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Verkehrsunfall: Mietwagenkosten – „erforderlicher“ Erstattungsbetrag

AG Oldenburg (Holstein), Az.: 23 (22) C 99/08, Urteil vom 27.03.2008

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 224,10 € (i.W. zweihundertvierundzwanzig 10/100) nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.2.2008 sowie darüber hinaus 39,00 € (i.W. neununddreißig 00/100) zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf bis zu 300,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Erstattung restlicher Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall.

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von der Beklagten Ersatz des restlichen Schadens aus einem Verkehrsunfall, der sich am 10.12.2006 zwischen dem Fahrzeug des Zedenten, Herrn H. R, mit dem amtlichen Kennzeichen ….., einem Audi A4, und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …. ereignet hat, für dessen Folgen die Beklagte dem Grunde nach unstreitig aufzukommen hat.

Der Zedent mietete vom 11.12.2006, 11.55 Uhr bis zum 16.12.2006, 11.00 Uhr ein Ersatzfahrzeug der Fahrzeuggruppe 5 der Schwacke-Liste 2006. Hierfür wurde ihm von der Klägerin ein Betrag von 1.038,98 € inklusive Mehrwertsteuer gemäß Schreiben vom 18.12.2006 in Rechnung gestellt. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der Rechnung wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 3, Bl. 10 d.A.). Das verunfallte Fahrzeug ist in die Gruppe 5 der Schwacke-Liste 2006 einzustufen. Während der Anmietzeit legte der Zedent insgesamt 262 km mit dem Mietfahrzeug zurück.

Der Zedent trat seine Ansprüche gegen den Versicherungsnehmer der Beklagten sicherungshalber an die Klägerin ab. Wegen der Einzelheiten über den Inhalt der Abtretungsvereinbarung wird auf die zur Akte gereichte Kopie Bezug genommen (Anlage K 1, Bl. 8 d.A.).

Verkehrsunfall: Mietwagenkosten - „erforderlicher“ Erstattungsbetrag
Symbolfoto: FER737NG/Bigstock

Die Beklagte erstattete für die Mietwagenkosten zunächst einen Betrag in Höhe von 373,20 €, später erstattete die Beklagte einen weitergehenden Betrag in Höhe von 86,99 €. Eine weitergehende Erstattung lehnte die Beklagte ab. Mit Schreiben vom 10.1.2007 forderte die Klägerin den Zedenten ergebnislos zur Zahlung des Restbetrages auf; Zahlungen durch den Zedenten erfolgten nicht. Die Klägerin errechnet die Klagforderung wie folgt:

Normaltarif lt. Schwacke-Liste 421,39 €

pauschaler Aufschlag von 30 % 126,41 €

abzgl. 10 % ersparte Eigenkosten – 54,78 €

Mehraufwendungen für Vollkaskoversicherung 111,00 €

Zustell- und Abholkosten 80,27 €

Gesamtbetrag 684,29 €

abzgl. erfolgter Zahlung 460,19 €

Klagforderung 224,10 €

Sie behauptet, das Mietfahrzeug sei von dem Firmensitz in Lensahn zu der Reparaturwerkstatt und von dort aus nach Ende der Mietzeit wieder zum Firmensitz zurück verbracht worden.

Sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 224,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.2.2008 sowie außergerichtliche Kosten in Höhe von 39,00 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie meint, die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Der Zedent habe gar nicht zahlen sollen. Es sei nicht ernsthaft versucht worden, den Differenzbetrag bei dem Geschädigten beizutreiben. Sie meint weiter, dem Zedenten stehe unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein weitergehender Erstattungsanspruch zu, insbesondere seien pauschale Aufschläge nicht gerechtfertigt. Dieser habe keinerlei Vergleichsangebote eingeholt. Die Klägerin selbst biete vergleichbare Fahrzeuge im Internet für fünf Tage zu einem Preis von 359,09 € an. Schließlich stehe dem Zedenten gegen die Klägerin ein Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten zu, den die Beklagte dem Anspruch der Klägerin entgegenhalten könne.

Das Gericht mit Beschluss vom 4.2.2008 gemäß § 495a Satz 1 ZPO das schriftliche Verfahren angeordnet.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage hat in dem tenorierten Umfang Erfolg. Die Klägerin hat aus abgetretenem Recht aufgrund des Verkehrsunfalls vom 11.12.2006 gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch gemäß § 398 Satz 1 BGB i.V. mit §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 Satz 1 StVG, §§ 823 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 VVG auf Erstattung der Mietwagenkosten. Dieser Anspruch ist durch die vorgerichtlich erfolgte Zahlung der Beklagten nicht vollständig befriedigt worden.

1. Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die von dem Zedenten erklärte Abtretung der Forderungen gegen die Beklagte ist nicht wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG i.V. mit § 134 BGB nichtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bedarf allerdings der Inhaber eines Mietwagenunternehmens, das es geschäftsmäßig übernimmt, für unfallgeschädigte Kunden die Schadensregulierung durchzuführen, der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG, und zwar auch dann, wenn er sich die Schadensersatzforderungen erfüllungshalber abtreten lässt und die eingezogenen Beträge auf seine Forderungen an die Kunden verrechnet (hierzu BGH, Urt. v. 26.4.1994 – VI ZR 305/93, VersR 1994, 950; BGH, Urt. v. 18.3.2003 – VI ZR 152/02, VersR 2003, 656; BGH, Urt. v. 22.6.2004 – VI ZR 272/03, VersR 2004, 1062, 1063; BGH, Urt. v. 5.7.2005 – VI ZR 173/04, NJW-RR 2005, 1371 f.; BGH, Urt. v. 15.11.2005 – VI ZR 268/04, VersR 2006, 283; BGH, Urt. v. 26.10.2004 – VI ZR 300/03, NJW 2005, 135; BGH, Urt. v. 4.4.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726).

Dabei ist nicht allein auf den Wortlaut der Vereinbarung, sondern auf die gesamten diesen zugrunde liegenden Umstände und ihren wirtschaftlichen Zusammenhang abzustellen. Geht es dem Mietwagenunternehmen im Wesentlichen darum, die durch die Abtretung eingeräumte Sicherheit zu verwirklichen, besorgt es keine Rechtsangelegenheit des geschädigten Kunden, sondern eine eigene Angelegenheit. Ein solcher Fall liegt dann nicht vor, wenn nach der Geschäftspraxis des Mietwagenunternehmens die Schadensersatzforderungen der unfallgeschädigten Kunden eingezogen werden, bevor diese selbst auf Zahlung in Anspruch genommen werden, denn damit werden den Geschädigten Rechtsangelegenheiten abgenommen, um die sie sich eigentlich selbst zu kümmern hätten (BGH, Urt. v. 5.7.2005 – VI ZR 173/04, NJW-RR 2005, 1371 f.; BGH, Urt. v. 26.10.2004 – VI ZR 300/03, NJW 2005, 135 f.; BGH, Urt. v. 15.11.2005 – VI ZR 268/04, VersR 2006, 283; BGH, Urt. v. 4.4.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726).

Unter Zugrundelegung dessen liegt kein Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz vor. Es ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass die Klägerin den Zedenten mit Schreiben vom 10.1.2007 ergebnislos zur Zahlung des Restbetrages aufgefordert hat. Die Beklagte hat zwar den Zugang des Schreibens zunächst bestritten, dieses dann aber mit Schriftsatz vom 29.2.2008 selbst als Anlage 3 vorgelegt. Es ist dann aber nicht ersichtlich, welche weitergehenden Maßnahmen die Klägerin gegenüber dem Zedenten hätte ergreifen können bzw. müssen. Es ist auch allgemein anerkannt, dass der Sicherungsfall nicht erst dann eintritt, wenn der Zedent gerichtlich auf Zahlung in Anspruch genommen worden ist. Vielmehr genügt, wenn der Zedent – wie vorliegend – trotz Zahlungsaufforderung nicht leistet. Soweit die Beklagte behauptet, der Zedent habe nicht zahlen sollen, ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage dieser Vortrag beruht. Dass die Klägerin den Zedenten angehalten hat, den Differenzbetrag nicht zu zahlen, um sodann die Beklagte in Anspruch zu nehmen, hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Dies wäre auch fernliegend, weil die Klägerin für den Fall der Zahlung durch den Zedenten immerhin den vollständigen Restbetrag und nicht lediglich den nunmehr klagweise geltend gemachten geringeren Rechnungsbetrag erhalten hätte. Wenn aber der Sicherungsfall eingetreten ist, erschließt sich dem Gericht nicht, weshalb es der Klägerin verwehrt sein sollte, aus der vereinbarten Sicherungsabtretung gegen die Beklagte vorzugehen.

Ferner bezieht sich die mit dem Zedenten vereinbarte Abtretung – was ebenfalls unstreitig geblieben ist – nicht auf sämtliche Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall, sondern nur auf den Erstattungsanspruch hinsichtlich der Mietwagenkosten bezieht. Auch dies spricht gegen eine umfassende Besorgung fremder Angelegenheiten i. S. des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG

(so ausdrücklich BGH, Urt. v. 26.10.2004 – VI ZR 300/03, NJW 2005, 135, 136; BGH, Urt. v. 4.4.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726, 1727; einschränkend BGH, Urt. v. 15.11.2005 – VI ZR 268/04, VersR 2006, 283, ohne allerdings die Voraussetzungen darzulegen, wann auch in diesem Fall von der Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten ausgegangen werden kann).

Dass die Klägerin die weitere Schadensabwicklung für den Zedenten übernommen hat, hat die Beklagte selbst nicht behauptet.

Soweit die Beklagte meint, aus den weiteren, auch bei diesem Gericht anhängigen Rechtsstreitigkeiten über die Erstattung von Mietwagenkosten aus abgetretenem Recht folgern zu können, dass die Klägerin eine unerlaubte geschäftsmäßige Rechtsbesorgung betreibt, vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Wenn die Klägerin nach dem Gesagten keine fremde, sondern eine eigene Rechtsangelegenheit besorgt, dann ändert sich daran nichts durch den Umstand, dass die Klägerin als überregional tätiges Mietwagenunternehmen eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten führt, in denen sie aus abgetretenem Recht gegen die Haftpflichtversicherer vorgeht. Wenn die Klägerin dabei jeweils die zugrunde liegenden Sicherungsabtretungen realisiert, dann ändert sich daran nichts, wenn die Klägerin dies nicht nur in einem oder zwei, sondern in zahlreichen Fällen tut. Dem Gericht erschließt sich auch nicht, ab welcher Anzahl von Rechtsstreitigkeiten von einer unerlaubten Rechtsbesorgung ausgegangen werden sollte. Hieraus folgt zugleich, dass sich aus der Anzahl der von der Klägerin betriebenen Klagverfahren nicht einmal eine Indizwirkung dafür herleiten lässt, dass es ihrer Geschäftspraxis entspricht, die den Geschädigten zustehenden Ersatzansprüche ohne deren vorherige Inanspruchnahme gegenüber den Haftpflichtversicherern geltend zu machen. Wie dargelegt, wäre ein solches Vorgehen der Klägerin auch unwirtschaftlich, weil sie den Geschädigten regelmäßig höhere Mietwagenkosten in Rechnung gestellt hat als in den Rechtsstreitigkeiten gegenüber den Haftpflichtversicherern geltend gemacht.

