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Verkehrsunfall: Erstattung von Verbringungskosten

Verkehrsunfall: Erstattung von Verbringungskosten, UPE-Aufschlägen und Beilackierungskosten bei fiktiver Schadensabrechnung

AG Lübeck, Az.: 30 C 79/14, Urteil vom 12.05.2015

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.209,12 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. September 2013 sowie nebst EUR 186,24 vorgerichtlicher Kosten und Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. März 2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 1.209,12 € festgesetzt.

Tatbestand

Verkehrsunfall: Erstattung von Verbringungskosten, UPE-Aufschlägen und Beilackierungskosten bei fiktiver Schadensabrechnung
Symbolfoto: Latvian/Bigstock

Der Kläger ist Eigentümer des anthrazit/stahl-grauen, zwei-Schicht-metallic lackierten Pkw Hyundai i 30 mit dem amtlichen Kennzeichen XX, die Beklagte der Haftpflichtversicherer des unfallgegnerischen Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen YY.

Am 8. Mai 2013 fuhr der Kläger auf dem Parkplatz der Firmen OBI/Famila an der W.-Straße in L., als die Fahrerin des Beklagtenfahrzeugs aus ihrer Parktasche zurücksetzte und in die Beifahrertür des klägerischen Wagens fuhr.

An dem Wagen des Klägers entstand Sachschaden. Die Beklagte anerkannte ihren Haftungsgrund zu 100%.

Der Kläger rechnete fiktiv ab und macht u.a. Nettoreparaturkosten gemäß Gutachtens in Höhe von EUR 1.846,56 gemäß Anlage K 1, Bl.7 ff d.A., geltend.

Die Beklagte regulierte mit Schreiben vom 20. Juni 2013, Anlage K 4, Bl. 25 d.A., den Schaden, hinsichtlich der Nettoreparaturkosten jedoch nicht in Höhe von EUR 14,00 sonstige Abzüge, EUR 467,47 technische Abzüge und EUR 56,61 Ersatzteilzuschläge.

Daraufhin holte der Kläger zur Begründung der Erforderlichkeit der geltend gemachten Positionen eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters ein. Der Gutachter nahm mit Schreiben vom 29. August 2013 Stellung, Anlage K 5, Bl. 26 ff d.A., und berechnete mit zweiter Gutachterrechnung weitere EUR 671,04 gemäß Anlage K 7, Bl. 34 d.A.

Mit Schreiben vom 4. September 2013 forderte der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, die Beklagte zu Zahlung weiterer EUR 538,08 sowie der zweiten Gutachterrechnung von EUR 671,04 unter Fristsetzung bis zum 13. September 2013 auf. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf Anlage K 6, Bl. 31 f d.A. Durch die Beauftragung seines Prozessbevollmächtigten entstanden dem Kläger Kosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagen und Umsatzsteuer nach einem Gegenstandswert von EUR 1.209,12 in Höhe von insgesamt EUR 186,24.

Die Beklagte leistete keine Zahlung.

Der Kläger behauptet, Abzüge in Höhe von EUR 538,08 von den Nettoreparaturkosten seien nicht durchzuführen. Die Lackangleichung bei der Farbe Stahlgrau-Metallic nebst der De- und Montagearbeiten seien technisch notwendig. Bei einer Durchführung der Reparatur sei eine Lackangleichung notwendig und die gemäß Gutachtens veranschlagten Kosten von EUR 538,08 notwendig und angemessen (Beweisangebot: Sachverständigengutachten). Auch die Verbringungskosten zum Lackierer sowie die UPE-Aufschläge seien für den Bereich D. vorliegend zu erstatten (Beweisangebot: Sachverständigengutachten). Die Gutachterkosten für die zweite Rechnung seien notwendig und angemessen, die aufgeworfenen technischen Fragen hinreichend zu begründen und darzulegen: Die fachbezogene Recherche begründe einen Stundensatz von EUR 148,50, die Fahrtkosten hätten der Beschaffung der Lackkarten gedient (Beweisangebot: Sachverständigengutachten).

Der Kläger ist der Auffassung, die Lackangleichung nebst der De- und Montagearbeiten seien von der Beklagten zu tragen, ebenso die Kosten für die zweite Gutachterrechnung.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 1.209,12 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14. September 2013 zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 186,24 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, eine Beilackierung angrenzender Bauteile sowie die De- und Montage der Anbauteile seien aus lackiertechnischen Gründen nicht erforderlich, die Farbtonfindung, und damit zusammenhängend eine eventuelle Beilackierung, stelle sich erst im Zuge der tatsächlichen Lackierung heraus (Beweis: Sachverständigengutachten). Die Höhe der Gutachterkosten für die zweite Rechnung sei nicht nachvollziehbar, Bl. 127 d.A.

Die Beklagte ist der Auffassung, fiktiv könnten Beilackierungskosten nicht verlangt werden.

