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Rückabwicklung eines Motorboot-Kaufvertrages

Motorboot-Kaufvertrag: Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses bestätigt

Der Fall betrifft die Ablehnung der Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Motorboot, wobei der Kläger aufgrund eines behaupteten Getriebeschadens die Rückabwicklung forderte, das Gericht jedoch aufgrund eines vereinbarten Gewährleistungsausschlusses und mangels Überzeugung von der Kenntnis des Verkäufers über den Mangel zu Ungunsten des Käufers entschied.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 15 O 37/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Der Kläger forderte die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über ein Motorboot wegen eines behaupteten Getriebeschadens, den der Verkäufer angeblich verschwiegen hatte.
  • Das Gericht wies die Klage ab, da ein Gewährleistungsausschluss vereinbart war und es nicht überzeugt war, dass dem Verkäufer der Mangel bekannt oder zu verschweigen versucht wurde.
  • Ein Anspruch auf Rückabwicklung oder Schadenersatz wurde verneint, weil der Kläger nicht nachweisen konnte, dass der Verkäufer von dem Mangel wusste oder diesen arglistig verschwieg.
  • Die Entscheidung beruht auch darauf, dass der Kläger auf eine Probefahrt verzichtete und somit eigene Möglichkeiten zur Mängelfeststellung ungenutzt ließ.
  • Der Beklagte verkaufte das Boot im Namen seiner Mutter ohne deutlich zu machen, dass er nicht der Eigentümer war, was jedoch für die Entscheidung keine Rolle spielte.
  • Die Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung erbrachte keine ausreichenden Beweise für die behauptete Kenntnis des Beklagten vom Getriebeschaden.
  • Der Kläger muss die Kosten des Rechtsstreits tragen und das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags.
  • Der Streitwert wurde auf 12.484,96 € festgesetzt.

Rückabwicklung eines Kaufvertrags

Bei Verträgen über den Kauf beweglicher Gegenstände wie Fahrzeugen, Maschinen oder Booten kann es vorkommen, dass der Käufer nach Abschluss des Geschäfts Mängel an der Kaufsache entdeckt. Je nach Art und Schwere des Mangels haben Käufer dann verschiedene Rechtsansprüche, um ihre Interessen zu wahren.

Zu den möglichen Rechtsbehelfen zählt die Rückabwicklung des Kaufvertrags. Dabei wird der Vertrag rückgängig gemacht, indem Käufer die Kaufsache zurückgeben und der Verkäufer den Kaufpreis erstatten muss. Allerdings gelten für die Rückabwicklung besondere rechtliche Voraussetzungen. Beispielsweise muss der Mangel bereits bei Übergabe vorgelegen und eine gewisse Schwere aufgewiesen haben.

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➜ Der Fall im Detail


Streit um die Rückabwicklung eines Motorboot-Kaufvertrags

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits vor dem Landgericht Lübeck steht die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Motorboot, Modell P. aus dem Jahr 1972.

Motorboot Kaufvertrag
Motorboot-Kaufvertrag: Klage wegen Getriebeschaden abgewiesen (Symbolfoto: borevina /Shutterstock.com)

Der Kläger hatte das Boot für 6.750,00 € erworben, jedoch nach der Übergabe einen Getriebeschaden festgestellt, der seiner Meinung nach bereits zum Zeitpunkt des Kaufs vorhanden war. Er machte geltend, dass der Beklagte, der als Verkäufer im Kaufvertrag benannt war, von dem Mangel gewusst habe oder hätte wissen müssen. Der Beklagte vertrat die Position, dass ihm kein Mangel bekannt war und verwies auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag.

Das rechtliche Dilemma und die beteiligten Parteien

Die Auseinandersetzung dreht sich primär um die Frage, ob der Beklagte über den Getriebeschaden informiert war und ob ihm dieses Wissen rechtlich zuzurechnen ist. Interessant ist hierbei die Konstellation, dass der Beklagte das Boot im Namen seiner verstorbenen Mutter veräußerte, die als Erbin Eigentümerin des Bootes geworden war. Der Kläger stützte seine Ansprüche auf die Annahme, dass der Beklagte und seine Mutter von dem Getriebeschaden gewusst hätten. Zudem wurde die Problematik eines beim Kauf vereinbarten Gewährleistungsausschlusses thematisiert.

Das Urteil des LG Lübeck und seine Begründung

Das Landgericht Lübeck wies die Klage des Käufers ab. Es fand keine hinreichenden Beweise dafür, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Verkaufs von dem Getriebeschaden gewusst hatte. Wichtig für die Entscheidung war der Gewährleistungsausschluss, der im Kaufvertrag explizit vereinbart worden war. Das Gericht erläuterte, dass ein solcher Ausschluss wirksam ist, solange der Verkäufer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat.

Beweisaufnahme und Zeugenaussagen

In der Beweisaufnahme durch die Vernehmung mehrerer Zeugen konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden, dass der Beklagte oder seine Mutter von dem Getriebeschaden wussten. Auch wenn der Kläger Probleme beim Motorstart festgestellt hatte, sah das Gericht darin keinen hinreichenden Beweis für eine arglistige Täuschung durch den Beklagten.