2. Die Klägerin kann in der Sache einen weitergehenden Ersatzanspruch gegen die Beklagte geltend machen. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB kann der Geschädigte verlangen, dass derjenige Zustand hergestellt wird, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, kann der Geschädigte statt der Herstellung den hierfür „erforderlichen“ Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).

a. Mietet der Geschädigte für die Dauer der Reparatur ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug an, kann er grundsätzlich die hierbei anfallenden Kosten vom Schädiger ersetzt verlangen (BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958 m.w.Nachw.; LG Aachen, Urt. v. 1.9.2006 – 11 O 436/05).

Als „erforderlich“ in diesem Sinne sind diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten machen würde (s. hierzu nur BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958; BGH, Urt. v. 2.7.1985 – VI ZR 86/84, NJW 1985, 2637).

Unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten hat der Geschädigte jedoch diejenige zu wählen, die die wirtschaftlich vernünftigste Art der Schadensbehebung darstellt; dabei ist der Geschädigte allerdings nicht gehalten, zugunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958 m.w.Nachw.; LG Baden-Baden, Urt. v. 11.10.2002 – 1 S 20/02, ZfS 2003, 16; AG Düsseldorf, Urt. v. 6.1.2005 – 28 C 9029/04; Cavada , Die Unfallersatztarife, Diss. Tübingen 2000, S. 43 ff. m.w.Nachw.).

Auch unter Zugrundelegung des Wirtschaftlichkeitsgebots darf allerdings nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Grundsatz der Totalreparation folgend der Geschädigte einen Anspruch auf einen möglichst vollständigen Schadensausgleich hat (BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958; LG Baden-Baden, Urt. v. 11.10.2002 – 1 S 20/02, ZfS 2003, 16; eingehend Steffen , NZV 1991, 1, 3; Cavada , Die Unfallersatztarife, Diss. Tübingen 2000, S. 42 m.w.Nachw.).

Aus diesem Grund ist bei der Prüfung, ob sich der Geschädigte im Rahmen dessen gehalten hat, was in dem oben genannten Sinn als wirtschaftlich vernünftig anzusehen ist, stets eine subjektbezogene Schadensbetrachtung anzustellen; es ist Rücksicht auf die spezielle Situation des Geschädigten, insbesondere seine individuellen Erkenntnis- und Einflussnahmemöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958 m.w.Nachw.; LG Baden-Baden, Urt. v. 11.10.2002 – 1 S 20/02, ZfS 2003, 16; AG Düsseldorf, Urt. v. 6.1.2005 – 28 C 9029/04; eingehend Cavada , Die Unfallersatztarife, Diss. Tübingen 2000, S. 42 f. m.w.Nachw.; formal hieran festhaltend auch BGH, Urt. v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, NJW 2005, 51, 53; LG Halle, Urt. v. 13.5.2005 – 1 S 225/03).

Vor diesem Hintergrund ist der Geschädigte insbesondere nicht gehalten, vor der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges erst eine Art Marktforschung zu betreiben (s. hierzu bereits BGH, Urt. v. 4.12.1984 – VI ZR 225/82 = NJW 1985, 793 = VersR 1985, 283, 285);

hält sich der Tarif, zu dem der Geschädigte das Ersatzfahrzeug anmietet, im Bereich des Üblichen, sind diese Kosten stets erstattungsfähig. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn für den Geschädigten ohne weiteres erkennbar ist, dass das von ihm ausgewählte Mietwagenunternehmen Tarife verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen (BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958, 1959; LG Baden-Baden, Urt. v. 11.10.2002 – 1 S 20/02, ZfS 2003, 16; AG Düsseldorf, Urt. v. 6.1.2005 – 28 C 9029/04).

b. Diese, vom Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 7.5.1996 unter Berücksichtigung der allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätze entwickelte Rechtsprechung zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten hat in jüngerer Zeit, beginnend mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12.10.2004 (BGH, Urt. v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, BGHZ 160, 377 = NJW 2005, 51; bestätigt BGH, Urt. v. 26.10.2004 – VI ZR 300/03, NJW 2005, 135, 136 f.; BGH, Urt. v. 15.2.2005 – VI ZR 160/04, NJW 2005, 1043 = NZV 2005, 302, 303; BGH, Urt. v. 15.2.2005 – VI ZR 74/04, NJW 2005, 1041 = VersR 2005, 568; BGH, Urt. v. 19.4.2005 – VI ZR 37/04, NJW 2005, 1933 = NZV 2005, 357 f.; BGH, Urt. v. 5.7.2005 – VI ZR 173/04, NJW-RR 2005, 1371 f.; BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, NJW 2006, 360 ff.; BGH, Urt. v. 15.11.2005 – VI ZR 268/04, VersR 2006, 283; BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506 ff.; BGH, Urt. v. 4.4.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726, 1727 f.; BGH, Urt. v. 9.5.2006 – VI ZR 117/05, NJW 2006, 2106 f.; BGH, Urt. v. 13.6.2006 – VI ZR 161/05, NJW 2006, 2621 f.; BGH, Urt. v. 4.7.2006 – VI ZR 237/05, NJW 2006, 2693 f.; BGH, Urt. v. 13.2.2007 – VI ZR 105/06, NJW 2007, 1449 f.; BGH, Urt. v. 30.1.2007 – VI ZR 99/06, NJW 2007, 1124 ff.; BGH, Urt. v. 9.10.2007 – VI ZR 27/07, NJW 2007, 3782, 3783; BGH, Urt. v. 19.2.2008 – VI ZR 32/07; zustimmend BGH, Urt. v. 28.6.2006 – XII ZR 50/04, NJW 2006, 2618, 2620; BGH, Urt. v. 10.1.2007 – XII ZR 72/04, NJW 2007, 1447 f.; BGH, Urt. v. 7.2.2007 – XII ZR 125/04, NJW 2007, 2181 f.; BGH, Urt v. 27.6.2007 – XII ZR 53/05, NJW 2007, 2759; BGH, Urt. v. 21.11.2007 – XII ZR 15/06; BGH, Urt. v. 24.10.2007 – XII ZR 155/05; LG Bonn, Urt. v. 13.4.2005 – 5 S 21/05, VersR 2006, 90; LG Essen, Urt. v. 9.3.2005 – 1 S 153/04; LG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2005 – 1 S 17/05; LG München I, Urt. v. 21.4.2005 – 19 S 17458/04, ZfS 2005, 492; AG Düsseldorf, Urt. v. 17.5.2005 – 230 C 2364/05, Schaden-Praxis 2005, 308; AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 21.6.2005 – 56a C 29/05; AG Kehl, Urt. v. 11.1.2005 – 4 C 421/04; AG Köln, Urt. v. 14.4.2005 – 264 C 406/04, Schaden-Praxis 2005, 343),

zum Teil erhebliche Einschränkungen erfahren. Danach sollen die dargelegten Grundsätze dann nicht gelten, wenn sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen entwickelt habe, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt werde, sondern die Preise durch weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter geprägt seien; in einem solchen Fall könne der Unfallersatztarif nicht ohne weiteres als „erforderlich“ i.S. des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB angesehen werden. Vielmehr sei dann zu prüfen, ob und inwieweit ein solcher Tarif seiner Struktur nach als „erforderlicher“ Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden könne. Dies sei etwa dann der Fall, wenn die gegenüber einem sog. Normaltarif höheren Kosten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (Vorfinanzierung etc.) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigten, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhten, die zu einem aus schadensrechtlicher Sicht als erforderlich zu beurteilenden Aufwand gehörten. Soweit dies nicht der Fall sei, komme es darauf an, ob dem Geschädigten ein günstigerer Tarif zugänglich gewesen sei

(grundlegend BGH, Urt. v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, NJW 2005, 51, 53; bestätigt BGH, Urt. v. 26.10.2004 – VI ZR 300/03, NJW 2005, 135, 136 f.; BGH, Urt. v. 15.2.2005 – VI ZR 160/04, NZV 2005, 302, 303; BGH, Urt. v. 19.4.2005 – VI ZR 37/04, NZV 2005, 357 f.; BGH, Urt. v. 15.11.2005 – VI ZR 268/04, VersR 2006, 283; BGH, Urt. v. 4.4.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726, 1727 f.; instruktiv zum Ganzen Wagner , NJW 2006, 2289 ff.; ablehnend dagegen AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 10.3.2006 – 33b C 197/05).

Die Prüfung der Erstattungsfähigkeit soll danach in einem Zweischritt erfolgen. Zunächst soll es darauf ankommen, ob der Unfallersatztarif objektiv durch einen betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehraufwand begründet ist. Sofern dies nicht der Fall ist, soll es in einem zweiten Schritt darauf ankommen, ob dem Geschädigten ein günstigerer Tarif zugänglich war, wobei auch zu berücksichtigen sein soll, ob der Geschädigte aufgrund der Höhe des Unfallersatztarifs oder der Diskussion um die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs Anlass gehabt hat, sich auf dem Markt nach günstigeren Tarifen zu erkundigen

(BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, NJW 2006, 360, 361; BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506, 1507; BGH, Urt. v. 19.4.2005 – VI ZR 37/04, NJW 2005, 1933, 1935; besonders deutlich auch BGH, Urt. v. 4.7.2006 – VI ZR 237/05, NJW 2006, 2693 f.; BGH, Urt. v. 9.5.2006 – VI ZR 117/05, NJW 2006, 2106, 2107; BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, NJW 2006, 360, 361; ebenso LG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2005 – 1 S 17/05; instruktiv hierzu Wagner , NJW 2006, 2289, 2290).

Der Bundesgerichtshof hat damit die Erkundigungspflichten des Geschädigten insoweit ausgeweitet, als diese nicht nur dann bestehen sollen, wenn sich der Unfallersatztarif außerhalb dessen bewegt, was als (markt-)üblich angesehen werden kann und was der Geschädigte als einen für die Schadensbeseitigung angemessenen Aufwand halten durfte

(so noch BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373 = NJW 1996, 1958; hierzu Körber , NZV 2000, 68, 70; s. ferner Wolff , ZfS 2006, 248, 252),

sondern schon dann, wenn der objektiv durch betriebswirtschaftliche Mehrkosten gerechtfertigte Betrag überschritten wird. Nur sofern die Anmietung des Ersatzfahrzeuges – wie vorliegend – vor der Rechtsprechungsänderung im Oktober 2004 erfolgt ist, könnte sich der Geschädigte demnach darauf berufen, er habe mangels Kenntnis der unterschiedlichen Tarifstruktur keinen Anlass gehabt, an der Berechtigung der vereinbarten Miete zu zweifeln. Andernfalls sei der Geschädigte stets gehalten, auf dem Markt nach günstigeren Tarifen zu fragen. Dass er ein Fahrzeug zu einem sog. Normaltarif sodann nicht hätte anmieten können – dass m.a.W. die unterlassene Erkundigung nicht kausal für den geltend gemachten Mehraufwand geworden ist – müsste dann der Geschädigte substantiiert darlegen und auch beweisen

(hierzu BGH, Urt. v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, NJW 2005, 51, 53; BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506, 1507).

c. Das erkennende Gericht vermag diesen oben genannten Einschränkungen, insbesondere der damit einhergehenden Ausweitung der Erkundigungspflichten für den Geschädigten, nicht in vollem Umfang zu folgen (ebenso ablehnend bzw. kritisch AG Chemnitz, Urt. v. 12.5.2005 – 21 C 5078/04; AG Nürnberg, Urt. v. 9.2.2005 – 31 C 7470/04; AG Nürnberg, Urt. v. 31.3.2005 – 20 C 701/05; Greger , NZV 2006, 1, 5 f.).

Der Bundesgerichtshof hält zunächst eine Ermittlung des betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehraufwandes offenbar nur dann für erforderlich, wenn sich der Unfallersatztarif nicht unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet hat. Dabei geht der Bundesgerichtshof ohne weitere Begründung offensichtlich davon aus, dass dies für den sog. Unfallersatztarif stets der Fall ist. Würde man die oben genannten Urteile beim Wort nehmen, müsste der Tatrichter zunächst ermitteln, ob sich der von dem Geschädigten vereinbarte Tarif unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet hat oder nicht. Dies wäre ein offenkundig nicht zu realisierendes Unterfangen. Die oben genannten jüngeren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs können daher nur so verstanden werden, dass sich am Markt ein gegenüber dem Normaltarif erhöhter Unfallersatztarif nicht frei entwickeln könne (in diese Richtung auch LG Essen, Urt. v. 9.3.2005 – 1 S 153/04; Buller , NZV 2005, 36; Reitenspiess , DAR 2005, 76; Schiemann , JZ 2005, 1058, 1059; ausdrücklich Lemcke , r+s 2005, 45; Wagner , NJW 2006, 2289; AG Norden, Urt. v. 2.7.2004 – 5 C 154/04; lediglich den sog. Normaltarif als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen gebildet bezeichnend LG Bonn, Urt. v. 13.4.2005 – 5 S 21/05, VersR 2006, 90; von einem „Misstand“ spricht Körber , NZV 2000, 68, 75; s. a. Wolff , ZfS 2006, 248, 249 [„Fehl-Entwicklung auf dem Mietwagensektor“]; ganz anders Göhringer , ZfS 2004, 437).

Diese Behauptung entbehrt bislang allerdings eines empirischen Nachweises (hierzu zutreffend Wenning , NZV 2005, 169).

Vielmehr ist der Mietwagenmarkt offen, so dass es anderen Unternehmen möglich ist, in den Markt zu drängen und Unfallersatzfahrzeuge zu günstigeren Konditionen anzubieten (hierzu Neidhardt/Kremer , NZV 2005, 171, 178; ferner AG Chemnitz, Urt. v. 12.5.2005 – 21 C 5078/04),

wie dies auch im realen Marktgeschehen geschieht. Insoweit dürften sich etwaige Fehlentwicklungen des Marktes – jedenfalls teilweise – von selbst regulieren. Gleichwohl ist nicht zu verkennen, dass gerade im Bereich der Vermietung von Fahrzeugen an Unfallgeschädigte zumindest die Gefahr besteht, dass bestimmte Tarife gerade im Hinblick darauf vereinbart werden, dass für die Kosten ein Dritter, nämlich der Haftpflichtversicherer des Geschädigten, aufzukommen hat. Für den Geschädigten kann dies dazu führen, dass jeglicher Anreiz zur Schadensgeringhaltung entfällt (hierzu Wagner , NJW 2006, 2289, der davon spricht, der Geschädigte und das Mietwagenunternehmen schlössen wirtschaftlich betrachtet einen Vertrag zu Lasten Dritter; rechtlich handelt es sich nicht um einen solchen; anders für die Beauftragung eines Sachverständigen und die Vereinbarung einer Abrechnung auf der Grundlage einer Honorartabelle AG München, Urt. v. 16.7.2004 – 344 C 17933/03; rechtlich handelt es sich vielmehr um sog. Lastwirkungen, s. hierzu grundlegend Wiedemann , SAE 1969, 265, 268; weiter Gernhuber , Festschr. f. Nikisch, 1958, S. 249, 250; Habersack , Vertragsfreiheit und Drittinteressen, Diss. Heidelberg 1991, S. 55 ff.; Martens , AcP 177 [1977], 113 ff.; ders. , SAE 1972, 101, 103; Schirmer , Festschr. f. R. Schmidt, 1976, S. 821, 831 ff.).

Dies kann zu einer Überteuerung von Marktpreisen zu Lasten der Haftpflichtversicherer und damit zu Lasten der Versicherungsgemeinschaft führen (deutlich Wagner , NJW 2006, 2289; in der Rechtsökonomie wird dieses Problem mit dem Begriff des „moral hazard“ umschrieben, vgl. hierzu H.-B. Schäfer/Ott , Lehrbuch der Ökonomischen Analyse des Zivilrechts, 3. Aufl. 2000, S. 127 f., 302).

Darüber hinaus besteht die Gefahr, dass Mietwagenunternehmen über den teureren Unfallersatztarif in der Lage sind, einen günstigeren (unterpreisigen) Normaltarif anzubieten (vgl. hierzu LG Freiburg, Urt. v. 9.2.2004 – 1 O 131/03; diesen Gesichtspunkt vernachlässigend AG Chemnitz, Urt. v. 12.5.2005 – 21 C 5078/04; aus diesem Grund zweifelhaft LG Bonn, Urt. v. 13.4.2005 – 5 S 21/05, VersR 2006, 90, das davon ausgeht, dass der „Normaltarif“ als unter marktwirtschaftlichen Bedingungen gebildet anzusehen ist; zweifelhaft auch Wagner , NJW 2006, 2289, 2293, der lediglich den für Mietwagen geltenden „Marktpreis“ für Selbstzahler für erstattungsfähig hält, ohne dabei aber zu erläutern, wie dieser ermittelt werden soll, wenn es gerade an einem freien Marktgeschehen fehlen soll; kritisch dagegen Wenning , NZV 2005, 169, 170 [„Spekulation“]; zum entgegengesetzten Problem des „exorbitanten“ Normaltarifs Wagner , NJW 2006, 2289, 2294).

Eine solche Quersubventionierung wäre in der Tat als Marktstörung anzusehen. Wenn das Bestreben der Mietwagenunternehmen, einen möglichst großen Gewinn zu machen – und um einen solchen würde es sich bei einem über dem betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehraufwand in der Sache handeln – noch als marktwirtschaftlich legitimes Ziel bezeichnet werden kann (hierzu AG Chemnitz, Urt. v. 12.5.2005 – 21 C 5078/04; ferner Göhringer , ZfS 2004, 437 ff.), steht außer Frage, dass eine Subventionierung niedrigerer Selbstzahlertarife durch Erstattung überteuerter Unfallersatztarife durch die unfallregulierenden Haftpflichtversicherer nicht mehr als marktgerechte Entwicklung bezeichnet werden kann, insbesondere da die Haftpflichtversicherer diese Zusatzkosten über die Beiträge auf die Versicherungsgemeinschaft umlegen werden. Es besteht damit in der Tat die Gefahr, dass durch eine generelle Erstattungspflicht von Mietwagenkosten eine nicht marktgerechte Entwicklung gefördert würde.

Das Problem, dass der Geschädigte vertragliche Verpflichtungen eingeht, deren Kosten von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu ersetzen sind, ohne dass diese an den vertraglichen Absprachen beteiligt sind, stellt sich nicht nur bei der Anmietung von Ersatzfahrzeugen, sondern auch etwa bei der Beauftragung eines Sachverständigen mit der Schadensfeststellung. Hier geht es dann um die Frage, inwieweit der Geschädigte diese Kosten erstattet verlangen kann, insbesondere wenn die Sachverständigen ihre Vergütung nicht aufwandsabhängig berechnen, sondern nach der jeweiligen Höhe des Schadens (zum Problem Grunsky , NZV 2000, 4 f.; Hörl , VersR 2003, 305, 306 ff.; Otting , VersR 1997, 1328, 1330 f.; Wortmann , VersR 1998, 1204, 1210 f.; ferner AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 20.3.2006 – 644 C 547/05; s. ferner grundsätzlich zur Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten BGH, Urt. v. 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182 ff.).

In diesem Zusammenhang ist es (noch) herrschende Meinung, dass die Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen ohne weiteres erstattungsfähig sind, es insbesondere gerade nicht auf die Angemessenheit der Kosten ankommt (so OLG Köln, Urt. v. 16.10.1998 – 6 U 38/98, NZV 1999, 88, 90; OLG Hamm, Urt. v. 5.3.1997 – 13 U 185/96, DAR 1997, 275; LG Hagen, Urt. v. 28.2.2003 – 1 S 3/03, NZV 2003, 337; LG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2004 – 331 S 171/04; LG Hamburg, Urt. v. 18.11.2005 – 306 S 82/05; Grunsky , NZV 2000, 4 f.; Hörl , VersR 2003, 305, 306 ff.; Otting , VersR 1997, 1328, 1330 f.; Wortmann , VersR 1998, 1204, 1210 f.; bestätigend LG Hamburg, Urt. v. 27.2.2006 – 331 S 93/05; LG Hamburg, Beschl. v. 28.7.2006 – 331 S 49/06).

Weitergehende Einschränkungen, insbesondere auch im Hinblick auf das Merkmal der Erforderlichkeit, werden hier (noch) nicht gemacht. Im Gegenteil hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 23.1.2007 ausdrücklich klargestellt, dass eine vergleichbare Sachlage nicht besteht (BGH, Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 67/06, NJW 2007, 1450 ff.).

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts lässt sich die dargelegte grundlegende schadensrechtliche Problematik nicht dadurch lösen, dass dem Geschädigten eine generelle Pflicht zur Anmietung von Fahrzeugen zum Normaltarif auferlegt wird (so aber LG Essen, Urt. v. 9.3.2005 – 1 S 153/04; Palandt/ Heinrichs , BGB, 65. Aufl. 2006, § 249 Rn. 31; i.E. auch AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 10.3.2006 – 306 S 43/06),

denn dies wäre mit einem erheblichen, nicht zu rechtfertigenden Eingriff in den freien Markt verbunden. Wenn man einmal davon ausgeht, dass die Mehrkosten eines Unfallersatztarifs überhaupt betriebswirtschaftlich gerechtfertigt sein können – hierzu sogleich -, würde eine solche Sichtweise dazu führen, dass die Entstehung eines besonderen Markttarifs durch die Rechtsprechung verhindert würde. Auch der Bundesgerichtshof geht hiervon in den o.g. neueren Entscheidungen nicht aus, weil er ausdrücklich betont, dass der Geschädigte nicht allein durch die Anmietung eines Fahrzeugs zu einem Unfallersatztarif gegen seine Schadensminderungspflicht verstoße (ausdrücklich BGH, Urt. v. 9.5.2006 – VI ZR 117/05, NJW 2006, 2106, 2107; BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, NJW 2006, 360, 361).

Vielmehr soll der betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Mehraufwand stets erstattungsfähig sein. Eine Einschränkung macht der Bundesgerichtshof erst auf der „2. Stufe“, nämlich dann, wenn dieser gerechtfertigte Mehrbetrag überschritten wird und es auf die Zugänglichkeit ankommt (ausdrücklich BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 32/05, NJW 2006, 1508, 1509; BGH, Urt. v. 30.1.2007 – VI ZR 99/06, NJW 2007, 1124 ff.; ebenso Wagner , NJW 2006, 2289, 2291; ders. , NJW 2007, 2149 f.).

Hier hat der Bundesgerichtshof in der Tat die Erkundigungspflichten ausgedehnt und unter erweiterten Voraussetzungen eine Nachforschungspflicht des Geschädigten konstituiert. Dagegen kann den o.g. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nicht entnommen werden, dass für den Geschädigten eine generelle Erkundigungspflicht besteht. Im Gegenteil hat der Bundesgerichtshof eine dahingehende Entscheidung des LG Chemnitz unter ausdrücklichen Hinweis auf die vorrangig zu prüfende betriebswirtschaftliche Rechtfertigung aufgehoben und zurückverwiesen

(BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, NJW 2006, 360 f.; deutlich auch BGH, Urt. v. 4.4.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726, 1727 sub [14]: „ Danach verstößt der Geschädigte bei Anmietung eines Kraftfahrzeugs zu einem Unfallersatztarif, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, nur dann nicht gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung, wenn Besonderheiten mit Rücksicht auf die Unfallsituation (…) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind… “; unklar bzw. anders dagegen BGH, Urt. v. 4.7.2006 – VI ZR 237/05, NJW 2006, 2693 sub [8]).

