Skip to content

Verkehrsunfall durch Verlust von Gegenständen von Anhänger

Gerichtliche Verurteilung wegen Verkehrsunfalls durch verlorene Gegenstände von Anhänger

Das Gericht hat entschieden, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 7.170,80 € plus Zinsen und vorprozessuale Kosten zahlen müssen. Dies folgt aus einem Verkehrsunfall, verursacht durch den Verlust von Gegenständen von einem Anhänger, den die Beklagten zu verantworten haben. Die Beweisaufnahme bestätigte, dass die vom Anhänger verlorenen Gegenstände den Schaden am Fahrzeug des Klägers verursacht haben, weshalb die Beklagten zu 100% haften.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 10 O 38/23 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 7.170,80 € plus Zinsen und Kosten für vorprozessuale Tätigkeiten zu zahlen.
  • Der Kläger machte Schadensersatz geltend für einen Verkehrsunfall, verursacht durch den Verlust von Gegenständen vom Anhänger eines bei den Beklagten versicherten Lkw.
  • Das Gericht stellte fest, dass die Beweisaufnahme eindeutig belegt, dass die verlorenen Gegenstände den Schaden verursacht haben.
  • Beweisführung und Überzeugung des Gerichts beruhten auf der detaillierten Schilderung des Klägers und der Zeugenaussagen.
  • Die Schadenshöhe wurde auf Grundlage eines Privatsachverständigengutachtens und unter Berücksichtigung von Nettoreparaturkosten, Wertminderung, Gutachterkosten und einer Kostenpauschale festgelegt.
  • Das Gericht bestätigte die 100%-ige Haftung der Beklagten für die unfallbedingten Schäden.
  • Ersatzfähigkeit der geltend gemachten Schäden wurde anerkannt, einschließlich der Kosten für das Sachverständigengutachten und einer allgemeinen Unfallpauschale.
  • Zinsanspruch und Kostenentscheidung basierten auf gesetzlichen Vorschriften und der festgestellten Schuld der Beklagten.

Haftung bei Verlust von Gegenständen von Anhängern im Straßenverkehr

Im Straßenverkehr können sich Unfälle durch den Verlust von Gegenständen von Anhängern ereignen. Hierbei stellen sich besondere rechtliche Herausforderungen, da die Haftung des Versicherers des Anhängers nur dann besteht, wenn die überwiegende Unfallursache beim Anhänger liegt.

Dennoch können auch verloren gegangene Ladung oder Gegenstände zu Unfällen führen. Die Schuldfrage und Schadensregulierung werden in solchen Fällen von den jeweiligen Versicherern geklärt, die als Gesamtschuldner auftreten können. Ein aktuelles Urteil des Landgerichts Lübeck beschäftigt sich mit einem solchen Fall und zeigt, wie Gerichte diese komplexen Haftungsfragen entscheiden.

Fordern Sie noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung zum Thema Haftung bei Verlust von Gegenständen von Anhängern im Straßenverkehr an.
Auto mit Anhänger  - Haftung bei verlorenen Teilen die eine Unfall verursachen
(Symbolfoto: LeManna /Shutterstock.com)

Am 1. September 2022 ereignete sich auf der Bundesautobahn zwischen der Raststätte Buddikate und der Abfahrt Kreuz Bargteheide ein Verkehrsunfall, der die rechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und den Beklagten nach sich zog. Der Kläger, der mit seinem Mercedes-Benz unterwegs war, befand sich hinter einem Lkw-Gespann, das von einem Zeugen gesteuert wurde. Dieses Gespann, bestehend aus einem Lkw MAN und einem Anhänger, beide bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert und im Eigentum der Beklagten zu 1), verlor aufgrund einer Bodenwelle plötzlich Gegenstände, die den Mercedes-Benz des Klägers trafen und beschädigten.

Unfallhergang und Schadensmeldung

Der Kläger berichtete, dass er beim Überholversuch des Gespanns von herumfliegenden Teilen getroffen wurde, die von dem Anhänger verloren gingen. Diese Teile verursachten an seinem Fahrzeug Schäden, die durch ein Sachverständigengutachten auf insgesamt 7.475,80 € beziffert wurden. Daraufhin forderte der Kläger Schadensersatz von den Beklagten, die jedoch die Verantwortung für den entstandenen Schaden bestritten.

Beweisführung und Gerichtsentscheidung

Das Landgericht Lübeck sah es als erwiesen an, dass der Verlust der Gegenstände vom Anhänger des Beklagtengespanns direkt zum Schaden am Fahrzeug des Klägers führte. Aufgrund der Beweisaufnahme, die unter anderem durch Zeugenaussagen gestützt wurde, entschied das Gericht, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 7.170,80 € zuzüglich Zinsen und Kosten für notwendige vorprozessuale Tätigkeiten zu leisten haben.

