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Verkehrsunfall: Ersatz von Sachverständigenkosten bei Bagatellunfall

AG Neunkirchen,  Az.: 5 C 247/10, Urteil vom 23.07.2010

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 85,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 5.03.2010 und 46,41 Euro an vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 81 %, die Beklagten als Gesamtschuldner 19 %.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

5. Der Streitwert wird auf 441,29 Euro festgesetzt.

6. Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin ist Halterin und Eigentümerin des Fahrzeuges Alfa Romeo, Alfa 147 mit dem amtlichen Kennzeichen … Am 5.01.2010 kam es in Wiebelskirchen zu einem Verkehrsunfall mit dem bei der Beklagten zu 2 haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …, bei dem es sich um einen Smart handelt und welcher im Unfallzeitpunkt von der Beklagten zu 1 gefahren wurde. Die Beklagte zu 1 stellte das Fahrzeug nicht ordnungsgemäß ab, so dass das Beklagtenfahrzeug gegen das Fahrzeug der Klägerin rollte.

Die Klägerin bzw. der Zeuge … beauftragte das Sachverständigenbüro … mit der Erstellung des Gutachtens. In dem Gutachten des Sachverständigenbüro … Blatt 27 der Akten, wurde ein Bruttobetrag von 807,53 Euro an Reparaturkosten festgestellt. Auch wurden Verbringungskosten von 85,00 Euro angesetzt.

Die Beklagte zu 2 erkannte mit Schreiben vom 1.02.2010 die Haftung dem Grunde nach an und erteilte Abrechnung, setzt jedoch Verbringungskosten und Sachverständigenkosten ab. Sie wurde daher mit Schreiben der klägerischen Bevollmächtigten vom 25.02.2010 unter Fristsetzung zum 4.03.2010 zur Regulierung aufgefordert.

Verkehrsunfall: Ersatz von Sachverständigenkosten bei Bagatellunfall
Symbolfoto: FreedomTumZ/Bigstock

Die Klägerin behauptet, die Beklagte habe ihn aufgefordert, den Schaden ordnungsgemäß festzustellen zu lassen, was der Zeuge … als Aufforderung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens aufgefasst habe.

Auch sei ihm die Einholung eines Kostenvoranschlages nicht zuzumuten gewesen, da es sich um ein gepflegtes Fahrzeug mit Metalliclackierung handele und nicht eindeutig erkennbar gewesen sei, auch nicht ein größerer Schaden entstanden sei. Dies ergebe sich auch aus dem Hinweis des Sachverständigen … der ausgeführt habe, dass nur durch eine Demontage und Vermessung eventuell verborgene Schäden entdeckt werden könnten. Auch könne nicht außer acht gelassen werden, dass aufgrund der an der Unfallörtlichkeit bestehenden Straßenneigung massive Kräfte auf das Fahrzeug eingewirkt hätten.

Die Verbringungskosten seien als erforderliche Schadensposition zu erstatten.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an sie 441,29 Euro zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.01.2010 und 155,30 Euro vorgerichtliche Kosten.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten vertreten die Auffassung, dass weder die Verbringungskosten noch die Sachverständigenkosten als erforderliche Schadenspositionen anzusehen seien. Es handele sich um einen Bagatellfall, wie sich aus dem Unfallhergang und auch aus den vorgelegten Lichtbildern ergebe. Auch habe sowohl die Beklagte zu 1 als auch die Zeugin … ausdrücklich gebeten, einen Kostenvoranschlag einzuholen.

Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Das Gericht hat die Beklagte zu 1 im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Auch hat es die Lichtbilder aus dem Sachverständigengutachten … in Augenschein genommen. Das Gericht hat des Weiteren Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen … Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 2.07.2010 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber nur in Höhe eines Betrages von 85,00 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 46,41 Euro begründet.

I. Der Klägerin steht gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Erstattung der im Gutachten des Sachverständigen … angesetzten Verbringungskosten in Höhe von 85,00 Euro zu, § 7, 18 StVG, 115 VVG in Verbindung mit § 249 ff BGB.

