Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Fristlose Erstattung von Reparaturkosten nach Verkehrsunfall? Urteil stärkt Rechte von Unfallopfern
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Wann habe ich nach einem Unfall Anspruch auf Reparaturkostenersatz?
- Was ist eine fiktive Schadensabrechnung und wann kann ich sie nutzen?
- Welche Rolle spielt das „Integritätsinteresse“ bei der Schadensregulierung?
- Muss ich mein Auto in einer Vertragswerkstatt reparieren lassen, um die vollen Kosten erstattet zu bekommen?
- Kann ich auch dann Reparaturkostenersatz verlangen, wenn ich mein Auto noch nicht repariert habe?
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Die Klägerin fordert Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall.
- Der Unfall ereignete sich in Berlin ohne strittige Schuldfrage.
- Es bestand Uneinigkeit über die Höhe der zu erstattenden Reparaturkosten.
- Die Klägerin wollte fiktiv abrechnen, also ohne tatsächliche Reparatur.
- Das Gericht hat die Klage der Klägerin abgewiesen.
- Das Gericht entschied, dass die Differenz bei den Reparaturkosten nicht aus dem Gutachten allein abgeleitet werden kann.
- Das Urteil betonte die Bedeutung einer konkreten Schadensbestimmung.
- Beide Parteien tragen die Prozesskosten jeweils zu einem bestimmten Anteil.
- Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar, es gelten spezielle Sicherheitsleistungen.
- Das Urteil klärt die Anforderungen an die Nachweisführung bei fiktiver Reparaturkostenerstattung.
Fristlose Erstattung von Reparaturkosten nach Verkehrsunfall? Urteil stärkt Rechte von Unfallopfern
Verkehrsunfälle gehören leider zu den häufigsten Ereignissen, mit denen sich das Rechtssystem in Deutschland auseinandersetzen muss. In solchen Fällen spielen oft komplexe rechtliche Fragen eine zentrale Rolle, zum Beispiel bezüglich der Erstattung von Reparaturkosten. Wann genau der Anspruch auf Reparaturkostenersatz fällig wird, wenn der Geschädigte fiktiv abrechnet, ist ein vielfach diskutiertes Thema. Es gibt hier keine eindeutigen Regeln, sondern es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Um ein besseres Verständnis dafür zu bekommen, lohnt es sich, ein konkretes Gerichtsurteil näher zu betrachten und zu analysieren.
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Ein Verkehrsunfall ist nicht nur ein Sachschaden, sondern oft auch eine emotionale Belastung. Die Komplexität rechtlicher Auseinandersetzungen mit Versicherungen kann überwältigend sein. Kanzlei Kotz steht Ihnen mit jahrelanger Erfahrung und tiefgreifendem Fachwissen im Verkehrsrecht zur Seite. Wir verstehen Ihre Situation und setzen uns für Ihre Ansprüche ein.
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Der Fall vor Gericht
BGH bestätigt: Reparaturkostenersatz kann auch vor Ablauf von 6 Monaten nach Unfall verlangt werden
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass Geschädigte nach einem Verkehrsunfall auch schon vor Ablauf von 6 Monaten Anspruch auf Ersatz der fiktiven Reparaturkosten haben können. Geklagt hatte eine Autobesitzerin, deren Mini Cooper beim Parken von einem Mercedes beschädigt wurde.
Geschädigte wollte Reparaturkosten auf fiktiver Basis ersetzt bekommen
Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers hatte sich geweigert, der Klägerin die von einem Gutachter ermittelten fiktiven Reparaturkosten in Höhe von 4.016,21 Euro zu erstatten. Sie vertrat die Ansicht, dass vor Ablauf von 6 Monaten nach dem Unfall nur eine Abrechnung auf Totalschadenbasis möglich sei. Die Mini-Fahrerin bestand jedoch darauf, ihr Auto weiter zu nutzen und später reparieren zu lassen.
Landgericht Berlin: 6-Monatsfrist keine Anspruchsvoraussetzung
Das Landgericht Berlin gab der Klägerin Recht. Die oft genannte 6-Monatsfrist sei keine eigenständige Anspruchsvoraussetzung, sondern habe nur Indizwirkung für das Integritätsinteresse des Geschädigten. Nutze dieser sein Fahrzeug mindestens 6 Monate weiter, spreche dies dafür, dass er es auch tatsächlich reparieren lassen wolle. Einen Automatismus gebe es aber nicht.
Entscheidend sei vielmehr der Einzelfall. Hier habe die Klägerin konkret vorgetragen, dass sie ihren Mini Cooper unbedingt behalten und später instand setzen lassen möchte. Ihr Anspruch auf fiktive Abrechnung der Reparaturkosten sei daher schon vor Fristablauf entstanden. Andernfalls müsste die Klägerin die Reparatur monatelang vorfinanzieren oder ganz darauf verzichten.
Integritätsinteresse des Geschädigten hat Vorrang
Das Gericht betonte, dass bei fiktiver Schadensabrechnung das Integritätsinteresse des Geschädigten Vorrang genieße. Dieses dürfe durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot nicht über Gebühr eingeschränkt werden.
Allerdings könne sich der Geschädigte unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer freien Fachwerkstatt verweisen lassen, wenn diese vom Qualitätsstandard her einer markengebundenen Vertragswerkstatt entspreche. Dies sei hier der Fall. Daher stünden der Klägerin nur Reparaturkosten auf Basis der niedrigeren Stundenverrechnungssätze der BMW-Fachwerkstatt zu.
Im Ergebnis muss die beklagte Versicherung somit 2.960,87 Euro netto an die Klägerin zahlen. Einen allgemeinen Feststellungsantrag für mögliche Folgeschäden lehnte das Gericht mangels Feststellungsinteresses ab. Angesichts der gutachterlichen Schadensfeststellung bestehe kein Bedürfnis, die gesetzliche Verjährungsfrist von 3 Jahren auf 30 Jahre auszudehnen.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil stellt klar, dass die sechsmonatige Weiternutzung eines Unfallfahrzeugs keine zwingende Voraussetzung für den Anspruch auf fiktive Reparaturkosten ist. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls und das konkrete Integritätsinteresse des Geschädigten. Dieses genießt bei der fiktiven Abrechnung Vorrang und darf durch Wirtschaftlichkeitserwägungen nicht unverhältnismäßig beschränkt werden. Der Geschädigte muss sich aber auf eine gleichwertige günstigere Reparaturmöglichkeit verweisen lassen.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Wenn Sie in einen Unfall verwickelt wurden und Ihr Auto reparieren lassen möchten, müssen Sie nicht unbedingt 6 Monate warten, bis Sie die Kosten von der gegnerischen Versicherung erstattet bekommen. Das Gericht hat entschieden, dass Sie auch schon früher Anspruch auf eine fiktive Abrechnung der Reparaturkosten haben können. Das bedeutet, dass die Versicherung Ihnen den Geldbetrag zahlen muss, der für die Reparatur anfallen würde, auch wenn Sie die Reparatur noch nicht durchgeführt haben.
Wichtig ist dabei, dass Sie glaubhaft darlegen können, dass Sie Ihr Auto behalten und später reparieren lassen wollen. Es reicht nicht aus, einfach zu behaupten, dass Sie das Fahrzeug reparieren lassen möchten. Sie müssen dies durch konkrete Angaben, wie zum Beispiel Kostenvoranschläge oder Aussagen von Werkstätten, belegen können.
Das Urteil stärkt Ihre Rechte als Unfallgeschädigter und gibt Ihnen mehr Flexibilität bei der Entscheidung, wann und wie Sie Ihr Fahrzeug reparieren lassen. Sie sind nicht mehr gezwungen, die Reparaturkosten vorzufinanzieren oder monatelang auf die Erstattung zu warten.
FAQ – Häufige Fragen
Stellen Sie sich vor, Sie wurden in einen Verkehrsunfall verwickelt und möchten nun Ihren Anspruch auf Reparaturkostenersatz geltend machen. Dabei haben Sie sicher viele Fragen: Wann ist der Anspruch fällig? Wie läuft eine fiktive Schadensabrechnung ab? Und welche Rolle spielt das „Integritätsinteresse“ dabei?