Haftungsrechtliche Bewertung

Das Gericht legte dar, dass nach §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG, 1 PflVG die Beklagten vollumfänglich für die unfallbedingten Schäden haften. Die Entscheidung basierte auf der Überzeugung, dass die vom Anhänger verlorenen Teile ursächlich für den Schaden waren. Dabei wurde hervorgehoben, dass für die Beweisführung eine überwältigende Wahrscheinlichkeit ausreicht und absolute Gewissheit nicht erforderlich ist.

Schadensersatz und rechtliche Folgen

Der zugesprochene Betrag umfasst Nettoreparaturkosten, eine Wertminderung des Fahrzeugs, die Kosten des Privatsachverständigengutachtens und eine Kostenpauschale. Das Gericht erkannte ebenfalls die vorprozessual entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung an und begründete den Zinsanspruch des Klägers. Die Entscheidung zur Kostenverteilung des Rechtsstreits und die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wurden entsprechend den gesetzlichen Vorgaben getroffen.

Das Landgericht Lübeck verurteilte die Beklagten zur Zahlung von Schadensersatz für den Verlust von Gegenständen von einem Anhänger, der zu einem Verkehrsunfall führte. Die Entscheidung unterstreicht die Bedeutung der Ladungssicherung und die Haftung der Fahrzeughalter und -führer bei deren Versäumnissen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Wie wird die Haftung bei einem Verkehrsunfall durch herabfallende Gegenstände von einem Anhänger bestimmt?

Bei einem Verkehrsunfall durch herabfallende Gegenstände von einem Anhänger wird die Haftung in der Regel nach dem Straßenverkehrsgesetz (StVG) und der Straßenverkehrsordnung (StVO) bestimmt. Gemäß § 7 Abs. 1 StVG haftet der Halter eines Fahrzeugs für Schäden, die beim Betrieb des Fahrzeugs entstehen, es sei denn, der Schaden wurde durch ein unabwendbares Ereignis verursacht, das weder auf einen Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Verrichtungen beruht. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in einem Urteil vom 09.04.2019 entschieden, dass der Halter eines Lkw für Schäden haftet, die durch von seinem Fahrzeug herabfallende Gegenstände entstanden sind, da der Schaden beim Betrieb des Lkws entstand und der Halter nicht beweisen konnte, dass der Schaden nicht durch sein Verschulden verursacht wurde oder dass es sich um ein unabwendbares Ereignis handelte.

Die Ladungssicherungsvorschriften der StVO (§ 22 StVO) und der StVZO (§ 31 StVZO) schreiben vor, dass die Ladung so zu verstauen und zu sichern ist, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann. Verstöße gegen diese Vorschriften können mit Bußgeldern und Punkten im Fahreignungsregister geahndet werden.

Im Falle eines Unfalls durch herabfallende Ladung kann der Fahrer des ziehenden Fahrzeugs haftbar gemacht werden, wenn er die Ladung nicht ordnungsgemäß gesichert hat. Die Haftpflichtversicherung des Fahrers übernimmt in der Regel die Schäden, es sei denn, es liegt grobe Fahrlässigkeit vor, dann kann der Versicherer den Fahrer in Regress nehmen.

Zusätzlich zur Halterhaftung kann auch der Fahrer zur Verantwortung gezogen werden, wenn er die Ladungssicherungspflichten missachtet hat. Der Fahrer ist verpflichtet, vor Fahrtantritt und auch während der Fahrt die Ladungssicherung zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

Bei einem Unfall durch herabfallende Ladung von einem Anhänger ist somit in der Regel der Halter des Fahrzeugs haftbar, es sei denn, er kann nachweisen, dass der Schaden durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wurde. Der Fahrer trägt ebenfalls Verantwortung für die ordnungsgemäße Sicherung der Ladung.

Inwiefern beeinflusst die Sicherung der Ladung die Verantwortlichkeit bei Verkehrsunfällen?

Die Sicherung der Ladung spielt eine entscheidende Rolle bei der Verantwortlichkeit im Falle von Verkehrsunfällen. Die Verantwortung für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung teilt sich grundsätzlich zwischen dem Fahrer, dem Verlader und dem Fahrzeughalter auf. Gemäß § 22 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) ist die Ladung so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen kann.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Verantwortung des Fahrers

Der Fahrer trägt die unmittelbare Verantwortung für die Ladungssicherung. Er muss vor Fahrtantritt und auch während der Fahrt sicherstellen, dass die Ladung ordnungsgemäß gesichert ist. Dies beinhaltet die Überprüfung der Ladungssicherungsmittel und gegebenenfalls das Nachbessern. Bei mangelhafter Ladungssicherung drohen dem Fahrer Bußgelder und Punkte im Fahreignungsregister.