Aus diesem Grund vermag auch die Auffassung, die klagweise geltend gemachten Kosten seien unabhängig von der Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung schon deshalb nicht erstattungsfähig, weil dem Geschädigten eine günstigere Anmietmöglichkeit zu einem „Normaltarif“ möglich gewesen sei (so dezidiert AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 10.3.2006 – 33b C 197/05),nicht zu überzeugen. Vielmehr ist auch hierbei zunächst die vorrangige Frage zu klären, ob der geltend gemachte Mehraufwand betriebswirtschaftlich gerechtfertigt ist oder nicht. Würde diese Auffassung zutreffen, müsste der Geschädigte stets eine Marktforschung zugunsten des Schädigers betreiben. Dass er dies nicht tun muss, entspricht aber immer noch nahezu einhelliger Meinung. Auch für die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs bleibt es bei der grundsätzlich subjektbezogenen Schadensbetrachtung und damit dabei, dass die Erstattungsfähigkeit erst dann entfällt, wenn der verlangte Preis für den Geschädigten erkennbar außerhalb des Üblichen liegt.

Darüber hinaus kann dem Geschädigten nicht zugemutet werden, bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges zu einem sog. Unfallersatztarif stets die Gefahr zu laufen, auf den betriebswirtschaftlich nicht gerechtfertigten Teil der Kosten sitzen zu bleiben (s. hierzu bereits BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 = NJW 1996, 1958).

Die betriebswirtschaftlichen Zusammenhänge – vor allem auch bezogen auf das jeweilige Mietwagenunternehmen – sind dem Geschädigten am wenigsten bekannt. Das erkennende Gericht hält es aus diesem Grund auch für unangemessen, dem Geschädigten die volle Darlegungs- und Beweislast für die betriebswirtschaftliche Rechtfertigung des Unfallersatztarifs aufzuerlegen (so aber BGH, Urt. v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, NJW 2005, 51, 53; BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 126/05, NJW 200, 1506, 1507; ebenso OLG Saarbrücken, Urt. v. 29.6.2005 – 1 U 9/05; LG Bonn, Urt. v. 13.4.2005 – 5 S 21/05, VersR 2006, 90; LG Coburg, Urt. v. 9.9.2005 – 32 S 47/05, Schaden-Praxis 2005, 418; LG Dortmund, Urt. v. 27.9.2005 – 4 S 72/04; LG München I, Urt. v. 21.4.2005 – 19 S 17458/04, ZfS 2005, 492; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 2.12.2005 – 648 C 157/05; AG Köln, Urt. v. 14.4.2005 – 264 C 406/04, Schaden-Praxis 2005, 343; AG Saarbrücken, Urt. v. 2.3.2006 – 5 C 937/05; AG Düsseldorf, Urt. v. 17.5.2005 – 230 C 2364/05, Schaden-Praxis 2005, 308; AG Kehl, Urt. v. 11.1.2005 – 4 C 421/04; Unberath , NZV 2003, 497, 499; kritisch bzw. ablehnend LG Lübeck, Urt. v. 14.6.2007 – 14 S 187/06, das zutreffend auf die Maßgeblichkeit des Zeitpunktes der für den Geschädigten zu treffenden Anmietentscheidung Bezug nimmt; AG Nürnberg, Urt. v. 30.3.2005 – 21 C 111/90/04; AG Chemnitz, Urt. v. 12.5.2005 – 21 C 5078/04 [„verfassungswidrige, unzumutbare Rechtsschutzerschwerung“]; AG Würzburg, Urt. v. 29.6.2005 – 12 C 3362/04; Bücken , DAR 2006, 475 ff.; Greger , NZV 2006, 1, 5; allgemein BGH, Urt. v. 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 185).

Der Geschädigte ist durch das Schadensereignis unfreiwillig zum Teilnehmer des Vermietungsmarktes geworden und kann als solcher noch weniger Fragen des Marktgeschehens und der Tarifgestaltung der jeweiligen Anbieter abschätzen (so die zutreffende Kritik bei Greger , NZV 2006, 1, 5; ferner LG Lübeck, Urt. v. 14.6.2007 – 14 S 187/06; AG Nürnberg, Urt. v. 9.2.2005 – 31 C 7470/04; zur Geltendmachung von Kosten für die Erstattung eines Sachverständigengutachtens auch LG Hamburg, Urt. v. 27.2.2006 – 331 S 93/05).

Das geschilderte Problem lässt sich nach Auffassung des Gerichts jedenfalls in den Fällen, in denen der vereinbarte Tarif für den Geschädigten nicht erkennbar überhöht war, nur dadurch lösen, dass die Geschädigten etwaige vertragliche Ersatzansprüche gegen die Mietwagenternehmen an den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer abzutreten haben, so dass der Streit um die Angemessenheit des Tarifs allein in diesem Rechtsverhältnis auszutragen ist

(hierzu bereits BGH, Urt. v. 7.5.1996 – VI ZR 138/95, BGHZ 132, 373, 381 = NJW 1996, 1958; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 19.6.2005 – 644 C 389/05; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 26.6.2006 – 644 C 560/06; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 10.7.2006 – 644 C 281/05; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 10.7.2006 – 644 C 690/05; Greger , NZV 2006, 1, 5 f.; Freyberger , MDR 2005, 301, 303; Herrler , JuS 2007, 103, 108; ders. , VersR 2007, 582 ff.; Bücken , DAR 2006, 475; ebenso für die Erstattung von Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens OLG Nürnberg, Urt. v. 3.7.2002 – 4 U 1001/02, Schaden-Praxis 2002, 358, 359; überwiegend anders Unberath , NZV 2003, 497, 499 ff. [Durchsetzung des nicht erstattungsfähigen Mehrbetrages durch den Geschädigten gegenüber dem Mietwagenunternehmen]; grundsätzlich BGH, Urt. v. 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187; wie sich die von BGH, Urt. v. 28.6.2006 – XII ZR 50/04, NJW 2006, 2618 ff. angenommene Aufklärungspflicht auf das Rechtsverhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem auswirkt, ist bislang noch ungeklärt).

Allerdings kann es sich dabei nach Auffassung des Gerichts nicht um Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung vertraglicher Aufklärungspflichten über die Tarifstruktur handeln, weil die Mietwagenunternehmen nicht verpflichtet sind, ihren Kunden nur den günstigsten Tarif anzubieten bzw. sogar über günstigere Konkurrenzangebote aufzuklären (s. hierzu bereits AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 19.6.2005 – 644 C 389/05; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 26.6.2006 – 644 C 560/06; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 10.7.2006 – 644 C 281/05; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 10.7.2006 – 644 C 690/05; ablehnend auch schon AG Düsseldorf, Urt. v. 6.1.2005 – 28 C 9029/04; anders Freyberger , MDR 2005, 301, 303 m.w.Nachw. zum Meinungsstand; ferner Cavada , Die Unfallersatztarife, Diss. Tübingen 2000, S. 86 ff.).

Auch der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem Urteil vom 28.6.2006 ausgeführt, dass dem Vermieter nicht zugemutet werden könne, auf sein jeweils günstigstes Angebot aufmerksam zu machen. Ferner hat der Bundesgerichtshof den Vermieter nicht für verpflichtet gehalten, auf ein günstigeres Angebot eines Konkurrenzunternehmens hinzuweisen (s. hierzu BGH, Urt. v. 28.6.2006 – XII ZR 50/04, NJW 2006, 2618, 2621; BGH, Urt. v. 10.1.2007 – XII ZR 72/04, NJW 2007, 1447 ff.; BGH, Urt. v. 7.2.2007 – XII ZR 125/04, NJW 2007, 2181; BGH, Urt. v. 27.6.2007 – XII ZR 53/05; ebenso AG Dortmund, Urt. v. 24.10.2006 – 125 C 9138/06; s. zum Ganzen Wagner , NJW 2007, 2149, 2150 f.).

Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kann es nur darum gehen, dass der von den Mietwagenunternehmen weder betriebs- noch marktwirtschaftlich gerechtfertigte Anteil an dem vereinbarten Unfallersatztarif auszukehren ist. Denn insoweit verletzt das Mietwagenunternehmen seine vertraglichen Treuepflichten gemäß §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, wenn es gegenüber dem Mieter einen solchen Mehrbetrag geltend macht. Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist der vereinbarte Mietzins dann um den nicht gerechtfertigten Mehrbetrag zu mindern. In eine ähnliche Richtung weist auch die Rechtsprechung des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs. Dabei geht der Bundesgerichtshof ausdrücklich nur dann vom Bestehen einer Aufklärungspflicht aus, wenn der Vermieter einen Tarif anbietet, der deutlich über dem Normaltarif liegt, wobei der Bundesgerichtshof die Frage unbeantwortet lässt, was „deutlich“ heißt (s. hierzu LG Bonn, Urt. v. 10.10.2007 – 5 S 39/07: bei Überschreitung der „Erforderlichkeitsgrenze“; Herrler , VersR 2007, 582, 587: Überschreitung des Normaltarifs um mindestens 50 %).

Der Geschädigte ist dabei unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs sowie des schadensrechtlichen Bereicherungsverbots gehalten, etwaige Ersatzansprüche gegen den Autovermieter an den Versicherer abzutreten (hierzu BGH, Urt. v. 29.10.1974 – VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182, 187; eingehend Cavada , Die Unfallersatztarife, Diss. Tübingen 2000, S. 94 ff. m.w.Nachw. auch zur Anwendung des § 255 BGB).

Hierbei wird die Darlegungs- und Beweislast zwischen den Beteiligten angemessen verteilt. Zwar obläge es den Versicherern, die Vereinbarung eines nicht gerechtfertigten Mehrbetrages als Teil der vertraglichen Pflichtverletzung darzulegen und zu beweisen. Jedoch dürften an die Darlegungslast insoweit keine hohen Anforderungen gestellt werden. Es wäre dann an den Mietwagenunternehmen, die betriebs- und marktwirtschaftliche Rechtfertigung des erhöhten Tarifs substantiiert darzulegen, um damit den Vorwurf einer Pflichtverletzung zu bestreiten.

Vorliegend hat die Beklagte die ihr zustehende Einrede auf Abtretung etwaiger Ersatzansprüche gegen die Klägerin allerdings nicht (auch nicht etwa konkludent) geltend gemacht. In diesem Fall bleibt die Frage, ob dem Zedenten gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche wegen eines Aufklärungsverschuldens zustehen, entgegen der Auffassung der Beklagten unberücksichtigt, weil die Klägerin aus den abgetretenen Schadensersatzansprüchen vorgeht, die Aufklärungspflichtverletzung ihren Grund dagegen in dem zwischen dem Zedenten und der Klägerin zustande gekommenen Mietvertrag findet. Es kann auch nicht eingewendet werden, dem Zedent sei aufgrund dieses (möglichen) Ersatzanspruches gegen die Klägerin kein Schaden entstanden. Dass Ersatzansprüche gegen Dritte einen Schaden in der Regel nicht entfallen lassen, entspricht allgemein anerkannten Grundsätzen des Schadensrechts (s. nur Palandt/ Heinrichs , BGB, § 255 Rn. 1 m.w.Nachw. auch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs)

und ergibt sich auch aus § 255 BGB, weil diese Bestimmung andernfalls keinen Sinn machen würde. Dementsprechend dringt die Beklagte auch nicht damit durch, dass der Anspruch der Klägerin gegen den Zedenten aus § 535 Abs. 2 BGB verjährt sei. Dabei kann dahinstehen, ob dieser Anspruch tatsächlich verjährt ist, denn jedenfalls ließe eine etwaige Verjährung den bereits entstandenen Schaden unberührt.

