Skip to content

Verkehrssicherungspflicht – gefahrlose Straßennutzung mit Rennrad

OLG Köln – Az.: 7 U 84/17 – Beschluss vom 14.09.2017

Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.

Gründe

I.

Die zulässige Berufung hat nach der einstimmigen Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da dem Kläger kein Anspruch aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB, Art. 34 S. 1 GG i.V.m. §§ 9, 9a StrWG NRW zusteht.

Auch aus der Sicht des Senats fehlt es bereits an einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Beklagten.

Auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat in vollem Umfang anschließt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung geltend macht, dass sich die die Verkehrssicherungspflicht auslösende Gefährlichkeit der Unfallstelle bereits aus einem Sachstandsbericht des Verkehrs- und Bauausschusses des Beklagten zum Straßenbauprogramm vom 22.12.2012 und einem Anwohnerschreiben des Beklagen vom 11.06.2012 ergebe sowie zudem durch die von ihm benannten, vom Landgericht nicht vernommenen Zeugen und das von ihm beantragte, vom Landgericht nicht eingeholte Sachverständigengutachten bestätigt werden könne, rechtfertigt dies keine andere rechtliche Beurteilung.

Vielmehr ist Folgendes hervorzuheben: Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der herrschenden obergerichtlichen Rechtsprechung davon aus, dass jeder Verkehrsteilnehmer verpflichtet ist, auf die Straßenoberfläche zu achten und sich gegebenenfalls auf die von dort ausgehenden Gefahren einzustellen und diesen selbst zu begegnen. Dabei ist von einem Rennradfahrer – um einen solchen handelt es sich hier – eine gesteigerte Aufmerksamkeit und ein besonders vorsichtiges Verhalten zu verlangen, da er weiß bzw. wissen muss, dass er infolge der dünnen Bereifung seines Fahrrades durch Unebenheiten etc. besonders gefährdet ist. Schafft ein Benutzer einer Straße jedoch selbst eine besondere Gefahr, so hat er dieser auch allein zu begegnen. Eine Gemeinde bzw. ein Kreis ist grundsätzlich nicht verpflichtet, ihre bzw. seine Straßen so auszubauen, zu unterhalten, zu sichern und zu überwachen, dass auf diesen jederzeit gefahrlos mit einem Rennrad und entsprechender Geschwindigkeit gefahren werden kann.

Verkehrssicherungspflicht – gefahrlose Straßennutzung mit Rennrad
(Symbolfoto: Von Nasrul Ma Arif/Shutterstock.com)

Die gefahrlose Ermöglichung solcher sportlicher Betätigung ist grundsätzlich weder Aufgabe noch Zweck der Anlage öffentlicher Straßen, und derartige Sicherungsmaßnahmen sind den Gebietskörperschaften nicht zumutbar (Senat, Beschl. v. 08.12.2011 – 7 U 153/11, n.v., S. 2; Senat, Urt. v. 02.07.2015 – 7 U 8/15, juris Rn. 2; ebenso OLG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.1993 – 18 U 253/92, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.06.1995 – 18 U 188/94, juris Rn. 2; OLG Braunschweig, Urt. v. 20.11.2002 – 3 U 47/02, juris Rn. 31; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.10.2002 – 4 U 95/02, juris Rn. 8).

Bei Aufbietung der danach geforderten gesteigerten Aufmerksamkeit und besonderen Vorsicht, vor allem einer den ersichtlich schlechten Straßen- und Sichtverhältnissen angepassten Geschwindigkeit, hätte der Kläger den Sturz trotz der auf den eingereichten Fotos zu erkennenden geringen Breite der Straße, des Kanaldeckels auf der rechten Fahrbahnseite und der Unebenheiten, Risse und Aufbrüche des Straßenbelags sowie des ihm entgegenkommenden Fahrzeugs vermeiden können. In diesem Zusammenhang darf nicht außer Acht gelassen werden, dass auch ein Radfahrer, vor allem ein Rennradfahrer wegen der besonderen Gefährdung aufgrund der Beschaffenheit seines Sportgeräts, das Sichtfahrgebot einzuhalten hat.

Auf ein Verschulden des Beklagten oder ein Mitverschulden des Klägers kommt es dementsprechend nicht an.

II.

Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senates auf Grund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos