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Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten bei Honorarberechnung nach Schadenshöhe

AG Hamburg, Az.: 644 C 547/05, Urteil vom 20.03.2006

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 749,36 (i.W. siebenhundertneunundvierzig 36/100) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.8.2005 Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Erstattungsansprüche gegenüber dem Sachverständigen K.-B. D. wegen überhöht in Rechnung gestellter Sachverständigenkosten gleich aus welchem Rechtsgrund sowie darüber hinaus EUR 137,40 (i.W. einhundertsiebenunddreißig 40/100) zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatz seines restlichen Schadens (Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens sowie vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten) aus einem Verkehrsunfall, der sich zwischen seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …-… 3361 und dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen …-… 666 am 10.8.2005 auf der K.brücke in H. ereignet hat und für dessen Folgen die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang aufzukommen hat.

Verkehrsunfall: Ersatzfähigkeit der Sachverständigenkosten bei Honorarberechnung nach Schadenshöhe
Symbolfoto: loraks/Bigstock

Der Kläger beauftragte mit der Feststellung des Schadens an seinem Pkw der Marke Volvo V 40 Combi das Sachverständigenbüro D. Hinsichtlich der Höhe der Vergütung vereinbarten der Kläger und der Sachverständige eine Abrechnung auf der Grundlage einer Honorartabelle, nach der die zu zahlende Vergütung von der Höhe der ermittelten Netto-Reparaturkosten für Reparaturschäden und von der Höhe des Brutto-Wiederbeschaffungswerts für Totalschäden zu berechnen war; wegen der Einzelheiten über den Inhalt dieser Gebührentabelle wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 3, Bl. 22R). Der Sachverständige D. fertigte sein Gutachten am 11.8.2005 an und stellte einen Totalschaden fest. Er errechnete einen Brutto-Wiederbeschaffungswert in Höhe von EUR 6.910,00. Dem Kläger stellte der Sachverständige D. hierfür mit Schreiben vom 11.8.2005 einen Betrag in Höhe von EUR 749,36 (netto EUR 646,00) in Rechnung. Der Kläger zahlte diesen Betrag an den Sachverständigen aus.

Weiter beauftragte er seine Prozessbevollmächtigten mit der Geltendmachung seiner Ansprüche gegenüber der Beklagten. Außergerichtlich wurden Ansprüche des Klägers in Höhe von insgesamt EUR 6.405,87 geltend gemacht; wegen der Einzelheiten hinsichtlich der Schadenspositionen wird auf die Aufstellung in dem Schriftsatz des Klägers vom 28.11.2005 Bezug genommen (Bl. 25 d.A.). Die Beklagte regulierte den Sachschaden, verweigerte jedoch die Übernahme der Kosten für den Sachverständigen sowie der anteilig hierauf entfallenden vorgerichtlichen Anwaltskosten. Der Kläger forderte die Beklagte zur Zahlung auch dieser Beträge unter Fristsetzung bis zum 25.9.2005 auf.

Mit seiner Klage macht der Kläger den Ersatz der Kosten für das Sachverständigengutachten sowie den restlichen nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr geltend. Er ist der Meinung, dass die Kosten für das Sachverständigengutachten erstattungsfähig seien.

Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, EUR 749,36 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 26.8.2005 Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Erstattungsansprüche gegen das Sachverständigenbüro D. wegen überhöht in Rechnung gestellter Sachverständigenkosten gleich aus welchem Rechtsgrund sowie nicht anrechenbare Anwaltsgebühren von EUR 137,40 an ihn zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Meinung, die Rechnung des Sachverständigen D. sei mangels Prüfbarkeit nicht fällig, jedenfalls aber überhöht. Die insoweit geltend gemachten Gutachterkosten seien nicht erforderlich gewesen. Die Berechnung der Vergütung anhand der Schadenshöhe sei unüblich. Unter Bezugnahme auf diverse untergerichtliche Entscheidungen meint sie, die Höhe einer angemessenen und damit erstattungsfähigen Vergütung habe sich gemäß § 315 BGB an dem tatsächlichen Aufwand bei der Erstellung des Gutachtens, ggf. unter Rückgriff auf die §§ 3 ZSEG, 9 JVEG zu richten. Darüber hinaus bestreitet sie mit Nichtwissen, dass der Kläger die Rechtsanwaltskosten an seine Prozessbevollmächtigten gezahlt hat.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 10.8.2005 gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 StVG, §§ 823 Abs. 1 BGB, 3 Nr. 1 PflVG zu. Auf dieser Grundlage kann der Kläger sowohl die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens in Höhe von EUR 749,36 (unten I.) als auch den restlichen nicht anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr in Höhe von EUR 137,40 (unten II.) ersetzt verlangen.

I.

Dem Kläger steht zunächst ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Erstellung des Gutachtens vom 11.8.2005 durch den Sachverständigen D. zu.

1. Von vornherein ins Leere geht der Einwand der Beklagten, die Kosten für die Erstellung des Sachverständigengutachtens seien schon deshalb nicht erstattungsfähig, weil die Rechnung des Sachverständigen nicht prüffähig sei.

Unabhängig davon, ob dies tatsächlich der Fall ist, kann die Beklagte mit diesem Einwand in dem vorliegenden Rechtsstreit schon deshalb nicht gehört werden, weil die mangelnde Prüffähigkeit allenfalls in dem unmittelbaren Rechtsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Sachverständigen Bedeutung erlangen kann. In dem vorliegenden Rechtsstreit geht es demgegenüber um die Frage der Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten nach schadensrechtlichen Grundsätzen (§§ 249 ff. BGB). Insoweit kommt es auf das Bestehen werkvertraglicher Einwendungen gegen die von dem Sachverständigen erstellte Werkleistung gerade nicht an (hierzu Otting, VersR 1997, 1328, 1330; Wortmann, VersR 1997, 1204, 1210).

Dies übersieht nach Auffassung des erkennenden Gerichts die von der Beklagten vorgelegte Berufungsentscheidung des Landgerichts Lübeck (LG Lübeck, Urt. v. 7.10.2005 – 1 S 43/05).

2. Offensichtlich unzutreffend ist die von der Beklagten zitierte, vom Amtsgericht München (AG München, Urt. v. 16.7.2004 – 344 C 17933/03) vertretene Auffassung, der Geschädigte könne deshalb die Kosten eines Sachverständigengutachtens nicht geltend machen, weil eine mit dem Sachverständigen getroffene Honorarvereinbarung als Vertrag zu Lasten Dritter anzusehen sei.

