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Unwirksamkeit einer Vorsorgevollmacht

LG Mönchengladbach – Az.: 5 T 64/19 – Beschluss vom 23.04.2019

Die Beschwerden des Betroffenen vom 28.06.2018 und des Beteiligten zu 3) vom 02.07.2018 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 20.05.2018 (Az. 4 XVII 364/16) werden zurückgewiesen, soweit Ihnen nicht durch den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 01.03.2019 abgeholfen worden ist.

Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der am 29.11.1949 geborene Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen fronto-temporalen Demenz und befindet sich aus diesem Grunde seit Juli 2016 in der geschlossenen Unterbringung. Er ist als Inhaber zweier Unternehmen sowie Eigentümer diverser Grundstücke vermögend. Die Beteiligte zu 1) ist seine zweite Ehefrau, mit der seit nunmehr 19 Jahren verheiratet ist und drei Kinder hat. Der Beteiligte zu 3) ist ein Sohn des Betroffenen aus erster Ehe.

Bereits im Mai 2014 befand sich der Betroffene in stationärer neurologischer Behandlung in der Max Grundig Klink Bühlerhöhe in Bühl/Baden, wurde im Juni 2014 durch Dr. H in Mönchengladbach fachneurologisch untersucht und befand sich im November 2015 erneut in entsprechender Behandlung im Alexianer Krankenhaus in Krefeld. Am 28.07.2015 unterzeichnete der Betroffene vor dem Zeugen und Notar G. General- und Vorsorgevollmacht, in der er unter anderem erklärte, die Beteiligte zu 1) unter Befreiung der Vertretungsbeschränkungen nach § 181 BGB in allen persönlichen wie unternehmerischen Angelegenheiten umfassend zu Vertretung seiner Person zu bevollmächtigen. Sollte eine Betreuung erforderlich werden, wünsche er sich die Beteiligte zu 1) als seine Betreuerin.

Unter Vorlage dieser Vollmacht nebst eines neurologischen Attests des Dr. H vom 20.07.2016 stellte die Beteiligte zu 1) am 21.07.2016 beim Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt den Antrag, den Betroffenen betreuungsrechtlich geschlossenen unterzubringen. Das Amtsgericht genehmigte die Unterbringung mit einstweiliger Anordnung vom 22.07.2016 für sechs Wochen, welche am 01.09.2016 um weitere sechs Wochen und seit dem im ordentlichen Verfahren kontinuierlich verlängert wurde.

Zur Überwachung der Beteiligten zu 1) bestellte das Amtsgericht aufgrund erheblicher Anschuldigungen des Beteiligten zu 3) hinsichtlich deren Lauterkeit per einstweiliger Anordnung vom 20.08.2016 die mit dem Betroffenen vormals befreundete Rechtsanwältin P für den Aufgabenkreis Vermögensangelegenheiten sowie Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber der Beteiligten zu 1) durch Missbrauchs der Vorsorgevollmacht als Kontrollbetreuerin und verlängerte die Bestellung per Beschluss vom 17.02.2018 bis zum 17.08.2017. Durch Beschluss vom 18.09.2017 setzte das Gericht sodann die Beteiligte zu 6) als Berufsbetreuerin für den Bereich Gesundheitsfürsorge ein.

Vorsorgevollmacht
(Symbolfoto: timyee/Shutterstock.com)

Der gerichtlich bestellte Sachverständige Dr. G hat zunächst vorab die Notwendigkeit einer Betreuung und der geschlossenen Unterbringung des Betroffenen mit Gutachten vom 19.08.2016 bestätigt. Aufgrund verschiedentlich erweiterter Beweisbeschlüsse hat er sodann nach gerichtlicher Vernehmung der den Betroffenen im Vorfeld der geschlossenen Unterbringung betreut habenden Ärzte wie auch der mit dem Betroffenen in Kontakt stehenden Personen zunächst unter dem 31.05.2017 (Bd. VIII, Bl. Bl. 1611 ff.) sein schriftliches Gutachten zur Frage der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt der notariell beglaubigten Vollmachtserteilung am 28.07.2015 erstattet. Unter Würdigung der ärztlichen Diagnosen seit Mai 2014 sowie der vorbezeichneten Zeugenbekundungen kommt er unter anderem zu dem Ergebnis, dass aufgrund entsprechender frühzeitiger, nicht abschließender Verdachtsdiagnosen, dem schleichenden Verlauf der Krankheit sowie der später eindeutigen Diagnose eine Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen bereits im Mai 2014, heißt jedenfalls weit vor dem 28.07.2015, vorgelegen haben muss. Dass dies gegebenenfalls zunächst unerkannt geblieben sei, sei vor dem Hintergrund der für Laien, wozu auch fachfremde Ärzte zählten, oft zu Beginn nur schwer erkennbaren Symptome und deren Vielfältigkeit zu erklären.

Diese Feststellungen hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem die demenzbedingte Geschäftsunfähigkeit bereits vorgelegen haben soll, in der Folge durch verschiedentliche Schriftsätze, insbesondere durch Vorlage eines am 30.08.2017 auf Grundlage der Verfahrensakte erstellten Privatgutachtens des Chefarztes des Geriatriezentrums in Essen, , angegriffen. Am 18.03.2018 hat der Sachverständige Dr. G in Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen, der Beteiligten zu 1), dem Beteiligten zu 2) und dem Beteiligten zu 3) nebst seines Verfahrensbevollmächtigten im Hinblick auf die Einwände der Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen und des Privatgutachters Prof. Dr.E unter Aufrechterhaltung seiner schriftlichen Feststellungen umfassend mündlich erläutert und weitere diesbezügliche Nachfragen der Beteiligten beantwortet (Bd. XI, 2153 ff d.A.). Hiergegen hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen ein weiteres Privatgutachten des vorbezeichneten Prof. Dr. E vom 07.05.2018 vorgebracht, das die Kritik an den sachverständigen Feststellungen des Dr. G aufrecht erhält.

