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Verkehrsunfall mit Leasingfahrzeug – dolo-agit-Einrede

Leasing-Audi nach Unfall schrottreif – Fahrer ohne Chance auf Schadensersatz?

Das Urteil des AG Wuppertal behandelt einen Verkehrsunfall mit einem Leasingfahrzeug. Der Kläger, als Leasingnehmer des beschädigten Audi, macht gegen die Beklagten, inklusive der Kfz-Versicherung, Schadensersatzansprüche geltend. Die Beklagten werden zur Zahlung verurteilt, wobei die Höhe der Kosten teilweise umstritten war. Zentrale Aspekte sind die Bewertung der Reparaturkosten, die Mietwagenkosten und der Umgang mit der dolo-agit-Einrede.

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Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Verkehrsunfall: Der Kläger war in einen Unfall mit einem Leasingfahrzeug involviert.
  2. Schadensersatzforderung: Der Kläger fordert Schadensersatz für Reparaturkosten, Mietwagenkosten und weitere Auslagen.
  3. Leasingfahrzeug: Der beschädigte Pkw war ein Audi, der von der Audi Leasing GmbH geleast wurde.
  4. Reparaturkosten: Ein wesentlicher Streitpunkt waren die Höhe und die Notwendigkeit der Reparaturkosten.
  5. Mietwagenkosten: Die Kosten für einen Mietwagen während der Reparaturzeit wurden ebenfalls geltend gemacht.
  6. dolo-agit-Einrede: Diese Einrede spielte eine Rolle im Hinblick auf die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche.
  7. Gerichtsentscheidung: Die Beklagten wurden zur Zahlung eines Großteils der geltend gemachten Kosten verurteilt.
  8. Ermächtigung durch Leasinggeber: Der Kläger war ermächtigt, die Schadensersatzansprüche im Namen der Audi Leasing GmbH geltend zu machen.

Verkehrsunfall mit Leasingfahrzeug

Es geht hier um einen Verkehrsunfall, bei dem ein Leasingfahrzeug beschädigt wurde. Der Leasingnehmer macht gegenüber dem Unfallverursacher und dessen Versicherung Schadensersatzansprüche geltend.

Dabei spielt die dolo-agit-Einrede eine Rolle, die sich auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Geschädigten bezieht. Weiterhin geht es um die Höhe und Bemessung der verschiedenen Schadenpositionen.

Im folgenden Urteil des AG Wuppertal geht es um die Details eines solchen Falles. Dabei lag der Fokus auf der Auseinandersetzung um die Höhe der Reparaturkosten und Mietwagenkosten. Auch die Frage einer Kostenbeteiligung durch den Leasingnehmer stand im Raum.

Verwicklungen bei Verkehrsunfall mit Leasingfahrzeug

Bei einem Unfall am 29. Juli 2019 waren ein Leasingfahrzeug, ein Audi der Audi Leasing GmbH, und ein LKW beteiligt. Der Kläger, Leasingnehmer des Audis, forderte Schadensersatz für diverse Kosten, die durch den Unfall entstanden sind. Die Beklagten in diesem Fall waren der Fahrer des LKW und dessen Kfz-Haftpflichtversicherung. Der Kläger wurde vom TÜV Rheinland und der Leasinggeberin ermächtigt, Ansprüche aus dem Unfall geltend zu machen.

Umfangreiche Schadensersatzforderungen und Gegenansprüche

Der Kläger forderte ursprünglich Schadensersatz für Reparaturkosten, Wertminderung, Mietwagenkosten, Nutzungsausfall und weitere Kosten, die sich auf insgesamt über 6.000 Euro beliefen. Die Versicherung akzeptierte diese Forderungen nur teilweise und zahlte lediglich einen Bruchteil der geforderten Summe. Interessant ist, dass der Kläger die Unfallsituation anders darstellte als die Beklagten. Während der Kläger behauptete, der LKW sei plötzlich losgefahren und habe ihn gerammt, behaupteten die Beklagten, der Kläger sei riskant an dem LKW vorbeigefahren.

Gerichtliche Auseinandersetzung und Beweisführung

Das Gericht musste verschiedene Aspekte wie die Reparaturkosten und die Notwendigkeit der Mietwagenkosten beurteilen. Hierbei spielten die detaillierten Angaben des TÜV Rheinland und die Rechnungen eine wesentliche Rolle. Ebenso relevant war die Klärung der Unfallsituation, die durch Zeugenbefragungen und ein Sachverständigengutachten erfolgte. Die dolo-agit-Einrede, ein juristischer Einwand, der besagt, dass der Kläger durch die Geltendmachung der Ansprüche gegen die Beklagten nicht bereichert werden darf, wurde ebenfalls behandelt.

