtigt sei und der Kunde die dafür entstandenen Kosten als Schäden zu erstatten habe. Gleiches gelte für die Entsperrkosten. Auch die übrigen Klauseln verteidigte die Beklagte. (Anlage K 4).

Der Kläger geht davon aus, dass die in der Preisliste enthaltenen Klauseln zu den pauschalierten Schadensersatzansprüchen aufgrund Verzugs der Kunden gem. § 309 Nr.5a BGB unwirksam seien, weil die geltend gemachten Beträge höher seien als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Betrag. Darüber hinaus seien sie auch gem. § 309 Nr.5b BGB unwirksam, weil es an einem Hinweis in der Preisliste fehle, wonach dem Kunden die Möglichkeit eröffnet werde, nachzuweisen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden sei. Der Hinweis in Ziff. 6 der AGB genüge hierfür nicht.

Die Klauseln zu den Sperrgebühren seien gem. § 1 UKlaG i.V.m. §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil die Abwälzung zahlungsverzugsveranlasster Sperr- und Entsperrkosten auf den säumigen Verbraucher mit einem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung – wonach in AGB Entgelte für Aufwendungen, die nicht auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht werden, nicht erhoben werden dürfen – nicht vereinbar sei. Dies gelte vorliegend für die Sperrgebühr. Mit der Sperrung mache die Beklagte ihr Zurückbehaltungsrecht – vor allem im eigenen Interesse – geltend. Für den Kunden sei auch nicht erkennbar, ob die Gebühr nur einmal oder sowohl bei Sperrung als auch erneut bei der Entsperrung erhoben werde.

Der Kläger beantragt, wie im Urteilstenor entschieden.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie geht davon aus, dass die angegriffenen Klauseln wirksam seien.

Bei Rücklastschriften entstünden der Beklagten verschiedene Kostenblöcke: Die Banken der Kunden berechneten der Beklagten pro Rücklastschrift etwa 3,00 €, hinzu kämen Bearbeitungsgebühren der Bank der Beklagten, die bis zu 8,75 € betragen sowie Portokosten i.H.v. 0,70 € und Materialkosten von 0,10 € pro Schreiben. Daneben seien auch die Personalkosten zu berücksichtigen, da die Beklagte ihren Kunden die Möglichkeit eröffne, die fälligen Beträge zu überweisen, was bei Rücklastschriften gegenüber dem automatisierten Verfahren einen erheblichen Mehraufwand bedeute.

Auch die Pauschale für Mahnkosten sei nicht ungewöhnlich hoch, sondern entspreche den tatsächlichen Kosten; liege unter den tatsächlich bei der Beklagten bei Zahlungsverzug anfallenden Kosten. Sperrkosten erhebe die Beklagte nur einmal und zwar nicht beim Sperren des Anschlusses, das automatisch 14 Tage nach Ankündigung aufgrund Zahlungsverzuges erfolge – wobei das System das Modem des Kunden sperre -, sondern nur und erst bei der manuell vorgenommenen Entsperrung nach Bezahlung der offenen Forderungen und Zustimmung des Kunden, dass er die Kosten des Wiederanschlusses übernimmt. Es sei bereits nicht ersichtlich, von welchem gesetzlichen Leitbild die Klausel hinsichtlich der Entsperrkosten zu Lasten des Kunden abweichen solle. Das Recht zur Sperrung bei Zahlungsverzug und Mahnung beruhe auf § 45k Abs.2 TKG. Die in der Preisliste angegebenen Kosten hierfür seien nicht höher als nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten. Die Sperrung des Anschlusses und eine eventuelle Entsperrung würden manuell vorgenommen; hierzu sei es erforderlich, dass ein Techniker den Kunden aufsuche und vor Ort den Anschluss wieder in Betrieb nehme. Eine unangemessene Benachteiligung des Kunden sei damit nicht verbunden. Dieser habe aufgrund seines vertragswidrigen Verhaltens regelmäßig Anlass zur Sperre – die auch im Interesse des Kunden erfolge – gegeben. Eine Sozialisierung dieser Kosten zu Lasten der Vertragstreuen Kunden sei unangemessen. Es handle sich auch nicht um typische Vertragsbeendigungskosten. Der Zahlungsanspruch der Beklagten für die Entsperrung ergebe sich unabhängig hiervon auch aus § 670 BGB analog und aus § 280 BGB (entsprechend den Regelungen in StromGVV und GasGVV).

Für alle pauschalierten Schadensersatzansprüche bestehe nach den AGB der Beklagten die Möglichkeit des Nachweises eines geringeren Schadens; eines nochmaligen Hinweises in der reinen Preisliste bedürfe es daher nicht.

Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Das Gericht hat nicht Beweis erhoben.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger kann von der Beklagten Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln in Verträgen mit deren Kunden verlangen (§§1,3 Abs.1 Nr. 1, 4 UKlaG).

1.