Soweit die Beklagte einwendet, der Zedent sei zur Erhebung der Verjährungseinrede gehalten, greift dies nach dem Gesagten schon deshalb nicht durch, weil dies die Schadensentstehung unberührt lässt und damit in dem Rechtsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger nicht zu berücksichtigen ist. Diesbezüglich weist der Klägervertreter zutreffend darauf hin, dass die Klägerin aus abgetretenem Recht die dem Geschädigten zustehenden Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. §§ 7, 18 StVG geltend macht, nicht dagegen ihren vertraglichen Anspruch auf Zahlung der Miete gemäß § 535 Abs. 2 BGB. Auch § 404 BGB greift daher nicht ein. Soweit die Beklagte die Verjährungseinrede hinsichtlich des dem Geschädigten zustehenden Schadensersatzanspruches erhebt, greift die Verjährungseinrede schon deshalb nicht durch, weil dieser Anspruch durch die Klägerin noch vor Ablauf der Verjährungsfrist an- und auch rechtshängig gemacht und damit die Verjährungsfrist gehemmt worden ist (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

d. Indes bedarf es vorliegend keiner abschließenden Entscheidung dazu, ob die von dem VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vollzogene Rechtsprechungsänderung zur Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten zu überzeugen vermag oder nicht. Denn der Klägerin steht der geltend gemachte Ersatzanspruch auch unter Zugrundelegung dieser neueren, restriktiveren Rechtsprechung zu.

aa. Die Kosten für die Anmietung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges sind zunächst ohne weiteres dann von dem Schädiger zu erstatten, wenn diese objektiv erforderlich waren, um einen Zustand herzustellen, der den Geschädigten so stellt, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde. Mietet der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug zu einem Tarif an, der im Vergleich zu einem sog. Selbstzahler- oder Normaltarif höher ist, ist dies stets dann der Fall, wenn dieser besondere Tarif durch unfallbedingte Mehraufwendungen auf Seiten des Vermieters gerechtfertigt ist. Dann sind diese Mehraufwendungen ohne weiteres auch als „erforderlich“ i.S. des § 249 Abs. 1 BGB anzusehen. Hinsichtlich dieser „ersten Stufe“ hat der Bundesgerichtshof bereits in seinem Urteil vom 12.10.2004 angedeutet, dass der Tatrichter den betriebswirtschaftlich gerechtfertigten und damit gegenüber dem Normaltarif als erforderlichen Mehraufwand anzusehenden Betrag gemäß § 287 ZPO schätzen dürfe (BGH, Urt. v. 12.10.2004 – VI ZR 151/03, NJW 2005, 51, 53; weiterführend BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, NJW 2006, 360; BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 126/05, NJW 200, 1506, 1507; BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 32/05, NJW 2006, 1508; BGH, Urt. v. 4.7.2006 – VI ZR 237/05, NJW 2006, 2693 f.; BGH, Urt. v. 30.1.2007 – VI ZR 99/06, NJW 2007, 1124 ff.).

(1) Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt es dabei auch unter Zugrundelegung der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auf die Frage der (fehlenden) Zugänglichkeit günstigerer Tarife nur dann an, wenn der Geschädigte einen Betrag geltend macht, der nicht mehr als objektiv gerechtfertigter Mehraufwand angesehen werden kann. Auch nur in diesem Fall kommt es darauf an, ob der Geschädigte gehalten gewesen wäre, sich nach günstigeren Tarifen zu erkundigen (besonders deutlich hierzu zuletzt BGH, Urt. v. 26.6.2007 – VI ZR 163/06 – juris Rn. 13).

Entgegen einer zum Teil im Schrifttum und auch in der Rechtsprechung (LG München I, Urt. v. 21.4.2005 – 19 S 17458/04, ZfS 2005, 492, 493 f.; LG Halle, Urt. v. 13.5.2005 – 1 S 225/03; Cavada , Die Unfallersatztarife, Diss. Tübingen 2000, S. 3 ff.; Griebenow , NZV 2005, 113, 114 ff.; Schiemann , JZ 2005, 1058, 1059; Unberath , NZV 2003, 497, 499 ff.; Wagner , NJW 2006, 2289, 2292 f.; Palandt/ Heinrichs , 65. Aufl. 2006, BGB, § 249 Rn. 31; noch weitergehend Albrecht , NZV 1996, 49 ff, der sogar meint, dass Fahrzeuge im Unfallersatztarifgeschäft in der Regel sogar betriebswirtschaftlich günstiger seien als die im freien Vermietgeschäft; ebenso LG Ravensburg, Urt. v. 7.10.2003 – 2 S 191/03, NJW-RR 2004, 455 f.) kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges ein solcher Mehraufwand in keinem bzw. keinem nennenswerten Umfang gerechtfertigt sein kann (hierzu auch Körber , NZV 2000, 68, 72).

Bei der Zusammensetzung der jeweiligen Tarife ist zunächst davon ausgehen, dass diese bestimmte Grundkosten enthalten, die stets anfallen und von der konkreten Unfallsituation völlig unabhängig sind; hierunter fallen etwa Anschaffungs- und Unterhaltungskosten (Finanzierungs-, Überfügungs- und Zulassungskosten, Versicherung und Steuern) sowie die Betriebskosten (Gebäudemiete, Personalkosten, Pflege- und Wartungskosten) (hierzu Neidhardt/Kremer , NZV 2005, 171, 172 f.).

Bei Anbietern, die auch Fahrzeuge für Kunden anbieten, die ein Ersatzfahrzeug aufgrund eines Verkehrsunfalls anmieten möchten, erhöhen sich diese Grundkosten bereits dadurch, dass regelmäßig ein Fuhrpark angeschafft und unterhalten werden muss, der sämtliche Fahrzeugklassen umfasst (hierzu Neidhardt/Kremer , NZV 2005, 171, 172).

Über diesen „Sockelbetrag“ hinaus können im Zusammenhang mit der Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen besondere Kosten entstehen; hierbei handelt es sich um besondere Risiko- und Kostenaufschläge für die Auslastung sowie die Service- und Verwaltungskosten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Fahrpark in der Regel nicht voll ausgelastet ist, sondern die Auslastungsquote (erheblichen) Schwankungen unterliegen kann. Im Einzelkundengeschäft kann der Anbieter diese Schwankungen, die häufig saisonbedingt sind, relativ gut abschätzen, wohingegen nicht voraussehbar ist, welche Fahrzeugklassen aufgrund der konkreten Unfallsituationen jeweils betroffen und daher eher ausgelastet sein werden als andere (hierzu Neidhardt/Kremer , NZV 2005, 171, 173), weil der Kunde regelmäßig ein Fahrzeug der gleichen Klasse anmieten möchte und auch anmieten darf. Im Unfallersatzgeschäft kann der Vermieter diese besonderen Risiken der Auslastung weder genau abschätzen noch durch eigenes Verhalten (Werbemaßnahmen etc.) beeinflussen. Dies führt zu höheren Kosten für die Fahrzeugvorhaltung (hierzu Neidhardt/Kremer , NZV 2005, 171, 173; ferner AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 21.6.2005 – 56a C 29/05; anders LG Halle, Urt. v. 13.5.2005 – 1 S 225/03).

Weiter kommen besondere Service-, Verwaltungs- und Werbungskosten in Betracht, die dadurch bedingt sind, dass die Anmietung von Ersatzfahrzeugen bei Verkehrsunfällen in der Regel kurzfristig erfolgen muss. Da die Mieter von dem Unfallereignis selbst überrascht werden, kann der Vermieter auch insoweit die hierbei anfallenden Kosten nicht verlässlich abschätzen (hierzu Neidhardt/Kremer , NZV 2005, 171, 174).

Ferner kommen besondere Betrugs- und Unterschlagungsrisiken hinzu. Die Mietwagenunternehmen sind insbesondere in diesen Fällen durch die vereinbarten Sicherungsabtretungen nicht hinreichend geschützt (hierzu Neidhardt/Kremer , NZV 2005, 171, 175).

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass bei Anmietung des Ersatzfahrzeuges regelmäßig die Haftungsquote kaum verlässlich feststehen wird. Dies kann dazu führen, dass die Vermieter zumindest mit einem Teil ihrer Forderungen auszufallen drohen, soweit der Haftpflichtversicherer diese nicht übernimmt. Diese besonderen Risiken kann das Mietwagenunternehmen nur dadurch abdecken, dass es sich diese über die Vergütung entlohnen lässt, insbesondere weil die in der Regel vereinbarten Sicherungsabtretungen hier nicht (vollständig) durchgreifen. Hinzukommen Risiken verzögerter Zahlungen, das Risiko von Fahrzeugschäden sowie das Fahrleistungsrisiko (hierzu Neidhardt/Kremer , NZV 2005, 171, 176; anders LG Halle, Urt. v. 13.5.2005 – 1 S 225/03; nicht überzeugend Schiemann , JZ 2005, 1058, 1059).

Diese besonderen Risiken lassen sich nicht dadurch beheben, dass auch im Unfallersatzgeschäft die Vorlage einer Kreditkarte verlangt werden könnte. Während im Einzelkundengeschäft Fahrzeuge in der Regel zu Preisen und Fahrzeugklassen angemietet werden, die den jeweiligen Bedürfnissen und finanziellen Möglichkeiten der Kunden entsprechen, ist dies im Unfallersatzgeschäft nicht der Fall. Dort kann vielmehr ein Fahrzeug zu derselben Fahrzeugklasse angemietet werden. Die Dauer und der Umfang der Anmietung hängen von der Dauer der Reparatur ab, können also regelmäßig weder von dem Mieter noch von dem Vermieter beeinflusst werden (vgl. Neidhardt/Kremer , NZV 2005, 171, 174 f.).

Es trifft schließlich auch nicht zu, dass Unfallersatztarife stets nur gegenüber demjenigen Kunden vereinbart werden, für den ein Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers den Schaden aus einem Verkehrsunfall zu übernehmen hat (so aber Griebenow , NZV 2005, 113).

Denn im Zeitpunkt der Anmietung ist häufig völlig unklar, ob und in wie weit der Kfz-Haftpflichtversicherer für den Schaden einzustehen hat. In der Regel ist die Frage der Haftungsverteilung nicht völlig eindeutig, zumindest hinsichtlich der Betriebsgefahr besteht regelmäßig jedenfalls eine Mithaftungsquote. Wenn zudem die These zutreffen sollte, dass Unfallersatztarife nur bei Übernahme der Kosten eines Haftpflichtversicherers vereinbart werden, dürfte es diejenigen (zahlreichen) Prozesse nicht geben, in denen die Mietwagenunternehmen den Unfallersatztarif gegenüber den Kunden einklagen und in denen sich dann die Frage stellt, ob und in wie weit das Mietwagenunternehmen verpflichtet ist, den Kunden über die unterschiedlichen Tarifarten aufzuklären (hierzu nur die Nachw. bei Griebenow , NZV 2005, 113, 114 in Fußn. 4).

