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Fahrzeugschaden bei Mäharbeiten auf Grünstreifen durch hochgeschleuderten Stein

Mäharbeiten auf Grünstreifen: Wenn hochgeschleuderte Steine Schäden verursachen

Das Landgericht Dortmund wies die Klage eines Autofahrers ab, der Schadenersatz für einen Fahrzeugschaden forderte, der durch einen bei Mäharbeiten hochgeschleuderten Stein verursacht wurde. Das Gericht entschied, dass keine Verkehrssicherungspflichtverletzung seitens der Beklagten vorlag, da die eingesetzten Sicherheitsmaßnahmen als ausreichend erachtet wurden und eine zusätzliche Absicherung wie das Aufstellen von Warnschildern nicht als notwendig erachtet wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 21 O 97/14  >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Klage abgewiesen: Das LG Dortmund wies die Schadensersatzklage des Klägers zurück.
  2. Fahrzeugschaden durch Stein: Der Kläger forderte Schadenersatz für einen durch einen hochgeschleuderten Stein verursachten Fahrzeugschaden.
  3. Keine Verkehrssicherungspflichtverletzung: Das Gericht sah keine Pflichtverletzung bei der Beklagten hinsichtlich der Verkehrssicherung.
  4. Aufsitzmäher als Ursache: Der Vorfall ereignete sich während der Mäharbeiten mit einem Aufsitzmäher.
  5. Keine Warnschilder erforderlich: Das Gericht urteilte, dass das Aufstellen von Warnschildern nicht notwendig war.
  6. Zumutbare Sicherheitsmaßnahmen: Die durchgeführten Sicherheitsmaßnahmen wurden als ausreichend angesehen.
  7. Beweislast beim Kläger: Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
  8. Kosten des Rechtsstreits: Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

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Hochgeschleuderte Steine bei Mäharbeiten: Wer haftet für den Fahrzeugschaden?

Mäharbeiten auf Grünstreifen: Wenn hochgeschleuderte Steine Schäden verursache
(Symbolfoto: Mironmax Studio /Shutterstock.com)

Bei Mäharbeiten auf Grünstreifen kann es vorkommen, dass Steine aufgewirbelt werden und Fahrzeuge beschädigen. Doch wer haftet in einem solchen Fall? Das Thema wirft rechtliche Fragen auf, insbesondere in Bezug auf die Verkehrssicherungspflicht.

Im folgenden Beitrag werden wir ein konkretes Urteil zum Thema Fahrzeugschaden durch hochgeschleuderte Steine bei Mäharbeiten vorstellen und besprechen. Dabei werden wir die rechtlichen Herausforderungen beleuchten und klären, welche Pflichten der Verkehrssicherungspflichtige hat und wie sich die Haftung im Schadensfall gestaltet.

Unerwarteter Wendepunkt im Fall des durch Mäharbeiten verursachten Fahrzeugschadens

In einem bemerkenswerten Rechtsstreit am Landgericht Dortmund ging es um einen Fahrzeugschaden, verursacht durch einen hochgeschleuderten Stein während der Mäharbeiten auf einem Grünstreifen. Der Kläger, ein Autofahrer, befuhr am 26. Juni 2013 die T-Straße in E, als er in einen ungewöhnlichen Vorfall verwickelt wurde. Mitarbeiter der Beklagten führten Mäharbeiten mit einem Aufsitzmäher durch, bei denen ein Stein hochgeschleudert wurde, der die Frontscheibe des Fahrzeugs des Klägers beschädigte. Der Kläger machte daraufhin Schadensersatzansprüche geltend, da seiner Meinung nach keine ausreichenden Sicherheitsmaßnahmen wie Warnschilder oder Absperrungen von der Beklagten vorgenommen wurden.

Verkehrssicherungspflicht im Fokus des Rechtsstreits

Die Kernfrage des Falles drehte sich um die Verkehrssicherungspflichtverletzung. Der Kläger argumentierte, dass die Beklagte ihrer Pflicht zur Gewährleistung der Sicherheit nicht nachgekommen sei, da keine Warnschilder aufgestellt wurden, die auf die Gefahr der Mäharbeiten hinwiesen. Er vertrat die Auffassung, dass solche Warnungen ihn dazu veranlasst hätten, seine Geschwindigkeit zu reduzieren oder den Arbeitsbereich zu umfahren, was den Schaden möglicherweise verhindert hätte. Die Beklagte hingegen behauptete, die Sicherheitsmaßnahmen seien ausreichend gewesen und ein spezieller Hinweis auf die Mäharbeiten nicht notwendig.

