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Urheberrechtsverletzung – Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten

AG Frankfurt – Az.: 29 C 2227/18 (85) – Urteil vom 18.01.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1107,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2017 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 107,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2017 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen einer behaupteten Urheberrechtsverletzung auf Schadensersatz und auf Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten in Anspruch.

Die Klägerin verfügte über die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte bezüglich des im Jahr 2013 erschienenen Filmwerkes mit dem Titel „Divergent [Die Bestimmung – Divergent]“ zum Beispiel in Form der kostenpflichtigen Vergabe von Nutzungslizenzen.

Die von der Klägerin beauftragte Firma XXX GmbH ermittelte unter Verwendung eines Computersystems zur Erfassung von an Tauschbörsenprogrammen teilnehmenden Clienten bzw. deren IP-Adressen, dass das streitgegenständliche Filmwerk als Datei am 19.12.2014 in der Zeit zwischen 06:16:54 Uhr und 06:17:46 Uhr über die IP-Adresse XXX zum Download ohne Erlaubnis der Klägerin angeboten wurde. Auf Basis dieser Ermittlungsergebnisse führte die Klägerin ein zivilgerichtliches Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vor dem Landgericht Köln (Az.: 209 O 248/14, vgl. Anl. K 4-1) durch, im Rahmen dessen das Landgericht Köln mit Beschluss vom 22.12.2014 der T. AG gestattete, der Klägerin unter Verwendung der ermittelten Verkehrsdaten Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer zu erteilen, denen die IP-Adressen zu den benannten Zeitpunkten zugewiesen waren. Hierauf teilte die T. AG der Klägerin mit, dass zu den o.g. Zeitpunkten die IP-Adresse XXX der Beklagten zugeordnet war und unter welcher Anschrift diese bei ihr registriert war.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 21.01.2015 ließ die Klägerseite die Beklagte wegen der behaupteten Urheberrechtsverletzung abmahnen und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie unter anderem zur Zahlung von Schadenersatz in Höhe von 600 € auf. Mit Schreiben vom 23.02.2015 forderte sie die Beklagte unter Fristsetzung zum 02.03.2017 erneut zur Zahlung auf.

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe zum streitgegenständlichen Zeitpunkt über den von ihr betriebenen Internetanschluss mittels einer Filesharing-Software die Filmdatei mit dem Titel „Divergent [Die Bestimmung – Divergent]“ anderen Teilnehmern des Tauschbörsen-Netzwerks zum Herunterladen unberechtigt angeboten und auf diese Weise öffentlich zugänglich gemacht.

Die Klägerin beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen angemessenen Schadenersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellte wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als EUR 1000,00 betragen soll, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2017, sowie

2. EUR 107,50 als Hauptforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.03.2017, sowie

3. EUR 107,50 als Nebenforderung zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.03.2017 zu

zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet die Zuordnung der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung zu ihrem Internetanschluss. Die Beklagte trägt zudem vor, sie habe zu keinem Zeitpunkt über Tauschbörsen etwa einen Film oder Derartiges heruntergeladen und kenne keine Tauschbörsen. Das Internet sei verschlüsselt, so dass keiner außer ihr und ihrer Familie darauf Zugriff habe. Zugang zum Internetanschluss hätten ihr Sohn und ihr Ehemann, was auch für den von der Klägerin vorgetragenen Verletzungszeitpunkt (19.12.2014) gegolten habe. Wenn einmal Freunde zu Besuch kämen würde der Internetanschluss auch für Spiele genutzt. Das Internet würde zum Spielen oder Nachrichtenschauen genutzt, aber auch für Schriftverkehr und Informationserlangung. Ferner trägt die Beklagte vor, dass ihres Wissens nach weder ihr Mann, noch ihr Sohn Tauschbörsen im Internet benutzen würden.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 UrhG wegen entgangener Lizenzgebühren sowie gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten gegen die Beklagte.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin im Verletzungszeitpunkt über die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte bezüglich des Filmwerkes mit dem Titel „Divergent [Die Bestimmung – Divergent]“ verfügte.

Es ist davon auszugehen, dass die Urheberrechtsverletzung über den Internetanschluss der Beklagten begangen wurde und die Zuordnung zutreffend ist.

Ein einfaches Bestreiten der Zuordnung der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung zu dem Internetanschluss der Beklagten ist im Fall einer sogenannten Mehrfachermittlung nicht ausreichend konkret mit der Folge, dass der diesbezügliche Vortrag der Klägerin als zugestanden anzusehen ist, § 138 Abs. 3 ZPO.

