Skip to content

Verkehrsunfall – Betreten einer Straße bei schlechten Sichtverhältnissen und starkem Berufsverkehr

Konsequenzen unvorsichtigen Straßenüberquerens bei schlechtem Wetter

Ein scheinbar alltägliches Ereignis – das Überqueren einer Straße – wurde durch extrem schlechte Witterungsbedingungen und dichten Berufsverkehr zu einer juristischen Herausforderung. In diesem speziellen Fall konzentriert sich die Problematik auf die Verantwortung des Fußgängers und des Autofahrers beim Betreten der Straße in schwierigen Sichtverhältnissen, ein komplexes Puzzle aus Schuldfragen und Regeln des Straßenverkehrs.

Direkt zum Urteil Az.: 5 U 134/19 springen.

Verständnis der Verantwortung im Straßenverkehr

Die Kläger argumentierten, dass das Landgericht im vorliegenden Fall kein Anscheinsbeweis anwenden dürfe, da es sich um eine atypische Situation handele. Sie stützten sich auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (NJW 1984, S. 50), das jedoch erhebliche Unterschiede zum gegenwärtigen Fall aufweist. Ebenso wurde angeführt, dass die allgemein erlaubte Geschwindigkeit am Unfallort bei den herrschenden extrem schlechten Witterungsbedingungen nicht unbedingt der Geschwindigkeit entsprechen müsse, die das Sichtfahrgebot erfülle.

Sachverständige Beweise und ihre Interpretation

Die Kläger führten an, dass der Sachverständige die Erkennbarkeit des Fußgängers nicht bestätigt, sondern nur als möglich erachtet habe. Diese Möglichkeit hänge von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Frage, ob der Gegenverkehr den Beklagten zu 1) nicht direkt behindert hätte und ob der Fußgänger vom nachfolgenden Gegenverkehr mit dem Abblendlicht angestrahlt worden wäre. Zusätzlich beeinflusste das schlechte Wetter die Sichtverhältnisse.

Abwägung der Betriebsgefahr und Mitverschulden

Eine besondere Rolle spielte das Gewicht der Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) im Vergleich zum Mitverschulden des Geschädigten. Die Entscheidung verdeutlicht, dass grobe Fahrlässigkeit vorliegt, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird. Dem Geschädigten hätte die schlechte Erkennbarkeit aufgrund seiner dunklen Kleidung bewusst sein müssen. Zudem hätte er die Gefahr vermeiden können, indem er entweder bis zum nächsten Fußgängerüberweg gegangen wäre oder ein Nachlassen des Verkehrs abgewartet hätte, um die Straße sicher zu überqueren.

Ein abschließender Blick auf den Fall

Letztendlich wog das Mitverschulden des Geschädigten so hoch, dass es die Haftung des Beklagten aus der Betriebsgefahr vollständig in den Schatten stellte. Die Erkennbarkeit und Vermeidbarkeit des Unfalls hingen von vielen Parametern ab, die alle kumulativ hätten gegeben sein müssen. Dieser Fall zeigt deutlich, wie komplex die Schuldfrage in solchen Verkehrsunfällen sein kann und wie wichtig es ist, im Straßenverkehr stets aufmerksam und vorsichtig zu sein.

[…]


Das vorliegende Urteil

Thüringer Oberlandesgericht – Az.: 5 U 134/19 – Urteil vom 01.12.2020

1 Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Gera vom 17.01.2019, Az. 2 O 1301/14, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerinnen haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

l.

Unfall: Straßenbetreten bei schlechter Sicht & Berufsverkehr
Ein Gerichtsfall beurteilt den Unfall zwischen Fußgänger und Autofahrer bei schlechtem Wetter. Trotz widriger Bedingungen überwiegt das Mitverschulden des Fußgängers gegenüber der Betriebsgefahr des Fahrzeugs. (Symbolfoto: yamel photography/Shutterstock.com)

