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Vereinbarung einer Beschaffenheitsgarantie beim Kauf eines Pferdes

OLG Zweibrücken – Az.: 4 U 34/10 – Urteil vom 13.01.2011

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 3. Februar 2010 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Der Kläger, ein Hobby–Fahrer, kaufte bei der Beklagten, welche eine Pferdezucht betreibt, schwere Warmblutpferde, welche er für das Gespannfahren benötigte. Die Parteien streiten darum, ob der Kläger zwei oder drei Pferde kaufte. Unter den Pferden befand sich das 4 Jahre alte Fahr–Pferd „U…“, das 4… € kostete. Im schriftlichen Kaufvertrag „versicherte“ die Beklagte, dass das Pferd „keine verdeckten Mängel oder Verletzungen aufweist und an keiner Krankheit leidet“. Der Kläger holte das Pferd am 29. November 2006 ab und bezahlte den Kaufpreis. Im Januar 2007 verkaufte er es an einen Dritten weiter, von welchem er das Tier zurücknahm, nachdem der Käufer gegenüber dem Kläger Mängel gerügt hatte. Am 24. Februar 2007 wurde das Pferd auf Veranlassung des Dritten bei dem Zeugen K…, einem Tierarzt, untersucht, welcher Röntgenaufnahmen fertigte und eine arthrotische Veränderung an dem linken Vorderbein und daraus resultierend eine Lahmheit des Pferdes diagnostizierte; das Pferd sei deshalb zur Ausübung des Fahrsports ungeeignet. Nachdem die Beklagte eine Aufforderung des Klägers, sich wegen der festgestellten Mängel mit ihm in Verbindung zu setzen, unbeachtet gelassen hatte, erklärte der Kläger mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 11. Mai 2007 den Rücktritt vom Kaufvertrag. Mit seiner Klage begehrt der Kläger u.a. Rückzahlung des Kaufpreises und Schadenersatz. Durch das angefochtene Urteil, auf welches zur Ergänzung des Tatbestands Bezug genommen wird, hat der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) die Beklagte im Wesentlichen entsprechend den vom Kläger gestellten Anträgen verurteilt.

Vereinbarung einer Beschaffenheitsgarantie beim Kauf eines Pferdes
(Symbolfoto: Von bmf-foto.de/Shutterstock.com)

Mit ihrer Berufung bekämpft die Beklagte das Urteil in vollem Umfang. Sie rügt die Rechtsauffassung und die Beweiswürdigung des Einzelrichters. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie im Wesentlichen ihren erstinstanzlichen Vortrag.

Sie beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Vertiefung seines dortigen Vorbringens.

Auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden wird zur Ergänzung der Sachdarstellung Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. L…. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Sitzungsniederschrift vom 9. Dezember 2010 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten führt zum Erfolg. Der Kläger hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Rückabwicklung des geschlossenen Kaufvertrages über das Fahr-Pferd „U…“ (§§ 437 Nr. 2, 440, 433 BGB), noch auf Ersatz von Unterstellkosten oder Schadensersatz (§§ 347 Abs. 2, 286 Abs. 1, 280 Abs. 2 BGB). Der Kläger hat nicht bewiesen, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Übergabe an ihn mangelhaft war.

1. Das Landgericht hat angenommen, dass ein Rücktrittsrecht des Klägers bestehe, weil die von dem Sachverständigen Prof. Dr. L… in seinem schriftlichen Gutachten vom 28. Mai 2009 festgestellte (geringgradige) Arthrose des Pferdes „U…“ gegen die im schriftlichen Kaufvertrag vom 28. Oktober 2006 getroffene Vereinbarung verstoße, dass das Tier nicht an verdeckten Mängeln oder Verletzungen oder einer Krankheit leide. Dem ist nicht zu folgen.

a) Richtig hat der Einzelrichter ausgeführt, dass in dieser Erklärung keine Garantie der Beklagten enthalten ist.

