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Verkehrsunfall Großbritannien – Ersatz fiktiver Reparaturkosten nach englischem Recht

AG Meldorf, Az.: 90 C 1072/16, Urteil vom 15.05.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.444,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23.03.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 4.889,08 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aufgrund eines Verkehrsunfallgeschehens vom 01. August 2011 in Großbritannien geltend.

Der Kläger befuhr mit dem Pkw Mercedes-Benz mit dem amtlichen Kennzeichen … einen Kreisverkehr („Roundabout“) in Leeds, Harrogate Read, wo es zu einer Kollision mit dem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … der Frau D. B. kam. Der Pkw der Frau B. war bei der Beklagten haftpflichtversichert.

Der Schaden an dem Pkw der Frau B. wurde vollständig reguliert.

Der Pkw des Klägers wurde ebenfalls bei dem Unfall beschädigt. Der Kläger ließ eine Notreparatur an einem Scheinwerfer des Pkw durchführen, wofür er an die … GmbH in Hamm einen Betrag in Höhe von 105,37 € zu zahlen hatte. Ferner holte er einen Kostenvoranschlag der vorgenannten … GmbH ein, wonach für die Vornahme der weiteren Reparaturen an dem Pkw ein Betrag in Höhe von netto 4.783,71 € und brutto 5.692,61€ aufzuwenden war.

Der Kläger wandte sich an den Korrespondenzversicherer der Beklagten in Deutschland – die … AG in Köln -, durch die eine Regulierung des Unfallschadens abgelehnt wurde.

Der Kläger behauptet, er habe den rechten, also inneren Fahrstreifen des Kreisverkehrs mit seinem Pkw befahren, um schon linksblinkend den Kreisverkehr in Richtung Weatherby/York zu verlassen, als die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Pkw mit ihrem Pkw den von ihm geführten Pkw überholt habe, das Fahrzeug geschnitten habe und dann mit ihrem Pkw das Fahrzeug des Klägers, welches dieser schon zum Stehen gebracht habe, so gerammt habe, dass sie sich mit ihrem Fahrzeug um die eigene Hochachse nach links gedreht habe.

Der Kläger behauptet weiter, dass er in dem hiesigen Amtsgerichtsbezirk seinen Wohnsitz habe. Er ist daher der Auffassung, dass das Amtsgericht Meldorf für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig sei.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.889,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Verkehrsunfall Großbritannien - Ersatz fiktiver Reparaturkosten nach englischem Recht
Symbolfoto: Angelina Panayotova/Bigstock

Die Beklagte hat ausdrücklich die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Meldorf bestritten.

Sie behauptet, dass der Kläger mit seinem Pkw in den Kreisverkehr eingefahren sei, ohne das bei der Beklagten versicherte Fahrzeug zu beachten. Der Kläger habe mit seinem Fahrzeug jenen Pkw angestoßen, so dass sich das Fahrzeug um die eigene Achse gedreht habe. Die Beklagte ist folglich der Auffassung, dass der Kläger nach englischem Recht allein für den Unfall haften müsse.

Die Klageschrift ist der Beklagten mit einem Auslandseinschreiben gegen Rückschein zugestellt worden, wobei ein Rückschein oder ein anderer Zustellungsnachweis nicht zu den Gerichtsakten gelangt ist. Mit Schreiben vom 22. März 2012 haben die Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Verteidigungsbereitschaft bei Gericht angezeigt, Blatt 45 d.A.

In dem Termin vom 24. September 2012 hat das Gericht den Kläger persönlich – auch zu dessen damaligen Wohnsituation und zu dem Unfallgeschehen – angehört. Hinsichtlich der Angaben des Klägers wird auf das Protokoll vom 24. September 2012, Blatt 74 ff. d.A., Bezug genommen. Das Gericht hat in dem Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom 18. Februar 2013 die Zeugen F., S., C. und F. H. uneidlich vernommen. Hinsichtlich des Ergebnisses dieses Teils der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2013, Blatt 92 ff. d.A., verwiesen.