Zum einen ist allgemein anerkannt, dass auch die Eingehung vertraglicher Bindungen als erstattungsfähiger Schadensposten anzuerkennen ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 249 Rn. 22 m. w. Nachw.).

Zum anderen sind echte Verträge zu Lasten Dritter nur solche, die den Vertragsunbeteiligten vertraglich binden sollen. Dass Verträge für Dritte außerhalb vertraglicher Bindungen zu Beeinträchtigungen führen können, ist seit langem erkannt und unter dem Stichwort sog. Last- oder Sozialwirkungen für Dritte eingehend diskutiert worden (grundlegend Wiedemann, SAE 1969, 265, 268; weiter Gernhuber, Festschr. f. Nikisch, 1958, S. 249, 250;Habersack, Vertragsfreiheit und Drittinteressen, Diss. Heidelberg 1991, S. 55 ff.; Martens, AcP 177 [1977], 113 ff.; ders . , SAE 1972, 101, 103; Schirmer, Festschr. f. R. Schmidt, 1976, S. 821, 831 ff.).

Solche Lastwirkungen können nur unter sehr engen Voraussetzungen zur Nichtigkeit von Verträgen führen (vgl. BGH, Urt. v. 21.4.1999 – VIII ZR 128/98, NJW 1999, 2588 ff.; BGH, Urt. v. 16.3.1995 – IX ZR 72/94, NJW 1995, 1668 ff.; Martens, AcP 177 [1977], 113, 126 f.; Nirk, NJW 1971, 1913, 1914 ff.), in der Regel sind sie hinzunehmen oder rechtfertigen allenfalls, dass der Umstand, dass der durch einen Vertrag Belastete an der Vertragsgestaltung – wie vorliegend die Beklagte im Rahmen der Vereinbarung der Vergütung – nicht mitwirken kann, bei der Ermittlung des Umfangs der Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Sachverständigengutachtens Berücksichtigung finden kann.

3. Die Beklagte weist allerdings zu Recht darauf hin, dass die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen nicht ohne weiteres schon deshalb erstattungsfähig sind, weil der Geschädigte einen Auftrag zur Gutachtenerstellung erteilt hat und entsprechende schuldrechtliche Verpflichtungen eingegangen ist. Der in diesem Zusammenhang von weiten Teilen – auch der hiesigen – Rechtsprechung und dem rechtswissenschaftlichen Schrifttum vertretenen Auffassung, wonach die Kosten für ein Sachverständigengutachtens stets erstattungsfähig sind, also auch dann, wenn diese überhöht sein sollten (so OLG Köln, Urt. v. 16.10.1998 – 6 U 38/98, NZV 1999, 88, 90; OLG Hamm, Urt. v. 5.3.1997 – 13 U 185/96, DAR 1997, 275; LG Hagen, Urt. v. 28.2.2003 – 1 S 3/03, NZV 2003, 337; LG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2004 – 331 S 171/04; LG Hamburg, Urt. v. 18.11.2005 – 306 S 82/05; Grunsky, NZV 2000, 4 f.; Hörl, VersR 2003, 305, 306 ff.; Otting, VersR 1997, 1328, 1330 f.; Wortmann, VersR 1998, 1204, 1210 f.), vermag sich das erkennende Gericht in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen. Denn gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB beschränkt sich der von dem Schädiger zu ersetzende Geldbetrag von vorneherein auf dasjenige, was für die Naturalrestitution „erforderlich“ ist, wofür der Geschädigte darlegungs- und beweispflichtig ist (dies betonend auch AG Hamburg-Bergedorf, Beschl. v. 7.2.2005 – 410B C 166/04; LG Lübeck, Urt. v. 7.10.2005 – 1 S 43/05).

Darüber hinaus findet der schadensrechtliche Grundsatz der Totalreparation seine Grenze in dem sog. Wirtschaftlichkeitsgebot (MünchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl. 2003, § 249 Rn. 362).

In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof in einer vergleichbaren Konstellation, nämlich bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges durch den Geschädigten zu einem sog. Unfallersatztarif, in jüngerer Zeit betont, dass auch Mietwagenkosten grundsätzlich nur insoweit erstattungsfähig sind, als dies tatsächlich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde; zur Herstellung erforderlich seien nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte, wobei der Geschädigte gehalten sei, von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (BGH, Urt. v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, NJW 2005, 51, 52 f.; BGH, Urt. v. 26.10.2004 – VI ZR 300/03, NJW 2005, 135, 136 f.; BGH, Urt. v . 15.2.2005 – VI ZR 74/04, NJW 2005, 1041 f.; jew. m. w. Nachw.; s. ferner MünchKomm-BGB/Oetker, 4. Aufl. 2003, § 249 Rn. 362).

Im Anschluss hieran betont der Bundesgerichtshof, dass danach im Allgemeinen davon auszugehen sei, dass der Geschädigte nicht schon deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstoßen habe, weil er ein Fahrzeug zu einem sog. Unfallersatztarif angemietet habe, der gegenüber einem Normaltarif teurer sei, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar sei (BGH, Urt. v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, NJW 2005, 51, 53 unter Hinweis auf BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 378 f. = NJW 1996, 1958; BGH, Urt. v. 26.10.2004 – VI ZR 300/03, NJW 2005, 135, 137).

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Eine Ausnahme will der Bundesgerichtshof von diesem Grundsatz aber dann zulassen, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt habe, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt werde, wie dies etwa dann der Fall sei, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt sei. In einem solchen Fall könne der zur Herstellung „erforderliche Geldbetrag“ nicht ohne weiteres mit dem sog. Unfallersatztarif gleichgesetzt werden. Vielmehr sei in einem solchen Fall zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als „erforderlicher“ Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden könne; dies könne nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten des Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem sog. Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigten (BGH, Urt. v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, NJW 2005, 51, 53; BGH, Urt. v. 26.10.2004 – VI ZR 300/03, NJW 2005, 135, 137; BGH, Urt. v. 19.4.2005 – VI ZR 37/04, NZV 2005, 357, 358).

4. Nach Auffassung des Gerichts hat sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Kosten für ein Sachverständigengutachten erstattungsfähig sind, an dieser neueren Rechtsprechung zu orientieren, auch wenn sie sich aufgrund der ihr zugrunde liegenden besonderen Gegebenheiten nicht unbesehen auf die vorliegende Konstellation übertragen lässt.