Die Klägerinnen nehmen die Beklagten als Gesamtschuldner auf Erstattung von Leistungen in Form von Heilbehandlungskosten und Pflegekosten wegen eines Unfalls in Anspruch, den der Geschädigte am 06.10.2011 auf der B 88 in Kahla in Höhe der Gartenanlage „Am Birkenhain“ erlitten hat, wobei sie erstinstanzlich eine Erstattung im Umfang von 70 % verlangt haben. Der Geschädigte wollte die Straße als Fußgänger von links nach rechts überqueren und wurde, nachdem er die linke Fahrspur überquert hatte, im Bereich der rechten Fahrspur von dem von dem Beklagten zu 1) geführten Pkw erfasst. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung eines Zeugen und urkundenbeweislicher Verwertung von dessen in einem Parallelverfahren (LG Gera, Az. 3 O 268/14) erstatteten Aussage und unter Verwertung der Feststellungen eines dort eingeholten Sachverständigengutachtens sowie Einholung eines Ergänzungsgutachtens im vorliegenden Verfahren abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, im Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Haftung der Beklagten wegen überwiegenden Mitverschuldens des Geschädigten ausgeschlossen. Zwar habe der Geschädigte durch den von dem Beklagten zu 1) gehaltenen und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw Körperverletzungen und Gesundheitsbeeinträchtigungen erlitten. Auch sei die Ersatzpflicht nicht wegen höherer Gewalt ausgeschlossen. Jedoch müsse er sich ein überwiegendes Eigenverschulden anrechnen lassen, da ihm ein schuldhafter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO vorzuwerfen sei. Dabei sei die Unfallörtlichkeit zu beachten. Dort befänden sich ausweislich der Ermittlungsakte und nach dem Parteivortrag keine ausgewiesenen Fußgängerwege.

Zum Unfallzeitpunkt sei es dunkel gewesen, es habe Dauerregen geherrscht, wie sich aus dem Sachbericht der Polizeiinspektion Stadtroda vom 06.10.2011 ergebe. Dies habe der Zeuge … bestätigt. Es sei sehr dunkel gewesen, es habe stark geregnet, das Scheinwerferlicht sei hiervon geschluckt worden. Es habe dichter Berufsverkehr geherrscht, dann habe das Fahrzeug vor seinem Fahrzeug plötzlich gebremst und sei leicht in Richtung Gegenverkehr gefahren. Plötzlich sei „bildlich gesprochen“ ein Mensch wie die Rolle einer Waschanlage vom Auto und vor seinen Pkw auf die Fahrbahn gefallen. Er habe nicht gesehen, woher der Mensch gekommen und in welche Richtung er gegangen sei. Dort habe keine Straßenbeleuchtung gestanden, jedenfalls sei sie nicht hilfreich gewesen. Ebenso habe er dies im Rahmen seiner Vernehmung im Parallelverfahren geschildert. Damit habe der Geschädigte bei Starkregen und starkem Berufsverkehr versucht, die Fahrbahn zu überqueren, die in diesem Bereich unbeleuchtet gewesen sei. Weiter sei er dunkel gekleidet gewesen. Dieses Verhalten sei als grob fahrlässig zu bewerten. Er habe jegliche Sorgfalt vermissen lassen. Damit spreche schon der Anscheinsbeweis für dessen überwiegendes Eigenverschulden.

Darüber hinaus ergebe sich aus den Feststellungen des Sachverständigen … dass es nicht möglich sei, für den Beklagten zu 1) eine Vermeidbarkeitsmöglichkeit nachzuweisen. Nur bei einer Variation der Randparameter konsequent zugunsten des Geschädigten sei darzustellen, dass der Beklagte zu 1) die Kollision hätte vermeiden können. Eine Betrachtung zulasten der Beklagten scheide allerdings aus, so dass es bei der Feststellung des Sachverständigen verbleiben müsse, dass es für den Beklagten zu 1) keine Vermeidbarkeitsmöglichkeiten gegeben habe. Auch die ergänzende Stellungnahme zum Erstgutachten vom 02.02.2016 und die im vorliegenden Verfahren eingeholte Stellungnahme vom 26.04.2016 habe keine neuen Erkenntnisse gebracht. So sei eine sichere, eindeutige und belastbare Rekonstruktion der Sichtmöglichkeiten nicht möglich. Ein Pkw mit eingeschaltetem Fahrlicht werde eher erkennbar sein als ein unbeleuchteter Fußgänger, so dass davon auszugehen sei, dass es für den Geschädigten möglich gewesen sei, die Fahrzeuge im Kolonnenverkehr zu erkennen. Im vorliegenden Fall, in dem der Fußgänger in Querrichtung vor dem Pkw die Fahrbahn betreten habe, könne ein Unfallereignis auch unvermeidbar sein, wenn sich der Pkw-Fahrer konsequent an das Sichtfahrgebot gehalten habe. Das Gericht folge den überzeugenden und nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverständigen. Damit könne dem Beklagten zu 1 ) auch kein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot vorgeworfen werden, weil der Sachverständige feststelle, dass auch in diesem Fall das Unfallereignis unvermeidbar gewesen sein könne. Die Überquerung der Bundesstraße 88 durch den Geschädigten als Fußgänger sei vorliegend als so grob fahrlässig einzuschätzen, dass damit jegliches Mitverschulden des Beklagten zu 1) und auch eine Betriebsgefahr dahinter zurückstehe.

