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Verkehrsunfall – Beschädigung einer 17 Jahre alten Zapfsäule an Tankstelle durch Lkw

Lkw-Unfall: 17 Jahre alte Zapfsäule an Tankstelle beschädigt

Das Landgericht Hamburg wies die Klage einer Tankstellenbetreiberin ab, die Schadensersatz für eine durch einen LKW beschädigte, 17 Jahre alte Zapfsäule forderte. Das Gericht entschied, dass die bereits von der Versicherung des Unfallverursachers geleisteten Zahlungen den Schaden hinreichend kompensierten. Zudem wurden der Klägerin gewährte Rabatte bei der Schadensberechnung berücksichtigt, was die Höhe des zu erstattenden Schadens reduzierte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 331 O 222/13 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Klage abgewiesen: Die Forderung nach zusätzlichem Schadensersatz wurde nicht anerkannt.
  2. Bereits geleistete Zahlungen: Die Versicherung hatte bereits 4.146,98 Euro reguliert, was als ausreichend angesehen wurde.
  3. Bewertung der Zapfsäule: Der Zeitwert der 17 Jahre alten Zapfsäule wurde auf 1.115,00 Euro festgelegt.
  4. Berechnungsmethode: Das Gericht bevorzugte die arithmetisch-degressive Abwertungsmethode für die Bewertung.
  5. Nebenkosten: Kosten für Demontage und Inbetriebnahme der neuen Zapfsäule wurden berücksichtigt, aber um 50% reduziert, da die Klägerin diese Kosten ohnehin bald hätte tragen müssen.
  6. Anrechnung von Rabatten: Der Klägerin gewährte Rabatte wurden schadensmindernd angerechnet.

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Verkehrsunfälle mit Lkw: Die Herausforderung bei beschädigten Zapfsäulen

Schadensersatz für beschädigte Zapfsäule nach Verkehrsunfall
(Symbolfoto: Victor Prilepa /Shutterstock.com)

Bei Verkehrsunfällen, insbesondere wenn sie an Tankstellen passieren und eine Zapfsäule beschädigen, können erhebliche Schäden entstehen. Besonders problematisch wird es, wenn die Zapfsäule wie im vorgestellten Fall 17 Jahre alt ist. In solchen Situationen spielt der sogenannte „Abzug neu für alt“ eine wichtige Rolle.

Im Folgenden werden wir ein konkretes Urteil zum Thema „Verkehrsunfall – Beschädigung einer 17 Jahre alten Zapfsäule an Tankstelle durch Lkw“ vorstellen und besprechen. Dabei werden wir die rechtlichen Herausforderungen beleuchten und erörtern, wie Polizei und Versicherungen mit solchen Fällen umgehen.

Der Verkehrsunfall und seine Folgen: Beschädigte Zapfsäule im Zentrum des Rechtsstreits

Im Zentrum dieses Falles steht ein Verkehrsunfall, der sich im Oktober 2012 ereignete, bei dem ein Lkw eine 17 Jahre alte Zapfsäule an einer Tankstelle beschädigte. Die Tankstellenbetreiberin forderte Schadensersatz für die beschädigte Zapfsäule, die in ihrem Eigentum stand. Der Krafthaftpflichtversicherer des Lkw, die Beklagte in diesem Fall, erkannte ihre Einstandspflicht für die aus dem Unfall resultierenden Schäden an. Da die Zapfsäule nicht mehr reparaturfähig war und durch ein neues Modell ersetzt wurde, entstand ein Streit über die Höhe des Schadensersatzes.

Gutachten und Gegenansichten: Kernpunkte des Disputs

Die Klägerin beauftragte einen Sachverständigen, der die Nettoreparaturkosten auf 8.689,00 Euro und den Zeitwert der Zapfsäule auf 2.850,00 Euro schätzte. Die Beklagte ersetzte daraufhin einen Teilbetrag, stellte jedoch die Methodik der Wertermittlung des Sachverständigen infrage. Sie argumentierte, dass die lineare-degressive Abwertungsmethode, die der Sachverständige verwendete, nicht sachgerecht sei und plädierte stattdessen für eine arithmetisch-degressive Abwertung. Zusätzlich brachte die Beklagte vor, dass die Klägerin als Großabnehmerin von Zapfsäulen branchenübliche Rabatte erhalten habe, die bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen seien.