Das Gericht hat weiter aufgrund des Beweisbeschlusses vom 11. März 2013, Blatt 104 d.A., zu den in jenem Beschluss genannten Behauptungen des Klägers ein Gutachten des Sachverständigen Dipl. Ing. T. O. vom 11. September 2013, Blatt 118 ff. d.A., eingeholt, auf das verwiesen wird. Ferner hat sich der Sachverständige schriftlich mit seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 19. September 2014, Blatt 171 ff. d.A., zu Fragen und Einwendungen des Klägers erklärt. Hinsichtlich der weiteren Angaben des Sachverständigen wird auf dies gutachterliche Stellungnahme vom 19. September 2014 verwiesen. Zu dem Gutachten hat der Kläger die Auffassung vertreten, dass dieses in technischer Hinsicht unzulänglich sei und nach § 412 ZPO daher durch das Gericht nicht zu berücksichtigen sei.

Schließlich hat das Gericht noch aufgrund des Beweisbeschlusses vom 09. Februar 2015, Blatt 183 f. d.A., ein schriftliches Gutachten des Max-Plank-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg vom 03. Dezember 2015 eingeholt, auf das ebenfalls verwiesen wird.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die jeweiligen Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Amtsgericht Meldorf international und auch örtlich zuständig.

Die Beklagte kann aufgrund der Verweisung in Art. 11 Abs. 2 der Verordnung Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und die Vollstreckung von Zivil- und Handelssachen auf Art. 9 Abs. 1 Buchstabe b der vorgenannten Verordnung als ausländisches Versicherungsunternehmen, gegen das ein Direktanspruch eines Geschädigten in Betracht kommt und das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union ansässig ist, grundsätzlich an dem Gericht eines Mitgliedstaates der Europäischen Union verklagt werden, wo der Geschädigte seinen Wohnsitz hat (EUGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 – C-463/06 -, NJW 2008, 819 ff.).

Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen mit einem Sitz im Hoheitsgebiet der Europäischen Union, zu der Großbritannien gegenwärtig noch gehört.

Der Kläger hat schließlich nach der Überzeugung des Gerichts im Sinne von § 286 Abs. 1 ZPO zumindest bei Rechtshängigkeit des Rechtsstreits im Frühjahr 2012 und zum Zeitpunkt der Vernehmung der Zeugen F., S., C. und F. H. am 18. Februar 2013 seinen Wohnsitz im Bezirk des Amtsgericht Meldorf gehabt. Die Zeugen haben den Vortrag des Klägers zu dessen regelmäßigen Aufenthalt in dem Haus der Familie in N. im Wesentlichen bestätigt und die seinerzeit gemeinsame Wohnsituation in N. beschrieben. Das Gericht hat keine durchgreifenden Zweifel daran, dass diese bekundeten Tatsachen unzutreffend wären.

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch nach englischem Recht einen Schadensersatzanspruch im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfallgeschehens, allerdings steht ihm lediglich ein Anspruch auf Erstattung der Hälfte des ihm entstandenen Schadens, also ein Anspruch auf Zahlung von 2.444,54 € zu.

Nach Art. 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom II) ist das englische materielle Recht anzuwenden, da der Schaden an dem Pkw in Großbritannien eingetreten ist.

Das Gericht hat zur Klärung der englischen Rechtslage das Gutachten des Max-Plank-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht in Hamburg vom 03. Dezember 2015, das inhaltlich schlüssig und überzeugend ist sowie gegen das die Parteien keine inhaltlichen Einwände erhoben haben.

Ein Schadensersatzanspruch für Straßenverkehrsunfälle ist in England nicht spezialgesetzlich geregelt, sondern ergibt sich aus den allgemeinen Deliktsregeln des Common Law (Seite 13 des vorgenannten Gutachtens). Hiernach besteht ein Anspruch infolge der Verletzung einer bestehenden Sorgfaltspflicht und einem hierauf kausal beruhenden Schadensereignisses.