Gegen dieses ihnen am 23.012019 zugestellte Urteil haben die Klägerinnen am 13.02.2019 Berufung eingelegt, die sie nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit am 25.04.2019 beim Thüringer Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz begründet haben. Sie wenden sich gegen die Abweisung der Klage mit der Maßgabe, dass die Haftung der Beklagten als Gesamtschuldner zu jedenfalls 50 % gerechtfertigt sei und rügen die Verletzung von Verfahrens- wie auch von materiellem Recht. Die Ausgangsentscheidung beruhe bereits auf fehlerhafter Rechtsanwendung. Zu beanstanden seit dass das Landgericht die Abweisung der Klage damit begründet habe, dass ein Anscheinsbeweis gegen das Mitglied angenommen werden könne, darüber hinaus die dunkle Kleidung als fahrlässig zu deklarieren sei und im Übrigen maßgeblich sei, dass dem Beklagten zu 1) eine Vermeidbarkeitsmöglichkeit nicht habe nachgewiesen werden können. Im Rahmen der Beweiswürdigung habe nämlich zwingend zum Tragen kommen müssen, dass der Geschädigte bereits mindestens 2,5 m auf der Richtungsfahrbahn des Beklagten zu 1) zurückgelegt gehabt und sich somit bis auf ca. 80 cm dem gegenüberliegenden Bankett genähert gehabt habe. Ganz offensichtlich liege ein atypischer Fall vor, so dass zu Lasten des Geschädigten hier kein Anscheinsbeweis greife, Die Klägerinnen verweisen insofern auf ein Urteil des Bundesgerichtshof (NJW 1984, S. 50), das allerdings im konkreten Sachverhalt wesentliche Unterschiede zum vorliegenden Fall aufweise Diese Entscheidung mache deutlich, dass es auf die im Ergebnis des Inbegriffs der mündlichen Verhandlung zu treffenden Feststellungen des Gerichts ankommen müsse und etwaige Aufklärungslücken nicht nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises geschlossen werden könnten. Das Landgericht Gera überdehne rechtsfehlerhaft den Anwendungsbereich des Anscheinsbeweises und werde damit den Besonderheiten des hiesigen Einzelfalls nicht gerecht.

Der Bundesgerichtshof gehe in der zitierten Entscheidung davon aus, dass wenn der Fußgänger die Fahrbahn von links nach rechts überquere, ein Mitverschulden des Autofahrers am Unfall erwiesen sei, da nach ständiger Rechtsprechung ein Kraftfahrer „auf Sicht fahren“, d.h. seine Geschwindigkeit so einrichten müsse, dass er jederzeit vor einem in seiner Fahrbahn befindlichen Hindernis anhalten könne, es sei denn, dass dieses völlig unvermittelt auf seine Fahrbahn gelangt sei. Fahre das Kfz bei Dunkelheit auf ein unbeleuchtetes Hindernis auf, so spreche in der Regel der Beweis des ersten Anscheins für eine schuldhaft verkehrswidrige Fahrweise. Die Klägerinnen vertreten die Auffassung, dass von einem „völlig unvermittelt auf die Fahrbahn gelangen“ vorliegend keine Rede sein könne, denn unstreitig habe der Fußgänger hier bereits 6 m auf der Fahrbahn, 2,50 m auf der Richtungsfahrbahn des Beklagten zu 1) zurückgelegt gehabt, bevor es zur Kollision gekommen sei. Zudem beinhalte das Tragen dunkler Kleidung kein haftungsrechtlich relevantes Fehlverhalten. In rechtlicher Hinsicht könne nur die niedrigste in Betracht kommende Fortbewegungsgeschwindigkeit des 77-jährigen Geschädigten zu dessen Lasten angesetzt werden, da nur dieser Wert feststehe. Hieraus ergebe sich eine umso höhere Verweildauer des Geschädigten auf der Fahrbahn. Auf den Gesichtspunkt der Unabwendbarkeit komme es entgegen der Ausführungen des Landgerichts nicht an. Die Klägerinnen meinen, frei von jeglicher Haftung sei die Beklagtenseite nur dann, wenn ein Fall höherer Gewalt vorliege. Ein solcher sei jedoch nur bei völlig verkehrsuntypischen Vorgängen gegeben, was hier ausscheide.