Die gerichtliche Entscheidung: Abweisung der Klage

Das Landgericht Hamburg entschied, dass die Klage nicht begründet sei. Es stellte fest, dass die von der Beklagten bereits geleisteten Zahlungen ausreichend waren, um den Schaden zu kompensieren. Das Gericht folgte der Argumentation der Beklagten bezüglich der Bewertungsmethode und berücksichtigte ebenfalls die Rabatte, die die Klägerin erhalten hatte. Es kam zu dem Schluss, dass die Klägerin keinen weiteren Schaden erlitten habe und somit keinen Anspruch auf zusätzlichen Schadensersatz habe.

Schlüsselaspekte und rechtliche Erwägungen des Urteils

Das Gericht berief sich auf § 249 Abs. 1 BGB, wonach die Beklagte den Zustand wiederherstellen muss, der ohne den schädigenden Unfall bestanden hätte. Dabei wurde der Zeitwert der Zapfsäule, basierend auf der arithmetisch-degressiven Abwertungsmethode, auf 1.115,00 Euro festgesetzt. Das Gericht nahm auch Abzüge für die Begleitkosten vor, um eine Überkompensation der Klägerin zu vermeiden. Die Rabatte, die die Klägerin als Großabnehmerin erhalten hatte, wurden ebenfalls berücksichtigt. Dies führte zur Entscheidung, dass der Schaden der Klägerin bereits hinreichend kompensiert worden sei.

Das vorliegende Urteil zeigt die Komplexität von Schadensersatzforderungen und die Wichtigkeit einer genauen Bewertungsmethodik. Es betont auch die Bedeutung von Rabatten und anderen Vergünstigungen, die bei der Berechnung von Schadensersatzansprüchen eine Rolle spielen können.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Schadensersatz für beschädigte Zapfsäule nach Verkehrsunfall

Die Ermittlung des Zeitwerts einer beschädigten Sache, wie einer Zapfsäule, erfolgt in der Regel durch einen Sachverständigen. Dieser berücksichtigt verschiedene Faktoren wie die Gebrauchsdauer, den Zustand des Gegenstandes, den Anschaffungswert und den Erhaltungszustand des Gegenstandes.

Für die Ermittlung des Zeitwerts von Zapfsäulen zum Schadenszeitpunkt wird üblicherweise die Methode der arithmetisch-degressiven Abwertung angewendet. In einigen Fällen kann jedoch auch die linear-degressive Abwertungsmethode verwendet werden.

Die Ermittlung des Zeitwerts ist besonders relevant für die Schadenregulierung in der Haftpflichtversicherung. Hier wird grundsätzlich der Zeitwert der beschädigten Sache herangezogen.

Es ist zu beachten, dass wenn die Reparaturkosten einer beschädigten Sache unterhalb des Zeitwerts liegen, diese grundsätzlich übernommen werden, abzüglich der Mehrwertsteuer (fiktive Abrechnung). Wurde die Reparatur dann tatsächlich durchgeführt, wird auch die Mehrwertsteuer gezahlt.

In einigen Fällen kann es auch zu einem Abzug „Neu für Alt“ kommen. Dieser Gedanke basiert darauf, dass bei der Bemessung des Schadenersatzes für die Beschädigung oder Zerstörung einer bereits abgenutzten oder vorher schadhaften Sache ein Abzug vorgenommen wird.

Es ist wichtig, dass die Ermittlung des Zeitwerts durch einen qualifizierten Sachverständigen erfolgt, um eine genaue und faire Bewertung zu gewährleisten.