Ein Sorgfaltsverstoß der Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Pkw hat sich zwar nicht ergeben, weil diese den Pkw des Klägers – wie von diesem behauptet – habe mit ihrem Pkw überholen wollen, als er schon im Begriff gewesen sei, den Kreisverkehr zu verlassen, da der Kläger diesen Vortrag zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 Abs. 1 ZPO nicht hat nachweisen können. Denn der Sachverständige Dipl. Ing. T. O. hat in seinem Gutachten vom 11. September 2013, Blatt 118 ff. d.A, und auch in seiner ergänzenden Stellungnahme vom vom 19. September 2014, Blatt 171 ff. d.A, gerade diesen Hergang nicht bestätigen können, sondern gerade anhand des Schadensbildes der Fahrzeuge sowie den vorliegenden Lichtbildaufnahmen nachvollziehbar begründen können, dass der Kläger mit seinem Pkw bei der Kollision in Bewegung gewesen ist und den Kreisverkehr gerade nicht hat verlassen wollen. Das Gericht hat an der Sachkunde des Sachverständigen Dipl. Ing. O. keinen Zweifel. Das Gutachten ist inhaltlich nachvollziehbar, die gezogenen Schlüsse sind nachvollziehbar und überzeugend begründet und schließlich sind die von dem Kläger vorgebrachten Einwendungen gegen das Gutachten sind durch die ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen überzeugend zurückgewiesen worden. Es ist auch nicht erkennbar, woraus sich ergeben sollte, dass das Gutachten – wie der Kläger meint – in technischer Hinsicht unzulänglich sei. Letztlich kann dieses dahin gestellt bleiben, weil es dem Kläger oblegen hätte, seinen Vortrag nachzuweisen, was ihm mit dem gegenteiligen Ergebnisses des Gutachtens nicht gelungen ist.

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Ein Sorgfaltsverstoß der Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Pkw ergibt sich aber daraus, dass diese gegen die Regel 187 des englischen Highway Code verstoßen hat, indem diese nicht auf den mit seinem Pkw falsch positionierten Kläger, der gerade nicht entsprechend der. Regel 186 die rechte Fahrspur genutzt hat, geachtet hat. Der Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Pkw hätte es oblegen, auf den falsch positionierten Pkw zu achten und diesem viel Raum zu geben.

Dieser Sorgfaltsverstoß der Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs ist für den Unfall mitursächlich gewesen und hat hierdurch den unstreitigen Schaden an dem Pkw des Klägers verursacht.

Die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs hat auch schuldhaft gehandelt, wobei die Sorgfaltspflichten zunächst nach englischen Recht objektiv bestimmt werden und subjektive Umstände gegebenenfalls entlastend berücksichtigt werden können (vgl. Seite 14 des Gutachtens des Max-Plank-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht). Hierzu ist aber weder von der Beklagten vorgetragen worden noch sind derartige Umstände ersichtlich.

Der Kläger muss sich aber auch nach englischem Recht ebenfalls ein Mitverschulden anrechnen lassen. Die Berücksichtigung des Mitverschuldens ist in England gesetzlich geregelt und ergibt sich aus Sec. 1 (1) des Law Reform (Contributory Negligence) Act 1945, wonach eine Haftung nicht entfällt, sondern eine Herabsetzung in dem Umfang zu erfolgen hat, wie es das Gericht im Hinblick auf den Verantwortungsanteil des Anspruchstellers am Schaden für gerecht und angemessen hält (Seite 17 des vorgenannten Gutachtens). In England ist in einem vergleichbaren Fall – Grace v. Tanner – durch den englischen Court of Appeal auf eine hälftige Schadensteilung erkannt worden (vgl. Seite 15, 20 ff. des vorgenannten Gutachtens). Dieses hält das Gericht in dem vorliegenden Fall ebenfalls für gerecht und angemessen, da sowohl dem Kläger als auch der Fahrerin des Beklagten ein gleichwertiger Sorgfaltspflichtverstoß vorzuwerfen ist und beide damit in gleichwertiger Weise für das Unfallgeschehen ursächlich geworden sind. Insoweit ist es aus der Sicht des Gerichts unerheblich, dass der Sachschaden der Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Pkw vollständig in England durch die Versicherung des klägerischen Fahrzeugs bzw. durch das diese in England vertretene Versicherungsunternehmen reguliert worden ist.