Dass die bislang zu der Frage der Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten vertretene Rechtsmeinung im Lichte der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten nicht ohne Modifikationen Bestand haben kann, ergibt sich daraus, dass beide Fragen rechtlich identische Konstellationen betreffen. So ist im Zuge der Diskussion um die Erstattungsfähigkeit von Gutachterkosten auch mehrfach auf die Parallele zur Erstattungsfähigkeit der Mietwagenkosten und der seinerzeit noch sehr weitgehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958)hingewiesen worden (s. nur Grunsky, NZV 2000, 4, 5).

Aber auch unter Zugrundelegung dieser neueren Rechtsprechungsentwicklung ergibt sich für den vorliegend zu entscheidenden Fall nicht, dass die von dem Kläger geltend gemachten Kosten des Sachverständigengutachtens nicht „erforderlich“ und damit nicht erstattungsfähig sind:

a. Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass bei der Ermittlung dessen, was als Aufwand zur Schadensbehebung erforderlich i.S. des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist, stets auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussnahmemöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für den Geschädigten bestehenden Schwierigkeiten Rücksicht genommen werden muss (grundlegend BGH, Urt. v. 23.3.1976 – VI ZR 41/74, BGHZ 66, 239, 245, 248 f.; weiter BGH, Urt. v. 29.4.2003 – VI ZR 398/02, NJW 2003, 2086, 2087; BGH, Urt. v. 21.1.1992 – VI ZR 142/91, NJW 1992, 903; OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.11.2000 – 1 U 2/00, DAR 2001, 125, 126; diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof auch in seiner jüngeren „Unfallersatztarif-Rechtsprechung“ betont).

Aus diesem Grund kann auch nicht derjenigen Auffassung gefolgt werden, die Sachverständigenkosten von vorneherein nur insoweit für erstattungsfähig erachtet, als diese „objektiv“ notwendig und angemessen sind (so AG Dortmund, Urt. v. 7.1.1999 – 114 C 11293/98, NZV 1999, 254; AG Dortmund, Urt. v. 24.10.1997 – 124 C 9485/97; AG Hagen, Urt. v. 21.10.2002 – 10 C 335/02, NZV 2003, 144 ff.; Trost, VersR 1997, 537 ff.).

Vielmehr kann die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Schadensermittlung vor dem Hintergrund der allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätze selbst dann, wenn diese übersetzt sein sollten, nur unter engen Voraussetzungen verneint werden. Dies wäre zunächst dann der Fall, wenn der Geschädigte mit dem Sachverständigen kollusiv zum Nachteil der Versicherung zusammenwirkt (Erstellen einer Scheinrechnung, Berechnung einer nur bei der Einstandspflicht eines Versicherers geltenden „Sondervergütung“) oder sich die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung aus anderen Umständen ergibt, wie etwa dann, wenn die Vergütung so hoch ist, dass sie von dem Geschädigten, müsste er diese selbst übernehmen, nicht vereinbart worden wäre. Danach kann der Geschädigte die Kosten eines Sachverständigengutachtens auch dann ersetzt verlangen, wenn diese überhöht sein sollten, es sei denn, dies ist für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar gewesen (in diese Richtung auch OLG Nürnberg, Urt. v. 3.7.2002 – 4 U 1001/02, Schaden-Praxis 2002, 358 f.).

Von beidem kann vorliegend nicht ausgegangen werden:

aa. Dass der Kläger mit dem Sachverständigen D. zum Nachteil der Beklagten bei der Vereinbarung der Vergütung zusammengewirkt hat, hat die Beklagte selbst nicht vorgetragen.

Darüber hinaus ist nach Auffassung des Gerichts die vorliegend auf der Grundlage der in den Vertrag einbezogenen Honorartabelle (Anlage K 3, Bl. 22R d.A.) vereinbarte Vergütung jedenfalls nicht derart hoch gewesen, dass der Kläger diese nicht vereinbart hätte, wäre nicht die Beklagte, sondern der Kläger selbst aufgrund des Schadensereignisses einstandspflichtig.

Für die Frage, was ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender Mensch noch als angemessene Vergütung angesehen hätte, kann als Vergleichsmaßstab nicht auf die in §§ 3 ZSEG, 9 JVEG festgesetzten Stundensätze zurückgegriffen werden (gegen die Heranziehung der §§ 3 ZSEG, 9 JVEG auch AG Altenkirchen, Urt. v. 28.10.1993 – 2 C 344/93, ZfS 1994, 88; AG Bochum, Urt. v. 23.10.1997 – 65 C 378/97; AG Essen, Urt. v. 7.1.1999 – 12 C 208/96, NZV 1999, 255, 256; AG Gelsenkirchen, Urt. v. 21.7.1994 – 23 C 238/94; AG Gelsenkirchen, Urt. v. 28.2.1996 – 32 C 758/95; AG Herne-Wanne, Urt. v. 13.11.1998 – 2 C 351/98, NZV 1999, 256, 257; AG Kassel, Urt. v. 10.2.1995, 431 C 6565/94; Hörl, NZV 2003, 305, 309; Otting, VersR 1997, 1328, 1331; Roß, NZV 2001, 323, 323; Wortmann, VersR 1997, 1204, 1210 f.; a.A. AG Hamburg-Bergedorf, Beschl. v. 7.2.2005 – 410B C 166/04; AG Schwerin, Urt. v. 8.12.1998 – 10 C 3484/97, NJW-RR 1999, 510; AG Dortmund, Urt. v. 7.1.1999 – 114 C 11293/98, NZV 1999, 254; Trost, VersR 1997, 537, 542; anders auch die von der Beklagten zitierte Verfügung des LG Leipzig vom 12.1.2005 – 1 S 7099/04).

Diesen Bestimmungen liegt nämlich der Gedanke zugrunde, dass der gerichtlich bestellte Sachverständige in einer öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung tätig wird, es also bei der Festsetzung der Höhe der Vergütung nicht einmal auf die Deckung der Kosten ankommt. Eine vergleichbare Konstellation ist für selbstständig tätige Sachverständige offensichtlich nicht gegeben (AG Herne-Wanne, Urt. v. 13.11.1998 – 2 C 351/98, NZV 1999, 256, 257; Wortmann, VersR 1997, 1204, 1210 f.).