Eine Garantie ist anzunehmen, wenn der Verkäufer eine bestimmte Eigenschaft der Kaufsache in der Weise zusichert, dass er in bindender Weise die Gewähr dafür übernehmen will, dass die verkaufte Sache diese Eigenschaft hat und er in allen Fällen des Fehlens der Beschaffenheit dafür einstehen will (BGH Urteil vom 29. November 2006 – VIII ZR 92/06 – bei juris). Eine echte Garantie kann noch nicht in der Versicherung gesehen werden, dass das Tier keine verdeckten Mängel oder Verletzungen habe, weil solche Äußerungen keine Gewährsübernahme bedeuten, sondern lediglich eine Aussage über den Kenntnisstand und die Redlichkeit des Verkäufers enthalten (BGH Urteil vom 7. März 2003 – V ZR 437/01 – bei juris; Palandt/Weidenkaff, BGB, 70. Aufl. § 443 Rn. 11). Dass die Beklagte darüber hinaus einschränkungslos erklärt hat, dass das Tier auch an keiner Krankheit leide, bedeutet keine darüber hinausgehende eigenständige Garantie hinsichtlich der Abwesenheit jeglicher Erkrankung. Ob eine Garantie vorliegt, ist nach dem Inhalt der Erklärung gemäß § 133, 157 BGB auszulegen (Palandt/Weidenkaff aaO m.w.N.). Daraus ergibt sich, dass die Erklärung, dass das Tier an keiner Krankheit leide, keine weitergehende Bedeutung hat, als die voranstehende Versicherung, dass das Pferd nach dem Wissen des Verkäufers keine versteckten Mängel oder Verletzungen aufweise. Die Äußerung der Verkäuferin über die Abwesenheit von Krankheiten kann ebenfalls nur dahin verstanden werden, dass das Tier nach der Kenntnis des Verkäufers gesund sei. Dass sie nur ihren Kenntnisstand und ihre Redlichkeit mitteilen wollte, bestätigt auch, dass die Beklagte dem Kläger angeboten hat, dass dieser das Pferd vor einem Erwerb tierärztlich untersuchen lassen könne. Zu Recht ist der Einzelrichter deshalb davon ausgegangen, dass die genannte Erklärung der Beklagten zum Gesundheitszustand des Tieres nur eine Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB enthält.

b) Gegenstand einer solchen Vereinbarung können alle gegenwärtigen Eigenschaften einer Kaufsache sein (Staudinger/Matuschke/Beckmann, BGB 2004, § 434 Rn. 47 m.w.N.; Palandt/Weidenkaff aaO § 434 Rn. 9 ff. m.w.N.).

Mit ihrer Beschaffenheitsangabe wollte die Beklagte nicht erklären, dass das Pferd „U…“ frei von jeder Normabweichung sei. Denn bei Tieren entspricht nicht jede Abweichung von der biologischen oder physiologischen „Idealnorm“ einem Sachmangel. Diese Wertung trägt dem Umstand Rechnung, dass es sich bei Tieren um Lebewesen handelt, die einer ständigen Entwicklung unterliegen und die – anders als Sachen – mit individuellen Anlagen ausgestattet und dementsprechend mit sich daraus ergebenden unterschiedlichen Risiken behaftet sind. Gewisse – erworbene oder genetisch bedingte – Abweichungen vom physiologischen Idealzustand kommen bei Lebewesen erfahrungsgemäß häufig vor. Der Käufer eines Reit– oder Fahr-Pferdes kann deshalb redlicherweise nicht erwarten, dass er ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit „idealen“ Anlagen erhält, sondern muss im Regelfall damit rechnen, dass das von ihm erworbene Tier in der einen oder anderen Hinsicht physiologische Abweichungen vom Idealzustand aufweist, wie sie für Lebewesen nicht ungewöhnlich sind. Auch die damit verbundenen Risiken für die spätere Entwicklung des Tieres sind für Lebewesen typisch und stellen für sich genommen noch keinen vertragwidrigen Zustand dar. Der Verkäufer eines Tieres haftet nicht für den Fortbestand des bei Gefahrübergang gegebenen Gesundheitszustandes (BGH Urteil vom 7. Februar 2007 – VIII ZR 266/06 – bei juris). Die Erklärung der Beklagten kann deshalb nicht dahin ausgelegt werden, dass das Pferd der biologischen oder physiologischen Idealnorm entsprechen sollte, sondern nur dahin, dass das Pferd keine Mängel aufweise, welche den vom Kläger erstrebten – der Beklagten bekannten – Verwendungszweck beeinträchtigten, mithin dass das Tier zur Ausübung des hobbymäßigen Fahrsportes geeignet war und keine Krankheiten oder Verletzungen aufwies, welche dieser Betätigung entgegenstanden.

2. Der Kläger hat nicht bewiesen, dass das Pferd bei der Übergabe an ihn an einer Beeinträchtigung in diesem Sinne litt.

a) Das bei der tierärztlichen Untersuchung durch den Zeugen K… am 24. Februar 2007 festgestellte „mittelgradige“ Lahmen des Tieres auf dem Zirkel sowie der „entsprechende Wendeschmerz“ stellten – isoliert betrachtet – einen Mangel des Pferdes dar. Für diesen kann aber nicht von der zeitlichen Vermutung des § 476 BGB ausgegangen werden, dass der Mangel bereits bei Übergabe an den Kläger vorlag. Zwar gilt die Vorschrift auch beim Tierkauf (BGH Urteil vom 29. März 2006 – VIII ZR 173/05 – bei juris). Allerdings kann die Vorschrift nicht uneingeschränkt auf den Tierkauf angewendet werden, weil Tiere – wie ausgeführt – keine Sachen sind, sondern während ihrer Lebenszeit einer ständigen Entwicklung und Veränderung ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung unterliegen, welche nicht nur von Alter und Anlagen, sondern auch von ihrer Haltung beeinflusst werden. Es ist deshalb eine differenzierte Beurteilung je nach der Art der Erkrankung oder des sonstigen Mangels erforderlich (BGH aaO), wobei allein eine Ungewissheit über den Entstehungszeitpunkt einer Beeinträchtigung die Vermutensregelung des § 476 BGB noch nicht ausschließt, weil diese sonst gerade in den Fällen leerliefe, in denen der Entstehungszeitpunkt nicht zuverlässig festgestellt werden kann (BGH Urteil vom 14. September 2005 – VIII ZR 363/04; 18. Juli 2007 VIII ZR 259/06 – bei juris).