Die Experten dieser Website haben die wichtigsten Informationen für Sie zusammengestellt. Erfahren Sie in der übersichtlichen FAQ-Sektion, was das aktuelle Gerichtsurteil für Sie bedeutet und wie Sie Ihren Anspruch auf Reparaturkostenerstattung nach einem Verkehrsunfall am besten durchsetzen. So können Sie Ihre nächsten Schritte zielgerichtet planen und Ihren Schaden schnell und unkompliziert regulieren lassen.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Wann habe ich nach einem Unfall Anspruch auf Reparaturkostenersatz?
- Was ist eine fiktive Schadensabrechnung und wann kann ich sie nutzen?
- Welche Rolle spielt das „Integritätsinteresse“ bei der Schadensregulierung?
- Muss ich mein Auto in einer Vertragswerkstatt reparieren lassen, um die vollen Kosten erstattet zu bekommen?
- Kann ich auch dann Reparaturkostenersatz verlangen, wenn ich mein Auto noch nicht repariert habe?
Wann habe ich nach einem Unfall Anspruch auf Reparaturkostenersatz?
Nach einem Verkehrsunfall stellt sich für Geschädigte regelmäßig die Frage, wann sie einen Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten für ihr beschädigtes Fahrzeug haben. Grundsätzlich entsteht dieser Anspruch unmittelbar mit dem Unfallereignis. Der Geschädigte muss also nicht erst eine bestimmte Frist abwarten, um die Kosten für die Wiederherstellung seines Fahrzeugs ersetzt zu verlangen.
Allerdings knüpft die Rechtsprechung den Anspruch auf Reparaturkostenersatz an bestimmte Voraussetzungen. Entscheidend ist dabei insbesondere das Verhältnis der voraussichtlichen Reparaturkosten zum Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs. Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht, kann der Geschädigte die Erstattung der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen, sobald er den Schaden beim Schädiger oder dessen Haftpflichtversicherung angemeldet hat.
Liegen die Reparaturkosten jedoch über dem Wiederbeschaffungswert, hängt der Ersatzanspruch davon ab, ob sie die sogenannte 130%-Grenze überschreiten. Bis zu einer Höhe von 130% des Wiederbeschaffungswerts muss der Schädiger die Reparatur erstatten, wenn der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich vollständig und fachgerecht reparieren lässt und anschließend mindestens sechs Monate weiter nutzt. Durch diese Vorgaben soll verhindert werden, dass sich der Geschädigte durch die Reparatur eines Totalschadens ungerechtfertigt bereichert.
Für die fiktive Abrechnung, bei der der Geschädigte sein Fahrzeug nicht oder nicht vollständig reparieren lässt, gilt die Sechsmonatsfrist hingegen nicht. Der Anspruch auf fiktiven Reparaturkostenersatz wird in diesem Fall sofort mit der Schadensanmeldung fällig. Voraussetzung ist lediglich, dass die fiktiv abgerechneten Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen.
Abweichend davon kann der Geschädigte in bestimmten Fällen auch dann die tatsächlichen Reparaturkosten ersetzt verlangen, wenn sie über der 130%-Grenze liegen. Das setzt voraus, dass die Reparatur günstiger ausfällt als vom Gutachter prognostiziert und der Wiederbeschaffungswert einschließlich einer etwaigen Wertminderung nicht überschritten wird.
Was ist eine fiktive Schadensabrechnung und wann kann ich sie nutzen?
Bei der fiktiven Schadensabrechnung handelt es sich um eine Möglichkeit der Regulierung von Unfallschäden, bei der die Reparaturkosten auf Basis eines Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlags ermittelt und vom Versicherer des Unfallverursachers erstattet werden, ohne dass eine tatsächliche Reparatur des Fahrzeugs erfolgt. Der Geschädigte kann frei über die ausgezahlte Summe verfügen und muss das Geld nicht zwingend für die Instandsetzung des Fahrzeugs verwenden.
Eine fiktive Abrechnung bietet sich insbesondere dann an, wenn der Geschädigte den Schaden nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt reparieren lassen möchte, beispielsweise weil er das Fahrzeug mit dem Schaden weiternutzen oder verkaufen will. Auch wenn eine kostengünstigere Reparatur in Eigenregie oder durch einen Bekannten geplant ist, kann die fiktive Abrechnung sinnvoll sein. Voraussetzung ist jedoch stets, dass der Schaden auf Basis eines Gutachtens beziffert werden kann und kein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt.
Bei der fiktiven Abrechnung sind neben den Reparaturkosten grundsätzlich auch weitere Schadenspositionen wie Wertminderung, Gutachterkosten, Rechtsanwaltskosten und Nutzungsausfall erstattungsfähig. Nicht erstattet wird hingegen die Mehrwertsteuer auf die kalkulierten Reparaturkosten, da diese bei einer fiktiven Abrechnung nicht tatsächlich anfällt. Auch Mietwagenkosten können bei einer fiktiven Abrechnung in der Regel nicht geltend gemacht werden.
Versicherer kürzen bei fiktiven Abrechnungen häufig die kalkulierten Reparaturkosten, etwa durch den Verweis auf günstigere Stundenverrechnungssätze. Ob solche Kürzungen berechtigt sind, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich muss sich der Geschädigte auf eine günstigere, gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweisen lassen, wenn sein Fahrzeug nicht mehr fabrikneu ist und nicht stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt gewartet und repariert wurde. Allerdings darf der Geschädigte sein Fahrzeug im Anschluss an eine fiktive Abrechnung auch in der Werkstatt seiner Wahl reparieren lassen.
Welche Rolle spielt das „Integritätsinteresse“ bei der Schadensregulierung?
Das Integritätsinteresse beschreibt das Interesse eines Geschädigten daran, dass sein konkretes Vermögen in seiner spezifischen Zusammensetzung unversehrt bleibt. Im Kontext der Schadensregulierung nach einem Verkehrsunfall bedeutet dies, dass der Geschädigte ein Interesse daran hat, sein beschädigtes Fahrzeug zu reparieren, um es in den Zustand vor dem Unfall zu versetzen und weiter nutzen zu können. Dieses Interesse an der Wiederherstellung des vertrauten Fahrzeugs wird von der Rechtsprechung bis zu einem gewissen Grad geschützt.
Konkret hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass der Geschädigte die Reparaturkosten bis zu einer Grenze von 130% des Wiederbeschaffungswerts ersetzt verlangen kann. Dies gilt selbst dann, wenn die Reparatur wirtschaftlich nicht sinnvoll erscheint, weil die Kosten den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) übersteigen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Geschädigte das Fahrzeug nach der Reparatur mindestens sechs Monate lang weiter nutzt und so sein Integritätsinteresse zum Ausdruck bringt.
Lässt der Geschädigte sein Fahrzeug hingegen nicht reparieren, sondern veräußert es unrepariert weiter und schafft Ersatz an, ist sein Anspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt. Er kann dann nicht die fiktiven Reparaturkosten bis zur 130%-Grenze geltend machen, da er durch den erzielten Restwert bereits teilweise entschädigt wurde. Die Erstattung der fiktiven Reparaturkosten würde in diesem Fall zu einer Überkompensation führen.
Das Integritätsinteresse ermöglicht es dem Geschädigten somit, sein Fahrzeug auch dann vollständig und fachgerecht reparieren zu lassen, wenn dies rein wirtschaftlich nicht sinnvoll wäre. Der BGH trägt damit dem ideellen Wert Rechnung, den das vertraute Fahrzeug für den Geschädigten haben kann. Zugleich wird aber auch eine Grenze gezogen, um eine unverhältnismäßige Belastung des Schädigers zu vermeiden.
Muss ich mein Auto in einer Vertragswerkstatt reparieren lassen, um die vollen Kosten erstattet zu bekommen?
Nach einem Verkehrsunfall steht Geschädigten grundsätzlich das Recht zu, frei zu entscheiden, ob sie ihr Fahrzeug in einer markengebundenen Vertragswerkstatt oder in einer freien Werkstatt reparieren lassen möchten. Die Wahl der Werkstatt hat dabei keinen Einfluss auf den Umfang des Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung. Denn der Geschädigte ist in seiner Entscheidung, wo er die Reparatur durchführen lässt, nicht an die Weisungen der gegnerischen Versicherung gebunden.