Urteil: Detaillierte Aufschlüsselung der Schadensersatzansprüche

Das Gericht entschied, dass die Beklagten dem Kläger einen Großteil der geltend gemachten Schadensersatzansprüche zu zahlen haben. Dies umfasst die Reparaturkosten (mit Abzug der bereits geleisteten Zahlungen), einen Teil der Mietwagenkosten, Sachverständigenkosten, Nutzungsausfall und eine Kostenpauschale. Die Entscheidung berücksichtigte die verschiedenen Aspekte des Falles, wie die Beweislast und die Unfallrekonstruktion, die letztlich zu einer teilweisen Haftung der Beklagten führten.

Insgesamt zeigt dieses Urteil die Komplexität von Rechtsstreitigkeiten, die Leasingfahrzeuge und Verkehrsunfälle betreffen, und unterstreicht die Bedeutung einer genauen Sachverhaltsermittlung und rechtlichen Bewertung. Der Fall illustriert auch die Wichtigkeit der Rolle von Sachverständigen und deren Gutachten in juristischen Auseinandersetzungen.

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Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Inwiefern ist die dolo-agit-Einrede relevant für die Beurteilung von Schadensersatzansprüchen?

Die dolo-agit-Einrede ist ein Grundsatz aus dem römischen Recht, der in das moderne deutsche Recht übernommen wurde und im Rahmen des § 242 BGB (Grundsatz von Treu und Glauben) Anwendung findet. Der lateinische Rechtssatz „Dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est“ bedeutet sinngemäß, dass arglistig handelt, wer etwas verlangt, was er augenblicklich wieder zurückgeben muss.

In der Beurteilung von Schadensersatzansprüchen ist die dolo-agit-Einrede relevant, weil sie eine spezielle Ausprägung des Verbots der unzulässigen Rechtsausübung darstellt. Sie verhindert, dass ein Anspruchsinhaber eine Leistung gerichtlich einfordern kann, wenn er diese aufgrund eines Gegenanspruchs des Schuldners unmittelbar zurückgewähren müsste. Dies würde einen Rechtsstreit mit hohem Kosten- und Zeitaufwand bedeuten, der letztlich sinnlos wäre, da die eingeklagte Leistung sofort zurückgegeben werden müsste.

Die Einrede dient also dazu, einen sinnlosen Streit frühzeitig zu verhindern und die Gerichte von unnötigen Verfahren zu entlasten. Der Beklagte, der die Einrede erhebt, trägt die Beweislast für die Umstände der Einrede. In der Praxis hat sich der Einwand einer Dolo-Agit-Einrede aus § 242 BGB etabliert, um rechtsmissbräuchliches Verhalten abzuwehren.

Ein Beispiel für die Anwendung der dolo-agit-Einrede könnte sein, wenn ein Geschädigter Schadensersatz für Reparaturkosten von einem Unfallverursacher verlangt, die Kosten aber aufgrund einer Sicherungsabtretung an eine Werkstatt abgetreten hat und die Werkstatt diese Kosten wiederum an den Geschädigten zurückzahlen müsste. In einem solchen Fall könnte der Unfallverursacher die dolo-agit-Einrede erheben, um die Zahlung der Reparaturkosten abzuwehren.

Zusammenfassend ist die dolo-agit-Einrede ein Instrument, das im Rahmen des § 242 BGB dazu dient, die Durchsetzung von Ansprüchen zu verhindern, wenn diese Ansprüche aufgrund eines Gegenanspruchs des Schuldners unmittelbar zurückgewährt werden müssten, und somit rechtsmissbräuchliches Verhalten zu sanktionieren.

Welche rechtlichen Konsequenzen ergeben sich aus der Rolle des Klägers als Leasingnehmer eines Fahrzeugs bei einem Verkehrsunfall?

Die rechtlichen Konsequenzen für den Kläger als Leasingnehmer eines Fahrzeugs bei einem Verkehrsunfall hängen stark von den Umständen des Unfalls ab, insbesondere davon, wer den Unfall verursacht hat.

Wenn der Leasingnehmer den Unfall verursacht hat, greift in der Regel die Vollkaskoversicherung. Der Leasingnehmer muss dann die Selbstbeteiligung tragen, deren Höhe im Versicherungsvertrag festgelegt ist. Sollte der Leasingnehmer den Unfall nicht verursacht haben, kann er Schadensersatzansprüche gegen den Verursacher geltend machen. In diesem Fall kann die Reparaturrechnung an die KFZ-Versicherung des Unfallverursachers weitergeleitet werden.