Rechtliche Abwägungen und deren Konsequenzen

Das Gericht musste insbesondere die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses abwägen gegen die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe den Mangel arglistig verschwiegen. Die Entscheidung verdeutlicht, dass die Beweislast beim Käufer liegt, der nachweisen muss, dass der Verkäufer von dem Mangel wusste. Da dies dem Kläger nicht gelang, blieb der Gewährleistungsausschluss bestehen und die Klage wurde abgewiesen.

Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit

Der Kläger wurde zudem zur Übernahme der Kosten des Rechtsstreits verurteilt. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt, wobei eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags festgesetzt wurde. Der Streitwert wurde auf 12.484,96 € bemessen, was die finanzielle Dimension des Falles unterstreicht.

Die Bedeutung des Gewährleistungsausschlusses

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung des Gewährleistungsausschlusses in Kaufverträgen. Es zeigt auf, dass ein solcher Ausschluss grundsätzlich wirksam ist, solange der Verkäufer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat. Für Käufer bedeutet dies, dass sie bei der Übernahme eines Gebrauchtgegenstands mit einem Gewährleistungsausschluss ein erhebliches Risiko eingehen.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Was bedeutet Gewährleistungsausschluss beim Kauf eines Gebrauchtgegenstands?

Ein Gewährleistungsausschluss bedeutet, dass der Verkäufer eines Gebrauchtwagens nicht für Mängel haftet, die zum Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden waren. Der Käufer trägt somit das Risiko, dass die Ware Fehler aufweist und kann keine Ansprüche auf Reparatur, Ersatz oder Rückerstattung geltend machen.

Grundsätzlich ist ein Gewährleistungsausschluss zwischen Privatpersonen zulässig, muss aber klar und deutlich vereinbart werden, am besten schriftlich im Kaufvertrag. Formulierungen wie „gekauft wie gesehen“ oder „unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung“ sind möglich. Der Ausschluss muss für den Käufer erkennbar sein, überraschende Klauseln in AGB sind unwirksam.

Allerdings gibt es Grenzen: Ein Gewährleistungsausschluss ist unwirksam, wenn der Verkäufer Mängel arglistig verschwiegen hat oder eine Beschaffenheit der Sache ausdrücklich zugesichert wurde. Auch für Schäden an Gesundheit oder bei grobem Verschulden kann die Haftung nicht ausgeschlossen werden.

Beim Verkauf von Unternehmern an Verbraucher sind Gewährleistungsausschlüsse generell unzulässig. Hier gilt immer die gesetzliche Gewährleistungsfrist von mindestens 2 Jahren. Verbraucher können mangelhafte Ware also auch bei gebrauchten Gütern reklamieren, wenn der Verkäufer ein Unternehmer ist.

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Käufer sollten sich der Risiken eines Gewährleistungsausschlusses bewusst sein. Im Zweifel ist eine fachkundige Beratung ratsam, um die Wirksamkeit und Reichweite der Klausel im Einzelfall zu prüfen. Seriöse gewerbliche Verkäufer bieten oft freiwillige Garantien an, die über die gesetzliche Gewährleistung hinausgehen.

Wie kann ein Käufer beweisen, dass ein Verkäufer von einem Mangel wusste?

Der Käufer trägt grundsätzlich die Beweislast dafür, dass der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat. Dies ist in der Praxis oft schwierig. Folgende Aspekte können dem Käufer dabei helfen, die Kenntnis und Arglist des Verkäufers nachzuweisen:

  • Indizien, die darauf hindeuten, dass der Verkäufer den Mangel kannte, z.B. wenn er eine mit Schimmel befallene Wand kurz vor der Besichtigung überstrichen hat, ohne darauf hinzuweisen.
  • Zeugenaussagen von Personen, denen gegenüber der Verkäufer Kenntnis vom Mangel offenbart hat.
  • Beweise, dass der Mangel für den Verkäufer offensichtlich erkennbar war, z.B. Gutachten, die belegen, dass der Mangel schon länger bestand.
  • Widersprüchliches Verhalten des Verkäufers, etwa wenn er einerseits angibt, von nichts zu wissen, andererseits aber Unterlagen über frühere Reparaturen zurückhält.
  • Nachweise, dass der Verkäufer nur unvollständige oder stark verharmlosende Angaben über Mängel gemacht hat.

Letztlich muss das Gericht im Einzelfall entscheiden, ob die Indizien und Beweise ausreichen, um die Arglist zu belegen. Für den Käufer ist es daher ratsam, möglichst viele objektive Anhaltspunkte zu sammeln.

Einfacher ist die Beweisführung, wenn der Mangel innerhalb der ersten 6 Monate nach Übergabe auftritt. Dann wird vermutet, dass er bereits beim Kauf vorlag und der Verkäufer muss das Gegenteil beweisen.

Welche Rolle spielt die Beweislast im Falle eines verborgenen Mangels?

Bei verborgenen Mängeln, die bei der Übergabe nicht erkennbar waren, hängt die Beweislast davon ab, wann der Mangel auftritt und geltend gemacht wird.

Zeigt sich der Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Gefahrübergang, greift die sogenannte Beweislastumkehr nach § 477 BGB. Es wird dann vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe vorlag. Der Verkäufer muss beweisen, dass die Sache bei Gefahrübergang mangelfrei war oder der Mangel erst später entstanden ist. Gelingt ihm das nicht, kann der Käufer Gewährleistungsrechte geltend machen.