Der Klägerin ist als ein in der beim Bundesamt der Justiz geführten Liste der qualifizierten Einrichtungen geführter Verein gemäß § 4 UKlaG für die Geltendmachung von Verstößen gegen Verbraucherschutzvorschriften – wie die hier streitigen – klagebefugt (§ 2 UKlaG).

Die Zuständigkeit des Landgerichts Leipzig beruht auf § 6 Abs. 1, Abs. 2 UKlaG i.V.m. § 7 SächsJOrgVO.

2.

Die streitgegenständlichen Klauseln in den AGB der Beklagten:

a) Rücklastschriften – pro Lastschrift 8,50 €

b) Mahnkosten – pro Mahnung 4,50 €

c) Sperr/ Entsperrkosten des Anschlusses – pro Vorgang 38,60 €

sind unwirksam.

– Die Klauseln sind wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5a BGB unwirksam.

Für ihre Behauptung, die geltend gemachten Beträge seien nicht höher als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden, ist die Beklagte darlegungs- und beweisfällig geblieben (zur Frage der Darlegungs- und Beweislast des Klauselverwenders in diesem Punkt vgl. bsp.haft: BGH, Urteil vom 18.02.2015 – XII ZR 199/13, Rz. 22 m.w.N., zit. nach juris).

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Die von der Beklagten hierzu vorgetragenen Tatsachen ermöglichen es dem Gericht gerade nicht, sich „davon zu überzeugen …, dass der Pauschalbetrag den branchenüblichen Durchschnittschaden nicht wesentlich übersteigt.“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.03.2018 – 20 U 39/17). Denn es kommt nicht auf den bei bei der Beklagten entstehenden möglichen Maximalschaden, sondern auf den Durchschnittsschaden der Branche an (Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 06.10.2016 – 10 U 20/14). Hierzu aber hat die Beklagte bereits nicht schlüssig vorgetragen. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Beklagte nachgewiesen hätte, dass die Pauschalenhöhe ihrem individuellen durchschnittlichen Schaden entspricht (BGH, a.a.O.). Hierzu fehlt es jedoch nach substantiiertem Bestreiten der von der Beklagten (pauschal) behaupteten Schadenspositionen durch den Kläger neben einem konkreten Vortrag, wie diese sich zusammensetzen (etwa die behaupteten „Bearbeitungsgebühren der Bank der Beklagten, die bis zu 8,75 € betragen“ sollen, die Kosten für Personalaufwand, soweit sie dem Grunde nach erstattungsfähig sind) an einem geeigneten Beweisangebot (zu dieser Frage auch: OLG Koblenz, Beschluss vom 28.05.2014 – 2 U 246/13).

Bei den als „Sperr-/ Entsperrkosten“ bezeichneten Kosten wird – abgesehen vom gänzlich fehlenden Vortrag zur Zusammensetzung dieser Kosten – darüber hinaus für den Verbraucher nicht hinreichend deutlich, wofür konkret diese Kosten erhoben werden. Bei vorzunehmender kundenfeindlichster Auslegung besteht die durchaus naheliegende Möglichkeit, dass der Verbraucher aufgrund der insoweit mehrdeutigen Formulierung „pro Vorgang“ davon ausgeht, diese Kosten würden sowohl bei der Sperrung als auch nochmals bei der Entsperrung erhoben. Der Behauptung der Beklagten im hiesigen Verfahren, wonach diese Kosten nur bei der Entsperrung erhoben würden, weil diese manuell erfolgen müsse, steht (neben dem widersprüchlichen Vortrag der Beklagten im Verfahren) bereits der Wortlaut ihrer AGB entgegen, nach der die Aufhebung der Sperrung erst nach Zahlung der „durch die Sperrung angefallenen Kosten gemäß Preisliste“ erfolgt.

Aus dem Hinweis der Beklagten auf § 280 Abs. 1 BGB ergibt sich nichts anderes. Dieser Schadensersatzanspruch umfasst „nur solche Vermögenseinbußen, die adäquat kausal auf die Pflichtverletzung des Schuldners zurückgehen und vom Schutzzweck der Haftungsnorm … erfasst sind.“ Und nur die im Schadensfall auch erstattungsfähigen Positionen sind nach § 309 Nr. 5a BGB pauschalierungsfähig (Hanseatisches OLG Hamburg, a.a.O., Rz. 15, 16 – zit. nach juris).

– Die Klauseln sind darüber hinaus wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 5b BGB unwirksam.