Am 20.05.2018 hat das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt sodann die Beteiligte zu 1) als umfassende Betreuerin für den Betroffenen und den Beteiligten zu 4) als Kontrollbetreuer für den Bereich Vermögensangelegenheiten, einschließlich des Bereichs der Unternehmen des Betroffenen, bestellt sowie die bisherige Beteiligte zu 6) entpflichtet. Zur Begründung hat das Amtsgericht auf die aus seiner Sicht überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen Dr. Fegers verwiesen, ausweislich derer der Betroffene bereits im Zeitpunkt der notariell beglaubigten Erteilung der Vollmacht geschäftsunfähig war, diese damit unwirksam sei uns es deshalb einer Betreuerbestellung bedürfe. Hierbei sei die Beteiligte zu 1) als nahe Verwandte am besten geeignet. Allein hinsichtlich der Betreuung in Vermögensfragen hat das Gericht Zweifel an einer ausreichenden Befähigung der Beteiligten zu 1) gehabt, weshalb sie insoweit einer entsprechenden Kontrolle bedürfe.

Gegen diesen Beschluss haben jeweils der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen unter dem 28.06.2018 und der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 3) unter dem 02.07.2019 mit jeweils unterschiedlichem Rechtsschutzziel Beschwerde eingelegt. Für den Betroffenen wird im Wesentlichen gerügt, dass das Gericht zu Unrecht den Feststellungen des Sachverständigen Dr. G zur Annahme der Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen im Zeitpunkt der Vollmachterteilung gefolgt und von deren Unwirksamkeit ausgegangen sei. Jedenfalls hätte es eines Obergutachtens bedurft. Für den Beteiligten zu 3) wird im Wesentlichen vorgetragen, dass die Bestellung der Beteiligten zu 1) wegen erheblicher Interessenkonflikte zu den Interessen des Betroffenen nicht hätte erfolgen dürfen. Diese handele entgegen anderslautender eigener Darstellung ausschließlich im Interesse der eigenen Bereicherung auf Kosten des Betroffenen. Es sei vielmehr angezeigt, den Beteiligten zu 3) als Betreuer zu bestellen. Hierzu haben sie verschiedentliche Kreditunterlagen vorgelegt, ausweislich derer die Beteiligte zu 1) ohne Beteiligung des Kontrollbetreuers eigenständig Kreditforderungen des Betroffenen gegenüber Personen nicht einzieht, mit denen sie selbst geschäftlich verbunden ist. Ferner habe der Betroffene bereits 21.08.2017 eine entsprechende Erklärung abgegeben, ausweislich derer er durch die vormalige Kontrollbetreuerin Frau Rechtsanwältin P und nicht mehr durch die Beteiligte zu 1) vertreten werden wolle.

In einer Anhörung der Beteiligten vom 01.03.2019 erklärte die Beteiligte zu 1), dass dieses Verhalten ihrer rechtlichen Unkenntnis geschuldet gewesen sei. Hieraufhin hat das Amtsgericht den vorgenannten Beschwerden mit Beschluss vom 01.03.2019 insoweit abgeholfen, als dass es der Beteiligten zu 1) im Rahmen der Betreuung den Aufgabenkreis der Vermögenssorge entzogen und hierfür den Beteiligten zu 7) als weiteren Betreuer bestellt sowie die Kontrollbetreuung durch den Beteiligten zu 4) aufgehoben hat. Im Übrigen hat es den Beschwerden nicht abgeholfen und die Sache zur weiteren Entscheidung an das Landgericht verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Feststellungen wird auf die Beschlüsse des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 20.05.2018 und 01.03.2019 nebst der dortigen Verweise Bezug genommen.

II.

Die statthaften und zulässigen Beschwerden haben, soweit ihnen durch Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt vom 01.03.2019 nicht abgeholfen worden ist, in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde des Betroffenen vermag in der Sache nicht durchzudringen. Das Amtsgericht Mönchengladbach hat die Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht vom 28.07.2015 ohne Rechtsfehler angenommen und eine entsprechende Betreuung unter Berücksichtigung der Interessen des Betroffenen und der Fähigkeiten der Beteiligten zu 1) eingerichtet.

Dem Betroffenen war gemäß § 1896 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich ein Betreuer zu bestellen, da er infolge der fortgeschrittenen Demenz außerstande ist, seine Angelegenheiten zu regeln. Eine solche Bestellung wäre nur dann nicht erforderlich gewesen, wenn der Betroffene wirksam eine andere Person zur Regelung seiner Angelegenheiten und Vertretung seiner Person bevollmächtigt hätte und diese Person hierzu ausreichend befähigt ist, § 1896 Abs. 2 S. 2 BGB. Liegen diese beiden Voraussetzungen vor, hat die Bestellung eines gesetzlichen Betreuers zu unterbleiben (BGH, Beschluss vom 28.03.2012 – XII ZB 629/11, Rn. 10 ff., juris.de). Für weitere Abwägungen, insbesondere die Frage, ob ein gerichtlich bestellter Betreuer die Betreuung (noch) besser besorgen könnte, besteht dann keine Grundlage (Palandt/Götz, 78. Auflage 2019, Einf v § 1896, Rn. 5).