Die Gefährdungshaftung der Beklagten könne allenfalls im Rahmen der Abwägung nach 9 StVG, 254 Abs. 1 BGB entfalten, wenn die im Vordergrund stehende Schadensursache ein grob verkehrswidriges Verhalten des Geschädigten darstelle, Dies setze jedoch die Feststellung eines haftungsbegründenden Tatbestandes auf Seiten des Geschädigten voraus. Für die Abwägung der Verursachungsanteile im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB sei mithin nur das Verhalten des Versicherten maßgebend, das sich erwiesenermaßen als Gefahrenmoment unfallursächlich niedergeschlagen habe. Unstreitig sei hier jedoch allenfalls, dass die Kollision in einem Stadium des Überquerungsvorgangs stattgefunden habe, in dem dieser bis auf eine Distanz von 80 cm bereits über eine Wegstrecke von 6 m nahezu vollständig abgeschlossen gewesen sei, was sich in der Entscheidung des Landgerichts nicht wiederfinde.

Die Klägerinnen vertreten außerdem die Auffassung, dass in der Entscheidung des Landgerichts nicht hinreichend berücksichtigt werde, dass die Geschwindigkeit, die am Unfallort allgemein zulässig sei, bei den vorherrschenden extrem schlechten Witterungsbedingungen keineswegs diejenige sein könne, die auch dem Sichtfahrgebot entspreche. Dies nehme insbesondere den Autofahrer in die Pflicht, während für das Mitglied nachvollziehbar sei, dass die Einschätzung der Entfernung der annähernden Fahrzeuge extrem erschwert gewesen sei. Insofern mache es sich das Landgericht zu einfach und verkenne auch die Beweislast, wenn es auf den Allgemeinplatz abstelle, dass ein beleuchtetes Fahrzeug besser zu erkennen sei als ein unbeleuchteter Fußgänger. Soweit der Sachverständige ausführe, dass eine eindeutige, belastbare Rekonstruktion der Sichtmöglichkeit nicht möglich sei gehe dies zulasten der Beklagtenseite. Die Klägerinnen meine, dass sich nach dem Sachverständigengutachten für den Beklagten eine technisch nachweisbare Möglichkeit der Vermeidung des Unfallgeschehens bei rechtzeitiger Reaktion ergebe. Dafür, dass dem Beklagten zu 1) Vermeidbarkeitsmöglichkeiten nicht nachgewiesen worden seien, könne es nicht ankommen, da vorliegend eine Abwägung gegenüberliegender Betriebsgefahren gar nicht zur Debatte stehe.

Die Klägerinnen und Berufungsklägerinnen beantragen,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 1) einen Betrag in Höhe von 67.440,33 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 74.983,60 € seit dem 19.02.2013 bis 06MO.2014 sowie aus der Klageforderung seit dem 08.102014 zu zahlen,

Benötigen Sie eine Beratung in einer ähnlichen Angelegenheit? Vereinbaren Sie einen Termin: 02732 791079 oder fordern Sie unsere Ersteinschätzung online an.

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin zu 2) einen Betrag in Höhe von 24.112,98 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, festzustellen, dass die Beklagten gegenüber der Klägerin zu l) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche zukünftige Schadensersatzansprüche, die infolge des Verkehrsunfalles vom 06.10.2011 auf der Bundesstraße B 88 in 07768 Kahla in Höhe der Gartenanlage „Am Birkenhain“ zunächst in der Person des Geschädigten W Ri auf die Klägerin zu 1 ) als Sozialversicherungsträgerin nach Leistung in Form von Heilbehandlungskosten gemäß § 116 SGB X übergehen oder bereits übergegangen sind, in Höhe von 50 % zu tragen, festzustellen, dass die Beklagten gegenüber der Klägerin zu 2) als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche zukünftige Schadensersatzansprüche, die infolge des Verkehrsunfalles vom 06.10.2011 auf der Bundesstraße B 88 in 07768 Kahla in Höhe der Gartenanlage „Am Birkenhain“ zunächst in der Person des Geschädigten W. Ri. auf die Klägerin zu 2) als Sozialversicherungsträgerin nach Leistung in Form von Heilbehandlungskosten gemäß § 116 SGB X übergehen oder bereits übergegangen sind, in Höhe von 50 % zu tragen.

