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Verkehrsunfall auf der Fahrbahn Wendenden und einem Überholenden

AG Frankenthal – Az.: 3a C 19/17 – Urteil vom 11.05.2017

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 1.703,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 21.12.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 133,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 21.12.2016 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 49 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 51 %.

4. Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar; die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit ihrer am 12…… eingegangenen und am 10. bzw. 11…… zugestellten Klage als Halterin und – nach bestrittener Behauptung – Eigentümerin des PKW B……amtliches Kennzeichen L…… von dem Beklagten zu 2. als Halter des bei der Beklagten zu 1. haftpflichtversicherten PKW R…. amtliches Kennzeichen R….. und der Beklagten zu 3. als Kraftfahrzeugführerin gesamtschuldnerisch die Zahlung von Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles am 2…. auf der B….straße in F…… Die Beklagte zu 3. befuhr von der Kreuzung E…/B…. kommend die B……. Richtung A……, der Zeuge M….. fuhr hinter ihr. In Höhe der Verkehrsinsel leitete die Beklagte zu 3. einen Wendevorgang nach links ein, unmittelbar nach der Verkehrsinsel befindet sich eine Sperrfläche, in dessen Höhe es zur Kollision mit dem klägerischen Fahrzeug kam, das rechts vorne an der Motorhaube dem Kotflügel und dem Stoßfänger beschädigt worden ist. Das Beklagtenfahrzeug wies einen von hinten nach vorne gerichteten Streifschaden auf der linken Seite auf. Das Unfallgeschehen steht in den Einzelheiten zwischen den Parteien in Streit. Die Klägerin bezifferte ihren Schaden nach dem Schadensgutachten des Sachverständigenbüros D…… vom 26.09.2016, wofür Gutachtengebühren in Höhe von 614,28 € entstanden sind, zunächst in Höhe der Reparaturkosten netto von 4.541,85 € neben einer Kostenpauschale von 25,00 €, sowie Erstattung der Kosten für einen Auszug aus der Ermittlungsakte und vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 5.182,13 € in Höhe von 571,44 € brutto.

Die Beklagte zu 1. regulierte mit Schreiben vom 21.12.2016, ausgehend von einem wirtschaftlichen Totalschaden und einem Wiederbeschaffungsaufwand von 2.180,00 € 872,00 € sowie auf die Gutachterkosten 245,71 €, auf die Kostenpauschale 10,00 € und auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 2.832,28 € 201,71 €.

Die Klägerin trägt vor, sie habe am 22.09.2016 den B…. zu einem Kaufpreis von 1.800,00 € von Frau E…. käuflich erworben, das Geld sei am 22.09.2016 in bar übergeben worden. Sie sei daneben als Halterin eingetragen, das Fahrzeug auf sie zugelassen.

Die Beklagte zu 3. habe in Höhe der Verkehrsinsel eine Lenkbewegung nach rechts durchgeführt und ihr Fahrzeug plötzlich abgebremst, weshalb der Zeuge N…. nach links habe ausweichen müssen und unmittelbar nach der Verkehrsinsel auf der dortigen Sperrfläche stehen geblieben sei. Die Beklagte zu 3. habe ihr Fahrzeug gewendet und sei gegen das stehende Fahrzeug des Zeugen N…. gestoßen. Der linke Fahrtrichtungsanzeiger sei durch die Beklagte zu 3. nicht betätigt worden. Die Beklagten haften daher allein.

Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 12.04.2017 eine Abrechnung auf Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens bei einem Wiederbeschaffungsaufwand von 2.180,00 € zugrunde gelegt. Nachdem sie ursprünglich die Zahlung der Hauptsache von weiteren 3.501,96 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 390,73 € verfolgt hat, beantragt sie nunmehr:

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.703,57 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 05.10.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 133,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 05.10.2016 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen unter Kostenauferlegung hinsichtlich der Teilklagerücknahme und behaupten, dass der Klägerin kein weiterer Anspruch über die vorgerichtlich auf Basis einer Haftungsquote von 40 % durch die Beklagte zu 1. erfolgte Regulierung zustünde.

Die Beklagte zu 3. habe den Fahrtrichtungsanzeiger links gesetzt, in Folge Unachtsamkeit und weiter überhöhter Geschwindigkeit sei der Zeuge N. von hinten seitlich auf das Beklagtenfahrzeug aufgefahren und habe dieses erheblich beschädigt. Es sei ein weit zu geringer Sicherheitsabstand eingehalten worden.

Die Nebenforderungen seien aufgrund falscher Gegenstandswerte übersetzt.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen M….. und Erstattung eines mündlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.Ing. B….., daneben wurden die Parteien persönlich gemäß § 141 ZPO angehört; wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 11.05.2017 Bezug genommen.