Die angegriffenen Klauseln, mit denen die Beklagte pauschalierten Schadensersatz von ihren Kunden bei Pflichtverletzungen verlangt, befinden sich ohne nähere Erläuterung zusammen mit Entgelten für (Gegen-)Leistungen der Beklagten auf einer Preisliste. Beim Verbraucher wird damit der Eindruck erweckt, es handle sich um feststehende (Bearbeitungs-)Gebühren. Aus diesem Grund genügt der Hinweis in Ziff. 6.1 und 6.3 der AGB, wonach der Kunde einen geringeren Schaden nachweisen kann, nicht den Anforderungen des § 309 Nr. 5b BGB. Denn der Hinweis auf die Nachweismöglichkeit eines geringeren oder gar keines Schadens muss für den rechtsunkundigen Verbraucher ohne weiteres verständlich sein (BGH NJW 2010, 2122, 2011, 1954). Hierzu gehört vorliegend, dass er so platziert ist, dass der Verbraucher die Möglichkeit hat, ihn auch bei (alleiniger) Lektüre der Preisliste wahrzunehmen; dies um so mehr, wenn, wie hier, die pauschalierten Schadensersatzpositionen zwischen Entgelten für Gegenleistungen ohne sichtbare Kennzeichnung aufgelistet sind. Für die Entscheidung konnte danach dahinstehen, ob – unter Berücksichtigung des Wortlautes der Regelungen – die Hinweise in Ziff. 6.1 und 6.3 überhaupt alle von der Beklagten geregelten pauschalierten Schadensersatzansprüche hinreichend deutlich erfassen (dem Wortlaut der Regelung nach nur die Mahnpauschale und die Sperrungskosten).

Ob der Beklagten analog § 670 BGB oder entsprechend den Regelungen in der StromGVV/ GasGVV zusteht, brauchte nach alldem nicht entschieden zu werden, weil auch hierzu – unabhängig von der Frage, ob der Beklagten ein solcher Anspruch danach zustünde, Vortrag zur Höhe fehlt.

d) Unwirksam sind auch die Klauseln in Ziff. 6.2 und 6.3 der AGB der Beklagten: … „Die Gesellschaft sperrt den Anschluss an das BKN kostenpflichtig mit Beendigung des Vertrages…. Die Aufhebung der Sperrung erfolgt nach Zahlung … der durch die Sperrung angefallenen Kosten gemäß Preisliste.“

Bei vorzunehmender kundenfeindlichster Auslegung ist die Regelung in Ziff. 6.2 der AGB der Beklagten für einen durchschnittlichen Verbraucher ihrem Wortlaut nach so zu verstehen, dass bei Verzug mit mindestens zwei monatlichen Raten das Vertragsverhältnis (mit fristloser Kündigung) endet und die Beklagte (deshalb) den Anschluss sperrt, wofür sie – nach ihrer Preisliste einen Betrag in Höhe von 38,60 € verlangt.

Darin aber liegt eine unzulässige Deaktivierungsgebühr, weil diese Leistung nicht Zusammenhang mit den der Beklagten aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, für die sie ein Entgelt verlangen kann, steht. Damit werden auch weder Interessen des Kunden, der regelmäßig an einer weiteren Bereitstellung des Anschlusses interessiert ist, wahrgenommen noch sind mit der Beendigung/ Sperrung verbundene Leistungen zu seinem Vorteil. Vielmehr handelt es sich um Aufwendungen für eigene Zwecke der Beklagten (BGH, Urteil vom 18.04.2002 – III ZR 199/01).

Der Verbraucher muss angesichts des Wortlautes der zumindest missverständlichen Regelung auch nicht davon ausgehen, dass es sich nur um eine vorübergehende Sperre (etwa nach § 45k TKG) handelt. Die Regelung ist insoweit intransparent, weil sie nicht hinreichend deutlich zwischen Beendigung und temporärer Sperre unterscheidet.

Unabhängig von alldem weicht die Regelung der Beklagten von der gesetzlichen Regelung in § 45k TKG ab. Danach setzt eine Sperre neben dem Verzug mit einer Zahlung (abzüglich etwaiger Anzahlungen) von 75 € eine entsprechende schriftliche Androhung mindestens zwei Wochen vorher mit Hinweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rechtsschutz vor den Gerichten voraus (§ 45k Abs.2 Satz 1 TKG). Ein solcher Hinweis fehlt in den AGB der Beklagten.

Weil die Regelungen zur Sperre und den Sperr/ Entsperrkosten aus den vorgenannten Gründen unwirksam sind, kann die Beklagte sich in ihren Verträgen mit Verbrauchern auch nicht auf die Regelung in Ziff. 6.3. ihrer AGB berufen, wonach eine Entsperrung erst erfolgt, wenn die durch die Sperrung angefallenen Kosten beglichen sind.

Auf die Frage, ob die Beklagte dem Grunde nach berechtigt ist, Sperrkosten im Rahmen von AGB zu erheben, kam es deshalb entscheidungserheblich nicht an.

3.

Die Pflicht der Beklagten zur Erstattung der Abmahnkosten zzgl. der hierauf entfallenden Zinsen ergibt sich aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG i.V.m. § 5 UKlaG; §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Für den Streitwert war für jede der fünf Klauseln (bei d) handelt es sich um zwei Klauseln) ein Betrag i.H.v. 2.500,00 € anzusetzen (BGH, Beschluss vom 23.02.2017 – III ZR 389/16); zzgl. Abmahngebühr ergibt sich so ein Streitwert in Höhe von 12.645,00 €.

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