Die Notwendigkeit einer Betreuerbestellung bleibt damit bestehen, wenn die erteilte Vollmacht unwirksam ist. Eine Vollmacht ist unter anderem dann unwirksam, wenn der Betroffene im Hinblick auf die in der Vollmacht getroffenen Regelungen zum Zeitpunkt ihrer Erklärung geschäftsunfähig ist, weil er sich in einem dauerhaften, die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, § 104 Nr. 2 BGB. Liegen Anhaltspunkte für eine mögliche Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen vor, ist deren Vorliegen gemäß § 26 FamFG von Amts wegen zu ermitteln, was regelmäßig eine sachverständige Begutachtung einschließt (BGH, Beschluss vom 03.02.2016 – XII ZB 425/14, Rn. 19, juris.de). Dabei ist die Unwirksamkeit der erteilten Vollmacht – wie der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen insoweit korrekt ausführt – positiv festzustellen, da sonst der geäußerte Wille des Vollmachtgebers vorrangig ist. Bloße Verdachtsmomente oder dies indizierende Anhaltspunkte reichen nicht aus. Kann die Unwirksamkeit einer Vollmacht nicht positiv festgestellt werden, ist diese (im Zweifel) als wirksam zu betrachten (BGH, Beschluss vom 03.02.2016 – XII ZB 425/14, Rn. 11, juris.de). Nach allgemeinen Beweisgrundsätzen ist für die gerichtliche Überzeugung von dem Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Tatsache keine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Überzeugung von der Erwiesenheit einer Tatsache nötig, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese völlig auszuschließen (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 19.10.2010 – VI ZR 241/09, Rn. 21, BeckRS 2010, 28101, m.w.N.).

a. Eingedenk dessen ist die Kammer von der Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht vom 28.07.2015 überzeugt. Ausweislich des Gutachtens des betreuungsgerichtlich bestellten und auch der Kammer aus einer Vielzahl von Begutachtungen als fachkundig bekannten Sachverständigens Dr. G vom 31.05.2017 (Bd. VIII, Bl. Bl. 1611 ff.) sowie seiner ergänzenden mündlichen Erläuterung in der Anhörung vom 18.03.2018 (Bd. XI, 2153 ff d.A.) steht fest, dass der Betroffene bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht am 28.07.2015 außerstande war, die rechtliche Tragweite seiner Bevollmächtigung im ausreichenden Maße zu verstehen. Diese Geschäftsunfähigkeit bedingt es, dass eine gesetzliche Betreuung einzurichten war.

Bereits nach der auf der Stellungnahme des Prof. Dr. E aufbauenden Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen vom 28.06.2019, bestehen jedenfalls aufgrund der ärztlichen Feststellungen des Alexianer Krankenhauses zum Gesundheitsbild des Betroffenen ab dem 19.11.2015 ausreichende Anzeichen zur fundierten Annahme eines die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen ausschließenden Ausmaßes der Demenzerkrankung. Damit steht allein im Streit, inwieweit aufgrund dieser und nachfolgender Diagnosen unter entsprechender Interpretation der Befunde aus dem Jahr 2014 wie auch den Bekundungen der mit dem Betroffenen (jedenfalls bis) im Juni 2015 in Kontakt stehenden Personen, ein sicherer Rückschluss auf ein die Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen ausschließenden Maßes an Demenzerkrankung bereits im Juli 2015 möglich war. Dies ist durch die sachverständigen Feststellungen des Dr. G hier gegeben.

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Der Betroffene leide unter einer fronto-temporalen Demenz. Hierbei handele es sich, was in dieser Grundsätzlichkeit als unstreitig gelten dürfte, um eine durchgängige Krankheit, die nicht sprunghaft, sondern stetig voranschreitet und deren Dynamik individuell unterschiedlich ist. Dieser Umstand, die oben bezeichneten späteren Feststellungen ab November 2015 und die Tests in der Max-Grundig-Klinik im Jahr 2014 stellen die tragfähige Grundlage zur Annahme dar, dass bereits 2014 eine die Geschäftsunfähigkeit bedingende Demenz vorgelegen hat. Hierbei kann für die Überzeugungsbildung auch dahinstehen, ob die Untersuchung der Max-Grundig-Klinik von 2014 für sich allein bereits umfassend den Schluss einer Geschäftsunfähigkeit getragen hätte oder wie die ärztlichen Schlussfolgerungen der Max-Grundig-Klinik sprachlich zu deuten sind. Hätte es sich bei der Untersuchung 2014 um eine umfassende sachverständige Untersuchung gehandelt, wäre das gerichtliche Sachverständigengutachten offenkundig nicht nötig gewesen. Entscheidend ist vielmehr, ob unter Berücksichtigung der späteren Befunde bereits die im Jahr 2014 durchgeführten Untersuchungen, die Untersuchungsunterlagen und nicht nur deren Ergebnisse lagen dem Sachverständigen Dr. G hier vor, den sicheren Rückschluss einer Geschäftsunfähigkeit bereits zu diesem Zeitpunkt tragen. Dabei handelt es sich um die ureigenste Aufgabe eines gerichtlich bestellten Sachverständigen, namentlich auf der Grundlage zur Verfügung gestellter Anknüpfungstatsachen wissenschaftlich fundierte Rückschlüsse zu ziehen. Dies ist hier erfolgt.