Unabhängig von der Schuldfrage muss der Leasingnehmer den Leasinggeber über den Unfall informieren. Dieser entscheidet als wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrzeugs über die weitere Vorgehensweise. In den meisten Fällen schreibt der Leasingvertrag die Reparatur in einer Vertragswerkstatt des Herstellers vor. Die Leasingraten müssen weiterhin gezahlt werden, auch wenn das Fahrzeug repariert wird und nicht genutzt werden kann.

Bei einem unverschuldeten Unfall ist der Leasingnehmer dem Leasinggeber nicht zum Ersatz des Schadens am geleasten Fahrzeug verpflichtet. Bei einem verschuldeten Unfall hingegen haftet der Leasingnehmer für die entstandenen Schäden.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass der Leasingnehmer als Halter des Fahrzeugs gilt und daher für Schäden, die bei dem Betrieb des Fahrzeugs entstehen, haftet.

Insgesamt hängen die rechtlichen Konsequenzen stark von den spezifischen Umständen des Unfalls und den Bedingungen des Leasingvertrags ab. Es ist daher ratsam, sich bei einem Unfall mit einem Leasingfahrzeug rechtlich beraten zu lassen.

Wie wird die Haftungsquote bei Verkehrsunfällen bestimmt und welche Auswirkungen hat sie auf die Schadensregulierung?

Die Bestimmung der Haftungsquote bei Verkehrsunfällen ist ein zentraler Aspekt der Schadensregulierung. Die Haftungsquote gibt an, in welchem Maße die beteiligten Parteien für den entstandenen Schaden verantwortlich sind und wie die Kosten aufgeteilt werden. Die Ermittlung der Haftungsquote erfolgt in der Regel durch ein Kfz-Gutachten, das Aufschluss darüber gibt, wer in welchem Umfang die Schuld am Unfall trägt. Mögliche Haftungsquoten können beispielsweise 50:50, 60:40, 70:30, 80:20, 90:10 oder 100:0 sein.

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Die Haftungsquote wird nicht nur durch das festgestellte Verschulden der Beteiligten bestimmt, sondern auch durch die sogenannte Betriebsgefahr des Fahrzeugs. Die Betriebsgefahr ist eine verschuldungsunabhängige Haftung, die automatisch durch die Inbetriebnahme eines Kfz entsteht. In der Regel liegt die Haftungsquote aufgrund der Betriebsgefahr bei 20 bis 25 Prozent, es sei denn, es liegt höhere Gewalt vor oder der Unfallverursacher hat seine Sorgfaltspflichten in erheblichem Maße missachtet.

Die Haftungsquote hat direkte Auswirkungen auf die Schadensregulierung. Wenn beispielsweise beide Fahrer einen Fehler begangen haben, wird die Haftungsquote entsprechend aufgeteilt. Die jeweiligen Haftpflichtversicherungen der Unfallbeteiligten übernehmen dann die Kosten für die Schäden entsprechend der festgelegten Quote. Ist die Schuldfrage nicht eindeutig, kann es zu einem Zivilprozess kommen, in dem die Haftungsquote festgelegt wird.

Die Haftungsquote ist somit entscheidend dafür, welcher Anteil des Schadens von den Unfallbeteiligten selbst oder ihren Versicherungen getragen werden muss. Sie reflektiert das relative Verschulden und die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge und sorgt dafür, dass die Kosten des Schadens gerecht verteilt werden.


Das vorliegende Urteil

AG Wuppertal – Az.: 37 C 22/20 – Urteil vom 18.07.2022

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 2.881,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2019 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Audi Leasing GmbH, H-Straße, C, zu Vertragsnummer 0, einen Betrag in Höhe von 225,00 Euro zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 315,59 Euro freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Widerklage und die Hilfswiderklage werden abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagten nach einem Verkehrsunfall am 29.07.2019 auf der Straße I-Straße in X auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.

Der Kläger war zum Unfallzeitpunkt Halter und Leasingnehmer des Pkw Audi mit dem amtlichen Kennzeichen X1; Eigentümerin und Leasinggeberin war die Audi Leasing GmbH. Der Beklagte zu 2) war Fahrer des gegnerischen Unfallfahrzeugs, eines LKW mit dem amtlichen Kennzeichen X2, dessen Kfz-Haftpflichtversicherer die Beklagte zu 1) war.