Urheberrechtsverletzung - Ersatz vorgerichtlicher Abmahnkosten
(Symbolfoto: Von create jobs 51/Shutterstock.com)

Eine Mehrfachermittlung kann zum einen vorliegen, wenn eine Urheberrechtsverletzung zu mehreren Zeitpunkten unter jeweils verschiedenen IP-Adressen demselben Anschlussinhaber zugeordnet wird. Eine Mehrfachermittlung des Internetanschlusses liegt in Filesharing-Verfahren aber auch dann vor, wenn die Rechtsverletzung zwar lediglich über eine einzelne IP-Adresse ermittelt, diese vom Provider jedoch mehr als einmal einem bestimmten Anschluss zugeordnet wurde (vgl. hierzu: LG Köln, Urteil vom 14. Dezember 2017 – 14 S 1/17 -, juris). Letzteres ist vorliegend der Fall.

Konkrete Einwände gegen den von der Klägerin dargelegten Ermittlungsvorgang hat die Beklagte im Übrigen trotz des gerichtlichen Hinweises vom 18.12.2018 nicht vorgetragen. Nach dem damit unbestrittenen Vortrag der Klägerseite wurde von der klägerseits beauftragten Firma XXX GmbH unter Verwendung eines Computersystems zur Erfassung von Teilnehmern in Tauschbörsenprogrammen bzw. deren IP-Adressen festgestellt, dass das streitgegenständliche Filmwerk als Datei am 19.12.2014 in der Zeit zwischen 06:16:54 Uhr und 06:17:46 Uhr über die IP-Adresse XXX zum Download angeboten wurde. Auf Grundlage des zivilgerichtlichen Gestattungsverfahren nach § 101 Abs. 9 UrhG vor dem Landgericht Köln (Az.: 209 O 248/14, vgl. Anl. K 4-1) und der Auskunft der T. AG wurde der Klägerin sodann der Name und die Anschrift der Beklagten als derjenigen Person mitgeteilt, welcher die IP-Adresse zu den genannten Zeitpunkten zugeordnet war. Nach diesem Sachverhalt bestehen Seitens des Gerichts keine Zweifel daran, dass die Zuordnung der streitgegenständlichen Urheberrechtsverletzung zu dem Anschluss der Beklagten zutreffend erfolgt ist.

In dem Anbieten des streitgegenständlichen Films zum Herunterladen über das Internet liegt eine Verletzung des Rechts der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG.

Nach dem vorliegenden Sachverhalt besteht zudem die Vermutung, dass die Urheberrechtsverletzung durch die Beklagte begangen wurde.

Die Klägerin trägt zwar nach den allgemeinen Grundsätzen als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Schadensersatz erfüllt sind. Sie hat darzulegen und im Bestreitensfall nachzuweisen, dass die Beklagte für die von ihr behauptete Urheberrechtsverletzung als Täter verantwortlich ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. November 2012 – I ZR 74/12, GRUR 2013, 511 Rn. 32 = WRP 2013, 799 – Morpheus; Urteil vom 8. Januar 2014 – I ZR 169/12, BGHZ 200, 76 Rn. 14 – BearShare; Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14, GRUR 2016, 191 Rn. 37 = WRP 2016, 73 – Tauschbörse III; Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 48/15, GRUR 2016, 1280 Rn. 32 = WRP 2017, 79 – Everytime we touch). Allerdings spricht eine tatsächliche Vermutung für eine Täterschaft des Anschlussinhabers, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung keine anderen Personen diesen Internetanschluss benutzen konnten (BGHZ 200, 76 Rn. 15 – BearShare; BGH, GRUR 2016, 191 Rn. 37 – Tauschbörse III, zitiert nach juris).