Verantwortung des Verladers

Der Verlader ist für die verkehrssichere Verstauung der Ladung verantwortlich. Er muss die Ladung so verstauen und sichern, dass sie den Anforderungen der StVO entspricht. Die Verantwortung des Verladers umfasst auch die Auswahl geeigneter Sicherungsmittel und -methoden.

Verantwortung des Fahrzeughalters

Der Fahrzeughalter muss sicherstellen, dass das Fahrzeug für den Transport der Ladung geeignet ist und über die notwendigen Ladungssicherungsmittel verfügt. Zudem ist er dafür verantwortlich, dass der Fahrer die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ladungssicherung besitzt.

Rechtliche Konsequenzen

Bei Verstößen gegen die Ladungssicherungsvorschriften drohen Bußgelder, Punkte im Fahreignungsregister und im Falle eines Unfalls strafrechtliche Konsequenzen. Darüber hinaus kann die Haftung für entstandene Schäden sowohl den Fahrer als auch den Verlader und den Fahrzeughalter treffen. Im Schadensfall kann es zu Regressforderungen der Versicherungen kommen.

Die Sicherung der Ladung ist ein wesentlicher Aspekt der Verkehrssicherheit und hat direkte Auswirkungen auf die Verantwortlichkeit bei Verkehrsunfällen. Alle Beteiligten, insbesondere Fahrer, Verlader und Fahrzeughalter, müssen ihre jeweiligen Pflichten ernst nehmen und für eine ordnungsgemäße Ladungssicherung sorgen, um Unfälle zu vermeiden und rechtliche Konsequenzen abzuwenden.


Das vorliegende Urteil

LG Lübeck – Az.: 10 O 38/23 – Urteil vom 19.12.2023

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.170,80 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 01.02.2023 sowie Kosten für notwendige vorprozessuale Tätigkeit in Höhe von 800,36 €.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagten haben als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 7.475,80 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalles, der sich am 01.09.2022 gegen 15:59 Uhr auf der BAB zwischen der Raststätte Buddikate und der Abfahrt Kreuz Bargteheide ereignet haben soll.

Am betreffenden Tag befuhr der Kläger die BAB mit seinem Fahrzeug Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen…….. Beifahrerin war seine Ehegattin, die Zeugin ……… Der Kläger befuhr die rechte Fahrspur der Autobahn und zwar mit einer Geschwindigkeit von ca. 100-110 km/h. Vor ihm fuhr das vom Zeugen …….. gesteuerte Fahrzeuggespann Lkw MAN, amtliches Kennzeichen…….., Kfz – Anhänger, amtliches Kennzeichen…….. Dieses Gespann war bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Halterin war die Beklagte zu 1). Das Gespann fuhr mit einer Geschwindigkeit von ca. 80-90 km/h. Da die Geschwindigkeit des Klägers höher war als die Geschwindigkeit des Lkw Gespanns wollte der Kläger das Gespann überholen.

Der Kläger trägt vor, als er sich ca. 60 m hinter dem Gespann befunden habe, habe der Lkw mit seinem Anhänger eine auf der Autobahn befindliche Bodenwelle (Fahrbahnübergang zu einem anderen Straßenbelag) überfahren. Dabei habe er vom Hänger plötzlich und unerwartet eine Menge von kleinen Teilen und Gegenständen verloren, die in einer Höhe von ca. 20 cm bis 1,80 m davon geflogen seien und und das Fahrzeug des Klägers getroffen hätten.

Den ihm unfallbedingt entstandenen Schaden beziffert der Kläger auf Grundlage des von ihm eingeholten Privatsachverständigengutachtens vom 20.09.2022 (Anlage K2) wie folgt:

  • Nettoreparaturkosten 6.074,03 €
  • Wertminderung 300,00 €
  • Kosten für Privatsachverständigengutachten 1.076,77 €
  • Kostenpauschale 25,00 €
  • Gesamt 7.475,80 €

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 7.485,80 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB ab dem 01.02.2023 sowie Kosten für notwendige vorprozessuale Tätigkeit in Höhe von 800,36 €.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, dass der geltend gemachte Schaden durch eine vom Beklagtengespann herabfallende Ladung verursacht worden ist. Es sei am betreffenden Tag ausschließlich Stahlschrott transportiert worden, der den Schaden nicht verursacht haben könne. Im Hinblick auf das Schadensbild sei jedenfalls zweifelhaft, ob sämtliche Einschläge durch das verfahrensgegenständliche Ereignis verursacht worden seien. Ersatzteilpreisaufschläge und Verbringungskosten könnten nicht fiktiv ersetzt werden. Die Kostenpauschale sei nur in Höhe von 20,00 € ersatzfähig.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …….. und ……… Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 28.11.2023 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist ganz überwiegend begründet.

