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Verkehrsunfall – gegen Unfallmanipulation sprechende Indizien

LG Duisburg – Az.: 11 O 1/16 – Urteil vom 18.07.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7141,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.2.2016 zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 17 % und Beklagte zu 83 %.

Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte ohne Sicherheitsleistung.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund dieses Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags geleistet hat.

Das Wichtigste kurz zusammengefasst

Verkehrsunfall - gegen Unfallmanipulation sprechende Indizien
Indizien, die gegen eine Unfallmanipulation sprechen. (Symbolfoto: Southworks/Shutterstock.com)

  • Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am ######## in Höhe von Kilometer 36,5 auf der Bundesautobahn 40 in Fahrtrichtung W ereignete.
  • Der Kläger befuhr die Autobahn mit seinem PKW I, amtliches Kennzeichen ########, im Bereich einer Baustelle.
  • Es kam zu einem Auffahrunfall unter Beteiligung des Fahrzeugs des Klägers und des hinter ihm fahrenden Fahrzeugs PKW P, amtliches Kennzeichen ########, das bei der Beklagten pflichtversichert war.
  • Weiterhin war in den Unfall ein vor dem Fahrzeug des Klägers fahrendes Zivilfahrzeug des A einbezogen.
  • Ein wirtschaftlicher Totalschaden an dem Fahrzeug des Klägers entstanden ist (Reparaturkosten von ca. 17.000 EUR und einem Wiederbeschaffungswert i.H.v. 3400 EUR)
  • Erstattungsbetrag für Gutachten: 566,44 EUR
  • Nutzungsausfallentschädigung: 4816 EUR für 112 Tage je 43 EUR
  • Auslagenpauschale: 30 EUR
  • Schadensersatz i.H.v. 7141,44 EUR aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 1 PflVersG, 115 VVG wegen des Verkehrsunfalls am ######## zwischen dem PKW I des Klägers und einem bei der Beklagten pflichtversicherten PKW P
  • Bestätigung der Angaben des Klägers als Partei sowie die weitere Beweisaufnahme durch die Vernehmung von Insassen der weiter unfallbeteiligten Fahrzeuge ergeben, es handelt sich um einen typischen Auffahrunfall unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO, den der Kläger nicht vermeiden konnte
  • Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger und die Insassen des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs zuvor kannten
  • Zeugen bestätigen, Fahrzeug des Klägers wurde an Front und Heck erheblich beschädigt – Sachverständige L bestätigt Möglichkeit der Verursachung durch Unfallereignis
  • Wiederbeschaffungswert mit 2000 EUR zugrunde gelegt; Restwert 180 EUR ergibt Sachschaden 1820 EUR
  • Kosten für vorgerichtliches Sachverständigengutachten 566,44 EUR ersetzbar
  • Nutzungsausfall für 110 Tage je 43 EUR=4730 EUR entsprechend Tabellenwerten nach Sanden/Danner/Küppersbusch berücksichtigt; Kostenpauschale 25 EUR
  • Zinsanspruch gemäß § 291 BGB

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, der sich am ######## in Höhe von Kilometer 36,5 auf der Bundesautobahn 40 in Fahrtrichtung W ereignete.

Der Kläger befuhr die Autobahn mit seinem PKW I, amtliches Kennzeichen ########, im Bereich einer Baustelle. Im Rahmen eines dort eingetretenen Verkehrsstaus kam es zu einem Auffahrunfall unter Beteiligung des Fahrzeugs des Klägers, und des hinter ihm fahrenden Fahrzeugs PKW P, amtliches Kennzeichen ########, das bei der Beklagten pflichtversichert war. Weiterhin war in den Unfall ein vor dem Fahrzeug des Klägers fahrendes Zivilfahrzeug des A einbezogen.

Der Kläger behauptet, das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug sei aus Unachtsamkeit auf sein davorfahrendes Fahrzeug aufgefahren. Dies sei mit einer solchen Wucht geschehen, dass sein Fahrzeug auf das davor stehende Zivilfahrzeug des A aufgeschoben worden sei. Dadurch sei sein Fahrzeug sowohl im Heckbereich als auch im Frontbereich durch den Unfall mit dem hinter ihm fahrenden Fahrzeug beschädigt worden.