Inwiefern spielt die Methode der Abwertung, speziell die Unterscheidung zwischen linear-degressiver und arithmetisch-degressiver Abwertung, eine Rolle bei der Schadensbewertung?

Bei der Schadensbewertung spielt die Methode der Abwertung eine entscheidende Rolle, da sie den Wertverlust eines Wirtschaftsgutes, wie beispielsweise einer Zapfsäule, über die Zeit hinweg abbildet. Die Unterscheidung zwischen linear-degressiver und arithmetisch-degressiver Abwertung ist dabei von Bedeutung, weil sie unterschiedliche Annahmen über den Verlauf des Wertverlustes trifft.

Bei der linearen Abwertung wird jedes Jahr derselbe Betrag abgeschrieben, was bedeutet, dass der Wert des Gegenstandes in gleichmäßigen Raten über die Nutzungsdauer abnimmt. Diese Methode ist einfach zu berechnen und wird häufig angewendet, wenn ein gleichmäßiger Wertverlust angenommen wird.

Die arithmetisch-degressive Abwertung hingegen ist eine Sonderform der degressiven Abschreibung, bei der der Abschreibungsbetrag jährlich um einen konstanten Betrag, den sogenannten Degressionsbetrag, fällt. Dies führt dazu, dass der Wertverlust zu Beginn der Nutzungsdauer höher ist und im Laufe der Zeit abnimmt. Die Differenz zwischen den Abschreibungsbeträgen bleibt konstant und bildet eine arithmetische Reihe.

Die Wahl der Abwertungsmethode kann die Höhe des ermittelten Zeitwerts erheblich beeinflussen. Bei der arithmetisch-degressiven Methode wird ein schnellerer Wertverlust zu Beginn der Nutzungsdauer angenommen, was zu einem niedrigeren Zeitwert führen kann als bei der linearen Methode, die einen gleichmäßigen Wertverlust über die Zeit annimmt. Dies kann insbesondere bei der Schadensbewertung und der Regulierung von Versicherungsansprüchen relevant sein, da der Zeitwert die Basis für die Schadensersatzleistung bildet.

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Die Entscheidung für eine der beiden Methoden sollte daher auf einer realistischen Einschätzung des Wertverlustverhaltens des zu bewertenden Gegenstandes basieren. Ein qualifizierter Sachverständiger wird die geeignete Methode wählen, um eine genaue und faire Bewertung zu gewährleisten.

Wie wird eine fiktive Abrechnung im Schadensersatzrecht definiert und angewendet?

Der Begriff „fiktive Abrechnung“ bezieht sich auf einen Vorgang, bei dem die Versicherung den entstandenen Schaden am Fahrzeug begleicht, ohne dass eine tatsächliche Reparatur des Fahrzeugs stattfindet. Dieser Vorgang ist häufig bei Schäden zu finden, die die Kfz-Haftpflichtversicherung betreffen, wobei die Schadenkosten durch die Versicherung des Unfallgegners getragen werden.

Die rechtliche Grundlage der fiktiven Abrechnung ergibt sich aus Paragraf 249 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Hier heißt es, dass derjenige, der zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herstellen muss, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

In der Praxis begegnet man der fiktiven Abrechnung häufig dann, wenn es sich um Bagatellschäden, also kleinere Schäden, am Fahrzeug handelt. Aber auch bei älteren Fahrzeugen, bei denen eine Reparatur nicht mehr lohnend ist, ist die fiktive Abrechnung ein gängiges Verfahren.

Es ist zu beachten, dass eine Kombination von konkreter und fiktiver Schadensabrechnung unzulässig ist. Dies soll verhindern, dass sich der Geschädigte unter Missachtung des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots die ihm günstigsten Elemente aus beiden Abrechnungsarten herauspickt.

Die fiktive Abrechnung ist auch bei der Kaskoversicherung möglich, lohnt sich aber in den meisten Fällen nicht, da hier eine Rückstufung innerhalb der Schadenfreiheitsklassen erfolgt.