Die Leasinggeberin ermächtigte den Kläger, ihre Schadenersatzansprüche aus dem Unfallereignis im eigenen Namen geltend zu machen und – mit Ausnahme der Wertminderung – Zahlung an sich selbst zu verlangen. Der TÜV Rheinland ermächtigte den Kläger, die Ansprüche aus dem Unfallereignis im eigenen Namen geltend zu machen und einzuziehen.

Der Kläger beauftragte am 30.07.2019 den TÜV Rheinland mit der Begutachtung des Fahrzeugs. Dieser erstattete das Gutachten am 01.08.2019 (Anlage KW5). Die Reparatur des Klägerfahrzeugs erfolgte sodann nach den Vorgaben des Gutachtens. Die Firma Audi Zentrum X stellte dem Kläger mit Rechnung vom 28.08.2019 (Anlage KW6) Reparaturkosten in Höhe von 4.438,099 Euro in Rechnung.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 10.09.2019 (Anlage KW3) ließ der Kläger die Beklagte zu 1) unter Fristsetzung bis zum 24.09.2019 zur Zahlung von Reparaturkosten in Höhe von 4.438,99 Euro, einer Wertminderung in Höhe von 450,00 Euro, Mietwagenkosten für zwei Tage in Höhe von 310,59 Euro, eines Nutzungsausfallschadens in Höhe von 531,00 Euro, einer allgemeinen Kostenpauschale in Höhe von 30,00 Euro, Sachverständigenkosten in Höhe von 824,79 Euro sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 Euro auffordern.

Die Beklagte zu 1) kürzte die Reparaturkosten auf 4.352,95 Euro und regulierte den Schaden nach einer Haftungsquote von 50 %. Sie zahlte auf die Reparaturkosten 2.176,48 Euro, auf die Mietwagenkosten 151,73 Euro, auf die Sachverständigenkosten 412,40 Euro, auf die Wertminderung 225,00 Euro, auf die Kostenpauschale 12,50 Euro und auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten 334,75 Euro.

Der Kläger behauptet, der Beklagten-Lkw habe bereits ca. 10-15 Minuten am linken Straßenrand gestanden. Der Kläger habe sich langsam von hinten genähert in der Absicht, an dem stehenden Lkw vorbeizufahren. Als er die Einfahrt der Firma O erreicht habe, sei aus der Einfahrt ein Lkw herausgekommen. Er habe angehalten, um den Lkw passieren zu lassen. Dann sei er an dem Beklagten-Lkw vorbeigefahren. Just in dem Moment sei dann der Beklagten-Lkw losgefahren, um nach rechts in die Einfahrt des Firmengeländes einzufahren, und habe das Fahrzeug des Klägers gerammt.

Der Kläger behauptet, die geltend gemachten Reparaturkosten seien vollumfänglich erforderlich.

Er meint, die Beklagte zu 1) habe die Reparaturkosten zu Unrecht auf 4.352,95 Euro gekürzt. Der Kläger müsse sich hinsichtlich der Mietwagenkosten lediglich einen Vorteilsausgleich in Höhe von 4 % entgegenhalten lassen.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von Höhe von 3.414,99 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2019 zu zahlen, 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Audi Leasing GmbH, H-Straße, C, zu Vertragsnummer: 0, einen Betrag in Höhe von 225,00 Euro zu zahlen, 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 315,59 Euro freizustellen.

Mit Schriftsatz vom 09.12.2020 hat die Beklagte zu 1) eine Widerklage und eine Hilfswiderklage gegen den Kläger erhoben.

Mit Schriftsatz vom 17.05.2021 hat der Kläger die Klage hinsichtlich des ursprünglichen Klageantrages zu Ziffer 1. teilweise zurückgenommen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 3.264,27 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.09.2019 zu zahlen;

2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Audi Leasing GmbH, H-Straße, C, zu Vertragsnummer: C593178/1, einen Betrag in Höhe von 225,00 Euro zu zahlen;

3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 315,59 Euro freizustellen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 1) beantragt hilfsweise widerklagend, den Kläger zu verurteilen, die Beklagte zu 1) gegenüber der Forderung der Fa. Audi Leasing GmbH, H-Straße, C, Vertragsnummer: 0, in Höhe eines Betrages von 3.263,70 Euro wegen der Erstattung des unfallbedingten Schadens am Kfz mit dem Kennzeichen X1 freizustellen.

Die Beklagte zu 1) beantragt ferner widerklagend, den Kläger zu verurteilen, die Beklagte zu 1) gegenüber der Forderung der Fa. Audi Leasing GmbH, H-Straße, C, Vertragsnummer: 0, in Höhe eines Betrages von 225,00 Euro freizustellen.