Allerdings darf der Geschädigte im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht keine Maßnahmen ergreifen, die zu einer unangemessenen Erhöhung der Reparaturkosten führen. Verweist die gegnerische Versicherung auf eine günstigere „Alternativwerkstatt“, muss diese jedoch hinsichtlich Qualität, Leistung, Service und Garantie gleichwertig sein. Zudem ist ein solcher Verweis nur dann zulässig, wenn die Versicherung ein konkretes, detailliertes und verbindliches Reparaturangebot der Alternativwerkstatt vorlegt. Pauschale Prüfberichte reichen hierfür nicht aus.
Fiktive Abrechnung ermöglicht freie Werkstattwahl
Entscheidet sich der Geschädigte für eine fiktive Schadensabrechnung auf Basis eines Sachverständigengutachtens, spielt die Frage der Werkstattwahl ohnehin keine Rolle. Denn in diesem Fall lässt der Geschädigte sein Fahrzeug gar nicht reparieren, sondern fordert vom Schädiger den Geldbetrag, der laut Gutachten für eine fachgerechte Reparatur erforderlich wäre. Diesen Betrag kann er dann für eine Reparatur in einer Werkstatt seiner Wahl verwenden oder anderweitig frei darüber verfügen.
Bei einer fiktiven Abrechnung werden dem Geschädigten alle Schadenspositionen erstattet, die auch bei einer konkreten Reparatur ersatzfähig wären, mit Ausnahme der Mehrwertsteuer. Diese wird nur erstattet, wenn sie durch eine Reparaturrechnung tatsächlich nachgewiesen wird. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Abrechnung, um die Mehrwertsteuer geltend zu machen, ist unzulässig.
Kann ich auch dann Reparaturkostenersatz verlangen, wenn ich mein Auto noch nicht repariert habe?
Ja, Geschädigte können nach einem Verkehrsunfall auch dann Reparaturkostenersatz verlangen, wenn sie ihr Fahrzeug noch nicht haben reparieren lassen. Diese Möglichkeit wird als fiktive Abrechnung bezeichnet. Dabei wird auf Basis eines Sachverständigengutachtens oder Kostenvoranschlags der Reparaturwerkstatt ermittelt, welche Kosten für eine vollständige und fachgerechte Reparatur des Unfallschadens erforderlich wären. Der Geschädigte kann dann die errechneten Reparaturkosten vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung ersetzt verlangen, ohne die Reparatur tatsächlich durchführen zu müssen.
Für die fiktive Abrechnung gelten jedoch bestimmte Voraussetzungen und Besonderheiten. So werden bei fiktiver Abrechnung nur die Netto-Reparaturkosten erstattet, da keine Mehrwertsteuer anfällt, wenn keine Reparatur stattfindet. Zudem darf der Geschädigte sein Fahrzeug nach erfolgter fiktiver Abrechnung nicht sofort verkaufen. Er muss das Fahrzeug vielmehr mindestens sechs Monate ab dem Unfalltag weiter nutzen, um sein Interesse am Erhalt des Fahrzeugs zu dokumentieren. Veräußert er das Fahrzeug vor Ablauf dieser Frist, verliert er seinen Anspruch auf den über den Wiederbeschaffungsaufwand hinausgehenden Reparaturkostenersatz.
Die fiktive Abrechnung ist für Geschädigte vor allem dann interessant, wenn sie kleinere, eher kosmetische Schäden nicht reparieren lassen möchten. Sie können sich dann die Reparaturkosten auszahlen lassen und frei darüber verfügen. Auch wenn die finanziellen Mittel für eine sofortige Reparatur fehlen, bietet die fiktive Abrechnung eine sinnvolle Möglichkeit zur Schadensregulierung. Bei größeren Schäden, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, ist eine fiktive Abrechnung hingegen oft nicht zu empfehlen. Hier sollte das Fahrzeug tatsächlich repariert werden, um die Betriebssicherheit wiederherzustellen und weiteren Folgeschäden vorzubeugen.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes: Dieser Paragraph regelt den Grundsatz der Naturalrestitution, wonach der Geschädigte so zu stellen ist, als wäre das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass der Geschädigte Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten für seinen beschädigten Wagen hat.
- § 249 Abs. 2 BGB – Fiktive Schadensabrechnung: Der Anspruch auf fiktive Schadensabrechnung erlaubt es, die Reparaturkosten auf Gutachtenbasis abzurechnen, ohne dass die Reparatur tatsächlich durchgeführt werden muss. Im Fall der Klägerin bedeutet dies, dass sie die im Gutachten ermittelten Reparaturkosten verlangen kann, selbst wenn sie den Wagen nicht reparieren lässt.
- § 115 VVG – Direktanspruch gegen den Versicherer: Nach dieser Vorschrift kann der Geschädigte seine Schadensersatzansprüche direkt gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend machen. Die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Fahrers des beschädigenden Fahrzeugs ist daher verpflichtet, die Schadensersatzansprüche der Klägerin zu begleichen.
- § 287 ZPO – Schadensschätzung: Der § 287 ZPO ermöglicht dem Gericht, den entstandenen Schaden nach freiem Ermessen zu schätzen, wenn die Höhe des Schadens streitig ist. Im vorliegenden Fall hat das Gericht auf Grundlage des Gutachtens eine Schätzung der Reparaturkosten vorgenommen.
- Integritätsinteresse: Bei der fiktiven Abrechnung wird zusätzlich das Integritätsinteresse des Geschädigten berücksichtigt, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand nicht erheblich übersteigen. Im Fall der Klägerin betragen die Reparaturkosten 4.016,21 €, was in einem angemessenen Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert von 6.000,00 € steht.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
Die fiktive Schadensabrechnung bei Verkehrsunfällen zu verstehen kann hilfreich für Geschädigte sein, um ihre Rechte besser durchzusetzen. Zu diesem Zweck werden hier folgende 5 wichtige juristische Begriffe erklärt:
- Fiktive Abrechnung: Eine fiktive Abrechnung ist eine Art der Schadensregulierung, bei der die Versicherung die Kosten für die fiktive Reparatur eines beschädigten Fahrzeugs zahlt, ohne dass das Fahrzeug tatsächlich repariert wurde.
- Integritätsinteresse: Das Integritätsinteresse bezieht sich auf den Wunsch des Geschädigten, sein Fahrzeug so schnell wie möglich in seinem ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Hierbei hat der Geschädigte das Recht, die notwendigen Reparaturkosten zu fordern, um sein Fahrzeug alleranernteig Amur wohestyle condition zu restaurieren.
- Bereicherungsverbot: Das Bereicherungsverbot verlangt, dass der Geschädigte bei der Schadensregulierung weder mehr noch weniger erhalten darf als der tatsächliche Schaden. Dies verhindern tليةitige Überlassungen einer Teilkaskoversicherung normalewendigerweise kannst.
- 6-Monatsfrist: Die 6-Monatsfrist ist keine festsetzende Frist, innerhalb derer die Reparatur durchgeführt werden muss, sondern vielmehr ein Indiz für das Interesse des Geschädigten, das Fahrzeug tatsächlich zu reparieren. Sie hat lediglich eine Beweiswirkung für das tatsächliche Interesse des Unterhalts.
- Schadensminderungspflicht: Diese Pflicht verlangt, dass der Geschädigte alle möglichen Anstrengungen unternehmen muss, den Schaden zu minimieren. Dies impliziert, dass er sich auf eine kostengünstigere Reparatur verweisen lassen muss, wenn diese gleichwertig ist.
Das vorliegende Urteil
LG Berlin – Az.: 42 O 324/21 – Urteil vom 30.03.2022
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 30% und die Beklagte 70% zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung der jeweils anderen Seite (wegen der Kosten) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
[…]
Lesen Sie jetzt den gesamten Urteilstext…
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 05. August 2021 geltend, der sich gegen 19:30 Uhr in der … Straße in Höhe der Hausnr. 7 in Berlin ereignet hat. Der im Eigentum der Klägerin befindliche Pkw Mini Cooper mit dem amtlichen Kennzeichen B-… war am Straßenrand ordnungsgemäß geparkt, als der Fahrer des bei der Beklagten gegen Haftpflicht versicherten Pkw Mercedes mit dem amtlichen Kennzeichen B-… beim Aus- oder Einparken gegen den Pkw der Klägerin geriet und diesen dabei beschädigte. Die vollständige Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
Die Klägerin hat zur Ermittlung des unfallbedingt eingetretenen Schadens ein Gutachten der TÜV …xx GmbH vom 23. August 2021 eingeholt. Dieses hat einen Wiederbeschaffungswert in Höhe von 6.000,00 € und einen Restwert in Höhe von 3.350,00 € ermittelt. Ferner gibt es Reparaturkosten in Höhe von 4.016,21 € netto an.
Die Klägerin hat folgende Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend gemacht:
Reparaturkosten: 4.016,21 €
Sachverständigenkosten: 896,07 €
Kostenpauschale: 20,00 €
bzw. vorprozessual 25,00 €
4.932,28 €
Mit E-Mails vom 24. August 2021, vom 07. und vom 21. September 2021 hat die Klägerin die Beklagte jeweils zur Zahlung ihrer Schadensersatzansprüche in der oben benannten Größenordnung aufgefordert.
Am 11. Oktober 2021 ging die Klageschrift vom 10. Oktober 2021 bei Gericht ein, mit welcher die Klägerin Zahlung an sich in Höhe von 4.036,21 € und in Höhe von 896,07 € an die TÜV …x GmbH verlangt hat, sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für zukünftige Schäden. Diese Klageschrift wurde der Beklagten am 24. November 2021 zugestellt.
Die Beklagte hat mit Abrechnungsschreiben vom 26. Oktober 2021 an die Klägerin eine Nebenkostenpauschale in Höhe von 25,00 € sowie 1.415,00 € auf den Fahrzeugschaden gezahlt, wobei sie von einem Totalschaden ausgegangen ist. Ferner hat sie direkt an das Sachverständigenbüro 896,07 € überwiesen. Mit weiterem Abrechnungsschreiben vom 4. November 2021 hat sie einen weiteren Betrag in Höhe von 1.570,87 € an die Klägerin gezahlt, wobei es sich laut ihrer Angabe aus dem Schriftsatz vom 9. März 2022 um fiktive Reparaturkosten handeln solle.
Die Klägerin gibt an, dass sie den durch den Unfall nicht in seiner Verkehrssicherheit beeinträchtigten Pkw weiterhin besitze, nach wie vor halte und beabsichtige, das Fahrzeug auch weiterhin zu behalten und später reparieren zu lassen. Im Fall der von ihr beabsichtigten Reparatur würden voraussichtlich 763,08 € an Umsatzsteuer anfallen. Sie ist außerdem der Ansicht, dass sie bereits vor Ablauf von 6 Monaten die Reparaturkosten auf fiktiver Basis von der Beklagten ersetzt verlangen dürfe. Die Weiterbenutzung von mindestens 6 Monaten sei keine Anspruchsvoraussetzung. Ferner bestreitet sie sämtliche von der Beklagten vorgetragenen Merkmale der von dieser benannten Referenzwerkstätten.
Die Klägerin hat die Klage wegen der zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit erfolgten Zahlungen der Beklagten in Höhe von 1.415,00 und 1.570,87 € zurückgenommen und insofern beantragt, die Kosten der Beklagten aufzuerlegen.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.055,34 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen weiteren Schaden zu ersetzen, der ihr aus dem Verkehrsunfall vom 05. August 2021 gegen 19:30 Uhr in der Kopenhagener Straße in Berlin entsteht.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, dass die Klägerin auf Totalschadenbasis abrechnen müsse, da sie die Weiternutzung ihres Fahrzeuges über mindestens 6 Monate weder konkret dargelegt noch nachgewiesen habe und die 6 Monate zudem erst am 5. Februar 2022, also nach Klageerhebung abgelaufen seien. Der Restwert würde entgegen der Angaben in dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten 4.610,00 € betragen, weshalb sich der Wiederbeschaffungsaufwand auf 1.390,00 € belaufe. Diesen Betrag habe die Klägerin bereits erhalten. Mehr stünde ihr nicht zu.
Bei Unterstellung, dass die Klägerin die fiktiven Reparaturkosten verlangen dürfe – was aufgrund des Schriftsatzes der Beklagten vom 9. März 2022 wohl unstreitig sein dürfte – stünden ihr jedoch lediglich 2.960,87 € netto zu. Denn die Fachwerkstatt … GmbH, die lediglich 14,6 km vom Wohnort der Klägerin entfernt sei, sei dazu in der Lage die Reparatur technisch gleichwertig wie in einer markengebundenen BMW-Werkstatt durchzuführen, jedoch bei geringeren Lohnkosten. Darüber hinaus seien Reinigungskosten in Höhe von 49,00 € sowie Desinfektionsmittel in Höhe von 41,18 € nicht erstattungsfähig.
Bezüglich des Feststellungsantrages fehle das Feststellungsinteresse der Klägerin, da dieses nur dann gegeben sei, wenn die ernsthafte Möglichkeit bestünde, dass mit derzeit nicht absehbaren Verschlimmerungen oder weiteren materiellen Schäden gerechnet werden müsse, was jedoch vorliegend nicht der Fall sei.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Wegen der Beschreibung der von der Beklagten benannten Referenzwerkstätten wird insbesondere auf die Ausführungen in der Klageerwiderungsschrift vom 10. Januar 2022 (Blatt 51-55 der Akten) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Nachdem die Beklagte insgesamt einen Betrag in Höhe von 3.881,94 € an die Klägerin gezahlt hat, stehen der Klägerin keine weiteren Schadensersatzansprüche mehr zu. Es ist allerdings unklar, ob die Klägerin als Kostenpauschale 20,00 € (so in der Klageschrift vom 10. Oktober 2021) oder 25,00 € (offensichtlich im Schriftsatz vom 20. Januar 2022 geltend gemacht) verlangt.
Anhand der beiden Abrechnungsschreiben der Beklagten vom 26. Oktober 2021 und vom 4. November 2021 geht das Gericht jedenfalls von folgenden geleisteten Zahlungen aus:
Sachverständigenkosten: 896,07 €
Kostenpauschale: 25,00 €
Schadensersatz auf den Fahrzeugschaden: 2.960,87 €
3.881,94 €
Die Klägerin kann die fiktiven Nettoreparaturkosten ersetzt verlangen und ist nicht auf eine Abrechnung auf Totalschadensbasis zu verweisen. Der Streit, inwieweit vor Ablauf der 6 Monatsfrist fiktive Reparaturkosten verlangt werden können, ist vorliegend nicht entscheidungserheblich, da es für alle Umstände der Begründetheit der Klage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, vorliegend also auf den 9. März 2022 ankommt. Zu diesem Zeitpunkt war die 6 Monatsfrist bereits abgelaufen. Entgegen der Angabe der Beklagten hat die Klägerin konkret dargelegt, dass sie das verunfallte Fahrzeug zum Zeitpunkt der Klageerhebung weiterhin in Besitz gehabt hat und sie außerdem beabsichtige, es auch über den 5. Februar 2022 hinaus, weiter zu halten und zu nutzen und zudem vorhabe, eine Reparatur durchführen zu lassen. Zwar verlangt der Bundesgerichtshof, dass der Geschädigte, der fiktive Reparaturkosten geltend macht, die zwar über dem Wiederbeschaffungsaufwand, aber unterhalb des Wiederbeschaffungswertes liegen, das Fahrzeug zumindest teilweise reparieren lässt und mindestens über 6 Monate hin weiter nutzt. Von einer Teilreparatur hat die Klägerin nichts erwähnt, aus dem von ihr eingereichten Sachverständigengutachten folgt aber, dass das Fahrzeug auch nach dem Unfall weiterhin verkehrssicher gewesen ist und insofern auch ohne Reparatur genutzt werden konnte.