Die beigezogene Verkehrsunfallakte Az. 500026396452 wird zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist im zuletzt noch verfolgten Umfang begründet.

Das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) ist gemäß § 32 ZPO örtlich und nach § 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadensersatzes in Höhe von 1.703,57 €, §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 5, 9 Abs. 5 StVO, § 823 Abs. 1, 249 ff. BGB, § 115 Abs. 1 Nr. 3 VVG.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert, nachdem die Beklagten den Angaben über den Kaufvertrag und die Übereignung des Fahrzeugs im Termin zu mündlichen Verhandlung nicht mehr entgegen getreten sind, § 138 Abs. 3 ZPO.

Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Wenden zu einer Kollision mit einem links überholenden Fahrzeug, spricht der Beweis des ersten Anscheins für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Wendenden. Wegen der besonderen Sorgfaltspflichten des Linksabbiegers/Wendenden nach § 9 Abs. 5 StVO haftet diese im Falle einer Kollision mit einem überholenden Kraftfahrzeug grundsätzlich allein, wobei die Betriebsgefahr des KFZ des Überholers zurücktritt. Will der Wendende eine Mithaftung des Überholenden damit begründen, dieser hätte den Unfall durch rechtzeitige unfallverhütende Reaktion vermeiden können, so muss er darlegen und beweisen, dass sich der Überholende durch überhöhte Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder sich im Zeitpunkt der Erkennbarkeit des Wendens in einer solcher Entfernung vom Kollisionsort befand, dass eine unfallverhütende Reaktion möglich gewesen wäre. Der Zeuge N…. durfte innerorts auch links überholen, § 5 Abs. 1 StVO, das Vorliegen einer unklaren Verkehrslage, § 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO haben die Beklagten auch und gerade im Hinblick auf die im innerstädtischen Verkehr verkürzten Abstände zu vorausfahrenden Fahrzeugen nicht bewiesen (KG Beschluss vom 21.09.2006 – 12 U 41/06 m.w.N.). Die an die Verkehrinsel anschließende Sperrfläche selbst dient jedenfalls in erster Linie dem Schutz des entgegenkommenden Verkehrs, nicht hingegen des gleichgerichteten Verkehrs (BGH Urteil vom 28.04.1987 – VI ZR 66/86) und begründet kein Überholverbot, insbesondere nicht bei ausreichender Straßenbreite.

Die Beklagten haben den gegen die Beklagte zu 3. sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschütter, so dass die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 100% haften.

Gegenüber der Verletzung der besonderen Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO, die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auszuschließen, tritt regelmäßig die bloße Betriebsgefahr des gegnerischen Fahrzeugs zurück (§§ 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG, KG NJW RR 1987 1251; NZV 2002, 230, NZV 2003, 89, OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.1991 – 12 U 1114/90 m.w.N.).

Soweit die Beklagten unfallursächlich einen zu geringen Abstand bzw. eine überhöhte Geschwindigkeit behaupten, so dürfen im Rahmen der Abwägungen nach § 17 Abs. 1 StVG nur unstreitige oder bewiesene unfallursächliche Tatsachen berücksichtigt werden, dies gilt auch für eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit (BGH NJW 2003, 1129). Macht der Wendende eine Mithaftung des überholenden Verkehrsteilnehmers geltend, so muss er darlegen und beweisen, dass der andere sich infolge überhöhter Geschwindigkeit außer Stande gesetzt hat, unfallverhütend zu reagieren oder genügend Zeit hatte, sich auf das Verhalten des Wendenden einzustellen (a.a.O.). Vorliegend wäre der Klägerin nur dann eine Mithaftung anzulasten, wenn sich der Zeuge N. durch überhöhte Geschwindigkeit außer Stand gesetzt hätte unfallvermeidend zu reagieren oder die Voraussetzungen für eine unklare Verkehrslage bestanden hätten.

Der Zeuge N….. hat hierzu bei seiner Vernehmung angegeben, dass er hinter der Beklagten auf der dort sehr breiten B….. gefahren sei, sie habe dann nach rechts gezogen, er habe dann links an ihr vorbeifahren wollen, als sie dann nach links gelenkt habe und es zur Kollision gekommen sei. Seine Geschwindigkeit habe vielleicht 20 oder 30 Stundenkilometer betragen. Er habe absolut keinen Blinker an dem Beklagtenfahrzeug gesehen.

Die Beklagte zu 3. hat demgegenüber erklärt, sie sei von der B9 kommend aufgrund einer Sperrung der Fahrtrichtung nach O…. abgefahren und habe dann auf der B…. wenden wollen. Sie habe dazu den Blinker nach links gesetzt, dies sei leider im Bereich der Sperrfläche gewesen, dann sei auch schon das gegnerische Fahrzeug in sie hineingerauscht. Sie habe nur aus den aus ihrer Sicht nach rechts kommenden Verkehr geachtet. Sie sei dabei in der Fahrspur mittig hin orientiert gefahren, dies mit Schrittgeschwindigkeit.