Die im Gutachten angesetzten Verbringungskosten sind auch bei fiktiver Abrechnung als erforderliche Schadenspositionen im Sinne der §§ 249 ff BGB zu ersetzen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass zahlreiche Werkstätten – markengebundene, aber auch sonstige Fachwerkstätten – nicht über eigene Lackierereien verfügen und von daher entsprechende Lackarbeiten als Fremdleistungen erbracht werden. Insoweit bedarf es auch nicht weiterer Nachforschungen und Darlegungen des Geschädigten, da es als genügend anzusehen ist, wenn der Geschädigte auf der Basis eines Sachverständigengutachtens abrechnet, sofern das Gutachten – wie hier hinreichend ausführlich ist und das Bemühen erkennen lässt, den konkreten Schadensfall vom Standpunkt eines wirtschaftlich denkenden Betrachters gerecht zu werden (vgl. Landgericht Saarbrücken, 11. Zivilkammer, Urteil vom 1.02.2007, 11 S 124/06).

II.

Demgegenüber sind die Beklagten nicht verpflichtet, die geltend gemachten Sachverständigenkosten in Höhe von 356,29 Euro zu ersetzen.

1.

Zwar gehören die Kosten eines Sachverständigengutachtens zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, jedoch nur soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Ebenso können diese Kosten zu dem nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Herstellungsaufwand gehören, wenn eine vorherige Begutachtung zur tatsächlichen Durchführung der Wiederherstellung erforderlich und zweckmäßig ist.

Für die Frage der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit einer solchen Begutachtung ist auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen. Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte, wobei die Darlegungs- und Beweislast insoweit beim Geschädigten liegt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.11.2004, VI ZR 365/03).

2. Vorliegend steht aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls zur Überzeugung des Gerichts gerade nicht fest, dass die Geschädigte die Einholung eines Sachverständigengutachtens als verständige und wirtschaftlich denkende Geschädigte für erforderlich halten durfte.

Bereits die in dem Sachverständigengutachter … festgestellte Schadenshöhe von brutto 807,53 Euro spricht gegen die Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens (sogenannter Bagatellfall). Für die Frage, ob der Schädiger die Kosten eines Gutachtens zu ersetzen hat, kann zwar nicht allein darauf abgestellt werden, ob die durch die Begutachtung ermittelte Schadenshöhe einen bestimmten Betrag überschreitet oder in einem bestimmten Verhältnis zu den Sachverständigenkosten steht, denn zum Zeitpunkt der Beauftragung des Gutachters ist dem Geschädigten diese Höhe gerade noch nicht bekannt. Allerdings kann der später ermittelte Schadensumfang im Rahmen der Würdigung nach § 287 ZPO ein Gesichtspunkt bei der Beurteilung sein, ob eine Begutachtung tatsächlich erforderlich war oder ob nicht möglicherweise andere, kostengünstigere Schätzungen wie beispielsweise ein Kostenvoranschlag ausgereicht hätten. Vorliegend liegt der Bruttoschaden, auf den nach Auffassung des Gerichts abzustellen ist, nach dem Sachverständigengutachten des Ingenieurbüros … vom 15.01.2010 bei einem Betrag von 807,53 Euro. Unter Berücksichtigung der Teuerungsrate ist die Bagatellgrenze bei einem Betrag von 850,00 – 900,00 Euro zu ziehen (Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen, 27.09.2009, 32 C 230/009, Amtsgericht Aachen, Urteil vom 29.01.2009, 120 C 724/08), so dass vorliegend bereits die Berücksichtigung der Schadenshöhe dafür spricht, dass ein kostengünstigerer Kostenvoranschlag ausgereicht hätte.

Aber auch der Unfallhergang an sich und die aus den Lichtbildern und von den Zeugen geschilderten Beschädigungen des Klägerfahrzeuges sind nicht geeignet, eine Überzeugung des Gerichts dahin zu begründen, dass aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Geschädigten die Einholung eines Sachverständigengutachten als erforderlich anzusehen wäre.

Allein angesichts des Unfallhergangs und der entstandenen Schäden musste auch ein Laie erkennen, dass an dem Fahrzeug nur ein oberflächlicher Schaden entstanden ist.

Die Parteien haben übereinstimmend erklärt, dass das das Beklagtenfahrzeug, bei dem es sich um einen kleinen Smart for Two handelt und welches oberhalb des Klägerfahrzeuges abgestellt war, auf das Klägerfahrzeug aufgerollt ist. Entgegen dem im Schriftsatz vom 17.06.2010 erfolgten Vortrag der Klägerin ist jedoch nicht davon auszugehen, dass aufgrund der Abschüssigkeit des Geländes massive Kräfte auf das klägerische Fahrzeug eingewirkt hätten. Zum einen sind klägerseits keine Zeugen benannt worden, die den eigentlichen Unfallhergang beobachtet haben, zum anderen haben selbst die von Klägerseite benannten Zeugen … im Rahmen ihrer Einvernahme eingeräumt, dass der Parkplatz kein starkes Gefälle aufweist, sondern lediglich eine leichte Neigung, so dass nicht vom Einwirken massiver Kräfte ausgegangen werden kann.