Nach Ablauf von 6 Monaten kehrt sich die Beweislast um. Nun muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Das ist oft schwierig, gerade bei verborgenen Mängeln. Gutachten oder Zeugenaussagen können helfen, sind aber aufwändig.

Unabhängig von der Beweislast muss der Käufer den Mangel stets innerhalb der Verjährungsfrist von 2 Jahren ab Übergabe rügen. Bei Arglist oder Garantien können längere Fristen gelten.

Die Beweislastumkehr in den ersten 6 Monaten soll Verbraucher schützen und es ihnen erleichtern, Mängelansprüche durchzusetzen. Sie gilt aber nur im B2C-Bereich, nicht unter Privaten.

Prozessual muss die Partei, die sich auf einen Sachverhalt beruft, diesen beweisen. Gelingt ihr das nicht, geht dies zu ihren Lasten. Angesichts der Beweisnot bei verborgenen Mängeln sollten Käufer Beweise möglichst frühzeitig sichern.

Was passiert, wenn ein Kaufgegenstand nach der Übergabe einen Schaden aufweist?

Wenn ein Kaufgegenstand nach der Übergabe an den Käufer einen Schaden aufweist, kommt es darauf an, ob der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag oder erst danach entstanden ist.

Grundsätzlich geht die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung mit der Übergabe der Kaufsache auf den Käufer über (§ 446 BGB). Das bedeutet, Mängel und Schäden, die nach diesem Zeitpunkt auftreten, gehen zu Lasten des Käufers. Der Verkäufer haftet dann nicht mehr dafür.

Es wird vermutet, dass ein Mangel, der sich innerhalb von sechs Monaten nach Gefahrübergang zeigt, bereits bei Übergabe vorlag. Dann muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache bei Übergabe noch in Ordnung war. Gelingt ihm das nicht, kann der Käufer Gewährleistungsrechte wie Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz geltend machen.

Nach Ablauf von sechs Monaten kehrt sich die Beweislast um. Nun muss der Käufer beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe vorlag. Das ist oft schwierig, gerade bei versteckten Mängeln. Gutachten oder Zeugenaussagen können helfen.

Unabhängig von der Beweislast muss der Käufer Mängel aber stets innerhalb der Verjährungsfrist von regelmäßig zwei Jahren ab Übergabe rügen. Bei Arglist des Verkäufers oder Garantien können längere Fristen gelten.

Für den Käufer ist es daher ratsam, die Kaufsache bei Übergabe genau zu untersuchen und etwaige Mängel sofort zu rügen. Ansonsten droht der Verlust von Gewährleistungsrechten. Der Verkäufer sollte im Kaufvertrag klarstellen, dass seine Haftung für Sachmängel ausgeschlossen ist, soweit dies zulässig ist.

Inwieweit ist ein Verkäufer für die Mängel eines verkauften Gegenstands haftbar?

Ein Verkäufer haftet grundsätzlich dafür, dass die verkaufte Sache bei Übergabe frei von Sach- und Rechtsmängeln ist. Allerdings kann die Haftung für Sachmängel durch einen wirksamen Gewährleistungsausschluss im Kaufvertrag begrenzt oder ausgeschlossen werden.

Ein Gewährleistungsausschluss erfasst jedoch nur offene Mängel, die für den Käufer bei einer ordentlichen Untersuchung erkennbar gewesen wären. Für versteckte Mängel haftet der Verkäufer trotz Ausschlussklausel, wenn er sie kannte oder grob fahrlässig nicht kannte.

Zeigt sich ein Mangel innerhalb von 6 Monaten nach Übergabe, wird vermutet, dass er schon bei Gefahrübergang vorlag. Dann muss der Verkäufer beweisen, dass die Sache in Ordnung war. Nach Ablauf der 6 Monate kehrt sich die Beweislast um und der Käufer muss den Mangel beweisen.

Unabhängig vom Gewährleistungsausschluss haftet der Verkäufer stets, wenn er einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheit der Sache garantiert hat. Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer den Mangel kannte oder ihn für möglich hielt und zugleich wusste oder billigend in Kauf nahm, dass der Käufer ihn nicht kennt.

Für Rechtsmängel, also Rechte Dritter an der Sache, haftet der Verkäufer ebenfalls. Er muss die Sache frei von Rechten übergeben, die den Käufer einschränken. Auch hier ist ein Haftungsausschluss nur begrenzt möglich.