Durch den Sachverständigen wurden zunächst die 2014 durchgeführten Tests ausgewertet. Hier haben sich nach Dr. G gemessen am Bildungs- und Fähigkeitsgrad des Betroffenen erhebliche kognitive Defizite sowohl im Hinblick auf räumliches, rechnerisches, assoziatives und erinnerungsbasiertes Denken gezeigt, da der Betroffene mit einem Score von 18 der möglichen 30 Punkte im sog. MoCA-Test deutlich unter dem Normalwert (ab 26 Punkte) gelegen habe. Etwaige Zweifel an der Motivation des Betroffenen wurden aufgrund der erkennbaren Mühe in anderen Testbereichen glaubhaft ausgeräumt. Insoweit geäußerte Zweifel des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen verfangen aufgrund ihrer bloßen Behauptung ins Blaue hinein nicht. Ferner habe sich in der Klinik bereits eine deutliche Distanzminderung, eine reduzierte Frustrationstoleranz und eine Neigung zu impulsivem Verhalten gezeigt. Auch die Untersuchung des Dr. F am 12.06.2014 habe, ohne dass die gleichen Tests durchgeführt worden wären, erhebliche Auffälligkeiten durch ungeduldiges, forderndes und situationsinadäquates Verhalten bei Antriebssteigerung sowie gereizten und gleichzeitig erheblich distanzgemindertem Kontaktverhalten gezeigt. Diese grundsätzlichen Feststellungen zu den kognitiven Defiziten des Betroffenen und seiner Verhaltensauffälligkeiten nebst seines Alterns ließen unter Anwendung der wissenschaftlichen Einordnungskriterien zu Frontalhirn- und dysexekutiven Syndromen und Frontotemporalen Demenzen sowie der interdisziplinären S-3-Praxisleitlinie „Diagnose- und Behandlungsleitlinie Demenz“, in Kenntnis der später erfolgten klaren medizinischen Abklärung, einen sicheren Rückschluss auf eine bereits 2014 ausgeprägte Demenz des Betroffenen zu. Die Deutlichkeit der Auffälligkeiten bedinge, dass auch zu diesem Zeitpunkt eine Urteilsfähigkeit des Betroffenen aufgehoben war. Dass die Max-Grundig-Klinik und Dr. F 2014 lediglich den Verdacht einer fronto-temporalen Demenz geäußert hätten, wohingegen eindeutige Diagnosen erst ab dem Klinikaufenthalt beginnend im November 2015 aufgrund des durchgeführten CERAD-Tests möglich gewesen seien, stehe dem nicht entgegen. Die eindeutige Zuordnung einer Demenz, insbesondere welche Form der Demenz vorliege, sei einer differentialdiagnostischen Abklärung vorbehalten. Dies bedeute aber nicht, dass bei einer zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten positiven Feststellung der Demenz, nicht auch anhand davor liegender klar benannter Symptome, hier aus dem Jahre 2014, ein Rückschluss auf ein Vorliegen zu einem früheren Zeitpunkt geschlossen werden könnte. So übernimmt der Sachverständige Dr. G die Verdachtsbefunde des Dr. H, Prof. Dr. J sowie der Dr. G1 gerade nicht ungeprüft, sondern führt sie lediglich als Beleg einer ähnlich erfolgten Interpretation der bereits erfolgten Befunde aus dem Jahr 2014 an, ohne seine eigene Überzeugungsbildung darauf entscheidend zu stützen.

Ferner hat er die Bekundungen der gerichtlich vernommenen nichtärztlichen Zeugen sowie der weiteren Verfahrensbeteiligten zu etwaigen Verhaltensauffälligkeiten des Betroffenen gewürdigt. Dass diese über vereinzelte Bekundungen eines gelegentlich verwirrten oder enthemmt aufdringlichen Verhaltens hinaus keine erheblichen Auffälligkeiten beim Betroffenen haben mitteilen können, stehe seiner Schlussfolgerung nicht entgegen. Insoweit sei entscheidend, dass gesellschaftlich (wie auch unter nicht ausdrücklich dem Fachbereich entstammenden Ärzten) bei Demenz das unterkomplexe Bild eines vollkommen orientierungslosen und restlos verwirrten Menschen vorherrsche. Die möglichen unterschiedlichsten Ausprägungen, gerade die der hier gegenständlichen und oben gezeigten fronto-temporalen Demenz, seien dagegen mehrheitlich vollkommen unbekannt und würden, wenn überhaupt, als dem Alter oder anderweitiger Einflüsse entsprechende Charakterveränderungen fehlgedeutet.

Für die Kammer ist die wissenschaftliche Schlussfolgerung des Sachverständigen überzeugend. Ihr ist zu folgen. Zunächst hat der Sachverständige sämtliche Erkenntnisquellen zu möglichen Anknüpfungstatsachen gewürdigt und ausgeschöpft. Sodann hat er anhand der Beweisfrage wissenschaftlich fundiert dargelegt, welche Voraussetzungen für eine demenzbedingte Geschäftsunfähigkeit vorliegen müssen und inwieweit etwaige Feststellungen zum Betroffenen hierunter zu fassen sind. Dabei ist die Argumentationskette des Sachverständigen nachvollziehbar und in der Sache überzeugend, in dem er von der – hier unstreitigen – differentialdiagnostisch sicheren Feststellung der fronto-temporalen Demenz des Betroffenen im Jahr 2016 anhand früherer Feststellungen, insbesondere aus dem Jahr 2014, Rückschlüsse auf die dortige gesundheitliche Situation des Betroffenen und dessen Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit des Betroffenen zieht. Auch unterstellt er entgegen der Kritik des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen gerade nicht, dass die Erkenntnisse 2014 für sich allein stehend bereits eine abschließende Diagnose zugelassen hätten. Vielmehr erlauben die Rückschlüsse nur, was für die hiesige Beweisfrage allerdings ausreichend ist, dass die später eindeutig festgestellte fronto-temporale Demenz bereits im Jahr 2014 derart ausgeprägt war, dass von einer Geschäftsfähigkeit nicht mehr gesprochen werden konnte.