Hier ist nämlich zu beachten, dass gerade auch das berechtigte Interesse des Sachverständigen an der Erwirtschaftung eines unternehmerischen Gewinns zu berücksichtigen ist. Schon von daher erscheinen die in den §§ 3 ZSEG, 9 JVEG festgesetzten Stundensätze als Vergleichsmaßstab ungeeignet. Dies bestätigt nicht zuletzt die gerichtsbekannte Praxis vieler gerichtlich bestellter Kfz-Sachverständiger, die Abrechnung zu einem erhöhten Stundensatz von EUR 95,00 zu beantragen.

Andererseits kann nach Auffassung des Gerichts die Grenze der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nicht erst dort einsetzen, wo ein derart auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, dass die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB gegeben sind. Ein wirtschaftlich denkender Mensch würde schon vor Überschreiten dieser Grenze eine vertragliche Bindung ablehnen.

Was in dem dargelegten Sinne noch als wirtschaftlich angemessen angesehen werden kann, lässt sich nach Auffassung des Gerichts nicht abstrakt, sondern stets nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls beurteilen. Vorliegend haben die Parteien eine Vergütungsvereinbarung getroffen, die sich nach der Höhe des Schadens richtet. Eine solche Berechnung der Vergütung ist grundsätzlich als angemessen anzusehen. Insbesondere ergibt sich nicht alleine aus der Vereinbarung einer solchen Honorarstruktur die Unangemessenheit der Vergütungshöhe (so aber LG Lübeck, Urt. v. 7.10.2005 – 1 S 43/05; AG Leverkusen, 24 C 140/03; AG Dortmund, Urt. v. 7.1.1999 – 114 C 11293/98, NZV 1999, 254; AG Hamburg-Barmbek, Urt. v. 4.2.2004 – 811A C 246/03, Schaden-Praxis 2004, 244; AG München, Urt. v. 16.7.2004 – 344 C 17933/03; AG Mülheim a.d.R., Urt. v. 15.4.2003 – 27 C 1890/02; AG Schwerin, Urt. v. 8.12.1998 – 10 C 3484/97, NJW-RR 1999, 510; Kääb/Jandel, NZV 1998, 268, 269; Trost, VersR 1997, 537, 541; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 315 Rn. 10; Holtz, VersR 1998, 1217, 1219).

Die aufwandsunabhängige Berechnung der Gebühr allein anhand eines konkreten Gegenstandswerts ist auch in anderen Bereichen des alltäglichen Lebens nicht unüblich, sondern findet sich insbesondere bei Rechtsanwälten. Für eine solche Abrechnung streitet ihre Einfachheit und Übersichtlichkeit, insbesondere wird der Auftragnehmer von der Last befreit, seinen konkreten Aufwand zu dokumentieren und abzurechnen.

Vor allem bei der Vereinbarung einer Vergütung für die Erstellung von Sachverständigengutachten bestehen nach Auffassung des Gerichts gegen eine derartige Vergütungsvereinbarung keine Bedenken (ebenso LG Hamburg, Urt. v. 18.11.2005 – 306 S 82/05; AG Altenkirchen, Urt. v. 28.10.1993 – 2 C 344/93, ZfS 1994, 88; AG Essen, Urt. v. 7.1.1999 – 12 C 208/96, NZV 1999, 255, 256; AG Herne-Wanne, Urt. v. 13.11.1998 – 2 C 351/98, NZV 1999, 256, 257; Hörl, NZV 2003, 305, 307 ff.; Otting, VersR 1997, 1328, 1330 f.; Wortmann, VersR 1997, 1204, 1211 m. w. Nachw. in Fn. 81; ebenso bereits BGH, Urt. v. 29.11.1965 – VII ZR 265/63, NJW 1966, 539, 540).

Der teilweise vertretenen Ansicht, eine solche Abrechnung sei stets unangemessen und nur eine Berechnung nach dem konkreten Zeitaufwand zulässig (so AG Dortmund, Urt. v. 7.1.1999 – 114 C 11293/98, NZV 1999, 254; AG Dortmund, Urt. v. 24.10.1997 – 124 C 9485/97; AG Hamburg-Barmbek, Urt. v. 4.2.2004 – 811A C 246/03, Schaden-Praxis 2004, 244; Trost, VersR 1997, 537, 542; anders auch die von der Beklagten zitierte Verfügung des LG Leipzig vom 12.1.2005 – 1 S 7099/04) vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen. Anders als etwa bei Rechtsanwälten ist der Arbeitsaufwand bei Unfallsachverständigen in der Regel auch von der Schadenshöhe abhängig. Geringere Schäden erfordern grundsätzlich einen geringeren Aufwand, weil das Schadensbild übersichtlicher ist und die Ermittlung des Schadensumfangs weniger zeit- und materialaufwendig ist (zutreffend AG Herne-Wanne, Urt. v. 13.11.1998 – 2 C 351/98, NZV 1999, 256, 257; ohne nachvollziehbare Begründung a.A. die von der Beklagten zitierte Verfügung des LG Leipzig vom 12.1.2005 – 1 S 7099/04).

Dass die auf diese Weise vereinbarte Vergütung jedenfalls teilweise unter Umständen auch Kosten und Aufwendungen abdeckt, die in concreto nicht angefallen sind (insbesondere bei der Beschädigung hochwertiger Fahrzeuge), ist dagegen nach Auffassung des Gerichts unerheblich. Insbesondere gelten im Privatrechtsverkehr weder das Kostendeckungs- noch das Äquivalenzprinzip. Gerade weil eine gesetzliche Gebührenordnung für Sachverständige nicht existiert, kann aus Vereinfachungsgründen eine pauschale Vergütung vereinbart werden.

Ferner überzeugt das Argument, die Anzahl der Rechtsstreitigkeiten über die Art der Kostenabrechnung von Kfz-Sachverständigen belege, dass die Berechnung nach der ermittelten Höhe des Schadens nicht mehr als üblich angesehen werden könne (so AG Hamburg-Barmbek, Urt. v. 4.2.2004 – 811A C 246/03, Schaden-Praxis 2004, 244) nicht, denn dann hätten es die Versicherer in der Hand, durch eine Verweigerung der Übernahme einzelner Schadenspositionen eine für unangemessen gehaltene Abrechnungspraxis zu Fall zu bringen. Dass Versicherungen bestrebt sind, die Abrechnung von Sachverständigengutachten nach ihren eigenen Vorgaben zu gestalten (hierzu OLG Köln, Urt. v. 16.10.1998 – 6 U 38/98, NZV 1999, 88 ff.), kann nicht dazu führen, dass eine andersartige Abrechnungspraxis als nicht mehr „üblich“ oder gar als „unangemessen“ bezeichnet werden kann.