Im Übrigen geht auch der Bundesgerichtshof in seinen o.g. Entscheidungen davon aus, dass eine betriebswirtschaftlich gerechtfertigte Erhöhung gegenüber dem Normaltarif möglich ist, denn andernfalls würde es auch keinen Sinn machen, diesen zu ermitteln, sei es durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, sei es durch richterliche Schätzung (bei BGH, Urt. v. 12.6.2007 – VI ZR 161/06 heißt es insoweit lapidar: „ Die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Senats abweichen will, sind nicht stichhaltig. Sie sind nicht fallbezogen und beruhen nicht auf einer sachverständigen Beratung, sondern stützen sich im Wesentlichen auf Argumente im Schrifttum, die dem Senat bekannt sind und denen er sich in dieser Allgemeinheit nicht anzuschließen vermag. “).

Soweit zum Teil angeführt wird, es müsse etwas anderes gelten, wenn die Haftpflichtversicherung die Schadensübernahme bereits vorher erklärt hat, führt dies zu keiner anderen Sichtweise. Es mag zwar sein, dass die Übernahme der Haftung im Einzelfall Risiken bei der Vermietung von Ersatzfahrzeugen senkt. Vorliegend geht es bei der Frage der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines Unfallersatztarifs aber darum, ob diese Kosten allgemein eine Erhöhung gegenüber dem Normaltarif rechtfertigen. Selbst wenn der Beklagte die Schadensübernahme zuvor erklärt hätte, beeinflusst das dies konkret angefallen Risikokosten in keiner, jedenfalls nicht in einer nennenswerten Art und Weise.

(2) Für die Frage, wie der Umfang des betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehraufwands zu bestimmten ist, kann es nach Auffassung des erkennenden Gerichts und entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf den konkret bei dem jeweiligen Unternehmen geltenden Tarif ankommen (so aber LG Mannheim, Urt. v. 19.8.2005 – 1 S 14/04, Schaden-Praxis 2005, 381, 382; AG Bremen, Urt. v. 11.4.2006 – 8 C 197/05; ebenso LG Karlsruhe, Urt. v. 24.5.2006 – 1 S 195/04).

Insbesondere könnte dies nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ermittelt werden. Dies würde voraussetzen, dass das Mietwagenunternehmen seine wirtschaftlichen und betrieblichen Grundlagen offen legt. Letztlich müsste ein entsprechendes Gutachten auch eine Beurteilung durch einen Betriebs- und Wirtschaftsprüfer beinhalten. Ein solches Vorgesehen stößt im Hinblick auf die grundgesetzlich geschützte Unternehmensfreiheit der betroffenen Mietwagenunternehmen nicht nur an verfassungsrechtliche Grenzen (hierzu auch Wenning , NZV 2005, 169, 170),sondern ist weder praktisch umsetzbar noch erforderlich (zu weiterer Kritik Greger , NZV 2006, 1, 5).

Auch der Bundesgerichtshof ist in Abkehr zu seiner noch in der Entscheidung vom 14.10.2004 vertretenen Auffassung, es sei der betriebswirtschaftliche gerechtfertigte Mehraufwand des konkreten Anbieters unter Hinzuziehung eines Sachverständigen zu ermitteln, mittlerweile dazu übergegangen, dass nicht die Rechtfertigung des Mehraufwandes bei dem konkreten Anbieter zu prüfen sei. Vielmehr sei lediglich zu klären, ob spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte den Mehrpreis rechtfertigen (BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506, 1507; BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 32/05, NJW 2006, 1508; BGH, Urt. v. 4.4.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726, 1727; besonders deutlich BGH, Urt. v. 4.7.2006 – VI ZR 237/05, NJW 2006, 2693; BGH, Urt. v. 13.6.2006 – VI ZR 161/05, NJW 2006, 2621 f.; BGH, Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 18/06, NJW 2007, 1123 f.; BGH, Urt. v. 23.1.2007 – VI ZR 243/05, NJW 2007, 1122 f.; BGH, Urt. v. 30.1.2007 – VI ZR 99/06, NJW 2007, 1124 ff.; BGH, Urt. v. 13.2.2007 – VI ZR 105/06, NJW 2007, 1449 f.; BGH, Urt. v. 12.6.2007 – VI ZR 161/06; BGH, Urt. v. 26.6.2007 – VI ZR 163/06; hierzu auch Wagner , NJW 2006, 2289, 2292 [„Generalisierung der betriebswirtschaftlichen Prüfung“]; unklar AG Erfurt, Urt. v. 14.2.2007 – 5 C 1858/06, ZfS 2007, 384 ff.).

Inwieweit dies der Fall sei, habe grundsätzlich der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter zu schätzen, wobei auch ein pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht komme (BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, NJW 2006, 360; BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506, 1507 ; BGH, Urt. v. 4.4.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726, 1727; BGH, Urt. v. 4.7.2006 – VI ZR 237/05, NJW 2006, 2693). In seinem Urteil vom 9.10.2007 (VI ZR 27/07) führt der Bundesgerichtshof hierzu in aller Deutlichkeit aus:

„Hingegen spielt es keine Rolle, ob der Klägerin persönlich außer der Vorfinanzierung der Mietwagenkosten weitere unfallbedingte Mehrleistungen, die eine Tariferhöhung rechtfertigen, zugute gekommen sind. Auch muss zur Beurteilung der Erforderlichkeit die Kalkulation des Vermieters im konkreten Einzelfall nicht nachvollzogen werden“.

Das erkennende Gericht vermag vor diesem Hintergrund auch der Auffassung nicht zu folgen, der Geschädigte habe für die Schätzung darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die jeweiligen Anknüpfungstatsachen bei dem konkreten Anbieter vorliegen (OLG Brandenburg, Urt. v. 29.11.2007 – 12 U 150/07; LG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2005 – 1 S 17/05; LG Chemnitz, Schaden-Praxis 2007, 16 f.; LG Bielefeld, Urt. v. 9.5.2007 – 21 S 68/07, juris Rn. 14; LG Hamburg, Urt. v. 31.5.2007 – 323 S 59/06; LG Hamburg, Urt. v. 5.2.2007 – 331 S 95/06; LG Erfurt, Urt. v. 23.8.2007 – 1 S 102/07; LG Münster, Urt. v. 5.2.2008 – 9 S 129/07, juris Rn. 26 f.; AG Erfurt, zfs 2007, 384 ff.: lediglich Aufschlag in Höhe von 10 % für Vorfinanzierungskosten; AG Erfurt, Urt. v. 30.8.2007 – 1 C 2003/06: 15 % für Vorfinanzierungskosten; Reitenspiess , DAR 2007, 345, 346; Martis/Enslin , MDR 2008, 6; ferner LG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1396 ff., das allerdings im konkreten Fall die Darlegung einer Vergleichbarkeit des Mietwagenunternehmens zu der Modellrechnung von Neidhardt/Kremer für gegeben hielt; in der Sache auch AG Bad Schwartau, Urt. v. 21.1.2008 – 7 C 909/07, das auf die Internettarife des konkreten Anbieters abstellt; wohl auch Wolff , ZfS 2006, 248, 250; and. LG Bonn, Urt. v. 25.4.2007 – 5 S 197/06, NZV 2007, 362 ff. [auch unter Hinweis auf das Ergebnisprotokoll der Gespräche zwischen dem Bundesverband der Autovermieter und dem Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft).

Wollte man dies von dem Geschädigten verlangen, würde ein „pauschaler Aufschlag auf den Normaltarif“ keinen Sinn machen und würde auch den prozessökonomischen Sinn einer solchen richterlichen Schätzung wieder in Frage stellen. Dasselbe gilt, soweit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung gefordert wird, der Geschädigte müsse substantiierte Angaben machen, die einen konkreten Fallbezug haben und eine sachgerechte Beurteilung der konkret unfallspezifischen Kostenfaktoren ermöglichten (so LG Erfurt, Urt. v. 23.8.2007 – 1 S 102/07).

Dem erkennenden Gericht erschließt sich nicht, welche konkreten und fallbezogenen Angaben der Geschädigte insoweit machen soll; insbesondere wäre es dem Schädiger dann unbenommen, diese Angaben zu bestreiten, so dass wiederum eine Beweisaufnahme erforderlich wäre. Gerade dies soll jedoch durch eine Schätzung gemäß § 287 ZPO verhindert werden. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof in der oben genannten Entscheidung es insoweit für ausreichend erachtet, dass „spezifische Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein einen Aufschlag rechtfertigen“

(in diesem Sinne – wenn auch kritisch – Wagner , NJW 2007, 2149 unter Hinweis auf die Senatsrechtsprechung in Fußn. 10: „ …die Tatsacheninstanzen können sich auf eine allgemeine Prüfung beschränken und mit Zuschlägen auf den Selbstzahlertarif arbeiten “ [Hervorhebung im Original]).

(3) Bislang vom Bundesgerichtshof nicht abschließend geklärt ist die Frage, was der richterlichen Schätzung zugrunde zu legen ist, wie also der pauschale Aufschlag auszusehen hat (zu Recht kritisch hierzu Wagner , NJW 2007, 2149, 2152).

In Rechtsprechung und Literatur sind hierzu unterschiedliche Konzepte entwickelt worden. Teilweise findet sich die Auffassung, der Aufschlag habe sich an den Beträgen über den Nutzungsausfall der Tabelle von Sanden/Danner/Küppersbusch zu orientieren (hierfür LG Freiburg, Urt. v. 9.2.2004 – 1 O 131/03; AG Freiburg, NZV 2007, 312; Oswald/Tietz , NJW 2006, 1483, 1484: doppelter Betrag; Wenning , NZV 2005, 169, 170 f.: Nutzungsausfallentschädigung : 35 x 100; s. bereits OLG München, NZV 1994, 359; AG Frankfurt/M., NZV 2002, 83, 87; krit. Reitenspiess , DAR 2007, 345, 347; Körber , NZV 2000, 68, 71; hiergegen jüngst auch BGH, Urt. v. 26.6.2007 – VI ZR 163/06).

Das erkennende Gericht vermag dem nicht zu folgen. Wie bereits dargelegt, besteht die besondere Gefahr der Abrechnung von Mietwagenkosten auf der Grundlage sog. Unfallersatztarife darin, dass durch diese günstigere Normaltarife quer subventioniert werden könnten. Um einer solchen Entwicklung entgegenzuwirken, hat sich der Aufschlag nach Auffassung des Gerichts gerade an dem Normaltarif zu orientieren (i.E. ebenso LG Bonn, Urt. v. 13.4.2005 – 5 S 21/05, VersR 2006, 90; LG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2005 – 1 S 17/05; AG Köln, Urt. v. 14.4.2005 – 264 C 406/04, Schaden-Praxis 2005, 343; AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 21.6.2005 – 56a C 29/05; Körber , NZV 2000, 68, 71; ebenso BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, NJW 2006, 360; BGH, Urt. v. 14.2.2006 – VI ZR 126/05, NJW 2006, 1506, 1507; BGH, Urt. v. 4.4.2006 – VI ZR 338/04, NJW 2006, 1726, 1727). Dabei ist nach Auffassung des Gerichts nicht an den Normaltarif des konkreten Anbieters anzuknüpfen

(daher greift auch das Argument, bei einigen Anbietern gebe es nur einen Einheitstarif – Oswald/Tietz , NJW 2006, 1483, 1484 – nicht durch).