Die Beklagten und Berufungsbeklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil und die Rechtsanwendung und Beweiswürdigung des Landgerichts. Sie verweisen darauf, dass ein Fußgänger besondere Sorgfalt walten lassen müsse, wenn er die Straße überquere. Er dürfe die Fahrbahn erst betreten, wenn er sich davon überzeugt habe, dass er keinen Fahrzeugführer gefährde oder auch nur in der Weiterfahrt behindere. Dies gelte insbesondere dann, wenn er außerhalb geschützter Stellen, wie z.B. einem Fußgängerüberweg die Fahrbahn überqueren wolle. Nach den Feststellungen des Sachverständigen R. müsse man davon ausgehen, dass das Mitglied der Klägerinnen das sich nähernde Fahrzeug des Beklagten zu 1) habe erblicken können, als es die Straße überquert habe. Wenn man darauf abstellen wolle, dass der Regen so dicht gewesen sei, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1) trotz des eingeschalteten Lichts nicht erkennbar gewesen sei, so habe der Fußgänger die Fahrbahn überhaupt nicht überqueren dürfen.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen des Sachverständigen R. werde man des Weiteren davon ausgehen müssen, dass der Beklagte zu 1 den Unfall nicht habe vermeiden können.

Zwar habe der Sachverständige ausgeführt, dass dann, wenn alle Parameter zugunsten des Fußgängers dargestellt würden, der Beklagte zu 1) die Kollision hätte vermeiden können. Allerdings gehe er in dieser Variante davon aus, dass der Beklagte zu 1) auf den Fußgänger bereits zu einem Zeitpunkt habe reagieren müssen, als er sich noch im Bereich der Gegenfahrbahn vor der Fahrbahnmitte befunden habe. Zu diesem Zeitpunkt habe jedoch keine Reaktionsaufforderung für den Beklagten zu 1) bestanden. Der Beklagte zu 1) habe auf den sich nähernden Fußgänger erst in dem Moment reagieren müssen, als sich für ihn eine kritische Verkehrslage herausgebildet habe. Der Beklagte zu 1) habe darauf vertrauen können, dass der Fußgänger zumindest in der Fahrbahnmitte stehen bleiben und den Verkehr auf der anderen Fahrspur durchlassen würde. Erst in dem Moment als erkennbar geworden sei, dass der Fußgänger nicht in der Fahrbahnmitte stehen bleiben würde, habe der Beklagte zu 1) reagieren müssen. Zu diesem Zeitpunkt habe er nach den Ausführungen des Sachverständigen R. den Unfall jedoch nicht mehr vermeiden können. Im Übrigen trage die Beweislast für eine Reaktionsaufforderung des Fahrzeugführers gegenüber einem Fußgänger, der unter Verstoß gegen § 25 Abs. 3 StVO die Fahrbahn betreten habe, derjenige, der eine verspätete Reaktion geltend machen wolle. Bei dieser Sachlage spreche der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Mitglieds der Klägerinnen. Dies könne aber dahinstehen, da nach den Ausführungen des Sachverständigen R. das Verschulden des Fußgängers auf der Hand liege.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg

Soweit die Klägerinnen Verfahrensfehler rügen, ist aus dem Vortrag in der Berufungsbegründung nicht erkennbar, worin diese liegen sollen. Auch im Übrigen sind Verfahrensverstöße des Landgerichts nicht ersichtlich. Aber auch materiellrechtlich ist die Abweisung der Klage nicht zu beanstanden. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Erstattung der ihnen entstandenen Heilbehandlungs- bzw. Pflegekosten gemäß 7, 18 StVG, 823 BGB, 115 VVG i.V m. § 116 SGB X. Denn die Haftung der Beklagten ist wegen eines ganz überwiegenden Mitverschuldens des Geschädigten, dessen Verhalten das Landgericht zutreffend als grob fahrlässig gewertet hat, ausgeschlossen.

Auch die Klägerinnen stellen ein gemäß 9 StVG, 254 BGB zu berücksichtigendes Mitverschulden des Geschädigten insofern in Rechnung, als sie sich erstinstanzlich 30 % auf die von ihnen bezifferten Forderungen haben anrechnen lassen und im Berufungsverfahren nur noch eine hälftige Erstattung verlangen. Dies wird allerdings dem auf den Geschädigten entfallenden Verursachungsbeitrag nicht gerecht. Zwar haften die Beklagten grundsätzlich für den beim Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten zu 1) entstandenen Schaden (S 7 Abs. 1 StVG). Da den Geschädigten als Fußgänger im Gegensatz zu den Beklagten keine Gefährdungshaftung trifft, darf gemäß § 9 StVG, § 254 BGB sein Schadenersatzanspruch auch soweit er auf die Klägerinnen übergegangen ist, nur dann gekürzt werden, wenn feststeht, dass er den Schaden durch sein Verhalten mitverursacht oder verschuldet hat. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Fehlverhalten des Geschädigten trifft dabei die Beklagten (BGH, Beschl. v. 19.08.2014, VersR 2014, S. 1480 f.; OLG München, Urt. v. 08.05.2015, zit. bei juris).