Diese Überzeugungsbildung wird auch nicht durch die Kritik des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen entkräftet, dass die vom Sachverständigen zugrunde gelegte Fachliteratur und Leitlinien veraltet gewesen seien. Hierbei ist grundsätzlich unerheblich, welche Auflage ein etwaig zitiertes und der Begutachtung zugrunde liegendes Werk hat. Vielmehr entscheidend muss sein, dass die in diesen Werken dargebrachte wissenschaftliche Betrachtung des zu begutachtenden Phänomens, hier der Demenz des Betroffenen, dem aktuellen und herrschenden Stand der Wissenschaft entspricht. Dass Letzteres in der Sache, hier insbesondere den Ausführungen Cordings zur wissenschaftlichen Feststellungen der Geschäftsfähigkeit von Personen aus dem Jahr 2014 wie auch der zitierten sog. S-3-Richtlinie, nicht der Fall sein soll, vermag die Kammer aus der Kritik des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen, die sich im Wesentlichen auf die Anmerkungen des privat beauftragten Prof. Dr. E stützt, bereits nicht zu entnehmen. Zwar werden hier der Auflage nach neuere Fachbücher und eine aktuellere S3-Leitlinine-Demenz angeführt, die der Sachverständige nicht genutzt habe. Inwieweit sich aus der rein zeitlich späteren Abfassung dieser Werke, ungeachtet dessen, welcher wissenschaftliche Autor zur Demenzbeurteilung maßgeblich sein soll oder nicht, auch neuere wissenschaftliche Ansichten ergeben hätten und die wissenschaftliche Grundlage des Sachverständigen Dr. G damit in der Sache veraltet gewesen sein soll, bleibt im Kern unklar. Insoweit vermochte der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung am 18.03.2018 auch überzeugend darzulegen und durch Beibringen von Materialien zusätzlich zu belegen, dass die von ihm zitierten Werke maßgeblich seien, die gegebenenfalls neueren Werke diese lediglich zitieren und darüber hinaus keine weitergehenden Äußerungen oder aktuelleren Bewertungsstandards enthalten würden.

Entgegen der Ansicht des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen bedurfte es insoweit auch keines weiteren (Ober-) Gutachtens. Ein solches ist erforderlich, wenn das Gutachten, auf das die Überzeugungsbildung gestützt wird, mangelhaft ist. Dies kann in Betracht kommen, wenn das Gutachten unvollständig, nicht nachvollziehbar oder in sich widersprüchlich ist oder der Sachverständige erkennbar oder erklärtermaßen nicht die notwendige Sachkunde besessen hat (Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 412 ZPO, Rn. 2, m.w.N.). Bloße Einwendungen der Parteien begründen per se keine Pflicht zur Einholung eines weiteren Gutachtens; der Richter muss sich mit ihnen allerdings auseinandersetzen (Zöller/Greger, Zivilprozessordnung, 32. Auflage 2018, § 412 ZPO, Rn. 2, m.w.N.). Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH muss, wenn ein gerichtlich eingeholtes Sachverständigengutachten und ein sodann vorgelegtes Privatgutachten einander in einem entscheidungserheblichen Punkt widersprechen, bei fehlender eigener Sachkunde des Gerichts in der Regel zumindest eine ergänzende Stellungnahme des bisherigen gerichtlichen Sachverständigen zu dem gegenteiligen Privatgutachten eingeholt werden (BGH, Urteil vom 09.01.2002 – VIII ZR 304/00, Rn. 43, juris.de; OLG München, Beschluss vom 15.12.2016 – 31 Wx 144/15, Rn. 41, juris.de).

Diesen Anforderungen ist das Betreuungsgericht mit der Anhörung des Sachverständigen Dr. G am 18.03.2018 nachgekommen, in der sich der gerichtlich bestellte Sachverständige umfassend zur schriftlichen Kritik des Privatgutachters Prof. Dr. E sowie den weiteren Fragen des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen gestellt und diese ausführlich beantwortet hat. Ferner verfügt der Sachverständige als Facharzt für Neurologie und Psychiatrie auch über die zur Begutachtung der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen erforderliche Sachkunde. Seine Ausführungen sind auch vor dem Hintergrund der aufrecht erhaltenen, sich aber im Kern wiederholenden Kritik, aus den oben genannten Gründen, nachvollziehbar und plausibel. Er hat in Erläuterung seines Gutachtens und in Kenntnis der eingeholten Privatgutachten seine Ausführungen nochmals schlüssig, nachvollziehbar und sachkundig abgegeben. Soweit der Sachverständige im Ergebnis seiner Begutachtung von den Einschätzungen der Privatgutachter abweicht, zwingt allein diese Abweichung nicht dazu, ein neues Gutachten zu erholen (vgl. auch OLG München, Beschluss vom 15.12.2016 – 31 Wx 144/15, Rn. 41, juris.de).

b. Da keine wirksame Vollmacht vorlag, war dem Betroffenen ein Betreuer zu bestellen. Soweit das Betreuungsgericht die Beteiligte zu 1) mit Ausnahme der Betreuung in Vermögensangelegenheiten zur Betreuerin bestellt hat, begegnet dies rechtlich (im Ergebnis) keinen Bedenken.