Auch findet vorliegend die vom Bundesgerichthof entwickelte Einschränkung keine Anwendung, wonach durch den Geschädigten getätigte Aufwendungen nur dann und nur insoweit erstattungsfähig sind, als diese konkret für die Wiederherstellung erforderlich, also unfallbedingt veranlasst waren und aus betriebswirtschaftlicher Sicht gerechtfertigt sind. Anders als bei den Mietwagenkosten existiert bei Kfz-Sachverständigen kein einheitlicher Markt, der zur Folge hätte, dass sich durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter ein Preis herausbildet, der nicht maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Es existieren nicht überwiegend Großanbieter, die die Erstellung von Kfz-Sachverständigengutachten anbieten und sich gegenseitig abstimmen können. Vielmehr zeigen gerade die zahlreichen, zu diesem Themenkreis ergangenen untergerichtlichen Entscheidungen, dass Sachverständige ihre Vergütung auf unterschiedliche Weise berechnen und damit gerade kein „weitgehend gleichförmiges“ Verhalten der Anbieter existiert. Im Übrigen müsste auch bei der Beurteilung dessen, was „betriebswirtschaftlich gerechtfertigt“ ist, ein angemessener Unternehmergewinn berücksichtigt werden.

bb. Bestehen danach gegen die Struktur der vorliegend zwischen dem Kläger und dem Beklagten getroffenen Vergütungsvereinbarung im Grundsatz keine Bedenken, könnte sich nur noch aus der jeweils vereinbarten Höhe der Vergütung, insbesondere den jeweiligen Vergütungssätzen sowie der Vergütungsstufen ergeben, dass diese für einen wirtschaftlich denkenden Menschen ohne weiteres erkennbar zu hoch veranschlagt wurden.

Dies ist nach Auffassung des Gerichts jedenfalls hinsichtlich der vorliegend zugrunde gelegten Honorartabelle zu verneinen. Das in dieser Tabelle vereinbarte Honorar orientiert sich an den ermittelten Netto-Reparaturkosten bzw. dem Brutto-Wiederbeschaffungswert, wobei das zu zahlende Honorar im unteren Schadensbereich 32,2 % der Schadenshöhe ausmacht und dann mit zunehmender Schadenshöhe bis auf 4,25 % absinkt. In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall liegt das Netto-Honorar bei 10 % des Brutto-Wiederbeschaffungswertes. Gegen eine solche Honorarberechnung ist nichts einzuwenden, weil die Mehraufwendungen, die mit zunehmender Schadenshöhe entstehen, nicht linear ansteigen. Von der Vergütung abgedeckt werden dabei gewisse Grundkosten, die stets anfallen und gerade bei einer geringeren Schadenshöhe größer ins Gewicht fallen als bei höheren Schäden. Dem trägt die vorliegend vereinbarte Vergütungshöhe Rechnung. Eine Preisstruktur, bei der sich das vereinbarte Honorar abhängig von der Schadenshöhe zwischen 32 und 4,25 % der ermittelten Netto-Reparaturkosten bzw. des Brutto-Wiederbeschaffungswertes bewegt, kann unter Zugrundelegung dessen, was ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch als angemessene Gegenleistung angesehen hätte, nicht als nicht erforderlicher Aufwand i.S. des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen werden.

Darüber hinaus ist die von dem Sachverständigen D. geltend gemachte Honorarberechnung auch insoweit angemessen, als bei Totalschäden als Bezugsgröße nicht die Reparaturkosten, sondern die jeweiligen Wiederbeschaffungswerte in Ansatz gebracht werden (zum Problem Otting, VersR 1997, 1328, 1332).

Auch aus der von der Klägerin vorgelegten Tabelle über das „Gesprächsergebnis BVSK – HUK-Coburg“ ergibt sich, dass die vorliegend von dem Sachverständigen angesetzte Honorarhöhe noch angemessen ist. Diese Vergütungssätze liegen zwar unterhalb denen des Sachverständigen D., der bezogen auf die Bruttovergütung 37,35 % der Netto-Reparaturkosten ansetzt, wohingegen die Tabelle der „BVSK – HUK Coburg“ von einem anfänglichen Satz von 33,2 % ausgeht. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die von den Prüfungsverbänden (BVSK, DEKRA, TÜV) veranschlagten Honorare häufig unter denen liegen, die von selbstständigen Sachverständigen vereinbart werden, was schlicht damit zusammenhängt, dass es sich hierbei um Organisationen handelt, die Schadensgutachten massenhaft erstellen. Dies hat zur Folge, dass die Honorare im Durchschnitt niedriger liegen als bei selbstständig tätigen Sachverständigen. Selbst wenn man daher die von diesen Prüfungsverbänden zugrunde gelegten Honorarsätze als Vergleichsmaßstab heranziehen wollte, müsste nach Auffassung des Gerichts hier für die Ermittlung der Angemessenheit der Honorare freiberuflicher Sachverständigen ein Zuschlag von bis zu 30 % hingenommen werden (§ 287 ZPO). Dies berücksichtigt auch der Sachverständige Neuberg in seinem von der Beklagten zur Akte gereichten Gutachten vom 27.12.2004 nicht hinreichend (unzutreffend daher auch AG Hagen, Urt. v. 21.10.2002 – 10 C 335/02, NZV 2003, 144 ff.).

Eine Vergütungsvereinbarung, die sich – wie vorliegend die des Sachverständigen D. – in diesem Rahmen hält, kann nicht als „unwirtschaftlich“ oder „unangemessen“ bezeichnet werden. Auch ein wirtschaftlich denkender Mensch hätte sich auf eine solche Honorarvereinbarung eingelassen, hätte er die Kosten selbst tragen müssen. Dass die abstrakte Möglichkeit bestand, die Leistung auf dem Markt auch zu günstigeren Konditionen zu erhalten (wie etwa bei der Begutachtung durch einen Prüfverband), ist dagegen irrelevant, weil dies bei jeder auf dem Markt erhältlichen Leistung der Fall ist, ohne dass dies dem Geschädigten zum Nachteil gereichen darf.

cc. Solange die mit dem Sachverständigen D. vereinbarte Vergütung demnach nicht als unangemessen bezeichnet werden kann, ergab sich für den Kläger auch kein Anlass, bei anderen Anbietern Konkurrenzangebote einzuholen (AG Hamburg-Harburg, 645 C 52/05; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 4.7.2005 – 644 C 779/04).