Der Klägerin stehen jedoch lediglich Reparaturkosten in Höhe von 2.960,87 € zu.
Der Geschädigte hat zwar in der Regel einen Anspruch auf Ersatz der in einer markengebundenen Fachwerkstatt anfallenden Reparaturkosten unabhängig davon, ob er das Fahrzeug tatsächlich voll, minderwertig oder überhaupt nicht reparieren lässt (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 7. Februar 2017 – VI ZR 182/16 -, NJW 2017, 2183; und vom 25. September 2018 – VI ZR 65/18 -). Ziel des Schadensersatzes ist die Totalreparation und der Geschädigte ist nach schadensrechtlichen Grundsätzen sowohl in der Wahl der Mittel zur Schadensbehebung als auch in der Verwendung des vom Schädiger zu leistenden Schadensersatzes frei. Der Bundesgerichtshof hat in seinen Entscheidungen vom 20. Oktober 2009 (VI ZR 53/09) und vom 23. Februar 2010 (VI ZR 91/09) grundsätzlich Stellung dazu bezogen, unter welchen Voraussetzungen ein Geschädigter, der den Ersatz fiktiver Reparaturkosten geltend macht, gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Erstattung der Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen kann. Danach leistet der Geschädigte dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im Allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrunde legt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 -).
Der Schädiger kann aber den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen „freien Fachwerkstatt“ verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würden (BGH a.aO.). Dabei hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass für die tatrichterliche Beurteilung der Gleichwertigkeit der Reparaturmöglichkeit auch im Rahmen des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB das erleichterte Beweismaß des § 287 ZPO gilt. Bei der Beurteilung der erforderlichen Gleichwertigkeit kommt es auf die besonderen Umstände des Einzelfalles an, wobei insbesondere Gesichtspunkte wie Art und Umfang des Schadens, Werkstattausstattung und Werkstatterfahrung eine Rolle spielen (vgl. BGH, NJW 2010, 2941 ff).
Der Verweis des Schädigers auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Werkstatt kann im Falle der fiktiven Schadensabrechnung des Geschädigten auch noch im Prozess erfolgen, soweit nicht Verspätungsvorschriften entgegenstehen (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12 -). Mithin gereicht es grundsätzlich, wenn sich der Schädiger im Prozess auf eine günstigere Referenzwerkstatt beruft. Dabei muss es sich auch nicht zwingend um ein konkretes Reparaturangebot handeln (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2014 – VI ZR 320/12 -). Dies zu verlangen wäre sogar lebensfremd, da es bei dem Massengeschäft von Unfallabwicklungen sowohl für die Versicherungswirtschaft als auch für die betroffenen Werkstätten unzumutbar wäre, für jede fiktive Reparaturberechnung ein konkretes Angebot einzuholen bzw. erstellen zu müssen, obwohl feststeht, dass dieses niemals umgesetzt werden wird. Es genügt daher grundsätzlich, dass der Schädiger hinreichend substantiiert die Eigenschaften der Referenzwerksatt benennt, aus denen nach seiner Auffassung die Gleichwertigkeit der günstigeren Reparaturmöglichkeit folgt.
Vorliegend hat die Beklagte ihrer konkreten Darlegungspflicht bezüglich des Qualitätsstandards der Referenzwerkstatt …x GmbH genügt. Das klägerische Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt 13 Jahre alt und die Klägerin hat nicht behauptet, dass sie ihr Fahrzeug scheckheftgepflegt bzw. ständig in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten oder reparieren lassen. Die Beklagte hat vorgetragen, dass es sich bei der Firma xxx um einen Kfz- und Lackierer-Meisterbetrieb handele, der Reparaturen insbesondere auch der Marke BMW streng nach den Richtlinien des Fahrzeugherstellers ausführe. Die Firma verwende ausschließlich moderne Spezialwerkzeuge sowie Originalersatzteile und verfüge über ein qualifiziert ausgebildetes und ständig durch Schulungen auf den neuesten Stand der Technik gebrachtes Arbeitsteam. Auch mit der Marke BMW bestünde eine große Reparaturerfahrung. In der Werkstatt würden sowohl hochwertige Lackierarbeiten als auch Unfallinstandsetzungs- und Karosseriearbeiten unter Einsatz von vorhandenen Richtbänken und elektronischen Vermessungsanlagen unter einem Dach und aus einer Hand vorgenommen. Ferner handele sich bei der Firma um einen Mitgliedsbetrieb der Dekra. Solche Dekra Mitglieder würden strengen Anforderungen unterliegen, die regelmäßig von neutralen, anerkannten Prüfungsorganisationen kontrolliert würden. Die technische Einrichtung, die Qualifikation der Mitarbeiter und die eingegangene Verpflichtung zum Qualitätsstandard würden von der Dekra überprüft, weshalb eine Reparatur möglich sei, die dem gleichen Qualitätsstandard in einer markengebundenen BMW-Fachwerkstatt entsprechen würde.
Die Klägerin hat sämtlichen Vortrag der Beklagten zur Ausstattung der genannten Referenzwerkstatt mit Nichtwissen bestritten. Dies ist nach Auffassung der Kammer in dieser Pauschalität nicht zulässig. Zwar können grundsätzlich Umstände mit Nichtwissen bestritten werden, die sich nicht in der eigenen Wahrnehmungssphäre ereignet haben. Allerdings kann von einer Partei ein Mindestmaß an Informationsbeschaffung erwartet werden, bevor sie von der Gegenseite vorgetragene Umstände pauschal mit Nichtwissen bestreitet. Insbesondere ist es im vorliegenden modernen Zeitalter der Digitalisierung zumindest ohne weiteres möglich, sich über den Internetauftritt einer Firma zu informieren und möglicherweise bereits auf diese Weise konkrete Einwände gegenüber den vorgetragenen Merkmalen in Erfahrung zu bringen, bzw. bestimmte Merkmale anzuerkennen. Auch dürfte es nicht zu viel verlangt sein, mittels eines Telefonanrufes zu erfahren, ob es sich bei der Firma tatsächlich um einen Meisterbetrieb handelt, ob der Betrieb Mitglied bei der Dekra ist und inwieweit konkrete Erfahrungen mit der Reparatur der Marke BMW vorhanden sind und Ähnliches. Insbesondere hätten die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter durch einen einfachen Telefonanruf erfahren können, ob die von der Beklagten benannten Stundenlöhne tatsächlich auch ihnen als Privatpersonen angeboten werden. Die pauschale Behauptung, die genannten Stundenverrechnungssätze würden keine jedermann zugänglichen Stundensätze darstellen, erachtet das Gericht daher ebenfalls als eine pauschale Behauptung ins Blaue hinein. Ferner ist es nicht zulässig allgemeinbekannte Tatsachen mit Nichtwissen zu bestreiten, wie z. B. den Umstand, dass Dekra Mitgliedsbetriebe regelmäßig einer bestimmten Prüforganisation unterliegen und somit besonders kontrolliert werden. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, über jedes einzelne von der Klägerin nur pauschal bestrittene Qualitätsmerkmal Beweis zu erheben, sondern nur über solche Merkmale, die die Klägerin aufgrund einer zumindest minimalen eigenen Erkundigung als zweifelhaft ansehen darf.
Der Geschädigte ist nach dem in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen. Deshalb muss er sich auf eine mühelos und ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB verweisen lassen (BGH, Urteile vom 29. April 2003 – VI ZR 398/02 -; vom 20. Oktober 2009 – VI ZR 53/09 -; vom 3. Dezember 2013 – VI ZR 24/13 -; vom 7. Februar 2017 – VI ZR 182/16 -, NJW 2017, 2182; vom 28. April 2015 – VI ZR 267/14 -, VersR 2015, 861; vom 15. Juli 2014 – VI ZR 313/13 -, NJW 2014, 3236; vom 3. Dezember 2013 – VI ZR 24/13 -, VersR 2014, 214; vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12-, VersR 2013, 876; vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09 -, DAR 2010, 577; vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08 -, NJW 2010, 2727).