Eine Anwendung des § 476 BGB kommt im Streitfall nicht in Betracht. Die Ursache des Lahmens des Pferdes kann nicht festgestellt werden. Bereits der Tierarzt und Zeuge K… hat in seiner Bestätigung vom 4. März 2007 ausgeführt, dass „keine Anzeichen für eine akute Lahmheitsursache“ vorliegen würden. Wie der Sachverständige Prof. Dr. L… bei seiner Anhörung vor dem Senat überzeugend ausgeführt hat, ist eine Lahmheit ein Symptom, das auf verschiedenen Ursachen beruhen kann. Die erhobenen Röntgenbefunde des linken Vorderbeins rechtfertigen, so die plausible Erläuterung durch den Sachverständigen, – entgegen der Schlussfolgerung des Zeugen K… – nicht die Annahme, dass sie die Ursache der Lahmheit sind. Eine solche kann z.B. auch aufgrund von Weichteilverletzungen oder Erkrankungen auftreten, die röntgenologisch nicht feststellbar sind. Zur Erklärung der Ursache der Lahmheit wären bei der tierärztlichen Untersuchung vom 24. Februar 2007 weitere diagnostische Maßnahmen, insbesondere eine diagnostische Anästhesie erforderlich gewesen, die nicht durchgeführt wurden.

Da somit der Zeuge K… bei seiner Untersuchung am 27. Februar 2007 nur ein Symptom, nicht aber dessen Ursache diagnostiziert hat und – wie der Sachverständige Prof. Dr. L… bestätigt hat – eine Lahmheit auch kurzfristig (z.B. durch eine Verletzung) auftreten kann, rechtfertigt dies nicht die Vermutung der § 476 BGB, dass das Pferd bereits bei der Übergabe an den Kläger lahm war. Hiergegen spricht insbesondere auch, dass der Kläger – wie er bei seiner Anhörung vor dem Senat

bestätigt hat – das Pferd bis zum Weiterverkauf im Januar 2007 selbst als Fahr-Pferd benutzt und es (offenbar) als mangelfrei an seinen Käufer weiterverkauft hat, in dessen Besitzzeit die Lahmheit erstmals (erkennbar) aufgetreten ist.

b) Die erhobenen Röntgenbefunde stellen die Brauchbarkeit des Pferdes als Fahr-Pferd nicht in Frage. Der Sachverständige Prof. Dr. L… hat anhand der Röntgenbilder des Zeugen K… an der rechten Vorderzehe eine ca. kirschkerngroße isolierte Verschattung proximal (oberhalb) des Strahlbeins und ca. reiskorn– und linsengroße Verschattungen dorso proximal im Fesselgelenk festgestellt. Ursache sind entweder eine Verkalkung im proximalen Strahlbeinband oder eine Strahlbeinabsprengungsfraktur sowie ein freier Gelenkkörper im Fesselgelenk. Die Befunde geben keinen Aufschluss über das Lahmen des linken Vorderbeins. Im Bereich der vorderen linken Zehe fand der Sachverständige eine leichte Randexostose dorso proximal Fesselbein und eine ca. senfkorngroße Exostose im Bereich des dorsalen Sagittalkamms des Röhrbeins. Der Sachverständige hat deshalb eine nur geringgradige Fesselgelenksarthrose links diagnostiziert, die nicht als Ursache der Lahmheit angesehen werden kann. Die Röntgenbefunde stellen auch insgesamt die Geeignetheit des Pferdes als Fahr– oder Reitpferd, insbesondere zu Hobbyzwecken, nicht in Frage, da die entsprechende Brauchbarkeit nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen nicht allein von dem Röntgenbefund abhängig gemacht werden kann. Auch rechtfertigen die festgestellten Röntgenbefunde nicht die Annahme, dass das Tier vorzeitig nicht mehr für die genannten Zwecke benutzt werden kann, weil die gesundheitliche Entwicklung des Tieres von verschiedenen Faktoren während seiner Lebenszeit abhängig ist.

3. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

4. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Beschluss

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 16.000,00 € festgesetzt.

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