An dem von ihm gefahrenen Fahrzeug, das in seinem Eigentum stehe, sei ein wirtschaftlicher Totalschaden ausweislich des eingeholten privaten Sachverständigengutachtens, Bl. 5/102 ff, entstanden. Angesichts ermittelter Reparaturkosten von ca. 17.000 EUR und einem Wiederbeschaffungswert i.H.v. 3400 EUR sei ihm unter Berücksichtigung eines Restwertes von 180,01 EUR ein Fahrzeugschaden von 3220 EUR entstanden.

Für die Erstattung des Gutachtens sei ihm gemäß der Rechnung vom 27.7.2015, Bl. 6 in Kopie, ein Betrag i.H.v. 566,44 EUR in Rechnung gestellt worden.

Aufgrund ausbleibender Schadensregulierung durch die Beklagte und mangels eigener persönlicher Mittel habe er ein Ersatzfahrzeug erst am 6.11.2015 unter Inanspruchnahme eines Privatkredits eines Bekannten zulassen können. Insoweit stehe ihm eine Nutzungsausfallentschädigung für 112 Tage zu je 43 EUR, insgesamt 4816 EUR zu. Sein Fahrzeug sei in die Gruppe G der Nutzungsausfallentschädigungtabelle nach Sanden/Danner/Küppersbusch einzuordnen, wonach sich unter Berücksichtigung des Alters seines Fahrzeugs von nahezu 15 Jahren ein Tagessatz von 43 EUR ergebe.

Weiterhin macht der Kläger eine Auslagenpauschale i.H.v. 30 EUR gelten.

Der Kläger ist der Auffassung, ihm stehe Anspruch auf Schadensersatz in voller Höhe zu, da das Unfallereignis allein von dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug verursacht worden sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8632,44 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Beklagte beantragt,  die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger Eigentümer des geschädigten Fahrzeugs sei.

Die Beklagte bestreitet weiterhin, dass die von dem Kläger gemäß dem vorgelegten privaten Sachverständigengutachten behaupteten Schäden an der Front des Fahrzeugs auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen seien. Soweit Schäden eingetreten sein, könnten sie von Vorschäden an dem Fahrzeug aufgrund des Verschweigens durch den Kläger nicht abgegrenzt werden. Insbesondere hätten an der Front des Fahrzeuges keine Schäden auftreten können und seien die Schäden an den Kotflügeln seitlich hinten nicht auf den Unfall zurückzuführen. Insgesamt sprächen das Verschweigen von Vorschäden sowie weitere Umstände dafür, dass eine Unfallmanipulation vorliege.

Der lange Zeitraum zwischen dem Unfall und der Ersatzbeschaffung spreche auch gegen einen Nutzungswillen des Klägers hinsichtlich des beschädigten Fahrzeuges, so dass keine Nutzungsausfallentschädigung für insgesamt 112 Tage verlangt werden könne.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch die Vernehmung von Zeugen und die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 1.3.2017, Bl. 230 ff, und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen L vom 26.9.2017, Bl. 302 ff, sowie das Ergänzungsgutachten vom 21.12. 2017, Bl. 379 ff, verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist überwiegend begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. 7141,44 EUR aus §§ 7, 17 StVG i.V.m. § 1 PflVersG, 115 VVG aufgrund des Verkehrsunfalls, der sich am ######## auf der Bundesautobahn 40 zwischen dem PKW I des Klägers und einem bei der Beklagten pflichtversicherten PKW P ereignete.

Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist Kammer davon überzeugt, dass der Kläger Eigentümer des bei dem Unfallereignis am ######## beschädigten I war. Dies folgt aus den übereinstimmenden, detaillierten und lebensnahen Bekundungen des Klägers als Partei sowie des Zeugen Q zu dem Kauf des Fahrzeugs durch den Kläger zu einem Kaufpreis von 1200 EUR.

Die Anhörung des Klägers als Partei sowie die weitere Beweisaufnahme durch die Vernehmung von Insassen der weiter unfallbeteiligten Fahrzeuge hat auch zur Überzeugung der Kammer ergeben, dass von einem manipulierten Unfallereignis nicht die Rede sein kann und der Unfall sich wie vom Kläger behauptet als von der Fahrerin des bei der Beklagten pflichtversicherten Fahrzeuges allein verursachter Auffahrunfall darstellt.