Der Kläger beantragt, die Hilfswiderklage und die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, der Beklagten-Lkw habe nach rechts in das Firmengelände O einbiegen wollen; die Zugmaschine sei bereits in Richtung Einfahrt eingeschlagen gewesen. Der Beklagte zu 2) habe dann gesehen, dass aus der Einfahrt des Firmengeländes ein Tandemzug habe rausfahren wollen. Er habe deshalb gewartet; die Zugmaschine sei eingeschlagen gewesen und er habe geblinkt; er habe auf der Fahrbahnmitte gestanden. Während des Wartens sei dann der Kläger unter Benutzung des Gehweges rechts an dem Beklagten-Lkw vorbeigefahren. Als der Beklagten-Lkw wieder angefahren sei, sei der Kläger gerade beim Überholen gewesen und unmittelbar vor dem Lkw mit deutlich zu geringem Abstand vorbeigefahren. Die Stoßstange des klägerischen Fahrzeugs habe sich mit der Seitenverkleidung der Zugmaschine des Beklagten-Lkw verhakt, sodass diese abgerissen sei.

Die Beklagten behaupten, die Kosten in Höhe von 33,80 Euro netto für Sicherheitsmaßnahmen vor der Ofentrocknung sowie die Kosten in Höhe von 38,50 Euro netto für die Außen- und Innenreinigung seien nicht erforderlich.

Sie meinen, die Rechnung entfalte nur dann eine Indizwirkung für die Erforderlichkeit, wenn sie vollständig beglichen sei. Hinsichtlich der Mietwagenkosten müsse der Kläger sich einen Vorteilsausgleich in Höhe von 10 % entgegenhalten lassen. Hinsichtlich des geltend gemachten Nutzungsausfallschadens habe der Kläger einen Nutzungsausfall und einen Nutzungswillen nicht nachgewiesen. Als Kostenpauschale könne lediglich ein Betrag von 20,00 Euro verlangt werden.

Die Beklagten erheben im Hinblick auf den Klageantrag zu Ziffer 1. die dolo-agit-Einrede gegenüber dem Kläger.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 2) zum Unfallhergang informatorisch angehört und Beweis erhoben gemäß der Beweisbeschlüsse vom 02.11.2020 (Bl. 96 der Akte) und vom 23.11.2020 (Bl. 110 ff. der Akte) durch Vernehmung des Zeugen M sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2020 (Bl. 87 ff. der Akte) sowie das Gutachten des Sachverständigen P vom 30.03.2022 (Bl. 176 ff. der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

Das Gericht konnte gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren entscheiden, weil der Kläger mit Schriftsatz vom 11.05.2022 und die Beklagten mit Schriftsatz vom 28.04.2022 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt haben.

II.

Die Klage ist zulässig.

Der Kläger ist berechtigt, die fahrzeugbezogenen Schadensersatzansprüche der Leasinggeberin im eigenen Namen geltend zu machen; denn er ist ausweislich des Schreibens der Audi Leasing GmbH vom 19.09.2019 (Anlage KW1) von der Leasinggeberin ermächtigt worden, alle fahrzeugbezogenen Ansprüche aus einem Schadenfall im eigenen Namen und auf eigene Kosten geltend zu machen. Gegen die Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft bestehen keine Bedenken, da der Kläger als Leasingnehmer ein wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung der streitgegenständlichen Schadensersatzansprüche hat.

Der Kläger ist auch berechtigt, die Sachverständigenkosten im eigenen Namen geltend zu machen; denn er wurde hierzu von dem TÜV Rheinland mit Schreiben vom 22.10.2020 (Anlage KW6) ermächtigt. Gegen die Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft bestehen keine Bedenken, da der Kläger als Auftraggeber und Vertragspartner des Sachverständigen ein wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung der Ansprüche des Sachverständigen hat.

III.

Die Klage ist überwiegend begründet.

1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagen als Gesamtschuldner auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.881,41 Euro gemäß §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG.

a) Das Klägerfahrzeug wurde beim Betrieb eines Kraftfahrzugs beschädigt.

b) Es entstand ein ersatzfähiger Schaden in Höhe von insgesamt 5.996,84 Euro.

(1) Die Reparaturkosten sind in Höhe von 4.438,99 Euro ersatzfähig.