Eine die tatsächliche Vermutung ausschließende Nutzungsmöglichkeit Dritter ist nur dann anzunehmen, wenn der Internetanschluss zum Verletzungszeitpunkt nicht hinreichend gesichert war oder bewusst anderen Personen zur Nutzung überlassen wurde. In solchen Fällen trifft den Inhaber des Internetanschlusses jedoch eine sekundäre Darlegungslast. Diese führt weder zu einer Umkehr der Beweislast noch zu einer über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast (§ 138 Abs. 1 und 2 ZPO) hinausgehenden Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Anspruchsteller alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen. Der Anschlussinhaber genügt seiner sekundären Darlegungslast dadurch, dass er dazu vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. In diesem Umfang ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren zu Nachforschungen sowie zur Mitteilung verpflichtet, welche Kenntnisse er dabei über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat. Die pauschale Behauptung der bloß theoretischen Möglichkeit des Zugriffs von im Haushalt lebenden Dritten auf den Internetanschluss genügt hierbei nicht. Der Inhaber eines Internetanschlusses hat vielmehr nachvollziehbar vorzutragen, welche Personen mit Rücksicht auf Nutzerverhalten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie in zeitlicher Hinsicht Gelegenheit hatten, die fragliche Verletzungshandlung ohne Wissen und Zutun des Anschlussinhabers zu begehen. Erst wenn der Anschlussinhaber seiner sekundären Darlegungslast genügt, ist es wieder Sache des Anspruchstellers, die für eine Haftung des Anschlussinhabers als Täter einer Urheberrechtsverletzung sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen (BGH, Urteil vom 30. März 2017 – I ZR 19/16 -, Rn. 14 – 15, juris).

Nach dem Vortrag der Beklagten hatten zwar neben ihr auch ihr Ehemann und ihr Sohn im Verletzungszeitpunkt Zugriff auf den Internetanschluss. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass diese als Täter der Urheberrechtsverletzung ernsthaft in Betracht kommen, zumal die Beklagte selbst die Einschätzung vertritt, dass diese keine Tauschbörsensoftware benutzen. Ob und gegebenenfalls welche Nachforschungen die Beklagte vorgenommen haben könnte, sowie dazu, welche Kenntnisse sie dabei gegebenenfalls über die Umstände einer eventuellen Verletzungshandlung gewonnen hat, geht aus dem Vortrag der Beklagten ebenfalls nicht hervor. Trotz eines entsprechenden Hinweises des Gerichts vom 18.12.2018 hat die Beklagte keine weiteren Erklärungen diesbezüglich abgegeben, weshalb ihr Vortrag nicht zum Wegfall der für ihre Täterschaft sprechenden Vermutung führt.

Die Klägerin kann den Ersatzanspruch nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie gemäß § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG berechnen. Hiernach steht der Klägerin eine angemessene Lizenzvergütung in der Höhe zu, die vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages in Kenntnis der wahren Rechtslage und der konkreten Umstände des Einzelfalles als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2015 – I ZR 75/14 -, juris; Landgericht Frankfurt am Main, Urt. v. 31.05.2017, Az. 2-06 O 28/17). Das Gericht erachtet eine Lizenzgebühr in der von der Klägerin geltend gemachten Höhe von EUR 1000,00 jedenfalls für angemessen (§ 287 ZPO). Der Höhe des begehrten Schadenersatzes ist die Beklagte nicht entgegengetreten.

Die Klägerin hat gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG einen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten in Höhe von insgesamt 215,00 € gegen die Beklagte. Denn die Abmahnung vom 21.01.2015 war berechtigt und entspricht in formeller Hinsicht den Anforderungen des § 97a Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 UrhG. In der Folge kann die Klägerin den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, die im Falle der Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro beschränkt sind, wenn der Abgemahnte eine natürliche Person ist, die nach dem Urhebergesetz geschützte Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet und nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Die Annahme eines Gegenstandswertes von 1000 € für den vorliegend im Rahmen der Abmahnung geltend gemachten Unterlassungsanspruch begegnet auch Seitens des Gerichts keinen Bedenken, zumal für die unberechtigte öffentliche Zugänglichmachung von Spielfilmen im Internet durch die Rechtsprechung je nach Aktualität und Popularität des betreffenden Werkes auch höhere Gegenstandswerte für einen Unterlassungsanspruch angenommen wurden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 – I ZR 1/15 -, Rn. 59, juris). Insgesamt ist für die vorgerichtliche Tätigkeit von einem Gegenstandswert von 1600 € auszugehen, da die Klägerin im Rahmen des Abmahnschreibens zusätzlich einen Schadenersatzanspruch von Höhe von 600 € geltend gemacht hat, welcher den Gegenstandswert entsprechend erhöht. Von der Deckelung der Abmahnkosten gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG bleibt eine Addition des Gegenstandswertes mittels Geltendmachung von Schadensersatz- und anderen Aufwendungsersatzansprüchen unberührt (BeckOK UrhR/Reber, 22. Ed. 20.4.2018, UrhG § 97a Rn. 23-28). Im Ergebnis errechnen sich die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale aus einem Gegenstandswert von insgesamt 1.600 €.

Die Entscheidung über die Zinsen folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Denn die Beklagte kam mit Verstreichen der Zahlungsfrist aus der Zahlungserinnerung vom 23.02.2017 in Verzug.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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