Insoweit obliegt es dem Geschädigten nur, den üblichen Normaltarif darzulegen und ggf. zu beweisen, wobei ggf. ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müsste. Allerdings kann der im Rahmen der Schätzung zugrunde zu legende Normaltarif nach Auffassung des Gerichts auch anhand dem sog. „Schwacke-Automietpreisspiegel“ ermittelt werden (ebenso LG Bonn, Urt. v. 13.4.2005 – 5 S 21/05, VersR 2006, 90; LG Bonn, Urt. v. 25.4.2007 – 5 S 197/06, NZV 2007, 362 ff.; LG Mannheim, Urt. v. 19.8.2005 – 1 S 14/04, Schaden-Praxis 2005, 381; LG Karlsruhe, Urt. v. 24.5.2006 – 1 S 195/04; AG Köln, Urt. v. 14.4.2005 – 264 C 406/04, Schaden-Praxis 2005, 343; ferner AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 19.6.2005 – 644 C 389/05; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 26.6.2006 – 644 C 560/06; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 10.7.2006 – 644 C 281/05; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 10.7.2006 – 644 C 690/05).

Auch der Bundesgerichtshof geht neuerdings davon aus, dass der Tatrichter in Ausübung des Ermessens nach § 287 ZPO den „Normaltarif“ auf der Grundlage des gewichteten Mittels des „Schwacke-Mietpreisspiegels“ im Postleitzahlengebiet des Geschädigten ermitteln kann (BGH, Urt. v. 4.7.2006 – VI ZR 237/05, NJW 2006, 2693; BGH, Urt. v. 9.5.2006 – VI ZR 117/05, NJW 2006, 2106, 2107; BGH, NJW 2007, 2916 f.; BGH, NJW 2007, 3782 f.; ebenso LG Dortmund, ZfS 2007, 565 ff.; LG Bonn, VersR 2006, 90; LG Mannheim, Schaden-Praxis 2005, 381; LG Karlsruhe, Urt. v. 24.5.2006 – 1 S 195/04; AG Köln, Schaden-Praxis 2005, 343; AG Forchheim, Schaden-Praxis 2008, 15 ff.; dagegen auf den Mindestpreis abstellend LG Karlsruhe, Urt. v. 24.5.2006 – 1 S 195/04; a.A. AG Bad Schwartau, Urt. v. 21.1.2008 – 7 C 909/07 [auf die Internettarife des jeweiligen Anbieters abstellend]).

Für unpraktikabel hält das Gericht die im Schrifttum vorgeschlagene Lösung, wonach auf den höchsten, gerade noch üblichen Mietpreis ein Zuschlag von 10 % zu machen sei ( Körber , NZV 2000, 68, 73), denn was noch üblich ist, soll durch die Schätzung gerade geklärt werden. Soweit in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum zum Teil die Auffassung vertreten wird, dass die Schwacke-Liste 2006 keine geeignete Schätzgrundlage darstelle (so LG Erfurt, Urt. v. 23.8.2007 – 1 S 102/07; LG Chemnitz Urt. v. 5.1.2007 – 6 S 605/05, DAR 2007, 336, 338; LG Dortmund, ZfS 2007, 565 ff. [aber Aufschlag von 2 % jährlich auf den Normaltarif nach Schwacke 2003]; Reitenspiess , DAR 2007, 345, 347; Richter , VersR 2007, 620, 621 ff.; Heß/Buller , NJW-Spezial 2007, 255 f.; Buller , NJW-Spezial 2008, 169; and. dagegen LG Bonn, Urt. v. 25.4.2007 – 5 S 197/06, NZV 2007, 362 ff.; LG Lübeck, Urt. v. 14.6.2007 – 14 S 187/06), so ist dieser Kritik zuzugeben, dass die Schwacke-Liste letztlich ebenfalls nur das Marktgeschehen abbildet, das nach Auffassung des Bundesgerichtshofs gerade nicht von Angebot und Nachfrage bestimmt gewesen. Wenn – wie dargelegt – tatsächlich die Unfallersatztarife überteuert waren, so würde umgekehrt infolge der geänderten Rechtsprechung nunmehr eine Erhöhung der Normaltarife die Folge sein, letztlich wird es in Zukunft voraussichtlich zu einer Verschmelzung beider Tarife kommen. Dennoch ist hierbei zu berücksichtigen, dass bei einer Quersubventionierung die in der Schwacke-Liste 2003 enthaltenen Normaltarife konsequenterweise wohl verhältnismäßig zu niedrig gewesen sind. Gleichwohl kann die Schwacke-Liste nach Auffassung des erkennenden Gerichts als Schätzungsgrundlage jedenfalls dann herangezogen werden, wenn diese nicht offensichtlich ein reales Marktgeschehen nicht (mehr) abbildet, wovon vorliegend nicht ausgegangen werden kann. Selbst wenn die Tarifstruktur bis zu der Änderung des Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Jahre 2004 nicht von Angebot und Nachfrage beeinflusst gewesen wäre, müsste die Schwacke-Liste 2006 die infolge dieser Rechtsprechungsänderung beeinflusste Marktstruktur und damit konsequenterweise eine den realen Marktbedingungen eher entsprechende Tarifstruktur abbilden. Im Übrigen ist (derzeit) eine geeignetere Schätzgrundlage nicht ersichtlich. Demnach ist die Schwacke-Liste 2006 der Schätzung zugrunde zu legen (OLG Karlsruhe, VersR 2008, 92 f.; LG Bielefeld, Urt. v. 9.5.2007 – 21 S 68/07, juris Rn. 10 f.; LG Bielefeld, Urt. v. 25.10.2006 – 21 S 211/05, juris Rn. 7; LG Bielefeld, Urt. v. 19.12.2007 – 21 S 219/07, juris Rn. 27; LG Nürnberg-Fürth, ZfS 2007, 444).

(4) Vom Bundesgerichtshof ebenfalls bislang nicht geklärt ist die Frage, wie hoch der pauschale Aufschlag auf den Normaltarif sein soll. Auch diesbezüglich werden völlig unterschiedliche Aufschläge vorgeschlagen (hierzu OLG Köln, Urt. v. 2.3.2007 – 19 U 181/06, NZV 2007, 199 ff. [20 %]; LG Mannheim, Urt. v. 19.8.2005 – 1 S 14/04, Schaden-Praxis 2005, 381 [100 %]; LG Karlsruhe, Urt. v. 24.5.2006 – 1 S 195/04; AG Köln, Urt. v. 14.4.2005 – 264 C 406/04, Schaden-Praxis 2005, 343 [20 %]; LG Bonn, Urt. v. 25.4.2007 – 5 S 197/06, NZV 2007, 362 ff. [25 %]; AG Hamburg-Mitte, Urt. v. 21.6.2005 – 56a C 29/05 [50 %]; AG Speyer, VersR 2003, 222 [100 %]; AG Lüneburg, Urt. v. 18.3.2005 – 39 C 2/05 [100 %]; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 19.6.2005 – 644 C 389/05; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 26.6.2006 – 644 C 560/06; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 10.7.2006 – 644 C 281/05; AG Hamburg-Harburg, Urt. v. 10.7.2006 – 644 C 690/05 [40 %]).

Das Gericht hält jedenfalls für die Frage, welcher Aufschlag bei der Ermittlung des betriebswirtschaftlich gerechtfertigten Mehrkostenanteils zu machen ist, einen Aufschlag in Höhe von 30 % auf den Normaltarif für angemessen (LG Lübeck, Urt. v. 14.6.2007 – 14 S 187/06; LG Bielefeld, Urt. v. 9.5.2007 – 21 S 68/07; LG Bielefeld, Urt. v. 7.3.2007 – 22 S 292/06; LG Bielefeld, Urt. v. 25.10.2006 – 21 S 211/05; AG Lübeck, Urt. v. 28.6.2007 – 22 C 770/07; AG Oldenburg (Oldb), Urt. v. 17.8.2006 – 6 C 6204/06, NdsRpfl 2006, 368 ff.).

Das Gutachten von Neidhardt und Kremer (vgl. NZV 2005, 171 ff.) kommt zwar zu einem höheren Abschlag (80 %). Das Gericht hält jedoch unter kritischer Würdigung der dort getroffenen Feststellungen, insbesondere im Hinblick darauf, dass die dort berücksichtigten Positionen sich nicht alle mit der besonderen Situation bei der Anmietung eines Unfallersatztarifs rechtfertigen lassen, einen geringeren Aufschlag für angemessen.

Dabei ist auf den Mittelwert des Schwacke-Mietpreisspiegels für das jeweilige Postleitzahlengebiet abzustellen. Der durchschnittlich am Markt verlangte Normaltarif ergibt sich aus dem jeweiligen Mittelwert. Auf diesen ist sodann der pauschale Aufschlag zu machen, so dass auch insoweit etwaige regionale Unterschiede berücksichtigt werden. Es geht dagegen nicht an, jeweils auf den obersten Wert abzustellen, weil es sich hierbei gerade nicht um einen allgemein verlangten, also ortsüblichen Tarif, sondern lediglich um einen Maximalwert handelt. Ebenso wenig kann (was zugunsten des Beklagten ginge) auf den unteren Wert abgestellt werden.

bb.

Unter Anwendung des oben Gesagten ergibt sich vorliegend für die Ermittlung des objektiv gerechtfertigten Mehrbetrages folgendes:

Zugrunde zu legen ist der Normaltarif im Postleitzahlengebiet für Lensahn. Für 5 Tage ergibt sich ein Betrag von 421,39 €. Unter Berücksichtigung eines Aufschlags von 30 % ergibt sich damit ein erstattungsfähiger Betrag in Höhe von 547,80 €. Ferner kann die Klägerin die Kosten für die Vollkaskoversicherung geltend machen

(s. hierzu nur BGH, Urt. v. 25.10.2005 – VI ZR 9/05, NJW 2006, 361 f.; LG Lübeck, Urt. v. 14.6.2007 – 14 S 187/06),

ebenso die Zustell- und Abholkosten in Höhe von 80,27 €. Soweit die Beklagte meint, die Kosten der Vollkaskoversicherung sei überhöht, greift dies nicht durch. Wenn die Beklagte die Kosten tagweise umrechnet und sodann hieraus die Jahresprämie ermittelt wird übersehen, dass bei einer tagweisen Anmietung eine völlig andere Verteilung des Schadensrisikos besteht. Bei dem Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Jahr kann dieses Risiko verteilt werden, so dass die Kosten nicht mit denen einer tagweisen Anmietung verglichen werden können. Die von der Klägerin in Ansatz gebrachten Kosten halten sich im Rahmen der von der Klägerin vorgelegten Nebenkostentabelle, die eine geeignete Schätzgrundlage bietet (§ 287 ZPO). Dass die Kosten in der Rechnung der Klägerin vom 18.12.2006 nicht erwähnt werden, ist ebenfalls unerheblich. Die Beklagte übersieht, dass die Klägerin nicht die dort berechneten Mietwagenkosten geltend macht, sondern unter Zugrundelegung des Normaltarifs und einem pauschalen Aufschlag abrechnet, wie dies der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs für zulässig erachtet. Dann kann die Klägerin aber auch die vom Bundesgerichtshof ausdrücklich zugestandenen Zusatzkosten in Ansatz bringen.