Zum einen ist aufgrund der völlig unterschiedlichen Preisstruktur der Sachverständigen schon zweifelhaft, ob von einer solchen generellen Nachfrageobliegenheit des Geschädigten ausgegangen werden kann. Jedenfalls obläge dem Geschädigten eine Nachfrage nach einem günstigeren Sachverständigen allenfalls dann, wenn ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender Mensch aufgrund der Höhe Bedenken gegen die Angemessenheit der ihm angebotenen Vergütung haben musste

(zum sog. Unfallersatztarif BGH, Urt. v. 19.4.2005 – VI ZR 37/04, NZV 2005, 357, 358).

Im Ergebnis ergäbe sich daher für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Kosten selbst dann nichts Abweichendes, wenn die Parteien keine Abrechnung auf der Grundlage der Honorartabelle vereinbart hätten. Denn in diesem Fall wäre die Höhe der Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB zu bestimmen. Da eine taxmäßige Vergütung bei Sachverständigen nicht existiert

(hierzu OLG Köln, Urt. v. 16.10.1998 – 6 U 38/98, NZV 1999, 88, 90.; AG Essen, Urt. v. 7.1.1999 – 12 C 208/96, NZV 1999, 255; Kääb/Jandel, NZV 1998, 268; Otting, VersR 1997, 1328, 1330; Wortmann, VersR 1997, 1204, 1210), wäre der Sachverständige gemäß § 316 BGB berechtigt, die Höhe der Vergütung zu bestimmen. Die vorliegend geltend gemachte Vergütung entspräche dabei nach dem Gesagten dem billigen Ermessen i.S. des § 315 BGB (so auch schon AG Hamburg-Harburg, 645 C 52/05; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 4.7.2005 – 644 C 779/04).

b. Das Gericht verkennt nicht die Gefahr, die für die Versicherer damit einhergeht, dass die Preisgestaltung ihrer Mitwirkung weitgehend entzogen ist und dies dazu führen kann, dass Sachverständige Kosten in Ansatz bringen, die ihrerseits nicht gerechtfertigt sind. Jedoch ergibt sich jedenfalls bei der Vereinbarung einer Honorartabelle wie der vorliegenden Art eine solche Gefahr deshalb nicht, weil die errechnete Schadenshöhe ein auch für den Versicherer objektiv nachprüfbarer Wert ist. Insbesondere steht es dem Versicherer frei, die Schadenshöhe nachzuprüfen und ggf. auf diese Weise die Angemessenheit der Vergütung substantiiert zu bestreiten. Aus diesem Grund verfängt auch das Argument nicht, der Sachverständige sei bei einer Honorarabrechnung auf der Grundlage der Schadenshöhe aus eigenem Gebühreninteresse bestrebt, den Schaden möglichst hoch zu kalkulieren (so AG Frankfurt a.M., 28 SP 1/98; AG Mülheim a.d.R., Urt. v. 15.4.2003 – 27 C 1890/02; Holtz, VersR 1998, 1217, 1218).

Die Beklagte hat indes entsprechende Einwendungen nicht erhoben, sie sind auch im Übrigen nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Beklagte den in dem Gutachten des Sachverständigen ermittelten Schaden reguliert.

Darüber hinaus ist auch die Preisstruktur vorliegend für den Versicherer nachvollziehbar. Hätte der Kläger mit dem Sachverständigen eine Zeithonorarvereinbarung getroffen, wäre für die Beklagte in keiner Weise nachprüfbar gewesen, ob der von dem Sachverständigen im Nachhinein abgerechnete Zeitaufwand tatsächlich angefallen ist oder nicht. Insbesondere könnte sich die Beklagte, wie dargelegt, auf werkvertragliche Einwendungen im Verhältnis zu dem Geschädigten nicht berufen. Eine solche Abrechnungsweise hätte für die Beklagte eine erhebliche Einbuße an Transparenz zur Folge. Das Gericht vermag daher nicht zu erkennen, aus welchem Grund die Vereinbarung einer Vergütung anhand einer Honorartabelle die Beklagte unangemessen benachteiligen sollte. Gerade dieses Vorgehen ermöglicht es der Beklagten, die Höhe der Vergütung zu kontrollieren und ggf. substantiiert anzugreifen. Dies bewirkt nach Auffassung des Gerichts ein Mehr an Kontrollmöglichkeiten für die Beklagte. Wollte man eine solche Abrechnung für unzulässig erachten, hätte dies zur Folge, dass eine Vergütung nachträglich von dem Sachverständigen gemäß §§ 316, 315 BGB festgesetzt werden könnte. In einem solchen Fall wäre die Erstattungsfähigkeit der Kosten nach Auffassung des Gerichts in keinem Fall zu verneinen, weil der Geschädigte hier gar nicht die Möglichkeit hatte, die Unangemessenheit der Vergütung vorher zu erkennen und entsprechend zu reagieren. In einem solchen Fall müsste das Risiko einer überhöhten Rechnung in jedem Fall zu Lasten des Schädigers gehen, da es unangemessen und mit schadensrechtlichen Grundsätzen – insbesondere dem Prinzip der Totalreparation und dem Grundsatz, dass es nicht Sache des Geschädigten ist, sich mit Fehlern bei der Schadensbeseitigung beteiligter Dritter auseinandersetzen zu müssen – unvereinbar wäre, dem Geschädigten den nicht angemessenen Teil der Vergütung aufzuerlegen (ebenso BGH, Urt. v. 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187; OLG Nürnberg, Urt. v. 3.7.2002 – 4 U 1001/02, Schaden-Praxis 2002, 358, 359; OLG Hamm, Urt. v. 13.4.1999 – 27 U 278/98, OLGR Hamm 1999, 218; KG, Urt. v. 17.3.2003 – 12 U 97/01, DAR 2003, 318; AG Herne-Wanne, Urt. v. 13.11.1998 – 2 C 351/98, NZV 1999, 256, 257; Grunsky, NZV 2000, 4, 5; ohne tragfähige Begründung a.A. AG Dortmund, Urt. v. 7.1.1999 – 114 C 11293/98, NZV 1999, 254; AG Dortmund, Urt. v. 24.10.1997 – 124 C 9485/97; AG Hagen, Urt. v. 21.10.2002 – 10 C 335/02, NZV 2003, 144, 145; AG München, Urt. v. 16.7.2004 – 344 C 17933/03).