Bei der Betreuerbestellung ist gemäß § 1897 Abs. 4 BGB grundsätzlich auf die geäußerten Wünsche des Betroffenen Rücksicht zu nehmen, solange es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft. Ein solcher Vorschlag erfordert in der Regel weder Geschäftsfähigkeit noch natürliche Einsichtsfähigkeit. Vielmehr genügt, dass der Betroffene seinen Willen oder Wunsch kundtut, eine bestimmte Person solle sein Betreuer werden, was auch in einer wegen Geschäftsunfähigkeit des Betroffenen unwirksamen Vorsorgevollmacht zum Ausdruck kommen kann (BGH, Beschluss vom 19.07.2017 – XII ZB 57/17, Rn. 17, juris.de; BGH, Beschluss vom 03.08.2016 – XII ZB 616/15, Rn. 16, juris.de, m.w.N.). So hier. Der Betroffene hat sowohl in der gegenständlichen Vorsorgevollmacht vom 28.07.2015 wie auch in diversen Anhörungen, zuletzt am 01.03.2019, deutlich zum Ausdruck gebracht, ausschließlich von der Beteiligten zu 1) betreut zu werden. Die von dem Beteiligten zu 3) vorgebrachten Einwände, wonach der Betroffene in soweit von der Beteiligten manipuliert oder anderweitig gesteuert und hintergangen werde, vermochte die Kammer ausweislich der vielzähligen Anhörungen durch das Betreuungsgericht, in denen auch wiederholt Mitarbeiter der Unterbringungseinrichtung gehört worden sind, nicht bestätigen.

Insoweit war die Beteiligte zu 1) grundsätzlich als Betreuerin zu bestellen.

Vor dem Hintergrund des zu respektierenden Willens des Betroffenen ist es insoweit auch unerheblich, wenn eine andere Person fachlich eher zur Ausübung der Betreuung geeignet wäre, als die vom Betroffenen selbst Benannte. Der Wille des Betreuten kann aber dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person dem Wohl des Betreuten zuwiderliefe, § 1897 Abs. 4 S. 1 2. Hs. BGB. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlagenen Person sprechen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu dessen Wohl führen kann oder will (BGH, Beschluss vom 19.07.2017 – XII ZB 57/17, Rn. 15, juris.de; BGH, Beschluss vom 03.08.2016 – XII ZB 616/15, Rn. 17, juris.de, m.w.N.). Die Annahme einer solchen konkreten Gefahr beruht auf einer Prognoseentscheidung des Gerichts, für die dieses sich naturgemäß auf Erkenntnisse stützen muss, die in der – näheren oder auch weiter zurückliegenden – Vergangenheit wurzeln (BGH, Beschluss vom 19.07.2017 – XII ZB 57/17, Rn. 15, juris.de; BGH, Beschluss vom 03.08.2016 – XII ZB 616/15, Rn. 17, juris.de, m.w.N.). Soweit es um die vorgeschlagene Person geht, müssen diese Erkenntnisse hinreichend aussagekräftig sein, einen das Wohl des Betroffenen gefährdenden Eignungsmangel auch für die Zukunft und bezogen auf den von der Betreuung umfassten Aufgabenkreis zu begründen (BGH, Beschluss vom 19.07.2017 – XII ZB 57/17, Rn. 15, juris.de; BGH, Beschluss vom 03.08.2016 – XII ZB 616/15, Rn. 17, juris.de, m.w.N.).

Eingedenk dessen ist die Kammer davon überzeugt, dass die Beteiligte zu 1) zur Ausübung der Betreuung des Betroffenen in Vermögensangelegenheiten nicht geeignet ist. Es bestehen jedenfalls erhebliche Interessenkollisionen, die einer ordnungsgemäßen Besorgung der Vermögensbetreuung zuwider laufen. Diese Überzeugung fußt auf der zu Beginn des Jahres 2019 gezeigten unzulässigen Vermischung ihrer eigenen Vermögensinteressen mit denen des Betroffenen. In ihrer Funktion als Vermögensverwalterin hätte sie zwei gegenüber dem Wassersportzentrum Neuss gewährte Kredite in Höhe von 300.000 EUR und 330.000 EUR aufgrund Fälligkeit einfordern müssen. Dies hat sie jedoch unterlassen, obwohl sie seitens des Beteiligten zu 4), dem zwischenzeitlich bestellten Kontrollbetreuer, hierzu aufgefordert wurde. Hier kann dahinstehen, ob sie dies aus Eigensinn gemacht hat, da sie dem Inhaber des C GmbH führt, oder, wie sie in ihrer Anhörung vom 01.03.2019 bekundete, eine Einforderung für wirtschaftlich nicht sinnvoll erachtete, was jedenfalls einer treuhänderischen Verwaltung des Vermögens zuwiderliefe. In jedem Falle lässt sie nicht erkennen, dass sie die nötige Trennung der Vermögensphären wie auch eine bloße konservative Vermögensverwaltung, heißt das Unterlassen risikobehafteten Wirtschaftens, im nötigen Maße verinnerlicht hatte. Dass sie der im Rahmen der die Vermögensbetreuung beaufsichtigenden Rechtspflegerin wie auch dem anhörenden Richter am 01.03.2019 gegenüber nicht erkennen ließ, dass die wirtschaftliche Verbundenheit zum C bereits erheblichen Anlass für eine Interessenkollision bieten könnte, unterstreicht diese Einschätzung nur.