Insgesamt hängt der Umfang der Verkäuferhaftung also von der Art des Mangels, dem Zeitpunkt seines Auftretens und dem Wissen der Parteien ab. Ein Gewährleistungsausschluss schützt den Verkäufer nur eingeschränkt. Käufer sollten die Sache genau untersuchen, Verkäufer Mängel offenlegen, um Haftungsrisiken zu vermeiden.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • §§ 437 Nr. 2, 323 BGB: Regelungen zu Mängelansprüchen und Rücktritt vom Kaufvertrag bei Sachmängeln. Im Kontext der Rückabwicklung des Motorboot-Kaufvertrags zentral, da der Kläger Mängel am Boot geltend macht und die Rückabwicklung des Kaufvertrags fordert.
  • § 444 BGB: Bestimmung zum Ausschluss der Gewährleistung. Relevant, weil im Kaufvertrag ein Gewährleistungsausschluss vereinbart wurde und geprüft werden muss, ob dieser Ausschluss auch bei arglistigem Verschweigen von Mängeln durch den Verkäufer greift.
  • § 166 BGB (analog): Zurechnung des Wissens einer Hilfsperson. Im Text wird diskutiert, ob die Kenntnis der Mutter des Beklagten über mögliche Mängel dem Beklagten zuzurechnen ist, was für die Frage der Arglist entscheidend sein könnte.
  • § 286 ZPO: Regelung zur freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Bedeutsam für den vorliegenden Fall, da das Gericht aufgrund der Beweisaufnahme entscheiden musste, ob der Beklagte Kenntnis von dem Mangel hatte.
  • § 91 ZPO: Regelung zur Kostenentscheidung. Erklärt, warum der Kläger die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, nachdem seine Klage abgewiesen wurde.
  • § 709 ZPO: Bestimmungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen. Im Text erwähnt, um die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils und die erforderliche Sicherheitsleistung zu regeln.


Das vorliegende Urteil

LG Lübeck – Az.: 15 O 37/23 – Urteil vom 29.02.2024

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 12.484,96 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Motorboot.

Der Vater des Beklagten war Eigentümer des Motorboots des Herstellers …, Modell P., Baujahr 1972. Nachdem der Vater des Beklagten verstarb, wurde die Mutter des Beklagten – die Zeugin ……- als Erbin Eigentümerin des Bootes. Das Boot wurde zum Verkauf angeboten. Es fanden Besichtigungstermine mit Interessenten statt. Unter anderem sah sich der Zeuge …… das Boot an zwei Terminen an, wobei der erste Termin mit dem Beklagten und einem Freund des Zeugen ……, dem Zeugen ……, stattfand und auch eine Probefahrt durchgeführt wurde und der zweite Termin im Oktober 2021 mit den Zeugen …… und ……, sowie der Mutter des Beklagten, der Zeugin ……. Der Zeuge …… kaufte das Boot nicht.

Der Kläger interessierte sich ebenfalls für das Boot und besichtigte dieses am 23.10.2021. Bei der Besichtigung gab es zunächst Probleme beim Starten des Motors. Nachdem der Motor lief, schalteten sie diesen wieder aus. Das erneute Starten des Motors funktionierte dann sofort. Eine Probefahrt wollte der Kläger nicht durchführen. Er erwarb das Boot daraufhin für einen Preis von 6.750,00 €. Der Beklagte wurde im Kaufvertrag als Verkäufer benannt. Der Vertrag enthielt ebenfalls einen Gewährleistungsausschluss (Anlage K1, Bl. 10 d. A.). Die Schlüsselübergabe fand am 30.10.2021 statt.

Am 22.11.2021 holte ein Mitarbeiter der…….– GmbH das Boot ab. Das Boot wurde winterfest gemacht und blieb bis zum 15.12.2021 auf dem Liegeplatz bei der …… GmbH. Der Kläger brachte das Boot daraufhin anderweitig für Kosten in Höhe von 70,00 € im Monat unter. Der Kläger wandte sich am 22.11.2021 an den Beklagten und machte die Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund eines Mangels an dem Boot geltend. Nachdem der Beklagte nicht reagierte, wandte sich die Prozessbevollmächtigte des Klägers an den Beklagten und forderte diesen unter Fristsetzung zur Nacherfüllung auf, erklärte vorsorglich den Rücktritt vom Kaufvertrag sowie die Geltendmachung weiteren Schadens und erklärte in einem weiteren Schreiben vorsorglich die Anfechtung. Der Kläger macht neben der Rückabwicklung ebenfalls die Miete des Liegeplatzes bis Ende November in Höhe von 60,00 €, die Kosten einer neuen Batterie in Höhe von 194,80 €, den Liegeplatz bei der …… GmbH, sowie die Arbeiten der …… GmbH in Höhe von 2.070,60 €, die Versicherungen für das Boot und die Kosten für die Unterstellung in Höhe von 70,00 € pro Monat geltend.

Der Kläger behauptet, das Boot habe zum Zeitpunkt der Übergabe einen Getriebeschaden aufgewiesen. Bei der Überführung durch die ……-Bootsservice und Bootshandel-GmbH sei nach ca. 4 Km ein lauter Knall ertönt und das Boot habe sich danach nicht mehr manövrieren lassen, da das Getriebe nicht mehr funktionierte. Das Boot sei deshalb abgeschleppt worden. Dem Beklagten seien die Mängel des Bootes bekannt gewesen. Bei dem Besichtigungstermin, welche die Zeugen …… und …… durchgeführt hatten, habe eine Probefahrt deswegen nicht stattfinden können, da der Gang für den Z-Antrieb nur schwer eingelegt werden konnte und sofort wieder heraussprang. Die Mutter des Beklagten habe den Sachverhalt mitbekommen. Ihr sei mitgeteilt worden, dass etwas an dem Motor nicht in Ordnung sei. Es sei daher davon auszugehen, dass der Beklagte hiervon auch Kenntnis gehabt habe. Der Kläger ist der Auffassung, dass dem Beklagten jedenfalls die Kenntnis seiner Mutter zuzurechnen sei. Bei seinem Besichtigungstermin sei der Motor zunächst nicht angesprungen. Der Beklagte habe daraufhin geäußert, dass dies daran liege, dass der Motor kalt sei. Die Batterien haben gewechselt werden müssen, da diese bei Übergabe des Bootes nicht in Ordnung gewesen seien.