Die rechtliche Analyse des LG Dortmund

Das LG Dortmund wies die Klage ab, indem es feststellte, dass keine Verkehrssicherungspflichtverletzung vorlag. Der Kläger konnte nicht beweisen, dass die Beklagte die rechtlich gebotene Verkehrssicherungspflicht verletzt hatte. Das Gericht betonte, dass die Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht nicht überspannt werden dürfen. Es wurde hervorgehoben, dass der eingesetzte Aufsitzmäher über ein geschlossenesMähwerk verfügte, was das Risiko des Hochschleuderns von Gegenständen minimierte. Die vom Kläger geforderte Maßnahme, Warnschilder aufzustellen, wurde als unzumutbar angesehen, da sie keinen nachweislich besseren Schutz geboten hätte.

Kosten des Rechtsstreits und ihre Bedeutung

Das Urteil hatte auch finanzielle Konsequenzen für den Kläger. Er wurde verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Diese Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Beweislast in zivilrechtlichen Verfahren. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass die Beklagte ihre Pflicht zur Verkehrssicherung verletzt hatte, was letztendlich zu seiner Niederlage im Rechtsstreit führte.

Das Urteil des LG Dortmund zeigt deutlich, dass in Fällen von Verkehrssicherungspflichtverletzungen eine genaue Betrachtung der Umstände und der zumutbaren Sicherheitsmaßnahmen erfolgen muss. Es hebt hervor, dass die Verantwortung zur Sicherheit nicht zu Lasten eines einzigen Akteurs gehen kann, insbesondere wenn technische Vorrichtungen wie ein geschlossenes Mähwerk bereits einen erheblichen Schutz bieten. Der Fall dient als Erinnerung an die Komplexität von Schadensersatzforderungen und die Notwendigkeit, stichhaltige Beweise zu liefern, um Ansprüche geltend zu machen.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Inwiefern ist die Verkehrssicherungspflicht bei Mäharbeiten relevant und wie wird sie definiert?

Die Verkehrssicherungspflicht ist ein rechtlicher Grundsatz, der besagt, dass derjenige, der eine Gefahrenquelle schafft oder unterhält, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen treffen muss, um Schäden von anderen abzuwenden. Diese Pflicht ist gesetzlich nicht explizit geregelt, sondern wird aus der allgemeinen Schadensersatzpflicht des § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) abgeleitet.

Bei Mäharbeiten, insbesondere an öffentlichen Straßen oder in deren Nähe, ist die Verkehrssicherungspflicht von besonderer Bedeutung. Die Mäharbeiten können Gefahren für den Straßenverkehr darstellen, beispielsweise durch hochgeschleuderte Steine oder andere Gegenstände, die Schäden an Fahrzeugen oder Verletzungen von Personen verursachen können. Daher müssen bei solchen Arbeiten geeignete Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden, um das Risiko solcher Schäden zu minimieren.

Die genauen Anforderungen an die Sicherheitsvorkehrungen können je nach den spezifischen Umständen variieren, einschließlich des eingesetzten Mähgeräts und des Umfangs der Mäharbeiten. Mögliche Maßnahmen können beispielsweise das Absuchen der zu mähenden Fläche nach Steinen vor Beginn der Arbeiten, der Einsatz von Mähern mit Rundumschutz oder das Aufstellen mobiler Schutzwände sein.

Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann zu Schadensersatzansprüchen führen. Die Beweislast für eine solche Verletzung und den daraus resultierenden Schaden liegt grundsätzlich beim Anspruchsteller, wobei ihm die Regeln des Indizien- oder Anscheinsbeweises zugutekommen können. In einigen Fällen kann die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auch zu strafrechtlicher Verantwortung führen, beispielsweise bei fahrlässiger Körperverletzung oder Tötung.

Was versteht man unter der Amtshaftung gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG?

Die „Amtshaftung“ gemäß § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG bezieht sich auf die Haftung des Staates oder der Körperschaft für Schäden, die durch eine schuldhafte Amtspflichtverletzung eines Amtsträgers in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes entstanden sind.