Es ist auch zu beachten, dass bei der fiktiven Abrechnung keine Umsatzsteuer anfällt, da diese nicht tatsächlich entsteht.

Die fiktive Abrechnung ist absolut rechtens und wird in zahlreichen Gerichtsurteilen immer weiter reguliert.


Das vorliegende Urteil

LG Hamburg – Az.: 331 O 222/13 – Urteil vom 29.05.2015

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt restlichen Schadensersatz aus der Beschädigung einer in ihrem Eigentum stehenden Zapfanlage der Tankstelle S. in S.. Die Beklagte ist Krafthaftpflichtversicherer des unfallverursachenden LKW-Gespanns; ihre vollumfängliche Einstandspflicht für die aus dem Unfall vom 1.10.2012 resultierenden Schäden steht zwischen den Parteien außer Streit. Die beschädigte Zapfsäule wies beim Schadenseintritt ein Alter von 17 Jahren auf; unstreitig haben derartige Tankstellenzapfsäulen eine Lebenserwartung von ca. 20 Jahren.

Die vorliegend beschädigte Zapfsäule ist durch die Klägerin ausgetauscht worden, da eine Reparatur nicht in Betracht kam. Die Klägerin beauftragte vorprozessual den Sachverständigen R. E. mit der Erstellung eines Gutachtens zum Schadensumfang. Dieser schätzte die voraussichtlichen Nettoreparaturkosten auf 8.689,00 Euro. Als Zeitwert der Zapfsäule ermittelte der Sachverständige hierbei eine Summe von 2.850,00 Euro (Anlage K 1). Der Sachverständige erstellte für sein Gutachten eine Rechnung in Höhe von netto 1.487,50 Euro (Anlage K 2). Die Klägerin rechnete ihren Schaden fiktiv auf der Grundlage dieses Gutachtens ab. Die Beklagte holte vorprozessual ihrerseits eine gutachterliche Stellungnahme der K. U. und S. GmbH vom 25.03.2013 ein (Anlage K 3). Die Beklagte ersetzte der Klägerin daraufhin 3.846,98 Euro für Reparaturkosten sowie 300,00 Euro für die geltend gemachten Sachverständigenkosten.

Die Klägerin hat Rechnungen hinsichtlich des Austausches der Zapfsäule nicht vorgelegt und beruft sich auf ihr Recht, den Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abrechnen zu dürfen. Der ihr entstandene Schaden sei von ihrem Sachverständigen R. E. zutreffend ermittelt worden. Die zur Wertermittlung von diesem verwandte linear-degressive Berechnungsmethode sei sachgerecht, weil Zapfsäulen an jedem Tag ihres Einsatzes die gleiche Aufgabe der Benzinabgabe erfüllten und daher einer geradlinigen Abwertung unterlägen.

Die Klägerin setzte der Beklagten eine Frist zur Ausgleichung der ihrer Sicht nach offengebliebenen Schadenssumme bis zum 30.01.2013. Eine darüber hinausgehende Zahlung seitens der Beklagten erfolgte nicht.

Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.059,52 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2013 sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 546,50 Euro zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte beanstandet das Sachverständigengutachten des R. E. aus verschiedenen Erwägungen als unzutreffend. Insbesondere wendet sie sich hinsichtlich der Ermittlung des Zeitwertes der beschädigten Zapfsäule gegen die Verwendung der linear-degressiven Abwertungsmethode; stattdessen seien entsprechende Maschinen mit der arithmetisch-degressiven Abwertungsmethode zu berechnen. Des Weiteren seien in die vorzunehmende Abwertung auch die Nebenkosten für die Inbetriebnahme der neuen Zapfsäule mit aufzunehmen. Nicht nur die Maschine selbst unterläge einer Abwertung, sondern auch die Kosten für Austausch und Inbetriebnahme wie z. B. Montage der neuen Säule, Anpassungsarbeiten und Gebühren. Auch diese seien nur anteilig zu erstatten, da die Klägerin nach dem Ende der Lebensdauer der beschädigten Säule ohnehin eine neue Zapfsäule hätte aufstellen müssen. Im Ergebnis seien lediglich der Substanzschaden inklusive anteiliger Aufstellungskosten fiktiv ersetzbar.