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Dass die Beklagte zu 3. den Blinker links vor Einleitung des Wendevorgangs gesetzt hat, ist nicht mit der zur Überzeugung des Amtsgerichts erforderlichen Sicherheit erwiesen, § 286 ZPO: Bei einander widersprechenden Aussagen und jeweils wirtschaftlichen Interesse am Ausgang des Verfahrens ist weder die eine noch die andere Aussage zugrunde zu legen, ein non liquet geht zu Lasten der Beklagten.

Der Sachverständige hat in seinem mündlich erstatteten Gutachten nachvollziehbar und plausibel ausgeführt, dass an der Unfallörtlichkeit zwei Fahrzeuge nebeneinander positioniert werden können, wenn das rechte Fahrzeug nach rechts orientiert die Fahrspur befahre, das andere Fahrzeug nach links orientiert fahre. An der Unfallstelle seien durch die Polizei keine Spuren gesichert worden: im Bereich der Endstellung hätten beide Fahrzeuge schräg zur Fahrbahnlängsrichtung der Benderstraße mit dem Frontbereich auf der Sperrfläche gestanden. Der Sachverständige hat auf Seite 3 der zur Akte gereichten Lichtbilder mögliche Fahrlinien der beiden Fahrzeuge unmittelbar vor Kollision dargestellt, um die Schäden an beiden Fahrzeugen zu erklären. Ob der R… vor Kollision bereits nach rechts orientiert die Fahrspur befahren habe oder unmittelbar vor Kollision zunächst nach rechts ausgeholt habe, vermochte der Sachverständige nicht abschließend zu klären. Es sei grundsätzlich möglich, dass der R…. vor Kollision noch etwas nach rechts ausgeholt habe. Dass die Beklagte zu 3. zum Kollisionszeitpunkt mit Schrittgeschwindigkeit gefahren sei, sei aus technischer Sicht ebenso möglich, wie die Angaben des Zeugen N…., dass er vor Kollision mit einer Geschwindigkeit von 20 bis 30 Stundenkilometer zumindestens geringfügig schneller als der R…. gefahren sei. Die Beklagte zu 3. hätte den Unfall vermeiden können, wenn sie vor Einleitung der Linksbogenfahrt eine Rückschau durchgeführt und den links nach hinten versetzt fahrenden B…. erkannt sowie mit dem Wendevorgang gewartet hätte.

Die Beklagten haben danach weder eine überhöhte Geschwindigkeit noch eine unklare Verkehrslage mit einer Reaktionsmöglichkeit des Zeugen N. mit der zur Überzeugung des Amtsgerichts erforderlichen Sicherheit zu beweisen, § 286 ZPO.

Nach dem Vorgenannten haften danach die Beklagten dem Grunde nach als Gesamtschuldner zu 100 %.

Soweit die Klägerin zunächst die Differenz zwischen dem am 21.12.2016 durch die Beklagte zu 1. im Rahmen der Regulierung gezahlten Schadensersatz zu den Nettoreparaturkosten begehrt hat, so hat sie nachfolgend eine Regulierung auf Basis eines wirtschaftlichen Totalschadens mit einem Wiederbeschaffungsaufwand von unstreitig 2.180,00 € zugrunde gelegt. Danach haben die Beklagten als Gesamtschuldner den Differenzbetrag in Höhe von 1.308,00 € hinsichtlich des Wiederbeschaffungsaufwandes sowie in Höhe von 368,57 € betreffend die Gutachterkosten, weitere 15,00 € auf die Kostenpauschale, sowie die Kosten für den Auszug der Ermittlungsakte in Höhe von 12,00 €, insgesamt 1.703,57 € zu zahlen.

Daneben hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren, ausgehend von einem Gegenstandswert von 2.832,28 € in Höhe von 133,04 € über die bereits durch die Beklagte zu 1. gezahlten 201,71 € hinaus, §§ 249, 251 BGB.

Die Zinspflicht folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 nach den Grundsätzen der „Selbstmahnung“ seit 21.12.2016, für die Voraussetzungen eines vor diesem Zeitpunkt liegenden Verzuges mit der Regulierung des Schadens auf Basis des Wiederbeschaffungsaufwandes ist die Klägerin beweisfällig geblieben.

Soweit die Klägerin zuletzt unter zulässiger Klageänderung, § 264 Nr. 2 ZPO, eine Abrechnung auf Totalschadenbasis begehrt, liegt insoweit eine Teilklagerücknahme vor, so dass ihr die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen sind, im Übrigen folgt die Kostenentscheidung dem Maß des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens, § 92 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 709 und §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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