Der Kläger hat ursprünglich die Zahlung in Höhe von 9.075,40 € nebst Zinsen, sowie den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen begehrt. Mit Schriftsatz vom 22.11.2022 und in den mündlichen Verhandlungen vom 13.06.2023 und vom 19.12.2023 hat er die Klage erweitert.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 12.484,96 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 9.075,40 € seit Rechtshängigkeit, sowie aus einem Betrag von 1.499,78 € seit der Zustellung der Klagerweiterung und aus einem Betrag in Höhe von 490,00 € seit dem 13.06.2023 und aus einem Betrag in Höhe von 694,89 € seit dem 19.12.2023 zu zahlen, zug-um-zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Bootes.

2. Den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 800,39 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe das Boot für seine Mutter verkauft. Der Beklagte behauptet weiterhin, ein Mangel an dem Boot sei ihm nicht bekannt gewesen. Ein Mangel, insbesondere der behauptete Getriebeschaden habe bei Übergabe des Bootes nicht vorgelegen. Als der Kläger versucht habe das Boot zu starten, habe dies nicht funktioniert. Der Beklagte habe dann darauf hingewiesen, dass es ein alter Motor sei und das Boot länger stand.

Für den weitergehenden Parteivortrag wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Alexandra und ……, sowie der Zeugen …… und ……. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 07.07.2022 (Bl. 75 ff. d. A.), vom 13.06.2023 (Bl. 167 ff. d. A.) sowie vom 19.12.2023 (Bl. 244 ff. d. A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 BGB.

a) Dabei ist zunächst nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die Parteien einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Boot geschlossen haben.

Das Gericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte mit dem Kläger einen Kaufvertrag in Form eines Eigengeschäftes geschlossen hat. Von einem solchen kann ausgegangen werden, wenn ein Vertreter zwar ein Vertretergeschäft vornehmen möchte, das Handeln für den Vertretenen nach außen aber nicht erkennbar ist und er nach Auslegung seiner Willenserklärung in eigenem Namen handelt (MüKoBGB/Schubert BGB § 164 Rn. 187).

So gaben der Kläger und der Beklagte übereinstimmend an, dass der Beklagte den Kläger zum Boot geführt hatte und die Mutter des Beklagten selbst nicht mit auf das Boot gekommen sei. Die Kommunikation über das Boot hat im Wesentlichen zwischen den Parteien stattgefunden.

Der Kläger gab ferner an, für ihn sei klar gewesen, dass der Beklagte Eigentümer des Bootes sei. Nach den Angaben des Beklagten hätten sie es der einfachheitshalber so gemacht, dass er Verkäufer ist. Es sei nicht darüber gesprochen worden, wer Eigentümer sei.

Dass für den Kläger nicht erkennbar war, dass das Boot eigentlich für die Mutter des Beklagten verkauft werden solle, wird ebenfalls bestätigt durch die Angaben der Zeugin……… Sie bekundete zwar auch, dass das Boot für die Mutter des Beklagten verkauft werden sollte. Aufgrund der praktischen Schwierigkeiten habe der Beklagte die Sache aber geklärt. Er habe der Mutter zwar etwas zugerufen und diese habe dies abgenickt. Allerdings könne sie nicht sagen, ob der Kläger dies auch mitbekommen habe. Die Verhandlungen über den Kaufpreis habe darüber hinaus nur zwischen dem Kläger und dem Beklagten stattgefunden. Die Angaben der Zeugin sind widerspruchsfrei und nachvollziehbar und daher glaubhaft.

Die Zeugin ……bekundete dahingehend übereinstimmend, dass sie selbst nicht mit auf dem Boot gewesen sei. Mit dem Kläger selbst habe sie nur kurz Kontakt gehabt.

Aus den Zeugenaussagen ergibt sich gerade nicht, dass dem Kläger bewusst sein musste, dass der Beklagte den Verkauf nur für seine Mutter vornimmt. Es stellte sich ihm vielmehr die Situation dar, dass der Beklagte den Vertrag im eigenen Namen abschließen möchte. Dies insbesondere auch deshalb, weil die wesentlichen Verkaufsgespräche mit dem Beklagten geführt wurden ohne über die Eigentümerstellung der Mutter zu sprechen.

b) Selbst bei der Annahme, dass zum Zeitpunkt der Übergabe bereits ein Getriebeschaden vorgelegen hätte, würde ein Anspruch des Klägers jedenfalls aufgrund des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses entfallen.