Insbesondere die Zeugin W2 bestätigte die Angaben Klägers dahin, dass die Fahrzeuge auf der Autobahn verkehrsbedingt abgebremst werden mussten bis zum Stillstand und die Verletzungen der Insassen des hinter dem Fahrzeug des Klägers fahrenden Fahrzeuges derart schwer waren, dass jeder Gedanke an ein verabredetes Unfallereignis ausscheidet.

Entsprechende Angaben machte der Zeuge S zum Unfallverlauf.

Für den Unfall haftet die Beklagte allein, da es sich um einen von dem bei ihr versicherten Fahrzeug verursachten typischen Auffahrunfall unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 StVO handelt, den der Kläger nicht vermeiden konnte.

Der so festgestellte Unfallverlauf trägt keinerlei Züge eines verabredeten, manipulierten Unfallereignisses. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger und die Insassen des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs zuvor kannten. Den unverdächtigen Anlass der Fahrt des Klägers von M aus nach L2 haben die Zeugen zudem bestätigt. Es liegt auch fern, dass sich 2 weit entfernt voneinander wohnende Fahrer eines Fahrzeuges zu einem Auffahrunfall in einer Autobahnbaustelle verabreden, die mehrere 100 km vom Wohnort des davon angeblich profitieren Unfallbeteiligten entfernt liegt.

Die Zeugin W2 und der Zeuge S bestätigten auch, dass das Fahrzeug des Klägers nach dem Unfall sowohl an der Front als auch am Heck erkennbare Schäden aufwies.

Aufgrund der Aussagen dieser Zeugen und den Angaben des Zeugen L3 sowie des Klägers als Partei zu dem Zustand des I vor dem Unfallereignis ergänzt durch die Feststellungen des erfahrenen Sachverständigen L ist die Kammer auch überzeugt, dass das Fahrzeug des Klägers bei dem Unfall an der Front und am Heck erheblich beschädigt wurde, so wie es sich aus dem vorgelegten Privatgutachten darstellt. Insbesondere hat der Sachverständige L die Möglichkeit der Verursachung durch das beschriebene Unfallereignis eindeutig bestätigt. Die Schwere des festgestellten Auffahrunfalls lässt Zweifel an der Verursachung der behaupteten Schäden auch kaum zu.

Der Sachverständige L hat den Wert des Fahrzeugs des Klägers vor dem Unfallereignis mit 2000 EUR ermittelt.

Seinen ausführlichen Untersuchungen zur Marktlage und zu Vergleichsfahrzeugen folgt die Kammer auch angesichts der vom Kläger aufgezeigten anderweitig vorhandenen Verkaufsangeboten ähnlicher Fahrzeuge. Der vom Kläger selbst gezahlte Kaufpreis von nur 1200 EUR, die weitere Abnutzung durch ihn und die von ihm ins Feld geführten Investitionen hat der Sachverständige L sorgfältig abgewogen und in Rechnung gestellt.

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Auch unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist der Wiederbeschaffungswert mit 2000 EUR zugrunde zu legen. Unter Abzug des Restwertes von 180 EUR ergibt sich ein Sachschaden von 1820 EUR.

Weiterhin sind dem Kläger die Kosten für das vorgerichtlich eingeholte Sachverständigengutachten mit nachgewiesenen 566,44 EUR zu ersetzen.

Der Nutzungsausfall ist für 110 Tage je 43 EUR zu berücksichtigen, insgesamt 4730 EUR.

Der bestrittene Nutzungswille des Klägers ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus der Ersatzanschaffung eines Fahrzeuges und der vorherigen belegten intensiven Nutzung des beschädigten Fahrzeuges. Die außergewöhnliche Dauer bis zur Ersatzanschaffung ist durch die belegte beengte wirtschaftliche Situation des Klägers und das Regulierungsverhalten der Beklagten begründet.

Zwischen dem Schadenstag und dem Tag der Neuzulassung eines Fahrzeuges am 6.11.2015 lagen 110 Tage, an denen dem Kläger ein Fahrzeug nicht zur Verfügung stand. Die von dem Kläger geltend gemachten 43 EUR pro Tag entsprechen den regelmäßig im Rahmen von § 287 ZPO zugrunde gelegten Tabellenwerten nach Sanden/Danner/Küppersbusch.

Hinzu kommt eine von der Kammer in ständiger Rechtsprechung mit 25 EUR bewertete Kostenpauschale.

Der Zinsanspruch des Klägers beruht auf § 291 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 709; 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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