Hier war es auch nicht ausreichend, die Betreuung in Vermögensfragen zur Umsetzung seines persönlichen Wunsches in den Händen der Beteiligten zu 1) zu belassen und insoweit einen weiteren Betreuer zu bestellen, § 1899 Abs. 1 und 3 BGB (vgl. BGH, Beschluss vom 22.04.2015 – XII ZB 577/14, Rn. 8, juris.de). Das Betreuungsgericht hat im Beschluss vom 20.05.2018 den Beteiligten zu 4) als Kontrollbetreuer eingesetzt. Bereits hier hat die Beteiligte zu 1) etwaige Hinweise und Aufforderungen, insbesondere hinsichtlich der gezeigten Kredite, ignoriert und auch im Weiteren mit diesem nicht in der erforderlicher Art und Weise kommuniziert. Dies lässt es aus Sicht der Kammer mit ausreichender Sicherheit prognostisch erwarten, dass sie auch in Zukunft nicht vertrauensvoll mit einem weiteren Betreuer zusammenarbeiten würde.

Anhaltspunkte, ausweislich derer die Beteiligte zu 1) auch hinsichtlich der weiteren zugewiesenen Aufgabenkreise gemäß dem vorgenannten Maßstab ungeeignet wäre, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Gemäß der oben genannten Kriterien ist der Wunsch des Betroffenen in der Betreuerauswahl bindend und aus Sicht des Betreuungsgericht oder Dritten möglicherweise geeigneteren Kandidaten vorzuziehen, soweit nicht ausnahmsweise die begründete Gefahr besteht, dass eine Übernahme des jeweiligen Aufgabenkreis dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft, § 1897 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 BGB. Dies vermag die Kammer ausweislich der betreuungsgerichtlichen Ermittlungen mit Ausnahme der vorgenannten Feststellungen zu den Vermögensangelegenheiten im Weiteren nicht festzustellen. Die durch den Beteiligten zu 3) vorgebrachten Vorwürfe ließen sich, jedenfalls in der für einen Interessenkollision notwendigen Schwere, objektiv nicht feststellen. So haben insbesondere die Leitung der Unterbringungseinrichtung mit Schreiben vom 27.07.2017 (Bd. IX, Bl. 1752 d.A.), die Betreuungsbehörde gemäß Stellungnahme vom 28.07.2017 (Bd. IX, Bl. 1761 f. d.A.) und der Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung durch Herrn T im Rahmen der Anhörung vom 26.10.2018 der Beteiligten zu 1) ein tadelloses Verhalten im Umgang mit und der Pflege des Betroffenen bescheinigt und keine Kritik geäußert. Der weitere Vorwurf des Beteiligten zu 3), dass sich die Ungeeignetheit der Beteiligten zu 1) daraus ergebe, dass sie den Betroffenen entgegen seines ausdrücklichen Willens wider besseren Wissens im Heim untergebracht habe, verfängt ebenfalls nicht. Spätestens seit der Begutachtung durch den Sachverständigen Dr. G ist medizinisch festgestellt, dass die geschlossene Unterbringung des Betroffenen gemäß § 1906 Abs. 1 S. 1 BGB notwendig war. Insoweit ist die Antragstellung der Beteiligten zu 1) auf geschlossene Unterbringung nicht zu beanstanden, da es ihre Aufgabe ist, im tatsächlichen Interesse des Betroffenen zu seinem Wohl zu handeln, was mitunter durchaus von seinem geäußerten Wunsch abweichen kann. Inwieweit darüber hinaus weitere unlautere Motive der Beteiligten zu 1) vorgelegen haben könnten, ist jedenfalls durch äußere Umstände nicht belegt.

Soweit der Beteiligte zu 3) insoweit anführt, dass die durch den Betroffenen am 21.08.2017 unterzeichnete Erklärung (Bd. XII, Bl. 2445) zum Ausdruck bringe, dass die vormalige Kontrollbetreuerin Frau Rechtsanwältin P anstelle der Beteiligten zu 1) als seine Betreuerin bestellt werden solle, vermag die Kammer dem aus den zutreffenden Gründen des Betreuungsgerichts nicht zu folgen. Diese Erklärung wurde lediglich durch den Betroffenen unterschrieben, wobei aufgrund seiner erheblichen demenzbedingten kognitiven Einschränkungen schon fraglich ist, ob er diese Erklärung überhaupt verstanden hat. Zu keinem Zeitpunkt hat er gegenüber dem Betreuungsgericht eine solche Erklärung abgegeben. Diese Erklärung ist jedenfalls überholt, in dem der Betroffene jedenfalls in der nachfolgenden Anhörungen am 01.03.2019 seine Frau ausdrücklich erkannt und offenkundig als Betreuungsperson gebilligt hat.