Die Alternativwerkstatt muss also – abgesehen von der fachlichen Qualifikation – dem Geschädigten mühelos zugänglich sein und der Verweis darf ihm nicht aus anderen Gründen unzumutbar sein (BGH, Urteile vom 22. Juni 2010 – VI ZR 302/08 -; vom 13. Juli 2010 – VI ZR 259/09 -; vom 14. Mai 2013 – VI ZR 320/12 -; vom 3. Dezember 2013 – VI ZR 24/13 -; vom 15. Juli 2014 – VI ZR 313/13 -).
Die Klägerin hat hierzu keine erheblichen Einwendungen vorgetragen. Insbesondere gibt es von ihr keinen Sachvortrag dazu, aus welchen Gründen ihr eine Reparatur in der Alternativwerkstatt unzumutbar wäre. Ausweislich des von ihr eingereichten Gutachtens handelt es sich auch nicht um eine technisch besonders komplizierte Reparatur. Im wesentlichen sind Karosserieteile auszutauschen. Hierzu bedarf es nicht zwangsläufig einer markengebundenen Fachwerkstatt (BMW).
Außerdem sind die Positionen Desinfektionsmittel (41,18 €) und Reinigung (49,00 €) unbegründet. Die Durchführung einer Extrareinigung nach einer Reparatur stellt keine unfallbedingt erforderliche Leistung dar. Weder ist ersichtlich, dass das klägerische Fahrzeug durch die Kollision selbst in erheblicher Weise beschmutzt worden ist noch sind Umstände dafür dargetan, dass die erforderliche Reparaturdurchführung zu einer extremen Verschmutzung führt, die eine Extrareinigung erforderlich machen würde. Die Verwendung von Desinfektionsmitteln aufgrund der herrschenden Pandemie ist sicherlich eine für die Werkstatt erforderlich gewordene Aufwendung. Es scheint aber noch nicht allgemeiner Konsens zu sein, dass diese Zusatzaufwendungen an den Kunden weitergegeben werden dürfen. Dies kann sich noch ändern, die Kammer erachtet aber diese Position derzeit noch nicht als erstattungsfähig.
Der Feststellungsantrag ist unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt nicht vor.
Das Feststellungsinteresse besteht, wenn dem subjektiven Recht des Klägers (der Klägerin) – hier dem Anspruch auf Schadensersatz – eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass der (die) Beklagte es ernstlich bestreitet und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, dieser Gefahr zu begegnen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1977 – VIII ZR 5/76, BGHZ 69, 144 – 153; BGH, Urteil vom 13. Januar 2010 – VIII ZR 351/08 -; Versäumnisurteil vom 16. September 2008 – VI ZR 244/07 -). Weitere Voraussetzung ist neben dem Vorliegen eines entsprechenden Rechtsverhältnisses, dass ein Schadenseintritt wahrscheinlich ist (BGH, Urteile vom 12. November 1992 – V ZR 230/91 -, BGHZ 120, 204; vom 26. September 1991 – VII ZR 245/90 -; vom 25. November 1977 – I ZR 30/76 -), wobei an die Darlegung der für ein Feststellungsbegehren erforderlichen Wahrscheinlichkeit, dass spätere Schadensfolgen eintreten können, vor allem mit Rücksicht auf das Interesse des Klägers an einem Schutz vor der Verjährung seiner Ersatzansprüche stets maßvolle Anforderungen zu stellen sind. Es genügt, dass der Kläger die aus seiner Sicht bei verständiger Würdigung nicht eben fern liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der Schadensersatzpflicht durch das Auftreten weiterer Folgeschäden aufzeigt (BGH, Urteil vom 19. März 1991 – VI ZR 199/90 -; BGH, Urteil vom 25. Januar 1972 – VI ZR 20/71 -; BGH, Urteil vom 30. Oktober 1973 – VI ZR 51/72 -). In der Regel geht es hierbei allerdings um Körperverletzungen, deren Heilung sich noch in der Entwicklung befindet und von denen sich nicht sicher sagen lässt, wie der Endzustand sein wird, bzw. ob spätere Folgeverletzungen möglicherweise erst nach Eintritt der Verjährung eintreten könnten.
Vorliegend handelt es sich allerdings nicht um eine unbekannte Schadensentwicklung. Die Klägerin hat ihre Fahrzeugschäden gutachterlich feststellen lassen und die prognostizierten Reparaturkosten bereits erhalten. Zwar können bei tatsächlicher Ausführung der Reparatur durchaus noch weitere Schäden eintreten, wie zum Beispiel das Anfallen der Mehrwertsteuer und der Eintritt eines Nutzungsausfallschadens. Allerdings liegt es – anders als zum Beispiel bei einer gesundheitlichen Entwicklung – allein in der Hand der Klägerin, ob und wann sie die Reparatur ausführen lässt. Sie kann dies selbst entscheiden und damit die weiteren Schäden zur Entstehung bringen und abrechnen. Dies kann sie innerhalb der Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) tun, d.h. sie kann die Reparatur – nachdem der Unfall am 5. August 2021 stattgefunden hat – noch bis zum 31. Dezember 2024 ausführen lassen ohne, dass weitere Ansprüche verjährt wären.
Weshalb sie stattdessen eine Zeit hierfür von insgesamt 30 Jahren benötigt, ist nicht nachvollziehbar und von der Klägerin auch nicht plausibel begründet worden. Der Sinn und Zweck der Verjährungsvorschriften besteht darin, innerhalb angemessener Fristen für Rechtssicherheit und Rechtsfrieden zu sorgen (BGH, Urteil vom 6. November 2008 = WM 2009, 282; BGH, Urteil vom 15. Dezember 2016 – IX ZR 58/16 -). Die Verjährung besteht auch zum Schutz des Schuldners, der davor bewahrt werden soll, wegen länger zurückliegender Vorgänge in Anspruch genommen zu werden, die er nicht mehr aufklären kann, weil ihm begründete Beweismittel für etwa begründete Einwendungen abhandengekommen oder Zeugen nicht mehr auffindbar sind (OLG Celle, Urteil vom 5. Januar 2018 – 2 U 94/17 -). Da hier vorliegend die Schadenshöhe bereits festgestellt worden ist, besteht zwar nicht die Gefahr einer Verdunkelung, dennoch ist der Beklagten nicht zuzumuten, 30 Jahre im Ungewissen darüber zu bleiben, ob ihr aufgrund des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls noch weitere Schadensersatzforderungen drohen oder nicht. Eine derart lange Verjährungsfrist ist zudem auch aus Sicht der Klägerin nicht erforderlich, weil es schon aus tatsächlichen Gründen unrealistisch ist, dass sie ihr Fahrzeug noch länger als 20, 25 oder gar 30 Jahre lang in Besitz haben und die Reparatur erst nach einem derart langen Zeitablauf durchführen lassen wird.
Ferner kann als Begründung für den Feststellungsantrag auch nicht das Argument herangezogen werden, dass dadurch ein weiterer Prozess entbehrlich gemacht wird. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagtenseite ihre Einstandspflicht grundsätzlich verneinen würde. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt bestritten, für den streitgegenständlichen Unfall eintrittspflichtig zu sein. Der Streit bestand lediglich über die Höhe der berechtigten Schadensersatzansprüche der Klägerin. Sollte die Klägerin die Reparatur noch tatsächlich ausführen lassen, ist daher nicht zu erwarten, dass die Beklagte ihrer Zahlungspflicht nicht nachkommen wird, wenn die Klägerin die konkrete Reparatur nachweist und mithin auch die konkret angefallene Mehrwertsteuer darlegen kann. Davon abgesehen, schützt der Feststellungsantrag jedoch nicht vor Einwendungen der Beklagtenseite gegen die Höhe von zukünftig geltend gemachten Schadensersatzansprüchen. Sollte die Beklagte zukünftig geltend gemachte Schadensersatzforderungen der Höhe nach bestreiten, wäre die Klägerin also auch durch einen Feststellungsantrag vor einer möglichen weiteren Klageerhebung nicht geschützt.