Der hier aufzuwendende Wiederbeschaffungs(neu)wert abzüglich Vorteilsausgleich“ neu für alt“ betrage 1.558,00 Euro. Nach Ansicht der Beklagten habe die Klägerin darüber hinaus keinen Anspruch auf Zahlung der weiteren im Gutachten des Sachverständigen E. aufgeführten fiktiven Schadenspositionen. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf weitere Sachverständigengebühren. Der Sachverständige E. sei zu der Gutachtungserstellung nicht geeignet und seine Rechnungspositionen seien nicht schlüssig.

Die Beklagte behauptet weiter, dass die Klägerin als Großabnehmerin von Zapfsäulen von branchenüblichen Rabatten in Höhe von 30 und 50 % auf den Listenpreis der Zapfsäulen sowie auf Montage- und Servicearbeiten profitiere. Regelmäßig würden zwischen Mineralölunternehmen und Zapfsäulenherstellern so genannten Kontraktorenverträge geschlossen, die entsprechende Rabatte vorsähen. Die Beklagte verweist hierzu beispielhaft auf die Anlagenkonvolute B 2 bis B 4, in denen entsprechende erhebliche Rabatte ersichtlich seien. Die Klägerin habe einen solchen Kontraktorenvertrag mit der Firma T. geschlossen. Dies sei aus der Homepage von T. ersichtlich und von der Klägerin selbst in einem zwischen den Parteien geführten Parallelprozess eingeräumt worden. Diese Herstellerrabatte müsse die Klägerin sich schadensmindernd anrechnen lassen.

Die Klägerin bestreitet den Vortrag der Beklagten zu den von ihr geschlossenen Kontraktorenverträgen mit der Firma T. mit Nichtwissen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß § 348 a ZPO durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens sowie durch Anhörung des Sachverständigen P. T. H. in der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen H. vom 14.08.2014, die schriftlichen Ergänzungen zum Gutachten vom 10.12.2014 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2015 verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.05.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf weiteren Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1 StVG, 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG nicht zu. Durch die bereits geleisteten Zahlungen der Beklagten ist der bei dem Unfall vom 1.10.2012 entstandene Schaden der Klägerin bereits hinreichend kompensiert worden.

Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat die Beklagte den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand – der Unfall ihres Versicherungsnehmers mit der Zapfsäule der Klägerin – nicht eingetreten wäre. Gemäß § 249 Abs. 2 BGB kann die Klägerin statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Vorliegend beläuft sich der „dazu erforderliche Geldbetrag“ auf weniger als die von der Beklagten bereits regulierten 4.146,98 Euro. Für dieses Ergebnis hat sich das Gericht von folgenden Erwägungen leiten lassen:

1.

Hinsichtlich der zerstörten Zapfsäule selbst, die unstreitig nicht mehr reparaturwürdig oder durch ein altersentsprechendes Gebrauchtteil zu ersetzen war, steht der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungs(neu)wertes einer gleichwertigen Zapfsäule abzüglich Vorteilsausgleich „neu für alt“ zu. Diesen Wert, der bei entsprechenden Maschinen als Zeitwert bezeichnet wird, hat der Sachverständige H. mit 1.115,00 Euro beziffert. Seine Wertermittlung, die auf der Anwendung der arithmetisch-degressiven Abwertungsmethode beruht und aus der Anlage zum Gutachten vom 14.8.2014 (Bl. 61 d.A.) ersichtlich ist, ist nicht zu beanstanden. Das Gericht hält die Anwendung dieser Berechnungsmethode für sachgerechter als die linear-degressive Abwertungsmethode, da typischerweise Maschinen in den ersten Jahren nach Herstellung auf dem Markt einer verhältnismäßig stärkeren Abwertung unterliegen als in späteren Jahren. Dabei flacht die Kurve gegen Ende der zu erwartenden Lebensdauer einer noch gebrauchsfähigen Maschine stark ab, was der tatsächlichen wirtschaftlichen Verwertbarkeit auch entspricht.