Sie ergeben sich aus der Rechnung der Firma Audi Zentrum X vom 28.08.2019 (Anlage KW6). Die Leasinggeberin muss die von der Beklagten zu 1) vorgenommenen technischen Kürzungen der Rechnung (hinsichtlich der Kosten in Höhe von 33,80 Euro netto für Sicherheitsmaßnahmen vor der Ofentrocknung sowie der Kosten in Höhe von 38,50 Euro netto für die Außen- und Innenreinigung) nicht akzeptieren. Denn die Reparaturrechnung stellt auch dann, wenn der Geschädigte sie noch nicht beglichen hat, ein starkes Indiz für die Erforderlichkeit des Herstellungsaufwandes dar, sofern der Geschädigte -wie hier- eine Werkstatt beauftragt hat, sein Fahrzeug nach den Vorgaben eines privaten Sachverständigengutachtens zu reparieren, und die Werkstatt eine dem Gutachten entsprechende Reparatur durchgeführt hat (vgl. LG Wuppertal, Urteil vom 05.10.2017 – 9 S 90/17 -, LG Coburg, Urteil vom 19.07.2018 – 33 S 40/18 -, LG Saarbrücken Urteil vom 22.10.2021 – 13 S 69/21 -, alle zitiert nach beck-online).

(2) Die Mietwagenkosten sind in Höhe von 295,06 Euro ersatzfähig.

Der Kläger mietete für zwei Tage einen Mietwagen der Mietwagenklasse 6 an, in die auch das Klägerfahrzeug eingeordnet wird, wofür Kosten in Höhe von 310,59 Euro angefallen sind. Der Kläger muss sich jedoch einen Vorteilsausgleich für ersparte Aufwendungen anrechnen lassen, der sich nach hiesiger Rechtsprechung der Höhe nach mit 5 % bemisst (OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.4.2018 – I-1 U 86/17, zitiert nach beck-online), sodass sich ein Betrag in Höhe von 295,06 Euro errechnet.

(3) Für die Erstellung des Gutachtens sind Sachverständigenkosten in Höhe von 824,79 Euro angefallen und ersatzfähig.

(4) Die allgemeine Kostenpauschale ist nur in Höhe von 25,00 Euro ersatzfähig. Zwar sind die Portokosten in den letzten Jahren gestiegen; da jedoch zugleich die Telefonkosten gesunken sind bzw. aufgrund der vermehrten Nutzung von Flatrates häufig gar nicht mehr anfallen, liegen aus Sicht des Gerichts keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, die Kosten für Telefon und Porto auf einen Betrag von mehr als 25,00 Euro zu schätzen (§ 287 ZPO).

(5) Schließlich ist ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von 413,00 Euro ersatzfähig.

 

Voraussetzung für einen Nutzungsausfall ist, dass der Besitzer das Fahrzeug nutzen will (Nutzungswille) und nutzen kann (Nutzungsmöglichkeit). Beides ist grundsätzlich anzunehmen. Ersteres kann fehlen, wenn der Geschädigte trotz grundsätzlicher Möglichkeit das Fahrzeug weder repariert noch ein Ersatzfahrzeug anmietet. An Letzterem mangelt es etwa, wenn weder der Geschädigte auf Grund der Unfallverletzungen das Fahrzeug nutzen kann, noch Angehörige, die das Unfallfahrzeug regelmäßig fahren (JuS 2014, 987, beck-online). Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich. Der Kläger hat das Fahrzeug reparieren lassen, was seinen Nutzungswillen indiziert. Es ist auch nicht ersichtlich, dass er das Fahrzeug während der Reparaturdauer nicht hätte nutzen können.

Das Fahrzeug war insgesamt neun Tage lang nicht nutzbar. Da der Kläger für zwei Tage einen Mietwagen angemietet hat, kann er für sieben einen Nutzungsausfallschaden geltend machen. Das Klägerfahrzeug wurde von dem Privatsachverständigen in Nutzungsausfallgruppe G mit einer Tagespauschale von 59,00 Euro eingeordnet, sodass sich für sieben Tage à 59,00 Euro ein Betrag in Höhe von 413,00 Euro errechnet.

c) Der Kläger kann den ihm entstandenen nicht-fahrzeugbezogenen Schaden, d.h. die Mietwagenkosten, den Nutzungsausfallschaden und die Auslagenpauschale, nur nach einer Haftungsquote von 50 % von den Beklagten ersetzt verlangen. Denn der Unfall ist auch nach der durchgeführten Beweisaufnahme unaufklärbar geblieben.