Aus den Bildern, die von dem Sachverständigen … vom Klägerfahrzeug gefertigt worden sind und die von dem Gericht mit den Verfahrensbeteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 2.07.2010 in Augenschein genommen worden sind, geht anschaulich hervor, dass das Fahrzeug der Klägerin nur oberflächliche Schäden davon getragen hat. Selbst Bild 8 unter Berücksichtigung der Feststellungen des Sachverständigen … (hinterer Stoßfänger verbogen und verschrammt, hintere rechte Stoßfängerschutzleiste verschrammt) lässt nicht den Rückschluss auf verborgene Schäden zu, da es sich ersichtlich nur um eine leichte Eindellung der Stoßstange handelt. Auch ist den Beklagten zuzustimmen, dass aus der Formulierung in dem Gutachten … vom 15.01.2010, Seite 4 unten „Sollten nach Demontage und/oder Vermessung weitere Schäden… 2 keine sicheren Rückschlüsse auf weitere, auf den ersten Blick nicht erkennbare Schäden im konkreten Einzelfall gezogen werden können. Bei dieser Formulierung handelt sich um einen Textbaustein, den man häufig in Schadensgutachten liest, ohne dass er in einem konkreten Bezug zum jeweiligen Schadensobjekt stünde. Es handelt sich um einen bloßen Hinweis auch unter Berücksichtigung einer eventuellen Haftung des Sachverständigen. Seitens des Sachverständigen wäre mit Sicherheit, falls dieser tatsächlich weitere verborgene Schäden angenommen hätte, eine Demontage bzw. Vermessung erfolgt.

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Maßgebend für die Beurteilung des Gerichts war jedoch die Tatsache, dass noch am Schadenstag und zwar bevor das streitgegenständliche Gutachten in Auftrag gegeben worden ist, die Zeugin … als Halterin mit dem Zeugen … der das Klägerfahrzeug zum Unfallfahrzeug gefahren hat, telefoniert und diesen um die Einholung eines Kostenvoranschlages gebeten hat.

Die Zeugin … hat glaubhaft und nachvollziehbar den Geschehensablauf bekundet. Sie hat erklärt, dass die Beklagte zu 1, ihre Mutter, sie unmittelbar nach dem Unfall über das Geschehen informiert habe, sie sich, nachdem sie ihr eigenes Fahrzeug in Augenschein genommen und fast keine Beschädigung habe erkennen können, mit der Versicherung in Verbindung gesetzt habe, die um die Einholung eines Kostenvoranschlages seitens des Geschädigten gebeten habe. Von daher habe sie sich noch am Schadenstag mit dem Zeugen … in Verbindung gesetzt und ihn ausdrücklich um die Einholung eines Kostenvoranschlages gebeten. Zwar ist sich das Gericht durchaus bewusst, dass die Zeugin, die Halterin des unfallbeteiligten Beklagtenfahrzeuges ist, ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits hat, doch spiegelt die Aussage der Zeugin das Verhalten eines redlichen Unfallbeteiligten wider und kann von daher seitens des Gerichts vollumfänglich nachvollzogen werden. Demgegenüber hat das Gericht erhebliche Bedenken im Hinblick auf die Bekundungen des Zeugen … der zunächst bekundet hat, ein Gespräch mit der Zeugin … am Unfalltag habe nicht statt gefunden, später seine Aussage nach Vorhalt jedoch dahin eingeschränkt hat, er könne sich an ein solches Telefonat zumindest nicht erinnern. Der Zeuge konnte sich angeblich nur an ein späteres Telefonat erinnern und zwar zu einem Zeitpunkt, in welchem er das Gutachten bereits beauftragt hatte. Diese Erinnerungslücken erscheinen dem Gericht bedenklich. Insoweit kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass auch der Zeuge als Fahrer des klägerischen Fahrzeuges ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat, welches gegenüber dem Gericht im Rahmen seiner Einvernahme und durch sein Gesamtverhalten deutlich zum Ausdruck gekommen ist. Seine Aussage im Hinblick auf das Telefonat ist auch unter Berücksichtigung seiner weiteren Bekundungen nicht glaubhaft. Der Zeuge … hat bekundet, dass die Beklagte zu 1 am Unfallort erklärt habe, dass sie den Schaden selbst bezahlen wolle, wobei er durch die Verwendung des Terminus „wahrscheinlich“ seine Aussage selbst wieder eingeschränkt hat. Demgegenüber hat die Beklagte zu 1 im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung eindeutig und glaubhaft erklärt, dass sie auf ihre Versicherung hingewiesen habe.