Das geschilderte Problem lässt sich nach Auffassung des Gerichts jedenfalls in den Fällen, in denen die Vergütung für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht war, nur dadurch lösen, dass die Geschädigten etwaige vertragliche bzw. deliktische Ersatzansprüche gegen die Sachverständigen an den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer gemäß § 255 BGB abzutreten haben, so dass der Streit um die Angemessenheit der Vergütung allein in diesem Rechtsverhältnis auszutragen ist (ebenso OLG Nürnberg, Urt. v. 3.7.2002 – 4 U 1001/02, Schaden-Praxis 2002, 358, 359; a.a. 255; Grunsky, NZV 2000, 4, 5; Hörl, NZV 2003, 305, 309 f.; zur Mietwagen-Problematik BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 = NJW 1996, 1958).

Keineswegs führt ein Aufklärungsverschulden Seitens des Sachverständigen dazu, dass der Schädiger von seiner Pflicht zur Naturalrestitution entbunden wird. Auch ist der Sachverständige im Verhältnis zum Schädiger nicht als Erfüllungsgehilfe des Geschädigten anzusehen (ebenso KG, Urt. v. 17.3.2003 – 12 U 97/01, DAR 2003, 318; OLG Nürnberg, Urt. v. 3.7.2002 – 4 U 1001/02, Schaden-Praxis 2002, 358, 359; AG Berlin, Urt. v. 15.6.2001 – 3 C 3060/01, DAR 2002, 459), worauf der Kläger zutreffend hinweist. Auch die von der Beklagten zitierten Entscheidungen der Amtsgerichte Brühl (22 C 311/99) und Köpenick (8 C 397/04) beziehen sich nicht auf das Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger.

5. Dem Kläger steht hinsichtlich der klagweise geltend gemachten Kosten des Sachverständigengutachtens ferner ein Anspruch auf Zinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 286 BGB zu. Die Beklagte befindet sich nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers seit dem 16.8.2005 in Verzug.

Hinsichtlich der Zinshöhe hat das Gericht den Antrag des Klägers so ausgelegt, dass Zinsen in Höhe von „5 Prozentpunkten“ und nicht „5 %“ verlangt werden (vgl. hierzu OLG Hamm, Urt. v. 5.4.2005 – 21 U 149/04, NJW 2005, 2238, 2239).

II.

Dem Kläger steht darüber hinaus ein Anspruch auf Ersatz des nicht anrechenbaren Teils der Geschäftsgebühr zu (§§ 3 PflVG, 249 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V. mit §§ 2, 13, 14 RVG, Nr. 2400 VV RVG).

1. Bei den hier geltend gemachten Gebühren handelt es sich nach Auffassung des Gerichts um Nebenforderungen und nicht um Prozesskosten i.S. des § 91 Abs. 1 ZPO, so dass sie in einem eigenständigen Klagantrag gelten gemacht und durch das Urteil zugesprochen werden müssen (ebenso die herrschende Meinung; zum RVG: BGH, Beschl. v. 20.10.2005 – I ZB 21/05, BB 2006, 127 [bei einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung]; HansOLG Hamburg, MDR 2005, 898;OLG Köln RVG-Report 2005, 76; OLG Frankfurt, NJW 2005, 759; LG Hamburg, Beschl. v. 5.10.2004 – 312 O 759/04; AG Hamburg, RVG-Report 2005, 75; Schons, NJW 2005, 3089, 3091; Eulerich, NJW 2005, 3097, 3099;zur BRAGO ebenso: OLG Schleswig, JurBüro 1985, 1863; HansOLG Hamburg, MDR 1993, 388; OLG Rostock, MDR 1996, 1192; OLG Hamm, MDR 1997, 205; OLG Karlsruhe, AnwBl 1997, 681; OLG Frankfurt, GRUR 1985, 328; OLG Frankfurt, JurBüro 2003, 201, OLG München, MDR 2002, 237, OLG Naumburg, JurBüro 2002, 371, OLG Rostock, JurBüro 1998, 199; OLG Bamberg, JurBüro 1991, 704; OLG Koblenz, JurBüro 1985, 1880; OLG Koblenz, NJW 1978, 1751; KG, JurBüro 1965, 383; LG Tübingen, JurBüro 1989, 122; LG Koblenz, JurBüro 1982, 80, LG Schleswig, JurBüro 1980, 1855; zur Ablehnung der Festsetzbarkeit einer Geschäfts- und Besprechungsgebühr nach § 104 ZPO gem. § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO: BGH AGS 2005, 100 ff.; a.A. [§§ 91 ff. ZPO anwendbar] OLG Köln, NJW 1969, 935; OLG München, JurBüro 1982, 1192; KG, WRP 1982, 25; OLG Nürnberg, WRP 1992, 588; OLG Dresden, GRUR 1997, 318; OLG Düsseldorf, AnwBl 2001, 187; OLG Frankfurt, AGS 2004, 276; AG Hamburg, ZMR 2005, 79, 80; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 91 Rdn. 11; Borck, WRP 2001, 20, 23 f.; Dittmar, NJW 1986, 2088, 2089 f.; Enders, JurBüro 1999, 617; Hünnekens, Rpfleger 2004, 447; zum Streitstand mit Argumenten pro und contra Weglage/Pawliczek, NJW 2005, 3100, 3101 f. m. w. Nachw.).

Die Geschäftsgebühr fällt für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information an und kann daher bereits aus diesem Grund nicht als Teil der prozessualen Kosten angesehen werden (zutreffend Thomas/Putzo, ZPO, 27. Aufl 2005, § 91 Rn. 8; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 91 Rn. 43).

Insbesondere dient die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht zwingend der Vorbereitung eines Prozesses (vgl. für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung: BGH, Beschl. v. 20.10.2005 – I ZB 21/05, BB 2006, 127).

Gerade im Zusammenhang mit Verkehrsunfällen geht es in der Regel um rechtliche Fragestellungen, die zu erörtern sind, nämlich im Hinblick auf den Umfang des von der Versicherung zu tragenden Schadens. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abwicklung eines Verkehrsunfalls wird dabei regelmäßig nicht zu dem Zweck erfolgen, einen Rechtsstreit zu führen. Vielmehr soll durch die Beauftragung häufig ein Rechtsstreit gerade vermieden werden. Jedenfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beauftragung eines Anwalts der Vorbereitung eines konkret bevorstehenden Rechtsstreits dient (vgl. zu diesem Merkmal BGH, Urt. v. 11.12.1986 – III ZR 268/85, WM 1987, 247, 248; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. 2004, § 91 Rdn. 39).