Der Sachverständige P konnte den Hergang des Verkehrsunfalls nicht mehr rekonstruieren. Er konnte insbesondere nicht feststellen, ob der Beklagten-LKW gerade ausgerichtet und wie parkend am linken Straßenrand gestanden hat, bevor er in das klägerische Fahrzeug hineingefahren ist, oder ob er mittig auf der Straße gestanden hat und die Zugmaschine bereits nach rechts eingeschlagen gewesen ist. Der Sachverständige konnte auch nicht feststellen, ob der Beklagten-Lkw erst nach rechts Richtung Einfahrt angefahren ist, als das Klägerfahrzeug sich bereits rechts neben ihm befunden hat, und ob der Kläger unter Ausnutzung des Gehweges und des Einfahrtbereiches mit geringem Abstand an dem Beklagten-Lkw vorbeigefahren ist. Insofern konnte der Sachverständige lediglich feststellen, dass vor der Einfahrt ein erhöhter Bordstein und Absperrpfosten vorhanden sind, sodass der Kläger den Gehweg allenfalls in Höhe der Einfahrt mitbenutzt haben könnte, was aber weder festgestellt noch ausgeschlossen werden kann. Die vorkollisionäre Annäherung und die kollisionäre Stellung der Fahrzeuge konnten nicht mehr rekonstruiert werden.

d) Den fahrzeugbezogenen Schaden der Leasinggeberin, den der Kläger im Wege der Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend macht, d.h. die Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten und die Wertminderung, haben die Beklagten hingegen zu 100 % zu ersetzen.

Die Beklagten haben nicht bewiesen, dass der Unfall für den Beklagten zu 2) unabwendbar war (§ 17 Abs. 3 StVG); denn der Hergang des Verkehrsunfalls ist -wie dargelegt- nicht aufklärbar. Der Sachverständige P konnte nicht feststellen, ob der Beklagte zu 2) das Klägerfahrzeug aufgrund des toten Winkels nicht sehen konnte. Da die Endstellung der Fahrzeuge nicht bekannt ist, konnte der Sachverständige die Sichtverhältnisse nicht rekonstruieren.

Die Leasinggeberin, deren Ansprüche der Kläger vorliegend geltend macht, muss sich als Eigentümerin, die nicht zugleich Halterin ist, die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs, nicht zurechnen lassen. Denn die Regelung des § 17 Abs. 1 und 2 StVG bezieht sich ihrem eindeutigen Wortlaut nach nur auf das Verhältnis von Halter zu Halter. Eine analoge Anwendung des § 17 StVG auf den nicht-haltenden Eigentümer kommt mangels Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke nicht in Betracht (BGH, Urteil vom 07.03.2017 – VI ZR 125/16, und BGH, Urteil vom 10.07.2007 – VI ZR 199/06, beide zitiert nach beck-online).

Die Leasinggeberin muss sich auch nicht gemäß § 9 StVG in Verbindung mit § 254 BGB die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeugs zurechnen lassen; denn § 9 StVG setzt voraus, dass ein Verschulden des Fahrzeugführers festgestellt wird (BGH, Urteil vom 07.03.2017 – VR ZR 125/06, aaO), was hier gerade nicht der Fall ist.

Auch die dolo-agit-Einrede gegen den Kläger greift nicht. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Kläger, der Zahlung an sich selber verlangt, die Leistung sofort wieder an die Beklagten herausgeben müsste; wenn also die Beklagten ihrerseits einen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung hätten. Ein solcher Anspruch gemäß § 426 Abs. 2 BGB setzt jedoch voraus, dass die Leasinggeberin einen Anspruch auf Ersatz des fahrzeugbezogenen Schadens gegen den Kläger hat und der Kläger somit als Gesamtschuldner gemeinsam mit den Beklagten für den Schaden haftet. Das ist indes nicht der Fall. Die Leasinggeberin hat weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gegen den Kläger. Ein Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB scheidet aus, weil eine Pflichtverletzung des Klägers aus dem Sicherungsvertrag nicht nachgewiesen ist; insbesondere indiziert allein der Umstand, dass das Klägerfahrzeug im Straßenverkehr beschädigt wurde, keine Pflichtverletzung des Klägers (BGH, Urteil vom 27.10.2020 – XI ZR 429/19, zitiert nach beck-online). Ein Anspruch der Leasinggeberin gegen den Kläger gemäß § 823 Abs. 1 BGB scheidet mangels eines nachgewiesenen Verschuldens des Klägers ebenfalls aus.

e) Abzüglich der seitens der Beklagten zu 1) geleisteten Zahlungen kann der Kläger die Zahlung weiterer 2.881,41 Euro verlangen.