Dieser Wert von 1.115,00 Euro betrifft den unmittelbaren Substanzschaden an der Zapfsäule.

2.

Darüber hinaus steht der Klägerin Ersatz der weiter angefallen Begleitschäden zu. Diese für die Entsorgung der alten und die Inbetriebnahme der neuen Säule entstehenden Kosten betragen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme (vorbehaltlich eines Abzuges wegen gewährter Rabatte, dazu unten 4.) zunächst insgesamt 4.708,00 Euro. Diese Kosten hat der Sachverständige H. in seinem Gutachten sowie in seiner ergänzenden Anhörung in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen dargelegt. Sie setzen sich zusammen aus den Kosten für Schadensaufnahme/Sicherung, Fotodokumentation, Anfahrpauschale, Demontage, HSSE, Hebewerkzeug, Verschrottung, Anfahrpauschale, Druckprobe Saugleitung und Kosten Eichamt. Die hieraus streitigen Positionen hat der Sachverständige H. teilweise im schriftlichen Gutachten, teilweise in der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens im Einzelnen schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, so dass das Gericht an deren Richtigkeit keine Zweifel hat. Die Summe hierfür beläuft sich auf 2.293,00 Euro. Hinsichtlich der weiteren Kosten für die Anlieferung, Montage und E-Sachverständigenprüfung der Ersatzsäule hat sich der gerichtlich bestellte Sachverständige den Berechnungen des klägerischen Sachverständigen E. (Anlage K 1, dort Bl. 4) angeschlossen und diese mit insgesamt 2.655,00 Euro bewertet, wobei wegen der versehentlich doppelt berücksichtigten Druckprüfung von dieser Summe 240,00 Euro abzuziehen sind.

Indessen sind auch für diese Begleitkosten in Höhe von 4.708,00 Euro Abzüge entsprechend dem Gedanken „neu für alt“ vorzunehmen.

Nach den Grundsätzen des § 249 BGB schuldet der Schädiger die Herstellung des gleichen wirtschaftlichen Zustandes, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Die hypothetische Weiterentwicklung des früheren Zustandes ist zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall hätte die Klägerin die betroffene Zapfsäule ohnehin in einigen Jahren austauschen müssen, da diese mit 17 Jahren bereits kurz vor Ende ihrer regulären Lebensdauer stand. Dann wären dieselben Nebenkosten angefallen, die sie nun geltend macht – Abbau und Entsorgung der alten Säule, Lieferung, Montage, Prüfungen usw. der neuen Säule – und hätten von ihr getragen werden müssen. Damit ist es gerechtfertigt, auch von diesen Positionen Abzüge vorzunehmen. Allerdings hält das Gericht vorliegend Abzüge in Höhe von 50 Prozent für ausreichend und angemessen. Denn da es der Klägerin freistünde, ihre alte, noch funktionstüchtige Zapfsäule über den Zeitraum von 20 Jahren hinaus zu benutzen und die Austauschkosten daher nach ihrem Ermessen ggf. erst deutlich später als in drei Jahren anfallen würden, ist noch nicht konkret abzusehen, wann sie die nun geltend gemachten Aufwendungen tatsächlich ersparen würde. Daher würde ein Abzug von mehr als 50 Prozent sie zum jetzigen Zeitpunkt über Gebühr benachteiligen.

Nach diesen Grundsätzen verbleibt eine Summe von 2.354,00 Euro für die Nebenkosten.

3.

Hinzuzurechnen sind die von der Klägerin für das Sachverständigengutachten E. aufgewandten 1.487,00 Euro sowie die geltend gemachte Schadenspauschale, die in Hamburg in Höhe von 20,00 Euro anerkannt wird. Hinsichtlich des Sachverständigen E., der für die Sachgebiete „Tankanlagen und Tankschutz“ bestellt ist (Anlage B 1), des konkreten Gutachtens (Anlage K 1) und der darauf bezogenen Rechnung teilt das Gericht die Einwände der Beklagten nicht, so dass die darauf bezogenen Kosten erstattungsfähig sind.

Somit beliefen sich die für die Klägerin entstandenen Kosten auf 4.976 Euro, so dass nach Abzug der durch die Beklagte bereits regulierten 4.146,98 Euro ein Schaden von 892,02 Euro verbliebe.

4.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme und dem zu Grunde zu legenden Sachverhalt ist das Gericht allerdings überzeugt, dass die Klägerin auch in dieser Höhe tatsächlich keinen Schaden erlitten hat, weil sie wegen der ihr eingeräumten Rabatte und Vergünstigungen tatsächlich deutlich geringe Aufwendungen getätigt haben wird. Die Beklagte hat substanziiert vorgetragen und durch Überreichung von Rechnungen gemäß Anlagen B 2 bis B 4 untermauert, dass die Lieferantin der Klägerin, die Firma T., ihren Kunden aus der Mineralölbranche Rabatte in Höhe von 30 bis 50 Prozent auf den Listenpreis der Zapfsäulen, aber auch auf die sonstigen Kostenpositionen gewährt. Diesen Vortrag darf das Gericht gemäß § 138 Abs. 4 ZPO zu Grunde legen. Das Bestreiten der Klägerin mit Nichtwissen ist unzulässig, da es sich hier um in der Sphäre der Klägerin liegende Tatsachen handelt und nicht um solche Tatsachen, „die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind“. Die Klägerin hätte den Vortrag der Beklagten durch Vorlage ihrer Verträge oder insbesondere der hier betroffenen Rechnung über den Austausch der Zapfsäule entkräften können. Dies hat sie indessen bewusst nicht getan.

Da auch der Sachverständige H. die Üblichkeit entsprechender Rabatte in Höhe von mindestens 10 bis 15 Prozent bestätigt hat, ist im Ergebnis davon auszugehen, dass die Klägerin vorliegend sowohl auf den Listenpreis der neuen Zapfsäule als auch auf die Entsorgungs- und Inbetriebnahmekosten Rabatte erhalten hat, die die ansonsten noch offenstehende Schadenshöhe von 892,02 Euro erheblich übersteigt.

Die erhaltenen Rabatte muss die Klägerin sich schadensmindernd anrechnen lassen. Denn die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung eines Schadensfalles findet ihre Grenze in dem Verbot, sich durch das Schadensereignis zu bereichern.

Nimmt der Geschädigte, wie hier die Klägerin, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Schadensbehebung selbst in die Hand, ist der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es kommt wegen dieser „subjektbezogenen Schadensbetrachtung“ also darauf an, in welcher Höhe dem Geschädigten wegen der ihm in seiner individuellen Lage möglichen und zumutbaren Reparatur ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH NJW 2012, 50, 51 m.w.N.).

Nach diesen Grundsätzen muss die Klägerin sich die in der Branche gewährten Rabatte anrechnen lassen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Rabatte auf diese Weise der ersatzpflichtigen Beklagten zugutekommen. Den Kostenvorteil erhält die Klägerin nämlich nicht durch überobligationsmäßige Anstrengungen, welche den Schädiger grundsätzlich nicht entlasten sollen, sondern sie beruhen auf unabhängig vom konkreten Schadensfall bestehenden vertraglichen Vereinbarungen. Die Anrechnung der dadurch entstehenden Ersparnis entspricht damit „dem Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht“ (vgl. BGH a.a.O.), in dem sie verhindert, dass die Klägerin an dem Schadensfall noch dazu verdient.

5.

Da die geltend gemachte Hauptforderung demnach nicht begründet ist, steht der Klägerin auch kein Ersatz vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten zu.

6.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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