Diese Angaben sind auch durch den Zeugen … der ebenfalls am Unfallort anwesend war, bestätigt worden. Dieser hat bekundet, die Beklagte zu 1 habe zwar – dies steht im Einklang mit der Bekundung seines Neffen, dem Zeugen … – gesagt, sie werde den Schaden wahrscheinlich selbst bezahlen, habe aber gleichzeitig die Schadensbegleichung von der Höhe des entstandenen Schadens abhängig gemacht und auch die Einschaltung der Versicherung in den Raum gestellt.

Unter Berücksichtigung der obigen Gesichtspunkte war für das Gericht deutlich erkennbar, dass der Zeuge … nur rudimentäre Angaben gemacht hat und sich nur an Tatsachen erinnern konnte, die sich positiv für die Klägerseite ausgewirkt hätten.

Im Hinblick auf das zur Überzeugung des Gerichts noch am Unfalltag, d. h. vor der erfolgten Beauftragung des Sachverständigen geführte Telefonat wäre es der Klägerin bzw. dem mit der Schadensabwicklung beauftragten Zeugen … als wirtschaftlich denkendem Geschädigten zuzumuten gewesen, zumindest zur vorläufigen Abklärung einen – wenn auch kostenpflichtigen – Kostenvoranschlag einzuholen. Zwar ist es zutreffend – wie die Klägerseite in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat – dass die Entscheidungen des Geschädigten zur Schadensabwicklung nicht allein durch das Interesse des Schädigers werden dürfen. Insoweit hat ein angemessener Interessenausgleich zwischen dem Interesse des Schädigers, den Schaden so gering wie möglich zu halten, und dem Interesse des Geschädigten, vollumfänglich und gleichwertig für die ihm entstandenen Schäden entschädigt zu werden und so die Vermögenslage vor dem Unfallereignis wieder herzustellen, stattzufinden. Im Rahmen dieses Interessenausgleichs, der im Gesetz durch die Verwendung des Terminus „Erforderlichkeit“ zum Ausdruck kommt, ist von einem vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Geschädigten auszugehen, der sich am Unfallgeschehen nicht bereichern möchte.

Im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen, die erst nach dem Telefonat stattgefunden hat, war unter Berücksichtigung der oben ausführlich dargestellten Gesichtspunkte es der Klägerin zuzumuten, zunächst einen Kostenvoranschlag einzuholen, insbesondere da durch die Einholung eines Kostenvoranschlages nicht von vorneherein die spätere Beauftragung eines Sachverständigen ausgeschlossen worden wäre.

III.

Zinsen aus dem zugesprochenen Betrag in Höhe von 85,00 Euro werden unter Verzugsgesichtspunkten geschuldet, §§ 286 ff ZPO, können jedoch erst ab dem 5.03.2010 geltend gemacht werden. Zwar hat die Beklagte zu 2 mit Schreiben vom 1.02.2010 die Verbringungskosten abgesetzt, doch kann dieses Verhalten nicht ohne Weiteres als ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung qualifiziert werden. Von daher sind die Beklagten erst mit Schreiben vom 25.02.2010 unter Fristsetzung zum 4.03.2010 in Verzug geraten.

Die Klägerin ist auch berechtigt, die ihr entstandenen Rechtsanwaltskosten als im Sinne des § 249 BGB erforderliche Rechtsverfolgungskosten zu verlangen. Diese sind jedoch aus einem Gegenstandswert von lediglich 85,00 Euro zu errechnen.

IV.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

V.

Der Streitwert war entsprechend der Bezifferung festzusetzen.

VI. Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen. Die Klägerin ist durch das Urteil mit nicht mehr als 600,00 Euro beschwert. Auch hält das Gericht im Hinblick auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Berufung für geboten, insbesondere im Hinblick auf die Relevanz der Bagatellgrenze bei der Beweiswürdigung und die Frage, welche weiteren Gesichtspunkte bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens maßgebend heranzuziehen sind. Das Berufungsgericht hat – soweit dem Gericht bekannt – sich zur Bagatellgrenze noch nicht festgelegt. Das Amtsgericht Ottweiler geht in einem Urteil vom 2.05.2006, 2 C 13/06 von einer Bagatellgrenze von 750,00 Euro aus. Auch stellt sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob von Brutto- oder Nettowerten auszugehen ist.

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