Die Amtshaftung hat drei wesentliche Voraussetzungen:

1. Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes: Der Amtsträger muss in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes gehandelt haben. Hierbei ist der Begriff des Amtsträgers weit gefasst und umfasst nicht nur Beamte, sondern auch Personen, denen ein öffentliches Amt anvertraut ist, unabhängig von der Art des zugrunde liegenden Dienstverhältnisses.

2. Verletzung einer Amtspflicht: Der Amtsträger muss eine ihm gegenüber einem Dritten obliegende Amtspflicht verletzt haben. Es muss also eine spezielle Pflichtverletzung vorliegen, die sich aus der Amtstätigkeit des Amtsträgers ergibt.

3. Schaden: Es muss ein materieller oder immaterieller Schaden beim Geschädigten eingetreten sein, der adäquat kausal, also nicht außerhalb jeglicher Wahrscheinlichkeit, durch die Amtspflichtverletzung verursacht wurde.

Die Verantwortlichkeit für die Amtspflichtverletzung trifft grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst der Amtsträger steht, und nicht den Amtsträger selbst. Der Schadensersatz erfolgt grundsätzlich in Geld. Es gibt jedoch bestimmte Ausschlussgründe, die dazu führen können, dass kein Amtshaftungsanspruch besteht, beispielsweise wenn der Geschädigte es versäumt hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden (sogenannte „Kein Dulde und Liquidiere“-Regel).

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Die Verjährungsfrist für Amtshaftungsansprüche beträgt in der Regel drei Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte Kenntnis von seinem Amtshaftungsanspruch erlangt hat oder diese nur durch grobe Fahrlässigkeit nicht erlangen konnte.

Wie werden die Anforderungen an die Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen im Kontext der Verkehrssicherungspflicht bewertet?

Die Anforderungen an die Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen im Kontext der Verkehrssicherungspflicht werden anhand verschiedener Kriterien bewertet.

  1. Art der Gefahrenquelle und des Verkehrs: Die Art der Gefahrenquelle und des zu erwartenden Verkehrs spielen eine entscheidende Rolle bei der Bestimmung der Zumutbarkeit. Beispielsweise sind bei Waldbäumen an einem Waldweg die Wahrscheinlichkeit der Schädigung und die Anforderungen an die Sicherungsmaßnahmen geringer als bei Bäumen an einer viel befahrenen Straße[7].
  2. Vorhersehbarkeit der Gefahr: Es müssen nur diejenigen Gefahren ausgeräumt werden, die für einen sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht einstellen kann[1]. Es muss nicht jeder denkbaren, theoretischen oder abstrakten Gefahr vorgebeugt werden. Vielmehr sind Maßnahmen gegen voraussehbare Gefahren zu treffen, die bei einer ordnungsgemäßen Benutzung bestehen[8].
  3. Stand der Technik und Erfahrung: Die Sicherungsmaßnahmen müssen nach dem Stand der Erfahrungen und Technik geeignet und genügend sein. Maßgeblich sind dabei diejenigen Handlungsweisen und Methoden, die in der Praxis erprobt sind, sich bewährt und bei einer Mehrheit von Praktikern durchgesetzt haben[5].
  4. Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit: Die Zumutbarkeit von Kontroll- und Sicherungsmaßnahmen richtet sich auch nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Verkehrssicherungspflichtigen[6].
  5. Risikoverteilung: Alle Maßnahmen zur Verkehrssicherung stehen unter dem Vorbehalt ihrer Zumutbarkeit für den Verkehrssicherungspflichtigen. Der Vorbehalt der Zumutbarkeit gewährleistet eine angemessene Risikoverteilung zwischen Bürger und Staat nach den Erfordernissen der konkreten Umstände des Einzelfalls.

Es ist zu betonen, dass die Verkehrssicherungspflicht und die damit verbundenen Anforderungen an die Zumutbarkeit von Sicherungsmaßnahmen immer eine Einzelfallentscheidung sind.


Das vorliegende Urteil

LG Dortmund – Az.: 21 O 97/14 – Urteil vom 29.05.2015

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Frage einer Verkehrssicherungspflichtverletzung bei Mäharbeiten auf einem zum Straßenkörper gehörenden Grünstreifen.

Der Kläger befuhr mit seinem PKW am 26.06.2013 die T-Straße in E in östlicher Richtung, Fahrtrichtung E B.

In Höhe der Unterführung der B 236 führten zu dieser Zeit Mitarbeiter der Beklagten auf dem rechts vom Kläger gelegenen und durch einen ca. 2 m breiten Gehweg von der Fahrbahn getrennten, Seitenstreifen der T-Straße Mäharbeiten mit einem Aufsitzmäher durch.

Bei dem verwendeten Aufsitzmäher handelte es sich um ein Modell der Marke K, welches über ein Mulchmähwerk mit einem geschlossenen Mähkasten verfügt. Das Mähgut wird nicht aufgefangen, sondern nach unten ablegt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die von Seiten der Beklagten zur Akte gereichten Lichtbilder , Bl. 69 f. d.A. verwiesen.)

Warnschilder oder Absperrungen, die auf die Mäharbeiten hinwiesen, wurden nicht aufgestellt.

Der Kläger wendete sich mit Schreiben vom 01.07.2013 an die Beklagte und verlangte Schadensersatz für die Reparatur der Frontscheibe seines PKWs in Höhe von 742,66 EUR, welche durch einen bei den o.g. Mäharbeiten hochgeschleuderten Stein beschädigt worden sein soll.

Die Beklagte lehnte eine Ersatzpflicht mit Schreiben vom 17.7.2013 ab.

Mit Schreiben seines jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 15.08.2013 forderte der Kläger die Beklagte erneut erfolglos unter Fristsetzung bis zum 30.08.2013 zur Zahlung auf.

Der Kläger hat am 18.10.2013 Klage erhoben.

Der Kläger behauptet, durch einen vom Aufsitzmäher hochgeschleuderten Stein sei die Frontscheibe seines Fahrzeugs beschädigt worden.

Er ist der Ansicht, dass die Beklagte für diesen Schaden zu haften habe, da sie ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht nachgekommen sei, indem sie ihr zumutbare Sicherungsmaßnahmen nicht ergriffen habe. Es sei den Mitarbeitern der Beklagten konkret zumutbar gewesen, durch Warnschilder oder andere Hinweise auf die Mäharbeiten hinzuweisen.

Hierzu behauptet er, dass er auf entsprechende Warnschilder hin mit einer geringeren Geschwindigkeit an dem Arbeitsbereich oder – soweit die Verkehrsverhältnisses es zugelassen hätten – in einem Bogen an diesem vorbei gefahren wäre.

Er beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 742,66 EUR zzgl 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2013 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 74,26 EUR vorgerichtliche, nicht anrechenbare Anwaltsgebühren zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, eine Verkehrssicherungspflichtverletzung sei nicht gegeben. Die ihr zumutbaren Sicherungsmaßnahmen habe sie erfüllt.

Sie behauptet insofern, der eingesetzte Aufsitzmäher habe sich in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden, wovon sich die Mitarbeiter der Klägerin vor Beginn der Arbeiten vergewissert hätten.

Ferner hätten die Mitarbeiter der Beklagten den Seitenstreifen vor Beginn der Mäharbeiten auf größere Verunreinigungen wie Flaschen, Dosen und größere Steine abgesucht und von diesen befreit.

Das Gericht hat am 17.04.2015 sowie am 22.05.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Wegen des Inhalts wird auf die jeweiligen Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz des von ihm geltend gemachten Schadens.

Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten hat der Kläger nicht nachweisen können. Zum Aufstellen von Warnschildern oder Hinweisen, die auf die durchgeführten Mäharbeiten aufmerksam machen, war die Beklagte nicht verpflichtet.

Dem Kläger steht kein Anspruch gegen die Beklagte aus Amtshaftung gem. § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu.

Eine Amtspflichtverletzung eines Mitarbeiters der Beklagten liegt nicht vor. Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen und Wege ist in Nordrhein-Westfalen gem. § 9 a StrWG hoheitlich ausgestaltet, sodass diese Pflicht eine Amtspflicht im Sinne des § 839 BGB darstellt. Bezüglich der streitgegenständlichen T-Straße in E trifft die hoheitliche Verkehrssicherungspflicht auch die Beklagte

Diese Pflicht ist jedoch nicht verletzt worden.Für eine entsprechende Pflichtverletzung ist der Kläger als Anspruchsteller darlegungs- und beweisbelastet. Dass die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter eine rechtlich gebotene Verkehrssicherungspflicht verletzt haben, hat er nicht nachgewiesen. Zum Aufstellen von Warnschildern vor Beginn der Mäharbeiten waren die Mitarbeiter der Beklagten nicht verpflichtet, da dies das zumutbare Maß an Sicherung überspannt.

In Ihren inhaltlichen Anforderungen unterscheiden sich die öffentliche und die private Verkehrssicherungspflicht nicht (BGH NJW 80, 2194/95). Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (BGH Vers R 2003,1319).

Die rechtlich selbstständig neben der Straßenbaulast stehende Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Verkehrsflächen verlangt vom Pflichtigen, diese Flächen möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten, sowie im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um Gefahren für die Verkehrsteilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand dieser Flächen zu vermeiden. (vgl. OLG Brandenburg Urt. v. 17.72012 -2 U 56/11, BeckRS 2012, 15693). Zum abzusichernden Bereich zählen auch die zum Straßenkörper gehörenden Seitenstreifen, Bankette und Straßenränder (vgl. BGH VersR 05, 660).

Die Anforderungen an die Zumutbarkeit dürfen jedoch nicht überspannt werden. Verlangt werden können nur solche Sicherungsmaßnahmen, die mit vertretbarem technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreichbar sind und nachweislich zu einem besseren Schutz führen (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20. Juli 2006, – 8 U 23/06 -, VersR 2007, ; BGH, Urteil vom 18. Januar 2005, VersR 2005, OLG Rostock, Urteil vom 9. Mai 2008, – 5 U 112/08 -, MDR 2008).Zu beachten ist bei der Bewertung des zumutbaren Aufwands auch, dass es sich bei den Mäharbeiten nicht um wirtschaftlich günstige, sondern gemeinnützige Arbeiten handelt, die mit Kosten verbunden sind (vgl. dazu auch OLG Celle Urteil v. 20.07.2006 -8 U 23/06, BeckRS 2006, 08751).

Die vom Kläger geforderte Sicherungsmaßnahme, Warnschilder vor Beginn der Mäharbeiten aufzustellen ist in Anwendung dieser Kriterien nicht zumutbar, denn sie hätte nicht nachweislich zu einem besseren Schutz der Verkehrsteilnehmer geführt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Der von der Beklagten eingesetzte Mäher verfügte unstreitig über ein geschlossenes Mähwerk, welches die Klingen vollständig verdeckt und fast bis auf den Boden reicht. Diese Vorrichtung verhindert aus technischer Sicht fast vollständig ein Hochschleudern von Gegenständen während des Mähvorgangs.

Hätten die Mitarbeiter der Beklagten Warnschilder aufgestellt, hätte dies ein Hochschleudern von Gegenständen nicht verhindert und damit keinen nachweislich besseren Schutz geboten. Die Gegenstände wären auch bei Aufstellen der Schilder auf die Fahrbahn geschleudert worden. Ob ein den Arbeitsbereich passierendes Fahrzeug von einem solchen Gegenstand getroffen wird, hängt unabhängig von dessen Geschwindigkeit nur vom Zufall ab.

Allein eine Sperrung des betreffenden Straßenbereichs würde nachweislich zu einem besseren Schutz führen. Dies stünde aber außer Verhältnis zum minimalen Restrisiko des Hochschleuderns von Gegenständen bei einem mit Schutzabdeckungen ausgestattetem Mäher. Der Verkehrssicherungspflichtige ist nicht verpflichtet, diese Restrisiken umfassend zu unterbinden (vgl. ähnlich OLG Stuttgart VersR 2002,1572 („allgemeines Lebensrisiko“); LG München I, DAR 1999,552).

Eine Verkehrssicherungspflichtverletzung durch ein anderes Tun oder Unterlassen der Mitarbeiter der Beklagten hat der Kläger ebenfalls nicht nachweisen können. Einen entsprechenden Sachverhalt dazu hat er nicht vorgetragen, er hat lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass die von der Beklagten behauptete Kontrolle der Rasenfläche auf Gegenstände vor Beginn der Mäharbeiten stattgefunden hat. Dies genügt nicht, um den Nachweis einer Pflichtverletzung zu führen.

Mangels Bestehen einer Hauptforderung, hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung seiner vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 I , 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Der Streitwert wird auf 742,66 EUR festgesetzt.

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