AG Frankfurt – Az.: 29 C 2730/13 (85) – Urteil vom 27.12.2013
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtstreits haben die Kläger zu 13 % und die Beklagte zu 87 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 313a Abs. 1 S. 1 i. V. m. 511 ZPO abgesehen, da ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist.
Entscheidungsgründe

Nachdem die Hauptforderung bezüglich der begehrten Ausgleichsleistung von der Beklagten anerkannt wurde und entsprechendes Teilanerkenntnisurteil ergangen ist, war noch über den begehrten Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu entscheiden.
Die zulässige Klage ist jedoch hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 120,67 € unbegründet. Die Kläger haben gegen die Beklagte gemäß §§ 280Abs. 1, 249 BGB i.V.m. Art. 14 EG-VO 261/2004 keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der behaupteten Informationspflichtverletzung gemäß Art. 14 EG-VO 261/2004. Zwar bestimmt Artikel 14 EG-VO 261/2004, dass das ausführende Luftfahrtunternehmen sicherstellen soll, dass Fluggäste über ihre Rechte bei Annullierung oder Verspätung von mindestens 2 Stunden informiert werden sollen. Im vorliegenden Fall ist jedoch bereits nicht ersichtlich, dass der geltend gemachte Schaden in einem kausalen Zusammenhang mit der klägerseits behaupteten Informationspflichtverletzung steht. Die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aufgrund einer Informationspflichtverletzung setzt einen Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden voraus, den grundsätzlich der Gläubiger darzulegen und zu beweisen hat (Palandt, BGB, 72. Aufl., § 280, Rn. 34, 38). Es kann vorliegend dahinstehen, ob die Kläger überhaupt durch die Beklagte ordnungsgemäß informiert wurden oder nicht, da es bereits an der Darlegung der erforderlichen Kausalität fehlt. Vorliegend zeigt die Tatsache, dass die Kläger ihren Bevollmächtigten zwecks rechtlicher Beratung hinsichtlich des streitgegenständlichen Sachverhalts aufsuchte, dass sie bereits Kenntnis von einem möglichen Ausgleichsanspruch hatten und sich eine möglicherweise unterlassene Information der Kläger durch die Beklagte auf die Entstehung des geltend gemachten Schadens durch Inanspruchnahme des Klägervertreters, nicht ursächlich auswirkte. Denn die Entstehung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wäre nur dann ursächlich auf eine unterlassene Information über die Rechte auf der EG-VO 261/2004 zurückzuführen, wenn bei ordnungsgemäßer Information die Inanspruchnahme des Klägervertreters unterblieben wäre.
Da im vorliegenden Fall ausschließlich eine pauschalierte Ausgleichszahlung nach der EG-VO 261/2004 geltend gemacht wurde und gerade kein anderweitiger Schaden vorgetragen wurde, erfolgte die Kontaktaufnahme der Kläger mit ihrem Rechtsanwalt gezielt hinsichtlich eines solchen pauschalierten Ausgleichsanspruchs nach der EG-VO 261/2004. Mehr als die Kenntnis der generell bestehenden Möglichkeit eines Ausgleichsanspruchs nach der EG-VO 261/2004 hätte jedoch auch die ordnungsgemäße Information durch die Beklagte nicht vermittelt, weil die geschuldete Information insoweit keinen Bezug zu dem konkreten Einzelfall aufweisen muss. Dass eine anwaltliche Beratung sowie die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs bei einer ordnungsgemäßen Belehrung über die bereits bekannte generelle Möglichkeit eines Ausgleichsanspruchs vorliegend unterblieben wäre und damit die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht angefallen wären, wenn die Kläger die Information über die generelle Möglichkeit vom Bestehen eines Ausgleichsanspruchs von der Beklagten erhalten hätten, haben die Kläger indes selbst nicht behauptet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war die Nebenforderung in Höhe von 120,67 € bei der Berechnung der Kostenquote mit zu berücksichtigen, da der diesbezügliche Anspruch mehr als 10 % des fiktiven Streitwertes (Hauptforderung und Kosten) beträgt (vgl. Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 92 Rn. 11, m.w.N.).
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 11, 713 ZPO.