Daran, dass den Geschädigten ein erhebliches Mitverschulden betrifft, besteht hier allerdings kein Zweifel. Zum Unfallzeitpunkt war es dunkel, Straßenbeleuchtung ist an der Unfallstelle nicht vorhanden, was auch die vom Sachverständigen gefertigten Fotos zeigen. Es herrschte unwetterartiger Starkregen, was die Sichtverhältnisse zusätzlich erheblich erschwerte. Auf der Straße bewegte sich, wie auch der Zeuge W. geschildert hat, dichter Berufsverkehr. Zwar fuhren die Fahrzeuge nach seinen Angaben relativ langsam, dies aber gerade im Hinblick auf die Witterungsverhältnisse. An der Unfallstelle befand sich kein Fußgängerüberweg, es gibt auch keine seitlichen Fußgängerwege oder breitere Randstreifen. Dass ein Fußgänger außerorts die Straße im Bereich einer Gartenanlage überquert, ist zwar nicht völlig außergewöhnlich, bei Dunkelheit und Starkregen muss der Kraftverkehr damit aber, anders als möglicherweise tagsüber, sicherlich nicht rechnen. Der Geschädigte hätte die Straße bei den herrschenden Verkehrs- und Witterungsverhältnissen entweder gar nicht betreten dürfen oder nur bei Anwendung äußerster Sorgfalt. Davon kann hier keine Rede sein. Die dunkle Kleidung des Geschädigten als solche mag zwar kein Eigenverschulden begründen (vgl. OLG München, Urt. v. 02.06.2006, VersR 2008, S. 799 f.). Ein Verschulden liegt insofern aber darin, dass der Geschädigte die Straße betreten hat, obwohl seine Sichtbarkeit angesichts der Witterung und der (fehlenden) Beleuchtung durch seine Kleidung zusätzlich vermindert war. Angesichts dieses Umstands hätte er noch zusätzlich gesteigerte Sorgfalt walten lassen müssen. In diesem Aspekt unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem im von den Klägerinnen zitierten Verfahren vor dem OLG München. Dort war der Fußgänger in dunkler Kleidung am Fahrbahnrand entlang gegangen. Damit stellte sich die Frage, ob die Farbe der Kleidung als solche geeignet ist, ein Mitverschulden zu begründen bzw. ob der Fußgänger vorsorglich die Fahrbahn zu verlassen hatte. Hier geht es darum, dass der Geschädigte unter Außerachtlassung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt versucht hat, die Fahrbahn zu überqueren und dabei auch nicht beachtet hat, dass er in Anbetracht seiner Kleidung und der weiteren genannten Umstände besonders schwer sichtbar sein würde. Insofern hat das Landgericht das Verhalten des Geschädigten auch zu Recht als grob fahrlässig gewertet.

Auch der Gesichtspunkt, dass – so die Annahme der Klägerinnen für den Geschädigten die Einschätzung der Entfernung der sich annähernden Fahrzeuge erheblich erschwert gewesen sein soll, spricht nicht zu seinen Gunsten. Zum einen mag es ein Allgemeinplatz sein, dass ein beleuchtetes Fahrzeug besser zu erkennen ist als ein unbeleuchteter Fußgänger. Dies ist aber schlicht zutreffend. Zum anderen führen die Beklagen zu Recht aus, dass wenn die Sicht für den Geschädigten tatsächlich derart erschwert gewesen sein sollte, er erst recht ganz besondere Vorsicht hätte walten lassen müssen und die Fahrbahn gar nicht hätte betreten dürfen. Ähnliches gilt für die langsame Geschwindigkeit des 77-jährigen Geschädigten. Wird für diesen die niedrigste in Betracht kommende Fortbewegungsgeschwindigkeit in Ansatz gebracht, wie die Klägerinnen meinen, erhöht sich zwar seine Verweildauer auf der Fahrbahn, andererseits musste er deswegen um so vorsichtiger sein und um so eher ganz davon Abstand nehmen, die Fahrbahn unter den bestehenden Gegebenheiten zu überqueren.

