AG Lichtenberg – Az.: 7 C 242/15 – Beschluss vom 25.11.2020
Die Erinnerung des Antragsgegners gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 04.01.2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die Rechtspflegerin hat mit Beschluss vom 04.01.2016 der Erinnerung des Antragstellers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 30.11.2015 nicht abgeholfen und unter Verweis auf die Gründe ihres Beschlusses die Sache zur Entscheidung hier der zuständigen Richterin vorgelegt.
Der Antragsteller hat zum Hinweis des Gerichts vom 06.01.2016 mit Schriftsatz vom 22.01.2016 Stellung genommen.
Die Erinnerung ist zulässig und rechtzeitig erhoben worden, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers, kann die Rechtspflegerin beantragte Kosten gegen den Antragsgegner auch dann nicht festsetzen, wenn der Antragsgegner keine Einwendungen erhoben hat. Im Kostenfestsetzungsverfahren greift insoweit nicht das Zugestehen durch den Prozessgegner gemäß § 138 Abs. 2 ZPO, da es vielmehr Sache er Rechtspflegerin ist , gemäß § 104 Abs. 1 ZPO zu prüfen, ob die verlangten Kosten entstanden sind, zweckmäßig und notwendig waren (Zöller 31. Aufl. § 91 ZPO Rn 12).
Unter Beachtung des Grundsatzes, dass eine Partei, die im Falle ihres Obsiegens vom Gegner die Kostenerstattung verlangt, sind die Kosten ihrer Prozessführung so niedrig zu halten hat, wie es sich mit der Wahrung ihrer vollen prozessualen Belange vereinbaren lässt (vgl. BGH MDR 2003, 1140, MDR 2013, 1493), ist die Notwendigkeit und die Höhe der beantragten Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen. Notwendig sind nur die Kosten, ohne die eine zweckentsprechende Entscheidung nicht getroffen werden kann.
Soweit nach herrschenden Meinung der Rechtsprechung und Literatur Schreibauslagen einer nicht anwaltlich vertretenen Partei, zu denen Fotokopier- oder Faxkosten gehören, im Rahmen von § 91 Abs. 1 ZPO erstattungsfähig sind, diese zur Unterrichtung des Gerichts und sonstiger Beteiligter gefertigt werden und von einer verständigen Partei zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich gehalten werden konnten (vgl. OLG Hamm, JurBüro 1968, 746 <747 f.>; OLG Köln, JurBüro 1983, 926 <927>; OLG Frankfurt, JurBüro 1983, 908 <909 f.>; OLG Köln, JurBüro 1984, 874; OVG Hamburg, RPfleger 1984, 329; SchlHOLG, JurBüro 1992, 172) hat die Rechtspflegerin zutreffend die Kosten der Schreibauslagen festgesetzt.
Allerdings ist hier keine prozessrechtliche Notwendigkeit ersichtlich, die Schriftsätze per Fax einzureichen, was dazu führt, dass die Festsetzung dieser Kosten als nicht zweckentsprechend und notwendige verweigert wird. Die Festsetzung der Kosten für die eidesstattliche Versicherung, die hier nicht verlangt wurde, und die Postgebühren für das Einschreiben sind nach dem o.g. Grundsatz als eigen Kosten des Antragstellers nicht gegen den Antragsgegner festzusetzen. Diese übrigen Kosten sind als allgemeiner Prozessaufwand der Partei nicht erstattungsfähig (Zöller o.a. Rn 13, LG Berlin, Beschluss vom 05.01.2011; Az.: 82 T 924/10). und vom Gegner nicht zu ersetzen.