Auf die Reparaturkosten in Höhe von 4.438,99 Euro, die die Beklagten -wie dargelegt- zu 100 % zu ersetzen haben, hat die Beklagte zu 1) 2.176,48 Euro gezahlt, sodass ein Restanspruch in Höhe von 2.262,51 Euro verbleibt.

Die Mietwagenkosten in Höhe von 295,06 Euro kann der Kläger zu 50 %, d.h. in Höhe von 147,53 Euro, ersetzt verlangen. Da die Beklagte zu 1) bereits einen Betrag in Höhe von 151,73 Euro auf die Mietwagenkosten gezahlt hat, kann der Kläger insofern keine weitere Zahlung verlangen.

Auf die Sachverständigenkosten in Höhe von 824,79 Euro, die die Beklagten -wie dargelegt- zu 100 % zu ersetzen haben, hat die Beklagte zu 1) 412,40 Euro gezahlt, sodass ein Restanspruch in Höhe von 412,40 Euro verbleibt.

Von der Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 Euro kann der Kläger wiederum 50 %, d.h. 12,50 Euro, ersetzt verlangen, die die Beklagte zu 1) ebenfalls bereits vollständig gezahlt hat.

Von dem Nutzungsausfallschaden in Höhe von 413,00 Euro kann der Kläger 50 %, d.h. 206,50 Euro, verlangen.

2. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.881,41 Euro seit dem 25.09.2019 gemäß §§ 286, 288 BGB.

Die Beklagten befinden sich seit dem 25.09.2019 mit der Zahlung in Verzug, denn die Beklagte zu 1) ist mit anwaltlichem Schreiben vom 10.09.2019 (Anlage KW3) unter Fristsetzung bis zum 24.09.2019 erfolglos zur Zahlung aufgefordert worden. Die Zinshöhe entspricht dem gesetzlichen Zinssatz (§ 288 Abs. 1 S. 2 BGB).

3. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 225,00 Euro an die Audi Leasing GmbH gemäß §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG.

Durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall hat das Fahrzeug der Leasinggeberin eine Wertminderung in Höhe von 450,00 Euro erlitten. Diesen fahrzeugbezogenen Schaden der Leasinggeberin haben die Beklagten -wie dargelegt- vollständig zu ersetzen. Abzüglich der seitens der Beklagten zu 1) gezahlten 225,00 Euro verbleibt ein Restanspruch in Höhe von 225,00 Euro.

4. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 315,59 Euro gemäß §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG, § 115 VVG.

Durch die Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 650,34 Euro entstanden, die sich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes von 6.080,31 (nämlich Reparaturkosten i.H.v. 4.438,99 Euro, Mietwagenkosten i.H.v. 147,53 Euro, Sachverständigenkosten i.H.v. 824,79 Euro, Kostenpauschale i.H.v 12,50 Euro, Nutzungsausfall i.H.v. 206,50 Euro sowie Wertminderung in Höhe von 450,00 Euro) aus einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr (Stand: bis 2020) in Höhe von 526,50 Euro, der Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 Euro und 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 103,84 Euro zusammensetzen. Abzüglich der seitens der Beklagten zu 1) gezahlten 334,75 Euro verbleibt ein Restanspruch in Höhe von 315,59 Euro.

IV.

Die Widerklage und die Hilfswiderklage sind zulässig, aber unbegründet.

1. Die Beklagte zu 1) hat keinen Anspruch gegen den Kläger auf Freistellung gegenüber der Forderung der Fa. Audi Leasing GmbH in Höhe eines Betrages von 3.263,70 Euro gemäß § 426 Abs. 2 BGB.

Denn der Kläger haftet nicht mit der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner für den unfallbedingt an dem Fahrzeug der Leasinggeberin entstandenen Schaden. Die Leasinggeberin hat keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung von Schadenersatz. Ein solcher Anspruch ergibt sich -wie dargelegt- weder aus § 280 Abs. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB.

2. Die Beklagte zu 1) hat auch keinen Anspruch gegen den Kläger auf Freistellung gegenüber der Forderung der Fa. Audi Leasing GmbH in Höhe eines Betrages von 225,00 Euro gemäß § 426 Abs. 2 BGB.

Denn er haftet -wie dargelegt- nicht mit der Beklagten zu 1) als Gesamtschuldner für den unfallbedingt an dem Fahrzeug der Leasinggeberin entstandenen Schaden.

V.

Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 ZPO.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

– bis 08.12.2020: 3.639,99 EUR

– ab 09.12.2020: 7.128,69 EUR

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