Dem Beklagten zu 1) ist auch kein, die Betriebsgefahr erhöhender schuldhafter Verkehrsverstoß, insbesondere gegen das Sichtfahrgebot nach § 3 StVO vorzuwerfen. Denn ein solcher Verstoß wäre nur zu berücksichtigen, wenn er unstreitig oder bewiesen wäre. Das ist nicht der Fall. Zwar muss ein Kraftfahrer „auf Sicht“ fahren, d. h. seine Geschwindigkeit so einrichten das er jederzeit vor einem in seiner Fahrbahn befindlichen Hindernis anhalten kann, es sei denn, dass dieses völlig unvermittelt in seine Fahrbahn gelangt ist. Insofern ist es zwar richtig, dass der Geschädigte hier unstreitig die Fahrbahn von links nach rechts überquert hat, d.h. nicht der Fall vorliegt, dass er von rechts völlig unvermittelt die Fahrbahn betreten hat. Der Sachverständige R. hat allerdings nicht feststellen können, dass der Geschädigte für den Kläger überhaupt erkennbar war, als er die Straße von links aus überquerte. Dann allerdings wäre, wie bei einem plötzlichen Betreten von rechts der Geschädigte unvermittelt in die Fahrbahn des Beklagten zu 1 ) gelangt Zwar hat der Sachverständige ausgeführt, dass der Geschädigte für den Beklagten zu 1 ) unter bestimmten Gegebenheiten erkennbar gewesen wäre, als er sich ca. 2 m weit auf der Fahrbahn befunden habe. In diesem Fall wäre es dem Beklagten zu 1) möglich gewesen, den Geschädigten zu erkennen und eine Abwehrhandlung einzuleiten. Der Sachverständige hat diese Erkennbarkeit aber nicht positiv festgestellt, sondern nur für möglich gehalten und zwar, falls zu diesem Zeitpunkt der Gegenverkehr für den Beklagten zu 1) keine direkte Sichtbehinderung auf den Geschädigten mehr dargestellt haben sollte und falls er „in diesem Szenario“ (so die Wortwahl des Sachverständigen) beispielsweise durch den nachfolgenden Gegenverkehr mit dem Abblendlicht angestrahlt worden wäre Inwieweit die Erkennbarkeit durch den starken Regen beeinträchtigt war, hat der Sachverständige, da nicht rekonstruierbar, ausdrücklich offen gelassen. Das bedeutet aber, dass der Sachverständige diese Erkennbarkeit eben nicht als sicher dargestellt hat, sondern nur als mögliches Szenario“, das wiederum durch weitere, nicht feststehende Komponenten (Anstrahlung durch den Gegenverkehr einerseits, witterungsbedingte Sichtbarkeitseinschränkung andererseits) beeinflusst wird. Insofern wird auch auf Seite 23 des im Parallelverfahren erstatteten Ausgangsgutachtens verwiesen. War der Geschädigte, was auch nach dem Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 26.04.2018 gut vorstellbar ist, für den Beklagten zu 1) nicht erkennbar, dann musste der Beklagte zu 1) seine Fahrweise nicht hierauf einstellen, denn mit einer für ihn zuvor nicht wahrnehmbaren seine Fahrbahn betretenden Person musste er nicht rechnen.