Die Klage ist der Beklagten am 3. März 2014 zugestellt worden. Das Gericht hat gemäß § 358a ZPO mit Beweisbeschluss vom 29. August 2014 mit Ergänzung vom 17. Oktober 2014 Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Anfall von UPE- Aufschlägen von EUR 56,61 und Beilackierungskosten von EUR 467,47 bei fiktiver Abrechnung. Der Sachverständige N. hat sein schriftliches Sachverständigengutachten unter dem 26. Januar 2015 erstattet. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Gutachten, Bl. 116 ff d.A. Mit Zustimmung der Parteien vom 18. Februar 2015 und 6. März 2015 haben sich die Parteien übereinstimmend mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Mit Beschluss vom 11. März 2015 hat das Gericht das schriftliche Verfahren angeordnet mit einer Schriftsatzfrist bis zum 8. April 2015.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Kläger hat einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung von EUR 1.209,12 gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG.

Nachdem der Schadensgrund zwischen den Parteien unstreitig ist, hat der Kläger auch den geltend gemachten Anspruch der Höhe nach.

Der Kläger kann EUR 14,00 verlangen.

Der Kläger rechnet seinen Schaden fiktiv ab. Dies ist gemäß § 249 Abs. 2 BGB zulässig. Ausweislich Anlage K 1 rechnet der Kläger abstrakt aufgrund des Schadensgutachtens des Gutachters S. vom 16. Mai 2013 ab. Den Abzug von EUR 14,00 für „Abzüge sonstige“ legt die Beklagte nicht dar, auch nicht gemäß Anlage W 1 zur Klagerwiderung.

Der Kläger kann EUR 467,47 Beilackierungskosten verlangen.

Im Gutachten angesetzte Verbringungskosten pp. und entsprechende Kosten für Ähnliches sind zu ersetzen, wenn sie bei einer Reparatur in einer (regionalen) markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen, vgl. Grüneberg in Palandt, 74. Aufl., 2015, BGB § 249 Rdnr. 14 a.E Beilackierungskosten stellen Kosten dar, die bei der Grautonfindung zur Lackierung des Hyundai üblicherweise anfallen. Der Kläger hat seine Behauptung des Anfalls dieser Kosten zur Überzeugung des Gerichts bewiesen. Der Sachverständige N. hat in seinem Gutachten festgestellt, dass Beilackierungskosten in Höhe von EUR 467,47 bis EUR 585,12 wegen des Farbtons des Hyundai in Stahlgrau-Metallic in D. und der Region in einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen. Das Gericht schließt sich den Feststellungen des Sachverständigen aus eigener Überzeugungsbildung an. Der Sachverständige hat im Umkreis von 60 km um den Wohnort des Klägers in D. die markengebundenen Fachwerkstätten und Lackierbetriebe befragt und die Ergebnisse zusammengefasst.

Der Kläger kann EUR 56,61 UPE-Aufschläge verlangen.

Im Gutachten angesetzte UPE-Aufschläge sind zu ersetzen, wenn sie bei einer Reparatur in einer (regionalen) markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen, vgl. Grüneberg a.a.O. Der Kläger hat seine Behauptung des Anfalls dieser Kosten zur Überzeugung des Gerichts bewiesen. Der Sachverständige N. hat in seinem Gutachten festgestellt, dass UPE- Aufschläge bis zu EUR 56,61 in der Region D. in einer regionalen markengebundenen Fachwerkstatt üblicherweise anfallen. Das Gericht schließt sich den Feststellungen des Sachverständigen aus eigener Überzeugungsbildung an. Auf obige Ausführungen wird Bezug genommen.

Der Kläger kann EUR 671,04 Gutachterkosten verlangen.

Gemäß § 249 Abs. 2 BGB sind auch die Kosten der Schadensfeststellung und eines Ergänzungsgutachtens Teil des zu ersetzenden Schadens, vgl. Grüneberg a.a.O. Rdnr. 58. Voraussetzung ist, dass die Begutachtung zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist, vgl. Grüneberg a.a.O. Nachdem die Beklagte mit Abrechnung vom 20. Juni 2013 u.a. EUR 467,47 für technische Abzüge abgezogen hatte, hat der Kläger die ergänzende Stellungnahme des Gutachters vom 29. August 2013 zur Begründung seiner Forderung eingeholt, welche die streitgegenständlichen Kosten verursacht hat. Der Kläger durfte die Einholung der ergänzenden Stellungnahme für sachdienlich halten, um sich mit den Einwendungen der Beklagten sachkundig auseinandersetzen zu können und um auch mit der Stellungnahme auf eine nicht streitige Erledigung hinwirken zu können, vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 20. Februar 2015, Az. 13 S 197/14, Fundstellennachweis in juris. Hinsichtlich der Höhe der Gutachterrechnung ist mangels substantiierten Beklagtenvortrags nicht in die Beweisaufnahme einzutreten gewesen.

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 280, 286, 288 BGB, nachdem der Kläger der Beklagten eine Zahlungsfrist bis zum 13. September 2013 gesetzt hatte.

Der Kläger hat auch einen Anspruch gegenüber der Beklagten auf Zahlung von EUR 186,24 vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 7 StVG, 115 VVG, 249 BGB, d.i. eine 1,3 Geschäftsgebühr zuzüglich Auslagen und Umsatzsteuer nach einem Gegenstandswert von EUR 1.209,12.

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Der Zinsanspruch beruht insoweit auf §§ 280, 286, 288 BGB, nachdem die Klage am 3. März 2014 zugestellt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 i.V.m. 709 ZPO.

 

 

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