Hinsichtlich der Auswahl des Beteiligten zu 7) als Berufsbetreuer für den Aufgabenkreis der Vermögensangelegenheiten vermag die Kammer einen Ermessensfehler des Betreuungsgerichts nicht festzustellen und schließt sich den zutreffenden Erwägungen des Amtsgerichts an (vgl. zum Auswahlermessen: BGH, Beschluss vom 30.09.2015 – XII ZB 53/15, Rn. 25, juris.de, m.w.N.). Die Kammer ist der grundlegenden Auffassung, dass insbesondere die vermögende Situation des Betroffenen nebst des Vorwurfs der unrechtmäßigen Bereicherung und Übervorteilung Ausgangspunkt und fortwährender Anlass für den seit Beginn der Betreuung andauernden erheblichen Streit zwischen der Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 3) ist. Zur nachhaltigen Befriedung ist es daher unumgänglich eine neutrale dritte Person einzusetzen, die weder eine Nähe zur Beteiligten zu 1) oder dem Beteiligten zu 3) aufweist. Jede Nähe zu einer dieser Beteiligten birgt die Gefahr der Unterstellung weiterer Interessenkonflikte, die auf dem Rücken des Betroffenen ausgetragen würden. Hinsichtlich des Beteiligten zu 3) fehlt es ungeachtet dessen bereits an der Darlegung einer ausreichenden fachlichen Qualifikation zur Betreuung des großen Vermögens, insbesondere der verschiedenen Unternehmen. An der persönlichen wie auch fachlichen Eignung des der Kammer aus einer Vielzahl von Verfahren bekannten Beteiligten zu 7), der als Rechtsanwalt, Insolvenzverwalter und Sanierungsberater über umfangreiche Erfahrung in der Betreuung großer Vermögen und Kapitalgesellschaften verfügt, bestehen hingegen keine Zweifel.

2. Soweit das Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt der Beschwerde des Beteiligten zu 3) nicht abgeholfen hat, hat diese keinen (weiteren) Erfolg. Das Gericht hat rechtsfehlerfrei die Beteiligte zu 1) unter Ausschluss der Betreuung in Vermögensangelegenheiten als Betreuerin des Betroffenen eingesetzt und von einer Bestellung des Beteiligten zu 3) oder der Rechtsanwältin P als Betreuer abgesehen.

Gemäß der oben genannten Kriterien ist dem grundsätzlich bindenden Wunsch des Betroffenen umfassend Rechnung zu tragen, soweit nicht ausnahmsweise die begründete Gefahr besteht, dass eine Übernahme des jeweiligen Aufgabenkreis dem Wohl des Betroffenen zuwiderläuft, § 1897 Abs. 4 S. 1 Hs. 2 BGB. Nur ein positiv festgestellter Interessenkollision vermag den Wunsch des Betroffenen insoweit unbeachtlich zu machen, etwaige Erwägungen zu einem aus Sicht des Betreuungsgericht oder Dritten möglicherweise geeigneteren Kandidaten genügen nicht.

Aus den unter Ziff. 1b) genannten Gründen war der in der unwirksamen Vorsorgevollmacht des Betroffenen zum Ausdruck gekommene Wunsch, die Beteiligte zu 1) als Betreuerin einzusetzen, mit Ausnahme des Aufgabenkreises der Vermögensangelegenheiten, umfassend Rechnung zu tragen. Nur für diesen Bereich war infolge des Kreditgebahrens der Beteiligten zu 1) und ihres Verhaltens gegenüber dem insoweit als Kontrollbetreuer eingesetzten Beteiligten zu 4) die begründete Gefahr einer Interessenkollision gegeben. In den übrigen Aufgabenkreisen bestand deshalb bereits aufgrund des vorrangigen Willens des Betroffenen gemäß § 1897 Abs. 4 BGB kein Raum für eine Bestellung des Beteiligten zu 3) als Betreuer oder der Rechtsanwältin P als Betreuerin. Hinsichtlich des Aufgabenkreises der Vermögensangelegenheiten waren letztere aufgrund des mittlerweile als vollkommenen zerrüttet zu bezeichnenden Verhältnisses zur Beteiligten zu 1) ungeeignet. Auch insoweit wird auf die vorbenannten Ausführungen verwiesen.

3. Die Kammer konnte von einer erneuten Anhörung wie auch Begutachtung des Betroffenen gemäß § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG i.V.m. §§ 278, 280 FamFG absehen, da diese durch das Betreuungsgericht bereits im ersten Rechtszug rechtsfehlerfrei vorgenommen worden sind und sich die Kammer von einer erneuten Durchführung keine neuen Erkenntnisse verspricht, § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG. Der Betroffene wurde durch das Betreuungsgericht wiederholt, zuletzt unmittelbar vor dem Beschluss vom 01.03.2019, mündlich angehört. Hierbei hat der Betroffene das durchgehend gleiche Aussagebild gezeigt, in dem er nur noch einfachste Fragen zu anwesenden Personen beantworten konnte, im Übrigen aber einen stetig voranschreitenden Abfall der kognitiven Fähigkeiten erkennen ließ. Ferner haben sich seit der letzten Anhörung auch keine Verfahrensneuerungen ergeben, die ihm noch bekanntzugeben und zu denen ihm Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen wäre. Auch bedurfte es hinsichtlich der in diesem Beschwerdeverfahren gegenständlichen Frage der Unwirksamkeit der Vorsorgevollmacht vom 28.07.2015 keines neuen oder jedenfalls aktualisierten Sachverständigengutachtens, da es sich – anders als bei einer Bewertung eines aktuellen Gesundheitszustands – um ausschließlich in der Vergangenheit liegende Umstände handelt, die durch die Gutachten vom 31.05.2017 und die mündliche Erläuterung vom 18.03.2018 abschließend behandelt worden sind.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1. S 2 FamFG.

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