Der Kläger kann von den Beklagten als Gesamtschuldner nach §§ 18 Abs. 1, 7 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 VVG, 1 PflVG Schadensersatz in Höhe von insgesamt 7.170,80 € verlangen.

Nach Durchführung der Beweisaufnahme ist das Gericht mit hinreichender Sicherheit davon überzeugt, dass das vom Zeugen …….. gesteuerte LKW-Gespann plötzlich und unerwartet eine Menge von kleinen Teilen und Gegenständen verlor, die das Fahrzeug des Klägers trafen und beschädigten. Bei dieser Sachlage haften die Beklagten zu 100% für die unfallbedingten Schäden.

Dabei ist eine Behauptung bewiesen, wenn das Gericht von ihrer Wahrscheinlichkeit überzeugt ist, ohne dabei unerfüllbare Anforderungen zu stellen. Hierfür genügt, da eine absolute Gewissheit nicht zu erreichen und jede Möglichkeit des Gegenteils nicht auszuschließen ist, ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der zweifelnd Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. Thomas/Putzo/Seiler, ZPO, 40. Aufl, § 286 Rz. 2 m.w.N.).

Der Kläger hat im Termin detailliert geschildert, dass er im Bereich Buddikate mit einem Mal ein sehr lautes Geräusch vernommen hat. Das sei so gewesen, als wenn es Steinschlag oder Hagelschlag gegeben habe. Die Plane des vor ihm fahrenden Lkws sei in der Mitte offen gewesen. Ihm sei aufgefallen, dass dort Teile herausgefallen seien. Die Gegenstände, die auf sein Kfz geprallt seien, seien eindeutig von dem vor ihm fahrenden Lkw gekommen. Die Zeugin …….. hat die vom Kläger beschriebenen Einschläge bestätigt. Sie hat authentisch geschildert, dass diese so laut gewesen seien, dass sie sich geduckt habe, weil sie geglaubt habe, die Scheibe werde platzen. Der Kläger fuhr vor dem Schadensereignis unmittelbar hinter dem Beklagtenfahrzeug und hatte daher eine gute Sicht auf das Geschehen. Er hat den Unfallhergang substantiiert und in sich widerspruchsfrei geschildert. Er hat insbesondere auch wahrgenommen, dass die auf sein Fahrzeug prallenden Gegenstände eindeutig vom Beklagtenfahrzeug fielen. Die Zeugin …….. hat die Einschläge glaubhaft bestätigt. Zwar hat sie angegeben, vor Beginn der Einschläge auf ihr Handy geschaut zu haben, sich aufgrund der Einschläge intuitiv geduckt und erst nach dem Ende der Einschläge den Lkw wahrgenommen zu haben. Sie habe dann das Nummernschuld des Lkw notiert und den Vorfall der Polizei gemeldet. Sie hat mithin zwar nicht unmittelbar wahrgenommen, dass die aufprallenden Gegenstände vom Beklagtenfahrzeug stammten. Hieran bestehen jedoch aufgrund der detaillierten Schilderung des Klägers und dem Umstand, dass ein Alternativsachverhalt zur Schadensverursachung weder vorgetragen, noch ersichtlich ist, keine vernünftigen Zweifel.

Die Überzeugung des Gerichts wird durch die Aussage des Zeugen …….. nicht erschüttert. Der Zeuge hatte an den Tag des Unfallereignisses keine konkrete Erinnerung mehr. Als Fahrer des LKW-Gespanns war seine Aufmerksamkeit naturgemäß nach vorne gerichtet und ein Verlust von Ladung aus dem Anhänger wird ihm während der Fahrt kaum aufgefallen sein. Er hat nur schildern können wie er im Allgemeinen beim Be- und Entladen des Lkw-Gespanns vorgeht, ohne konkrete Erinnerungen an den Tag Unfalls zu haben. Soweit der Beklagtenvertreter bestritten hat, dass durch die auf dem vom Zeugen …….. eingereichten Foto abgebildete Ladung der hier verfahrensgegenständliche Schaden verursacht worden sein kann, führt das nicht weiter. Denn das Foto dokumentiert nur den Teil der Ladung, der das Ziel erreicht hat und sagt nichts über den Teil der Ladung aus, der herausgefallen ist. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es daher insofern nicht.