Gemäß dem Kaufvertrag (Anlage K1, Bl. 10 d. A.) vereinbarten die Parteien, dass das Boot unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft werde. Der Ausschluss sollte nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmängelhaftung gelten, welche auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

aa) Dem Beklagten ist es nicht gemäß § 444 BGB verwehrt, sich auf den Gewährleistungsausschluss zu berufen.Dies würde voraussetzen, dass der Beklagten Kenntnis von einem Mangel am Boot hatte. Fahrlässige Unkenntnis genügt hierfür nicht, auch nicht gutgläubig falsche Angaben. Anders ist es zwar, wenn falsche Angaben ohne tatsächliche Grundlage („ins Blaue hinein“) getätigt werden. Hierfür müsste der Verkäufer jedoch auch mit deren Unrichtigkeit rechnen. (BGH, Urt. v. 14.6.2019 – V ZR 73/18 – NJOZ 2020, 440, Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB, § 444 Rn 11). Nicht ausreichend ist dabei auch, wenn sich dem Verkäufer das Vorliegen von Tatsachen hätte aufdrängen müssen, die einen Mangel begründen (Weidenkaff, in: Grüneberg, BGB, § 444 Rn 11).

Gibt es sichtbare Anhaltspunkte, die auf einen möglichen Mangel hindeuten, jedoch keinen tragfähigen Rückschluss auf Art und Umfang des Mangels erlauben, hat der Verkäufer gemäß seinem Kenntnisstand aufzuklären und darf sein etwaiges konkretes Wissen nicht zurückhalten. Der Verkäufer muss indes nicht von sich aus offenlegen, dass die Schadensursache unklar und nähere Untersuchungen unterblieben sind (Pammler in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 10. Aufl., § 444 BGB (Stand: 01.02.2023)).

bb) Vorliegend ist auch zu berücksichtigen, dass der Kläger selbst nach eigenem Vortrag mitbekam, dass das Boot mehrere Anläufe benötigte, bis der Motor ansprang. Von einem arglistigen Verschweigen hinsichtlich möglicher Probleme beim Motorstart kann daher ohnehin nicht ausgegangen werden. Der Kläger verzichtete ebenfalls von sich aus auf eine Probefahrt. Dass der Beklagte darüber hinaus Kenntnis davon hatte oder damit rechnen musste, dass noch weitere Schäden vorlagen oder der nicht reibungslose Motorstart auf einem größeren Schaden des Bootes beruht, davon ist das Gericht jedoch nicht hinreichend überzeugt.

cc) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht nicht ausreichend nach § 286 ZPO davon überzeugt, dass dem Beklagten zum Zeitpunkt des Verkaufes bewusst war, dass das Boot einen Mangel aufwies oder mit dem Boot tatsächlich etwas nicht in Ordnung sein könnte. Entscheidend für die richterliche Überzeugung ist nach § 286 ZPO das persönliche Überzeugtsein. Eine absolute Gewissheit ist hierfür nicht erforderlich. Ein Richter muss sich vielmehr mit der persönlichen Gewissheit begnügen, welche den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Nicht ausreichend ist es hingegen, wenn eine Behauptung für „eher wahr als falsch“ gehalten wird (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 286 ZPO Rn 18f.).

(a) Dabei ist das Gericht zwar ausreichend davon überzeugt, dass die Zeugen …… und …… mit der Mutter des Beklagten darüber gesprochen haben, dass etwas mit dem Motor des Bootes nicht in Ordnung sei.

So bekundete der Zeuge ……, dass der Motor bei dem 1. Besichtigungstermin ausgegangen sei, wenn das Gas zurückgenommen wurde. Er wollte daher nochmal mit jemandem wiederkommen, der sich auskenne. Bei dem zweiten Termin sei auch die Mutter des Beklagten anwesend gewesen. Sie habe sich jedoch auf dem Steg befunden. Nachdem er sich mit dem Zeugen …… das Boot angeschaut habe, sei auch gegenüber der Zeugin ……mitgeteilt worden, dass der Motor überholt werden müsse und der Motor und der Antrieb nicht in Ordnung seien. Die Angaben des Zeugen waren nachvollziehbar und widerspruchsfrei und daher glaubhaft. Anhaltspunkte, welche an der Glaubwürdigkeit zweifeln ließen, lagen nicht vor. Es handelt sich bei dem Zeugen …… insbesondere um einen unbeteiligten Dritten.

In Übereinstimmung hierzu bekundete der Zeuge ……, dass es Probleme mit dem Antrieb gegeben habe, da die Arretierung des Antriebs nicht funktioniert habe. Er habe dem Zeugen …… dann von dem Kauf abgeraten. Auch der Mutter sei mitgeteilt worden, dass etwas mit dem Antrieb nicht stimme. Ob er selbst mit der Mutter gesprochen habe, könne er nicht sagen. Es sei aber jedenfalls durch den Zeugen …… angesprochen worden.

Auch die Angaben des Zeugen …… sind widerspruchsfrei und nachvollziehbar und glaubhaft. Auch hier waren keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche an seiner Glaubhaftigkeit zweifeln ließen.

Zwar bekundete die Zeugin …… im Rahmen ihrer ersten Vernehmung, dass die beiden Zeugen da gewesen wären. Der Zeuge …… habe jedoch nicht mit ihr gesprochen. Dies spricht nicht grundsätzlich gegen die Angaben der Zeugen, da sich auch der Zeuge …… selbst nicht mehr sicher war, ob er tatsächlich mit der Zeugin …… über den Motor gesprochen habe. Sie bekundete ferner, dass ihr mitgeteilt worden sei, dass zwar nichts festgestellt werden konnte, dem Zeugen …… das Risiko aber bei dem älteren Boot zu hoch gewesen sei. Auf Vorhalt gab sie dann an, dass sie nicht mehr genau wisse, ob etwas an dem Boot gewesen sein könnte. Die Angaben der Zeugin sind nicht geeignet, die Angaben der Zeugen …… und …… zu erschüttern. Vielmehr konnte sich die Zeugin hinsichtlich eines möglichen Mangels nicht mehr genau erinnern.

(c) Für die Arglist des Beklagten ist es maßgeblich, dass gerade der Beklagte selbst Kenntnis von einem möglichen Mangel hat oder mit einem solchen auch tatsächlich gerechnet hat oder ihm die Kenntnis anderer zugerechnet werden kann. Das Gericht ist jedoch weder davon überzeugt, dass die mögliche Kenntnis der Zeugin ……von einem möglichen Mangel dem Beklagten zugerechnet werden kann, noch dass der Beklagte auf andere Weise Kenntnis davon erlangt hat.

(i) Den Angaben des Zeugen …… war nicht zweifelsfrei zu entnehmen, dass er selbst mit dem Beklagten über einen Schaden am Motor gesprochen habe. Er teilte zwar mit, dass er sich fast sicher sei, auch mit dem Beklagten telefoniert zu haben und ihm mitgeteilt zu haben, dass etwas an dem Motor nicht in Ordnung sei. Bereits die Angabe, dass er sich nur „fast“ sicher sei, lassen darauf schließen, dass sich der Zeuge selbst nicht ganz sicher ist und begründete Zweifel bestehen bleiben. Er konnte auch keine konkreten Angaben zu einem möglichen Gesprächsinhalt tätigen, sondern bekundete nur, was er gesagt hätte, wenn sie tatsächlich telefoniert haben. Dies genügt nicht, um eine ausreichende Überzeugung des Gerichts hinsichtlich der Kenntnis des Beklagten zu bilden. Insbesondere auch deshalb, da der Zeuge …… zuvor auch Kontakt mit dem Beklagten hatte und sich die Erinnerung an ein mögliches Gespräch auch auf einen anderen Zusammenhang beziehen könnte.

Auch dass unstreitig beim ersten Besichtigungstermin des Zeugen …… der Motor ausging, spricht nicht ohne weiteres für eine Kenntnis des Beklagten hinsichtlich eines Mangels an dem Getriebe. Denn auch der Zeuge …… bekundete, dass er Beklagte gesagt hätte, dass dieses Problem noch nie aufgetreten sei, aber das Boot auch eine Zeit lang gelegen hätte. Hieraus ergibt sich vielmehr, dass der Beklagte bereits eine eigene Vorstellung über die Ursache für die Schwierigkeiten des Motors hatte, welche gerade nicht in einem Mangel des Motors oder Getriebes, sondern in dem Umstand lag, dass das Boot eine längere Zeit nicht bewegt worden war. Dass eine solche Vorstellung gebildet wird, scheint auch nicht abwegig. Auch bekundete der Zeuge ……, dass er diese Angaben des Beklagten für plausibel hielt. Dass der Zeuge …… dann einen weiteren Termin vereinbarte, um sich das Boot nochmal anzusehen, ändert an dieser Einschätzung nichts. Es ist an sich nicht ungewöhnlich, wenn ein Kaufinteressent bei einem nicht alltäglichen Geschäft, wie einem Bootskauf, eine weitere Besichtigung wünscht, um sich seiner Entscheidung auch sicher zu sein.

Der von der Klägerseite angebotene Zeuge …… war nicht mehr zu hören. Zum einen bestätigte bereits der Zeuge ……, dass es bei dem Besichtigungstermin Probleme gegeben habe. Probleme mit dem Motor gab es jedoch auch bei dem Besichtigungstermin durch den Beklagten, sodass der Kläger auf diese Probleme nicht mehr hinweisen musste. Zum anderen lässt dies auch keinen Schluss darauf zu, dass dem Beklagten bekannt war, dass es einen möglichen Getriebeschaden gegeben haben soll.

(ii) Die mögliche Kenntnis der Mutter des Beklagten von einem möglichen Mangel kann dem Beklagten auch nicht nach § 166 (analog) BGB zugerechnet werden. Insbesondere handelte die Mutter des Beklagten hierbei nicht als Vertreterin des Beklagten. Vielmehr wollte sie das Boot ja selbst an den Zeugen …… verkaufen. Eine Zurechnung ihrer Kenntnis ist daher nicht anzunehmen, da sie nicht als Hilfsperson für den Beklagten fungierte. Soweit die Klägerseite einwendet, nur weil hier von einem Eigengeschäft des Beklagten auszugehen sei, würden die rechtlichen Vorschriften umgangen, wenn man eine Zurechnung des Wissens seiner Mutter nicht zulassen würde, ist dem hier nicht zu folgen. Dadurch, dass der Beklagte den Vertrag als Eigengeschäft abgeschlossen hat, treffen ihn allein auch zu seinen Lasten grundsätzlich die Gewährleistungspflichten. Umgekehrt muss er sich entsprechend auch auf den Gewährleistungsausschluss berufen können. Eine Zurechnung der Kenntnis seiner Mutter wäre daher nur denkbar, wenn diese als Hilfsperson fungierte oder ebenfalls als Stellvertreterin (BeckOK BGB/Faust BGB § 444 Rn. 15-19). Dies ist jedoch unzweifelhaft nicht der Fall. Der Beklagte hat seine Mutter gerade nicht explizit als Hilfsperson oder Vertreterin eingesetzt (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 19.3.2021 – V ZR 158/19 – NJW-RR 2021, 1068).

(iii) Es ist auch nicht zur Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass die Zeugin …… ihrem Sohn konkret erzählt hat, was ihr von den Zeugen berichtet wurde.

Die Zeugin …… bekundete innerhalb ihrer zweiten Vernehmung primär, dass sie sich nicht mehr genau an den konkreten Hergang und die Gesprächsinhalte erinnern könne. Der Interessent habe ihr gesagt, dass er kein Interesse an dem Boot hat. Ihrem Sohn habe sie dann auch nichts weiter gesagt. Sie könne sich auch nicht genau daran erinnern, ob sie überhaupt mit ihrem Sohn darüber gesprochen hatte. Hierzu erläuterte die Zeugin nachvollziehbar, dass sie in der Zeit viele andere Dinge im Kopf hatte, wie etwa die Probleme mit der Heizungsanlage an dem Haus in Hamburg und der Tod ihres Ehemannes. Sie gab in dieser Vernehmung auf Vorhalt an, sich nicht daran erinnern zu können, ob auch der Techniker (der Zeuge ……) mit ihr gesprochen habe. Sie selbst verstehe von der Technik nichts. Ihr sei aber nicht gesagt worden, dass etwas mit dem Boot nicht stimmt. Gegebenenfalls sei gesagt worden, dass man dies erst sagen könne, wenn das Boot auseinandergenommen ist. Die Zeugin konnte sich jedoch nicht genau daran erinnern. Auch an den Inhalt eines Gespräches mit ihrem Sohn über den Termin oder den konkreten Wortlaut erinnerte sich die Zeugin nicht.

Die Angaben der Zeugin sind grundsätzlich nachvollziehbar und glaubhaft. Es ist ebenfalls nachvollziehbar, dass sich die Zeugin an die damaligen Probleme, wie den Tod ihres Ehemannes oder die Operation an ihrer Hüfte erinnern kann, jedoch keine konkreten Erinnerungen an ein Gespräch mit ihrem Sohn hat. Insoweit lassen sich auch keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit dadurch begründen, dass sie sich insoweit nur selektiv erinnerte. Sie räumte insbesondere die Möglichkeit ein, dass ihr gesagt wurde, dass man das Boot genauer untersuchen müsse um zu wissen ob etwas nicht in Ordnung sei und was genau dies sei. Hierbei ist auch nicht auszuschließen, dass die Zeugin ……- als nach ihren Angaben technische Laiin – den Gesprächsinhalt tatsächlich so verstanden hat.

Zwar trifft es zu, dass die Zeugin angab, dass sie es weitergegeben hätte, wenn man ihr gesagt hätte, dass etwas an dem Boot gewesen wäre. Hieraus ergibt sich aber eben nicht ausreichend zweifelsfrei, ob sie dies auch tatsächlich getan hat, da die Zeugin aus ihrer Erinnerung weiterhin angibt, dass es lediglich sein könne, dass gesagt wurde, dass man erst sagen könne, ob etwas mit dem Boot nicht in Ordnung ist, wenn es auseinandergenommen wird. Dies bietet keine ausreichende Grundlage, um zur ausreichenden Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass die Zeugin ihrem Sohn tatsächlich etwas von einem (möglichen) Mangel mitgeteilt hat. Die Angaben der Zeugin lassen den Schluss auf ein konkretes Gespräch mit dem Beklagten mit diesem konkreten Inhalt nicht ohne Zweifeln schweigen zu gebieten zu. Die insoweit beweisbelastete Klägerseite konnte den Beweis daher nicht zur Überzeugung des Gerichts führen.

Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass sie ihrem Sohn – wenn sie über den Termin gesprochen haben – lediglich mitgeteilt hat, dass der Zeuge …… das Boot nicht kaufen wollte. Hieraus kann dann jedoch nicht ohne Weiteres der Schluss gezogen werden, dass sich dem Beklagten hätte aufdrängen müssen, dass etwas an dem Boot nicht in Ordnung sein musste. Es gibt vielmehr eine Reihe anderer möglicher Gründe, warum ein Interessent doch Abstand von einem Kauf nimmt.

2. Aus obigen Gründen hat der Kläger gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Kosten für Aufwendungen, Versicherung und das Unterstellen des Bootes. Insbesondere besteht auch kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für eine neue Batterie. Hier ist bereits nicht ersichtlich, dass dem Beklagten bekannt gewesen sein soll, dass ein Austausch der Batterie notwendig gewesen sein soll.

3. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten Zinsen und die Rechtsanwaltskosten.

II. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO.

III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.

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