2. Die Geschäftsgebühr ist gemäß Nr. 2400 VV RVG durch die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten des Klägers entstanden. Zugrunde zu legen war ein Gegenstandswert von EUR 6.405,87. Insoweit wird auf die unbestritten gebliebene Berechnung in dem Schriftsatz des Klägers vom 28.11.2005 (Bl. 25 d.A.) Bezug genommen.

Insoweit kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger die Geschäftsgebühr an seine Prozessbevollmächtigten bereits gezahlt hat oder nicht. Der Kläger ist insoweit jedenfalls auf Zahlung der Geschäftsgebühr in Anspruch genommen worden. In diesem Fall kann der Geschädigte nicht lediglich Freihaltung, sondern sogleich Zahlung an sich zwecks Tilgung der Verbindlichkeit verlangen (so auch schon AG Hamburg-Harburg, 645 C 52/05; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 4.7.2005 – 644 C 779/04; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 257 Rn. 2).

3. Auch hinsichtlich der Gebührenhöhe bestehen keine Bedenken. Das Gericht geht davon aus, dass die Mittelgebühr 1,5 beträgt, jedoch gemäß Nr. 2400 VV RVG eine Gebühr von mehr als 1,3 nur dann verlangt werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Hieraus folgt, dass für eine durchschnittliche Tätigkeit eine 1,3-Geschäftsgebühr geltend gemacht werden kann (sog. Regel- oder Schwellengebühr) (LG Bochum, Urt. v. 17.6.2005 – 5 S 74/05, NJOZ 2005, 3716, 3717; AG Bremen, Urt. v. 27.5.2005 – 7 C 53/05, NJOZ 2005, 2899, 2901 m. w. Nachw.; AG Landshut, Urt. v. 23.11.2004 – 4 C 189/04, NJW 2005, 161; Baumgärtel, RVG, 8. Aufl. 2005, Nr. 2400 VV RVG Rn. 12; Madert, DAR 2004, 417, 418; Mayer/Kroiß, RVG, 2004, § 14 Rn. 115; a.A. [1,5-Gebühr schon bei durchschnittlichem Umfang oder durchschnittlicher Schwierigkeit] AG Hamburg-Bergedorf, Urt. v. 13.5.2005, RVG-Report 2005, 311 L; Hartung/Römermann, RVG, 2004, S. 557 Rn. 58 f.; Schons, NJW 2005, 3089, 3090).

Dies entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers (BT-Drs. 15/1971, S. 207). Abzulehnen ist aus diesem Grund die Auffassung, die Mittelgebühr sei bei 0,9 anzusetzen (so Braun, Die Abrechnung nach dem neuen Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 2004, S. 65; ders. DAR 2004, 61; hiergegen die ganz herrschende Meinung, vgl. Schneider, AnwBl 2004, 129, 137; Schons, NJW 2005, 1024, 1025 m. Nachw. in Fn. 11 und 12; ferner AG Bremen, Urt. v. 27.5.2005 – 7 C 53/05, NJOZ 2005, 2899, 2902).

Hieraus folgt, dass bei Tätigkeiten, die nicht umfangreich oder nicht schwierig sind, eine volle Gebühr von 1,3 veranschlagt werden kann. Das Gericht folgt insoweit den zutreffenden und überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts Bremen (AG Bremen, Urt. v. 27.5.2005 – 7 C 53/05, NJOZ 2005, 2899, 2901 f. m. w. Nachw.).

Bei der Abwicklung eines Verkehrsunfalls ist die Ansetzung einer 1,3 Geschäftsgebühr daher in der Regel gerechtfertigt (LG Bochum, Urt. v. 17.6.2005 – 5 S 74/05, NJOZ 2005, 3716, 3717 f.; AG Bremen, Urt. v. 27.5.2005 – 7 C 53/05, NJOZ 2005, 2899, 2902; AG Gießen, Urt. v. 8.2.2005 – 43 C 2878/04, NJOZ 2005, 1230; AG Hamburg – Barmbek, Urt. v. 18. 1. 2005 – 814 C 328/04; AG Jülich, Urt. v. 8.2.2005 – 4 C 516/04, NJOZ 2005, 2904 f.; AG Landshut, Urt. v. 23.11.2004 – 4 C 189/04, NJW 2005, 161; Schons, NJW 2005, 3098, 3090 f.; ders., NJW 2005, 1024)und zwar selbst dann, wenn die Einstandspflicht des Versicherers dem Grunde nach unstreitig ist und lediglich ein Forderungsschreiben erstellt wird (vgl. AG Bremen, Urt. v. 27.5.2005 – 7 C 53/05, NJOZ 2005, 2899, 2902; AG Gießen, Urt. v. 8.2.2005 – 43 C 2878/04, NJOZ 2005, 1230; AG Hof, NJOZ 2005, 1636; AG Landshut, Urt. v. 23.11.2004 – 4 C 189/04, NJW 2005, 161; Schons, NJW 2005, 3098, 3090 f.; a.A. LG Coburg, Urt. v. 6.5.2005 – 32 S 25/05, VersR 2005, 1101; AG Gütersloh, Urt. v. 26.4.2005 – 10 C 753/04, NJW-RR 2005, 939; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, RVG, § 14 Rdnr. 101).

Gerade der vorliegende Rechtsstreit zeigt, welche tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten selbst in einem solchen Fall auftreten und von der anwaltlichen Beratungstätigkeit umfasst sein können. Im Übrigen schließt sich das erkennende Gericht den überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Bochum sowie des Amtsgerichts Landshut an (LG Bochum, Urt. v. 17.6.2005 – 5 S 74/05, NJOZ 2005, 3716, 3718 f.; AG Landshut, Urt. v. 23.11.2004 – 4 C 189/04, NJW 2005, 161).

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Beschluss

Der Streitwert wird auf EUR 749,36 (i.W. siebenhundertneunundvierzig 36/100) festgesetzt.

Die mit der Klage ebenfalls geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten bleiben als Nebenforderungen gemäß § 43 Abs. 1 GKG außer Betracht (vgl. Enders, JurBüro 2004, 58 m. w. Nachw.).

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