Der Senat ist, wie das Landgericht, der Überzeugung, dass das Mitverschulden des Geschädigten so erheblich ist, dass die Haftung der Beklagten aus Betriebsgefahr gemäß §§ 9 StVG, 254 BGB völlig zurücktritt und kein Haftungsanteil verbleibt. Zwar hat der Sachverständige R., wie ausgeführt, bei Betrachtung sämtlicher Randparameter zugunsten des Geschädigten eine Erkennbarkeit zu einem Zeitpunkt, als sich der Fußgänger noch im Bereich der Gegenfahrbahn befunden hat, und in diesem Fall auch eine Abwehrreaktion des Beklagten zu 1) für möglich gehalten. Dabei kann dahinstehen, ob im Allgemeinen eine Handlungsaufforderung für den Kraftfahrer bereits dann besteht, wenn er sieht, dass dieser die linke Fahrbahnhälfte überquert oder erst dann, wenn Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass er möglicherweise nicht an der Mittellinie stehen bleibt, sondern auch die rechte Fahrbahnhälfte betreten wird. Denn angesichts des ganz erheblichen, als grob fahrlässig zu bewertenden Mitverschuldens des Geschädigten, der bei diesen Witterungs- und Verkehrsverhältnissen und an dieser Stelle, die Straße nicht hätte betreten dürfen, tritt demgegenüber die Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) zurück. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wird, schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt werden und das nicht beachtet wird, was im gegebenen Fall jedem einleuchten musste (Palandt/Grüneberg, 78. Aufl. 2019, § 277 BGB Rnr. 4). Fahrlässiges Handeln wiederum setzt voraus, dass der Handelnde die Gefahr erkennen kann und den Eintritt des schädigenden Erfolgs vermeiden konnte und musste. Beides ist für den Geschädigten in hohem Maße gegeben. Die Gefahr bei Betreten der Straße bei Dunkelheit, Starkregen und dichtem Verkehr von einem Fahrzeug übersehen und erfasst zu werden war offensichtlich. Ebenfalls musste dem Geschädigten die eigene schlechte Erkennbarkeit wegen der dunklen Kleidung selbst bewusst sein. Und die Entstehung der Gefahr und der Eintritt des schädigenden Ereignisses waren für ihn ohne weiteres vermeidbar, indem er entweder seinen Weg bis zum nächsten Fußgängerüberweg fortsetzte oder wenigstens ein Nachlassen des Verkehrs abwartete, um die Straße sicher überqueren zu können. Dies konnte und musste unter den vorliegenden Umständen jedem ins Auge springen. Im Gegensatz dazu ist auf Seiten des Beklagten zu 1) nicht nur, wie oben ausgeführt, ein schuldhaftes Handeln zu verneinen, sondern es bestand überhaupt nur eine lediglich theoretische Vermeidbarkeitsoption, die von zahlreichen hypothetischen Parametern abhängt, die auch noch kumulativ hätten gegeben sein müssen. Daran, dass nach den Ausführungen des Sachverständigen in diesem wie auch in dem Parallelverfahren nur eine solche theoretische Vermeidbarkeitsmöglichkeit gegeben war, ändert auch der Umstand nichts, dass der Geschädigte auch auf der rechten Fahrbahnseite bereits einen guten Teil des Weges zurückgelegt hatte. Deswegen wiegt nach Einschätzung des Senates das Mitverschulden des Geschädigten so hoch, dass demgegenüber die Haftung der Beklagten aus Betriebsgefahr vollständig zurücktritt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes erfordern.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Verkehrsunfallrecht / Straßenverkehrsgesetz (StVG): Das Verkehrsunfallrecht ist in diesem Fall das zentrale Rechtsgebiet, da es sich um einen Verkehrsunfall handelt. Insbesondere § 9 StVG (Betriebsgefahr) ist relevant, da die Haftung des Autofahrers aus Betriebsgefahr gemäß dieser Norm im Spiel ist. Das Fahrzeug stellt grundsätzlich eine Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer dar, für die der Halter grundsätzlich haftet. Im vorliegenden Fall ist jedoch das Mitverschulden des Fußgängers so erheblich, dass die Haftung des Fahrzeughalters aus Betriebsgefahr vollständig zurücktritt.
  2. Schadensersatzrecht / Bürgerliches Gesetzbuch (BGB): § 254 BGB (Mitverschulden) spielt eine wesentliche Rolle in diesem Fall. Diese Norm regelt das Mitverschulden, das heißt, dass bei einem Schaden, der teilweise durch eigenes Verschulden verursacht wurde, der Anspruch auf Schadensersatz entsprechend gekürzt wird. In diesem Fall war das Mitverschulden des Geschädigten so erheblich, dass kein Haftungsanteil der Beklagten verbleibt.
  3. Prozessrecht / Zivilprozessordnung (ZPO): Diverse Vorschriften der ZPO, wie beispielsweise § 540 ZPO (Inhalt des Urteils), § 511 ZPO (Zulässige Berufungen) und § 708 Nr. 10, § 711 ZPO (vorläufige Vollstreckbarkeit), kommen hier zur Anwendung. Sie regeln Abläufe und Formvorschriften des gerichtlichen Verfahrens und sind relevant für den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens.
  4. Beweisrecht: Das Beweisrecht ist ebenfalls betroffen, da es um die Beurteilung von Zeugenaussagen, Gutachten und der Anwendung des Anscheinsbeweises geht. Der Anscheinsbeweis ist eine Beweisführungsregel, die besagt, dass unter bestimmten Voraussetzungen ein bestimmter Sachverhalt als bewiesen gilt, sofern keine Beweise für das Gegenteil erbracht werden.
  5. Ordnungswidrigkeitenrecht: Es kann auch relevant sein, wenn die Diskussion über die angepasste Geschwindigkeit bei extrem schlechten Witterungsbedingungen in den Kontext des Sichtfahrgebots eingebettet wird. Dieses besagt, dass man nur so schnell fahren darf, dass man innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos