Oberlandesgericht Koblenz
Az: 11 UF 204/02
Verkündet am: 26.11.2002
Vorinstanz: Amtsgericht Montabaur – Az.: 16 F 161/01
In der Familiensache wegen Anfechtung der Vaterschaft hat der 11. Zivilsenat – 3. Senat für Familiensachen – des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 19. November 2002 für Recht erkannt:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Montabaur vom 4. März 2002 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger hatte am 8. März 1985 mit der Mutter der Beklagten die Ehe geschlossen.. Die Beklagte wurde am XX.12.1995 geboren. Die Ehe wurde sodann durch Urteil des Amtsgerichts – Familiengerichts – Montabaur vom 21. Februar 2000 (3 F 34/99) rechtskräftig geschieden.
Der Kläger macht nunmehr geltend, die Beklagte stamme nicht von ihm ab, und beantragt festzustellen, dass er nicht der Vater der Beklagten sei.
Durch das angefochtene Urteil gab das Amtsgericht der Klage statt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung und macht geltend, die Anfechtungsfrist des § 1600b Abs. l BGB sei zum Zeitpunkt der Klageerhebung im April 2001 längst verstrichen gewesen.
Das in förmlicher Hinsicht nicht- zu beanstandende Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Nach 1600b Abs. l S. 2 BGB beginnt die Anfechtungsfrist von zwei Jahren mit dem Zeitpunkt, in dem der Mann Kenntnis von den Umständen erlangt, die gegen seine Vaterschaft sprechen, jedoch nicht vor Geburt des Kindes (§ 1600 b Abs. 2 S. l, 1. Halbsatz BGB).
Einerseits müssen dem Anfechtenden Umstände bekannt geworden sein, die objektiv für seine Nichtvaterschaft sprechen; von diesen Umständen muss er sichere Kenntnis haben. Zudem müssen diese Umstände den objektiven Verdacht begründen, das Kind stamme nicht vom Anfechtenden ab. Wenn beides der Fall ist, wird die Frist des § 1600b Abs. l BGB in Gang gesetzt. So liegt es hier.
Unstreitig hat der Beklagte sich im Dezember des Jahres 1994 sterilisieren lassen. In einem Kontrollspermiogramm vom 30.1.1995 fanden sich „noch vereinzelt Spermatozoen“. Das heißt, bereits in Kenntnis dieser Umstände erschien eine Vaterschaft des Klägers in hohem Maße unwahrscheinlich. Wenn lediglich noch vereinzelt Spermien vorhanden sind, ist eine Befruchtung zwar nicht ausgeschlossen aber unwahrscheinlich. Diese objektiven Umstände waren dem Kläger fraglos bekannt. Sie waren aber auch geeignet, den objektiven Verdacht zu begründen, die Beklagte stamme nicht von ihm.
In diesem Zusammenhang kann es dahinstehen, ob der Kläger positiv von außerehelichen Beziehungen der Mutter des Kindes wusste oder nicht.
Im Übrigen, wenn er von dieser Beziehung keine Kenntnis hatte, was er als Kläger ja ausdrücklich vorträgt, dann kann es nicht darauf ankommen, unter welchen „Begleitumständen“ der „ehebrecherische Verkehr“ stattgefunden hat, ob also die Mutter, Antikonzeptiva eingenommen hat oder nicht.
Es ist unabhängig davon unstreitig, dass die Beziehung der Eheleute seinerzeit in einer Krise war, dass der Kläger u.a. der Mutter der Beklagten an einem Abend „dabei behilflich war, die Ehewohnung vorübergehend zu verlassen“. Auch dies hätte den ohnehin objektiv vorhandenen Verdacht der Nichtvaterschaft noch weiter begründen können.
Obwohl somit nach der vom Amtsgericht durchgeführten Beweisaufnahme feststeht, dass der Kläger nicht Vater der Beklagten ist, kann die Anfechtungsklage wegen Versäumung der Anfechtungsfrist, die eine Ausschlussfrist ist, keinen Erfolg haben. Das Anfechtungsrecht des Klägers ist erloschen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt (§12 Abs. 2 S. 3 GKG).