Es erschließt sich daher nicht, warum die Klägerin das Recht beanspruchen möchte, die Beklagte bis zu 30 Jahre darüber im Ungewissen zu lassen, ob sie nun die Reparatur ausführen wird oder nicht. Es gibt weder aus objektiven noch aus subjektiven Gründen ein rechtliches Bedürfnis dafür, hier vorliegend die 3-jährige Verjährungsfrist auf einen Zeitraum von 30 Jahren auszudehnen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 3 ZPO.
Infolge der Teilzahlungen der Beklagten vom 26. Oktober 2021 und vom 04. November 2021 hat sich diese freiwillig in die Rolle der Unterlegenen begeben und die materielle Begründetheit der klägerischen Forderung in entsprechender Höhe anerkannt.
Dagegen kann ein sofortiges Anerkenntnis im Sinne von § 93 ZPO in diesen Zahlungen nicht gesehen werden.
Maßgeblich ist insoweit, ob die beklagte Partei der klagenden Partei Veranlassung zur Klage gegeben oder ob der Kläger mutwillig Klage erhoben hat. Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGHZ 168, 57, 59). Die Forderung muss also zumindest fällig sein und der Schuldner muss sich bereits in Verzug befinden.
Im Schadensersatzrecht gilt allgemein, dass der Beklagte keinen Klageanlass gegeben hat, wenn ihm der Geschädigte keine ausreichende Zeit zur Überprüfung der Forderung gegeben hat (OLG Rostock, Beschluss vom 9. Januar 2001 – 1 W 338/98 -). Im Haftpflichtprozess, insbesondere in Verkehrsunfallsachen, sind dabei andere Maßstäbe zu beachten als ansonsten; dies beruht auf den besonderen Verhältnissen beim Haftpflichtversicherer. Bei ihm kommen zahlreiche Schadensfälle zusammen. Er ist über den einzelnen Unfall aus eigenem Wissen nicht informiert, sondern muss sich in erster Linie darauf verlassen, was sein Versicherungsnehmer ihm an Informationen an die Hand gibt. Hinzu kommt, dass die Schadensfälle bei einer Versicherung über einen größeren Büroapparat abgewickelt werden müssen, was ebenfalls gewisse Mindestverzögerungen zur Folge hat (LG Aachen, ZfS 1983, 303). Schließlich liegt eine angemessene Ermittlungsfrist im Interesse der Gesamtheit aller pflichtversicherten KfZ-Halter, die über ihre Prämienleistungen die Unfallschäden im Ergebnis zu tragen haben, weshalb das durchaus anzuerkennende, im Übrigen durch Verzinsung zu berücksichtigende Interesse des Geschädigten an einer möglichst schnellen Schadenregulierung insoweit zurückzutreten hat (OLG Köln, NJW-RR 2012, 861). Aus diesen Gründen muss von einem durch einen Verkehrsunfall Geschädigten mehr Geduld vor Erhebung einer Klage gegen den Versicherer erwartet werden als im Falle einer Inanspruchnahme des unmittelbaren Schädigers. Wie die Prüfungsfrist zu bemessen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab und richtet sich nach der Kompliziertheit des die Schadensersatzpflicht auslösenden Ereignisses sowie nach der Zusammensetzung und dem Umfang der geltend gemachten Ansprüche (OLG Frankfurt, OLG Report 1996, 77). Bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen und selbst bei einfachen Sachverhalten ist der Haftpflichtversicherung ein Prüfungszeitraum von etwa 4 bis 6 Wochen ab Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens zuzugestehen. Dies entspricht der herrschenden Meinung (vgl. Becker/Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflicht-Schäden, 21. Aufl., OLG Rostock, Beschluss vom 9. Januar 2001 – 1 W 338/98 –; OLG Köln, NJW-RR 2012, 861; OLG Frankfurt, VersR 2015, 1373; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, Rn. 277; Prütting/Gehrlein/Schneider, ZPO 8. Aufl. § 93 Rn. 4; Jaspersen/Wache in Vorwerk/Wolf, BeckOK ZPO Stand 01.09.2016 § 93 Rn. 34; Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 9. Februar 2010 – 4 W 26/10 -; OLG Dresden, Beschluss vom 29. Juni 2009 – 7 U 499/09; OLG Stuttgart, DAR 2010, 387; OLG Köln, NZV 2013, 42; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 5. Dezember 2016 – 4 W 19/16 -; OLG Frankfurt, 2. Dezember 2014 – 7 W 64/14 -;). Vor Ablauf dieser Prüfungsfrist tritt ein Verzug nicht ein und auch eine Klage ist nicht veranlasst (Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR 1. Aufl. § 249 BGB Rn. 276). Erhebt der Geschädigte vor Ablauf dieser Prüffrist Klage, kann der Versicherer noch ein sofortiges Anerkenntnis unter Verwahrung gegen die Kostenlast (§ 93 ZPO) abgeben oder bei fristgerechter Regulierung und anschließender übereinstimmender Erledigungserklärung auf eine ihm günstige Kostenentscheidung nach § 91 a ZPO vertrauen (KG VersR 2009, 1262; Freymann/Rüßmann in Freymann/Wellner, aaO).
Unabhängig davon fehlt ein Anlass zur Klageerhebung auch dann, wenn der Haftpflichtversicherer die Zahlung von der Einreichung von Schadensbelegen abhängig macht oder wegen nicht ordnungsgemäßer Vorlage von Belegen verweigert, sofern er mitteilt, welche Angaben und Unterlagen er konkret noch benötigt (OLG Karlsruhe, NZV 2012, 189 f). Allerdings darf auf diesem Wege nicht honoriert werden, wenn das Verhalten des Haftpflichtversicherers auf eine sachlich nicht gerechtfertigte oder gar schikanöse Regulierungsverzögerung angelegt ist (OLG Karlsruhe, NZV 2012, 189, 190).
Die Prüffrist beginnt mit dem Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens.
Bei Anwendung dieser Grundsätze bot das Verhalten der Beklagten vor dem Prozess aus der Sicht der Klägerin bei vernünftiger Betrachtung einen hinreichenden Anlass für die Annahme, sie werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu ihrem Recht kommen. Die E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 24. August 2021 mit einer Zahlungsfrist zum 06. September 2021 war nach den genannten Grundsätzen allerdings zu kurz (sie betrug nicht einmal 2 Wochen) und konnte daher die Beklagte noch nicht wirksam in Verzug setzen. Auch die weitere E-Mail vom 09. September 2021 war noch nicht wirksam verzugsauslösend, da diese lediglich eine Wiederholung der Zahlungsfrist bis zum 06. September 2021 enthielt, was schon deshalb irrelevant war, da diese Frist zum Zeitpunkt der zweiten E-Mail bereits verstrichen war. Erst die E-Mail vom 21. September 2021 mit der weiteren gesetzten Frist zum 28. September 2021 kann als ein wirksames Mahnschreiben in Sinne von § 286 Abs. 1 BGB anerkannt werden. Bis zum 28. September 2021 waren seit dem 1. Anspruchsschreiben (24. August 2021) immer hin insgesamt 5 Wochen vergangen. Ein solcher Zeitraum stellt eine ausreichende Prüfungsfrist, zumindest für einen – wie vorliegend – unkomplizierten Unfall dar. Die Haftung dem Grunde nach war zu keinem Zeitpunkt streitig, auch der Höhe nach handelt es sich um eine überschaubare Schadensersatzforderung, da die Klägerin lediglich drei Schadenspositionen geltend macht. Streitig war letztendlich nur die Höhe des Fahrzeugschadens, also eine einzige Schadensposition. Weshalb die Beklagte dies nicht innerhalb von 5 Wochen prüfen und regulieren konnte, erschließt sich nicht und ist von der Beklagten auch nicht schlüssig dargelegt worden. Sie hat dies weder im Prozess erklärt noch hat sie vorprozessual gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin hierfür Gründe benannt. Zumindest wäre es ihr zumutbar gewesen, auf die dritte E-Mail des Prozessbevollmächtigten der Klägerin um eine Verlängerung unter Benennung konkreter Gründe für das Erfordernis einer längeren Regulierungszeit zu bitten. Aufgrund des fortgesetzten Schweigens musste die Klägerin dagegen davon ausgehen, dass sie ohne die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens ihre Forderungen nicht würde durchsetzen können.