Der Höhe nach steht dem Kläger ein Schadensersatzanspruch von insgesamt 7.170,80 € (Nettoreperaturkosten in Höhe von 5.774,03 € + 300 € Wertminderung + 1076,77 € Privatsachverständigenkosten + 20 € Kostenpauschale) zu.

Die geltend gemachten Nettoreparaturkosten stellen einen ersatzfähigen Schaden dar. Dies gilt insbesondere auch soweit darin UPE – Aufschläge und Verbringungskosten berechnet worden sind. Denn diese Positionen sind richtigerweise auch bei fiktiver Abrechnung ersatzfähig, wenn sie bei einer Reparatur in einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen. Dass dies im hiesigen Gerichtsbezirk der Fall ist, ist gerichtsbekannt.

Soweit die Beklagten bestreiten, dass die geltend gemachten Reparaturkosten durch den verfahrensgegenständlichen Unfall entstanden sind, gelten folgende Grundsätze: Der Geschädigte hat die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der geltend gemachte Schaden durch das gegnerische Fahrzeug verursacht wurde. Er kann selbst kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn jedenfalls nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen eines Vorschadens entstanden sind. Denn nach allgemeinen Regeln ist es Aufgabe des Klägers, die Voraussetzungen eines Haftungstatbestandes, hier also das Entstehen und den Umfang eines Sachschadens darzulegen und zu beweisen. Voraussetzung für eine Anwendung dieser Grundsätze zu Lasten des Geschädigten ist jedoch, dass die Seite des Schädigers darlegt und ggf. beweist, dass es in der Vergangenheit überhaupt einen solchen Vorschaden gegeben hat, soweit der Geschädigte bestreitet, dass es Vorschäden an seinem Fahrzeug gegeben hat (vgl. Nugel, ZfSch 2020, 490, 491).

Einen konkreten Vorschaden hat der Privatsachverständige nicht feststellen können. Der Kläger hat im Termin auf Nachfrage nach Vorschäden im Schadensbereich erklärt, dass es zwar sein könne dass im Stoßfängerbereich mal kleinere Steine eingeschlagen bzw. auf der Motorhaube „kleinere Ditscher“ vorhanden waren. Keinesfalls aber in dem Umfang, wie es sich jetzt durch den verfahrensgegenständlichen Unfall darstelle. Damit beschreibt der Kläger letztlich Bagatellbeschädigungen, wie sie bei einem Fahrzeug im Alter des klägerischen Fahrzeuges typisch sind. Bei derartigen äußerst geringfügigen Altschäden, die optisch kaum auffallen, während der neu eingetretene Schaden ein Ausmaß erreicht, das verständlicher Weise darauf bestanden werden kann, dass er durch eine Neulackierung beseitigt wird, genügt ausnahmsweise ein Abzug Neu für Alt zur Erfassung des unreparierten Altschadens im Verhältnis zu dem neu eingetretenen deutlich größeren Schaden (Nugel, ZfSch 2020, 490, 494).

Den Abzug neu für Alt schätzt das Gericht vorliegend auf 300 € (287 ZPO), so dass berechtigte Nettoreparaturkosten von 5.774,03 € verbleiben.

Auch die Wertminderung von 300,00 € stellt einen ersatzfähigen Schaden dar. Dieser vom Privatsachverständigen ermittelte Betrag bildet die Wertminderung nach Auffassung des Gerichts angemessen ab.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch die geltend gemachte allgemeine Unfallpauschale. Diese ist aber aufgrund in der jüngeren Vergangenheit gesunkener Telekommunikationskosten nur in Höhe von 20,00 € ersatzfähig. Regelmäßig wird der Geschädigte nämlich heutzutage über eine Telefonflat verfügen und einen Großteil der Korrespondenz via – in Zeiten von Internetflats kostenloser – E-Mails erledigen. Höhere Kosten sind vom Geschädigten konkret darzulegen.

Der Schadensersatzanspruch umfasst überdies grundsätzlich – und so auch hier – auch die dem Geschädigten vorprozessual entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung.

Der Zinsanspruch ist nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 2 Nr. 3 ZPO gerechtfertigt. Die Beklagten haben eine Leistung mit Schreiben vom 31.01.1023 (Anlage K5) ernsthaft und endgültig verweigert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit basiert auf § 709 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos