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Verhandlung über Mangelbeseitigung stellt auch Verhandlung über Vergütungsanspruch dar

LG Osnabrück, Az.: 2 S 379/17, Beschluss vom 08.01.2018

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 04.09.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Osnabrück – 6 C 300/17 (12) – gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Für die Klägerin besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen.

Gründe

I.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

Der von der Klägerin geltend gemachte Restvergütungsanspruch in Höhe von 2.000,00 € ist verjährt, so dass die Klage keinen Erfolg hat.

Verhandlung über Mangelbeseitigung stellt auch Verhandlung über Vergütungsanspruch dar
Symbolfoto: Chinnapong/Bigstock

Zutreffend hat das Amtsgericht auf den Monat Oktober 2011 als den Beginn der Verjährung abgestellt. Denn die Klägerin stellte den Beklagten unter dem 27.10.2011 nach vorheriger Übergabe eine Schlussrechnung. Es handelte sich dabei um die Schlussrate gemäß Zahlungsplan, wobei für Reinigungsarbeiten aufgrund von Feststellungen beim Abnahmetermin noch ein Abzug von 500,00 € angesetzt wurde. Mit dem Schluss des Jahres 2011 begann daher die dreijährige Verjährungsfrist zu laufen, §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Mit Ablauf des 31.12.2014 war die mit der Klage geltend gemachte Forderung verjährt. Die erneute Schlussrechnungsstellung der Klägerin mit Datum 11.06.2013 „nach Fertigstellung aller Arbeiten“ vermochte hieran nichts zu ändern. Daher war die streitgegenständliche Forderung bei Einleitung des Mahnverfahrens im Jahr 2016 bereits verjährt.

Eine Hemmung der Verjährung nach § 203 BGB kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung. Zwar ist die Annahme des Amtsgerichts richtig, dass es sich bei der Anzeige eines Mangels und einer Prüfung dieses Mangels durch den Werkunternehmer bis zur Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung um einen Hemmungstatbestand im Sinne von § 203 BGB handelt. Dies betrifft jedoch regelmäßig nur den Lauf der Verjährungsfrist der Mängelrechte. Darum geht es vorliegend aber nicht. Es kommt daher im Ergebnis auch nicht darauf an, worauf die Klägerin abstellt, inwieweit es wegen der Fassade zu Absprachen über die Mangelbeseitigung gekommen ist bzw. dass sich kein „Endpunkt“ der Verhandlungen feststellen ließe, an dem eine Fortsetzung ausdrücklich verweigert worden wäre.

Zu berücksichtigen ist nämlich der Umfang des in § 203 BGB zugrunde gelegten Verhandlungsgegenstandes. Gegenstand der Verhandlungen gemäß § 203 Satz 1 BGB sind der Anspruch und die den Anspruch begründenden Umstände. Damit ist im Sinne eines Lebenssachverhalts die Gesamtheit der tatsächlichen Umstände gemeint, die nach dem Verständnis der Verhandlungsparteien einen Anspruch erzeugen, wobei das Begehren nicht besonders beziffert oder konkretisiert sein muss. Dieser Lebenssachverhalt wird grundsätzlich in seiner Gesamtheit verhandelt. Damit werden sämtliche Ansprüche, die der Gläubiger aus diesem Sachverhalt herleiten kann, von der Hemmung der Verjährung erfasst (BGH, Urteil vom 05. Juni 2014 – VII ZR 285/12 -, Rn. 12, juris). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Ansprüche auf ein vergleichbares Gläubigerinteresse gerichtet sind (MüKo/Grothe, 7. Aufl. 2015, § 203 BGB, Rn. 7, beck-online). Das ist vorliegend nicht der Fall. Gläubiger der Gewährleistungsrechte waren die Beklagten, Gläubigerin für den Vergütungsanspruch dagegen die Klägerin.

Das Verhandeln über die Mangelbeseitigung stellt regelmäßig kein gleichzeitiges Verhandeln über den Vergütungsanspruch dar, weil die Zielrichtung der Verhandlungen insoweit unterschiedlich ist und verschiedene Gläubigerinteressen betroffen sind. Bei den Mängelansprüchen des Auftraggebers handelt es sich um eigenständige, von der Vergütung des Auftragnehmers nach Abnahme grundsätzlich unabhängige Ansprüche. Sie können lediglich im Hinblick auf die Vergütungsansprüche des Auftragnehmers ein Zurückbehaltungsrecht nach § 641 Abs. 3 BGB auslösen, das aber den Verjährungslauf für die Vergütungsforderung nicht beeinflusst (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26. März 2013 – 10 U 146/12 -, Rn. 46, juris).

Die Reichweite des Begriffes „Verhandeln“ wird in der Literatur teilweise weiter gefasst. Danach soll das Verhandeln über Mängel zugleich ein Verhandeln über die Vergütung unter gewissen Voraussetzungen mit sich bringen können (Kniffka/Koeble, 4. Aufl. 2014, Rn. 301). Das hält die Kammer aus den oben genannten Gründen allerdings nicht für überzeugend. Jedoch wäre auch nach dieser teilweise in der Literatur vertretenen Ansicht ein ausdrücklicher wechselseitiger Meinungsaustausch nicht nur wegen vorgebrachter Mängel, sondern gerade in Anbetracht einer konkreten Zahlungsverweigerung erforderlich. Das lässt sich vorliegend aber nicht mit der hierfür erforderlichen Sicherheit feststellen.

Aus dem Vortrag der Klägerin ergibt sich nicht, dass mit den Gesprächen über die Fassadenerneuerung zugleich ein Verhandeln im Rechtssinne über den Restvergütungsanspruch verbunden gewesen wäre. Die bloße Nichtzahlung der Schlussrate ist hierfür nicht ausreichend. Dass die Klägerin ihrerseits eine Zahlung erwartet hat, wenn die Mängel beseitigt werden, genügt alleine nicht. Im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Anhörung hat die Klägerin angegeben, sie habe in Telefonaten deutlich gemacht, dass wenn die Neuherstellung erfolgt, sie eine Zahlung erwarte. Dazu habe die Beklagte nie nein gesagt. Sie habe sich auch per Mail an die Beklagten gewandt und darum gebeten, ihr zu bestätigen, dass für den Fall, dass die Fassade neu gemacht wird, vereinbart wird, dass dann die letzte ausstehende Rate auch bezahlt wird. Eine solche Bestätigung habe sie aber nicht zurückerhalten. Hieraus ergibt sich insgesamt kein verjährungshemmendes konkretes Verhandeln der Parteien zugleich im Hinblick auf die Restvergütung. Auch aus der Vernehmung des Zeugen D. zu der schriftsätzlichen Behauptung der Klägerin, die Parteien hätten eine Vereinbarung dahingehend getroffen, dass sie die Fassade neu erstellen lassen würde und dass, sobald dies erfolgt sei, die Beklagten die Schlussrechnung begleichen würden, folgt nichts anderes. Denn der Zeuge hat ausgeführt, er selbst habe mit der Klägerin zwar eine entsprechende Vereinbarung über die Zahlung der Schlussrate gehabt. Er habe allerdings nie an einem Gespräch mit der Klägerin und den Beklagten gemeinsam teilgenommen. Über die E-Mail habe er sich auch nie mit den Beklagten unterhalten. Er wisse auch nicht, was die Beklagten mit dem Schreiben gemacht hätten. Dass die Beklagten ebenfalls einen Einbehalt vorgenommen hätten, sei bloßer Zufall. Er habe sich mit den Beklagten hierzu nicht abgestimmt oder dergleichen. Bei dieser Sachlage kann dann aber nicht zur Grundlage des Rechtsstreits gemacht werden, dass die Parteien über den Restvergütungsanspruch verhandelt hätten.

Die von den Beklagten erhobene Verjährungseinrede verstößt ferner nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Die Klägerin verkennt dabei, dass sie die Mangelbeseitigungsarbeiten auch ohne einen Restvergütungsanspruch bzw. ein damit im Zusammenhang stehendes Zurückbehaltungsrecht der Beklagten hätte ausführen müssen. Die Beklagten hatten den langen Zeitraum, den die Mangelbeseitigung in Anspruch nahm, auch nicht zu vertreten.

II.

Da der Rechtsstreit im Übrigen keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung der Kammer erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, ist beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin ist zuvor aber Gelegenheit zu geben, Stellung zu nehmen und zur Einsparung weiterer Kosten die Berufung ggfls. zurückzunehmen.

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