Soweit die Beklagte bestritten hat, dass das Fahrzeug zugestellt und abgeholt worden ist, ist dieses Bestreiten unsubstantiiert und daher unbeachtlich. Schon aus der von der Beklagten selbst als Anlage 2 vorgelegten Rechnung der Klägerin vom 18.12.2006 ergibt sich, dass die Zustellung und Abholung in Fehmarn erfolgen sollte. Da die Beklagte – wie sich dem Schriftsatz vom 29.2.2008 entnehmen lässt – Informationen über die Schadensabwicklung bei dem Zedenten eingeholt hat, wäre es ihr ohne weiteres möglich gewesen, auch hierzu weitergehende Informationen einzuholen und substantiiert zu erwidern. Im Übrigen ergibt sich aus dem von der Beklagten selbst vorgelegten Fragebogen, dass der Zedent angegeben hat, dass das Fahrzeug von der Firma St. in Burg auf Fehmarn repariert worden ist.

Die Klägerin muss sich allerdings auf ihren Erstattungsanspruch nach den Grundsätzen des sog. Vorteilsausgleichs einen Kostenanteil für ersparte Eigenaufwendungen anrechnen lassen, was die Klägerin in ihrer Klagschrift auch berücksichtigt hat. Den anzurechnenden Kostenanteil schätzt das Gericht gemäß § 287 ZPO unter Berücksichtigung der mittlerweile maßgeblichen technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse – wie die Klägerin – auf 10 % der Netto-Mietwagenkosten (ebenso OLG Hamm, Urt. v. 20.3.2000 – 13 U 181/99, VersR 2001, 206; LG Aachen, Urt. v. 1.9.2006 – 11 O 436/05; LG Baden-Baden, Urt. v. 11.10.2002 – 1 S 20/02, ZfS 2003, 16; LG Freiburg, VersR 1992, 250; LG Mannheim, Urt. v. 19.8.2005 – 1 S 14/04, Schaden-Praxis 2005, 381; LG Hamburg, Urt. v. 31-5-2007 – 323 S 59/06; LG Ravensburg, NJW-RR 1994, 796; LG Wuppertal, Schaden-Praxis 2005, 198; AG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.2005 – 26 C 8275/05; AG Erfurt, Urt. v. 14.2.2007 – 5 C 1858/06, ZfS 2007, 384 ff.; AG Essen, Urt. v. 27.5.2004 – 16 C 104/04, NJOZ 2004, 2393; Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl. 2006, § 249 Rn. 32 m.w.Nachw. auch zu abw. Ansichten [15-20 %]; für 15 % LG Berlin, Urt. v. 4.3.2004 – 17 O 382/03, NZV 2004, 635, 637; für 5 % dagegen OLG Stuttgart, NJW-RR 1994, 921; OLG Karlsruhe, DAR 1996, 56; OLG Düsseldorf, VersR 1996, 987; OLG Nürnberg, VersR 2001, 208 [3 %]; LG Hamburg, Urt. v. 5.2.2007 – 331 S 95/06; LG Karlsruhe, Urt. v. 28.10.2005 – 1 S 17/05; AG Lörrach, Urt. v. 30.11.2005 – 3 C 1266/05, VersR 2006, 384; AG Kehl, Urt. v. 25.4.2006 – 4 C 79/06; Meinig, DAR 1993, 281).

Einen niedrigeren Betrag hält das Gericht nicht für angemessen. Es ist nicht erkennbar, dass der technische Fortschritt so weit gediehen ist, dass sich die ersparten Eigenkosten derart weitgehend reduziert haben. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich diese Kosten zum Teil sogar erhöht haben, insbesondere was die Wartungskosten sowie die Kosten für die Bereifung, Reinigung und Pflege angeht (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 11.11.2005 – 26 C 8275/05; Notthoff , NZV 2003, 509, 513).

Gründe, die es geboten erscheinen lassen, von einem Abzug für ersparte Eigenkosten ganz abzusehen, hat der Kläger weder dargelegt noch sind sie sonst ersichtlich. Insbesondere sind die oben dargelegten ersparten Eigenaufwendungen nicht notwendigerweise abhängig von der Fahrleistung oder der Art des angemieteten Fahrzeuges. Es kann demnach auch nicht maßgeblich darauf ankommen, wie viele Kilometer der Zedent mit dem Fahrzeug zurückgelegt hat; allenfalls kann dieser Umstand bei der Höhe des Abzuges von Bedeutung sein. Schließlich ist es nach Auffassung des Gerichts auch zutreffend, an die Mietwagenkosten selbst anzuknüpfen. Zum einen bilden diese – zumindest teilweise – die bei der Unterhaltung eines Fahrzeuges entstehenden Kosten wieder, zum anderen kann dabei auch die Anmietdauer berücksichtigt werden. Insgesamt hält das Gericht einen Abzug von 10 % der Mietwagenkosten für gerechtfertigt, es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass andere, gleich oder bessere Schätzungsgrundlagen existieren (vgl. zutr. LG Berlin, Urt. v. 4.3.2004 – 17 O 382/03, NZV 2004, 635, 637).

Demnach ergibt sich der zu erstattende Betrag wie von der Klägerin in ihrer Klagschrift berechnet.

Der Anspruch auf die Verzugszinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. §§ 696 Abs. 3, 222 Abs. 1 ZPO, 187 Abs. 1 BGB. Die ebenfalls geltend gemachten Rechtsverfolgungskosten sind als Teil des Sachschadens zu ersetzen. Gegen die Höhe dieser Forderung hat die Beklagte keine Einwendungen erhoben, sie sind auch sonst nicht ersichtlich.

3. Der Anspruch der Klägerin ist auch nicht gemäß § 254 BGB ausgeschlossen. Die Beklagte hat trotz des Hinweises des Gerichts keine Umstände vorgetragen, die zu einem anspruchsausschließenden Mitverschulden bei dem Zedenten führen würden. Es ist nicht ersichtlich, dass dem Zedenten die Möglichkeit zur Anmietung eines Fahrzeuges zu einem günstigeren Tarif möglich, bekannt und auch zumutbar gewesen ist. Soweit die Beklagte auf einen günstigeren Tarif der Klägerin hinweist, ist nicht vorgetragen, dass dieser dem Zedenten im Zeitpunkt der Anmietung tatsächlich bekannt und zugänglich gewesen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Zedent zu den dort angegebenen Bedingungen im Hinblick auf die erforderliche Anmietzeit ein Fahrzeug unter den dort genannten Bedingungen hätte anmieten können. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass dem Zedenten der günstigere Tarif bekannt und zugänglich gewesen ist, trägt die Beklagte (zutreffend auch LG Bonn, Urt. v. 25.4.2007 – 5 S 197/06, NZV 2007, 362 ff. – juris Rn. 44).

Denn es geht hierbei nicht um das oben bereits genannte Kriterium der Zugänglichkeit, das im Rahmen des § 249 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen ist und nur dann zum Tragen kommt, wenn und soweit der Geschädigte den Nachweis eines objektiv gerechtfertigten Mehraufwandes nicht zu führen vermag. Vielmehr handelt es sich hierbei um ein vom Schädiger eingewendetes Mitverschulden, für das dieser darlegungs- und beweisbelastet ist und auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bleibt. Es trifft zwar zu, dass den Geschädigten insoweit eine sekundäre Darlegungslast trifft, insbesondere im Hinblick etwa auf das Vorhandensein einer Kreditkarte. Gleichwohl entbindet diese sekundäre Darlegungslast die Beklagte nicht von der Verpflichtung, konkret darzulegen, welche günstigeren Anmietmöglichkeiten es für den Geschädigten in dem maßgeblichen Anmietzeitraum tatsächlich gegeben hat. Insbesondere dann, wenn – wie vorliegend – zwischen dem Unfalltag und der Anmietung des Ersatzfahrzeuges mehrere Tage liegen, kann es dann an dem Geschädigten sein substantiiert dazu vorzutragen, ob ihm diese Angebote bekannt waren und welche Bemühungen er diesbezüglich angestellt hat.

Entgegen der offenbar auch von der Beklagten vertretenen Auffassung kann nicht davon ausgegangen werden, dass bereits bei der Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs der Mitverschuldenseinwand greift. Diese Auffassung wird zwar insbesondere in der neueren instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum teilweise vertreten (so LG Bielefeld, Urt. v. 19.12.2007 – 21 S 219/07, juris Rn. 36-39; LG Bielefeld, Urt. v. 19.12.2007 – 21 S 189/07, juris Rn. 26-33; LG Münster, Urt. v. 5.2.2008 – 9 S 129/07, juris Rn. 30; Hentschel/ König , Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl. 2007, § 12 Rn. 35a).

Dieser Auffassung vermag das Gericht indes nicht zu folgen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Bundesgerichtshof seine differenzierte Rechtsprechung zum objektiv gerechtfertigten Mehraufwand einerseits und der fehlenden Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs andererseits durch eine derart weitherzige Handhabung des Mitverschuldenseinwands hat aufweichen wollen. Hierauf läuft aber die oben genannte Auffassung hinaus, denn bei der Zugänglichkeit eines günstigeren Tarifs wäre stets der Mitverschuldenseinwand gegeben und bei einer fehlenden Zugänglichkeit käme es ohnehin auf einen etwaig objektiv gerechtfertigten Mehraufwand nicht an. Konsequenterweise hat der Bundesgerichtshof daher den Mitverschuldenseinwand nur dann für durchgreifend erachtet, wenn dem Geschädigten ein günstigerer (Normal-)Tarif bekannt und in der konkreten Situation ohne weiteres zugänglich war (besonders deutlich zuletzt BGH, Urt. v. 19.2.2008 – VI ZR 32/07, juris Rn. 16).

Hierzu hat die Beklagte aber – trotz des gerichtlichen Hinweises – nicht konkret vorgetragen. Vor diesem Hintergrund kann vorliegend dahinstehen, ob der vom Bundesgerichtshof angenommene Mitverschuldenseinwand grundsätzlichen Bedenken begegnet (s. hierzu Herrler , NZV 2007, 337, 339 f.; ferner Wagner , NJW 2007, 2149, 2150).

Auch im Übrigen bestehen keine durchgreifenden Einwendungen gegen die Klagforderung. Das Gericht verkennt nicht, dass die von der Klägerin gegenüber dem Zedenten in Rechnung gestellten Mietwagenkosten über dem lagen, was die Klägerin nunmehr im Prozess geltend macht. Hieraus folgt indes noch nicht ohne weiteres, dass der Geschädigte auf die Geltendmachung des Normaltarifs beschränkt ist. Denn der Bundesgerichtshof hat in den oben genannten Entscheidungen ausdrücklich darauf abgestellt, dass ein über dem objektiv gerechtfertigten Mehraufwand liegender Betrag nur dann geltend gemacht werden kann, wenn ein günstigerer Tarif nicht zugänglich gewesen ist. Hieraus folgt aber zugleich, wie bereits oben dargelegt, dass der Geschädigte in jedem Fall den objektiv gerechtfertigten Mehraufwand verlangen kann. Hierauf beschränkt sich die Klägerin, indem sie lediglich den Normaltarif zuzüglich eines pauschalen Aufschlages geltend macht. Auch wenn der Zedent aufgrund der tatsächlich wesentlich höheren Mietwagenkosten Zweifel an der Angemessenheit hätte haben müssen, müsste die Beklagte jedenfalls darlegen, dass ihm am Markt ein wesentlich günstigerer Tarif angeboten worden wäre, hätte er entsprechende Nachforschungen angestellt.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Berufung gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordern, § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 ZPO. Wie dargelegt, ergibt sich die Begründetheit der Klagforderung auch unter Zugrundelegung der vom Bundesgerichtshof entwickelten Maßgaben. Auch das hiesige Landgericht weicht von der hier vertretenen Rechtsauffassung nicht ab.

Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

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