Soweit sich die Beklagte im Prozess nun darauf beruft, dass vor Ablauf der 6 Monatsfrist eine fiktive Abrechnung von Reparaturkosten lediglich aufgrund eines Gutachtens nicht zulässig sei, ist dies kein Argument für § 93 ZPO. Die Forderung der Klägerin war fällig und die Beklagte befand sich seit dem 29. September 2021 in Verzug.
Der Begriff der Fälligkeit bezeichnet den Zeitpunkt, von dem an der Gläubiger die Leistung verlangen kann (BGH, Urteil vom 01. Februar 2007 – III ZR 159/06 -). Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen (§ 271 Abs. 1 BGB). Kann der Geschädigte wegen Beschädigung einer Sache Wiederherstellung (§ 249 Abs. 1 BGB) oder den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB) verlangen, so tritt die Fälligkeit in der Regel sofort im Zeitpunkt der Rechtsgutsverletzung ein. Dass der Umfang der Ersatzpflicht des Schädigers in der Praxis regelmäßig erst nach einiger Zeit festgestellt werden kann, weil etwa Gutachten zum Umfang des Schadens eingeholt oder die Rechnungsstellung durch eine Reparaturwerkstatt abgewartet werden müssen, ändert daran nichts. Sobald der Geschädigte über die zur Geltendmachung seiner Forderungen erforderlichen Informationen verfügt, kann er prinzipiell den Verzug (§ 286 BGB) des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers mit der fälligen Forderung herbeiführen und gegebenenfalls die Verzugsfolgen (§§ 287, 288 BGB) geltend machen. Auch wenn einzelne Schadenspositionen zwischen der Geschädigtenseite und der Schädigerseite streitig sind und ihre Berechtigung in einem möglicherweise lang dauernden Rechtsstreit geklärt werden muss, ändert dies nichts an der Fälligkeit des Schadensersatzanspruchs, soweit er sich (später) als gerechtfertigt erweist, und auch nichts daran, dass die Schädigerseite, wenn sie wirksam in Verzug gesetzt wurde, für den Verzugsschaden einzustehen und Verzugszinsen bzw. Prozesskosten zu zahlen hat.
Dass die Fälligkeit des Direktanspruchs des geschädigten Dritten gegen den Versicherer allerdings aus den oben genannten Gründen nicht sofort, sondern erst mit Beendigung der nötigen Erhebungen des Versicherers eintritt, ist vorliegend berücksichtigt. Insofern handelt es sich um eine Ausnahme zugunsten der Versicherungswirtschaft, die aber nicht über Gebühr strapaziert werden darf.
Die 6-Monatsfrist (für den Nachweis des Integritätsinteresses) stellt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine zusätzliche Anspruchsvoraussetzung dar. Sie hat lediglich beweismäßige Bedeutung. Wird das beschädigte Fahrzeug 6 Monate nach dem Unfall weiter benutzt, so ist dies im Regelfall ein ausreichendes Indiz, um das Integritätsinteresse des Geschädigten zu bejahen; eine weiter gehende Bedeutung hinsichtlich der Fälligkeit des Anspruchs kommt der Frist nicht zu (BGH, Beschluss vom 18. November 2008 – VI ZB 22/08, BGHZ 178, 338-346; OLG Frankfurt, ZfS 2008, 505, 506; LG Bonn, Urteil vom 07. November 2007 – 1 O 214/07 -; LG Duisburg, Urteil vom 7. November 2007 – 5 S 63/07 – juris Rn. 16 ff.; LG Hamburg, DAR 2007, 707 f.; LG Trier, Urteil vom 08. Juli 2008 – 1 S 76/08 -;).
Ferner führt der Bundesgerichtshof dazu weiter folgendes aus:
„Sie (die 6-Monatsfrist) als eigenständige Anspruchsvoraussetzung zu verstehen, verbietet sich schon deshalb, weil nicht ersichtlich ist, aus welchem Grund eine Erweiterung der sich aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit den §§ 249, 271 BGB, § 3 PflVG a.F. ergebenden Anspruchsvoraussetzungen durch die Rechtsprechung angezeigt sein könnte. Dies würde auch zu einer für die Mehrzahl der Geschädigten unzumutbaren Regulierungspraxis führen. Diese müssten, obwohl sie ihr Fahrzeug ordnungsgemäß reparieren ließen oder lassen wollen, bis zu sechs Monate auf die Zahlung eines Großteils der ihnen zustehenden Ersatzforderung warten. Würde die Fälligkeit der Restforderung bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist verschoben, wäre es dem Geschädigten, auch wenn sich sein Begehren als gerechtfertigt erweist, nicht möglich, den Schädiger bzw. seinen Haftpflichtversicherer vor Ablauf der Frist in Verzug zu setzen, um so zumindest eine Verzinsung der Forderung zu erreichen. Dies liefe dann auf eine entschädigungslose Vorfinanzierung durch den Geschädigten oder, falls ihm eine Vorfinanzierung aus finanziellen Gründen nicht möglich ist, auf einen gänzlichen Verzicht auf die gewünschte Reparatur hinaus, was eine erhebliche Einschränkung der Ersetzungsbefugnis und der Dispositionsfreiheit des Geschädigten bedeuten würde.
Ein Hinausschieben der Fälligkeit für sechs Monate käme zudem nicht in jedem Fall in Betracht. Die Weiternutzung für sechs Monate ist nur im Regelfall ein ausreichendes Indiz für ein bestehendes Integritätsinteresse. Es sind indes zahlreiche Fallgestaltungen denkbar, bei denen die Nutzung des Fahrzeugs aus besonderen Gründen bereits lange vor Ablauf der Sechsmonatsfrist eingestellt wird, etwa infolge eines weiteren Unfalls oder deshalb, weil eine Fahrzeugnutzung aus finanziellen Gründen (z.B. Arbeitslosigkeit) nicht mehr möglich ist. In solchen Fällen könnte für die Fälligkeit allenfalls auf den Zeitpunkt der jeweils erzwungenen oder jedenfalls schadensrechtlich unschädlichen Nutzungsaufgabe abgestellt werden. Dafür ist indes in Anbetracht der vorstehenden Erwägungen kein Grund ersichtlich.
…
Der Grund für diese Rechtsprechung liegt darin, dass der Geschädigte bestimmte Schadenspositionen nur verlangen kann, wenn sich der Grund für ihre Zuerkennung als ausreichend beständig erweist. Ersatz des Wiederbeschaffungswerts bedeutet, dass der Restwert des beschädigten Fahrzeugs bei der Schadensregulierung unberücksichtigt bleibt. Das ist nur dann gerechtfertigt, wenn der Geschädigte ihn nicht realisiert, so dass er sich nur als hypothetischer Rechnungsposten darstellt, der sich in der Schadensbilanz nicht niederschlagen darf; hier genießt das Integritätsinteresse des Geschädigten Vorrang und darf durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot nicht verkürzt werden (vgl. Senatsurteile BGHZ 154, 395, 397 f.; 168, 43, 46).“
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass in der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. November 2010 – VI ZR 35/10 -, welche regelmäßig als Begründung für ein Nichtbestehen eines Anspruchs auf fiktive Reparaturkosten vor Ablauf von 6 Monaten herangezogen wird, der dortige Kläger sein Fahrzeug vor Ablauf von 6 Monaten verkauft hatte und trotzdem fiktive Reparaturkosten ersetzt verlangte. In diesem Fall stand mithin fest, dass ein hinreichendes Integritätsinteresse nicht vorhanden war. Hieraus kann im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass grundsätzlich vor Ablauf von 6 Monaten ein Geschädigter keine fiktiven Reparaturkosten verlangen kann, die sich zwischen Wiederbeschaffungswert und Wiederbeschaffungsaufwand befinden.
Die Beklagte durfte also nicht allein mit Hinweis auf die „6-Monatsfrist“ die Zahlung an die Klägerin verweigern, wobei sie sich auch vorprozessual nicht einmal konkret darauf berufen hat.
Die Nebenentscheidung folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.