Der Schadensumfang an dem Pkw des Klägers ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben und im Übrigen durch die Rechnung der … GmbH vom 19. August 2011 sowie dem Kostenvoranschlag der … GmbH vom 23. August 2011 hinreichend belegt worden. Hiernach beläuft sich der Gesamtschaden des Klägers auf 4.889,08 €, den er zur Hälfte – mithin in Höhe Ein Sorgfaltsverstoß der Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Pkw ergibt sich aber daraus, dass diese gegen die Regel 187 des englischen Highway Code verstoßen hat, indem diese nicht auf den mit seinem Pkw falsch positionierten Kläger, der gerade nicht entsprechend der Regel 186 die rechte Fahrspur genutzt hat, geachtet hat. Der Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Pkw hätte es oblegen, auf den falsch positionierten Pkw zu achten und diesem viel Raum zu geben.

Dieser Sorgfaltsverstoß der Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs ist für den Unfall mitursächlich gewesen und hat hierdurch den unstreitigen Schaden an dem Pkw des Klägers verursacht.

Die Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs hat auch schuldhaft gehandelt, wobei die Sorgfaltspflichten zunächst nach englischen Recht objektiv bestimmt werden und subjektive Umstände gegebenenfalls entlastend berücksichtigt werden können (vgl. Seite 14 des Gutachtens des Max-Plank-Instituts für ausländisches und internationales Privatrecht). Hierzu ist aber weder von der Beklagten vorgetragen worden noch sind derartige Umstände ersichtlich.

Der Kläger muss sich aber auch nach englischem Recht ebenfalls ein Mitverschulden anrechnen lassen. Die Berücksichtigung des Mitverschuldens ist in England gesetzlich geregelt und ergibt sich aus Sec. 1 (1) des Law Reform (Contributory Negligence) Act 1945, wonach eine Haftung nicht entfällt; sondern eine Herabsetzung in dem Umfang zu erfolgen hat, wie es das Gericht im Hinblick auf den Verantwortungsanteil des Anspruchstellers am Schaden für gerecht und angemessen hält (Seite 17 des vorgenannten Gutachtens). In England ist in einem vergleichbaren Fall – Grace v. Tanner – durch den englischen Court of Appeal auf eine hälftige Schadensteilung erkannt worden (vgl. Seite 15, 20 ff. des vorgenannten Gutachtens). Dieses hält das Gericht in dem vorliegenden Fall ebenfalls für gerecht und angemessen, da sowohl dem Kläger als auch der Fahrerin des Beklagten ein gleichwertiger Sorgfaltspflichtverstoß vorzuwerfen ist und beide damit in gleichwertiger Weise für das Unfallgeschehen ursächlich geworden sind. Insoweit ist es aus der Sicht des Gerichts unerheblich, dass der Sachschaden der Fahrerin des bei der Beklagten versicherten Pkw vollständig in England durch die Versicherung des klägerischen Fahrzeugs bzw. durch das diese in England vertretene Versicherungsunternehmen reguliert worden ist.

Der Schadensumfang an dem Pkw des Klägers ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben und im Übrigen durch die Rechnung der … GmbH vom 19. August 2011 sowie dem Kostenvoranschlag der … GmbH vom 23. August 2011 hinreichend belegt worden. Auch nach englischem Recht sind fiktive Reparaturkosten erstattungsfähig (vgl. Seite 22 f. des Gutachtens). Es wird ohnehin ein Geldausgleich geschuldet, wobei das ersatzfähige Maß des Schadensersatzes in aller Regel durch die angemessenen Reparaturkosten bestimmt werden kann, wobei ein Geschädigter hierfür nicht verpflichtet ist, eine Reparatur auch tatsächlich durchzuführen (Seite 23 des Gutachtens mit umfassenden Nachweisen).

Folglich beläuft sich der erstattungsfähige Gesamtschaden des Klägers zumindest auf 4.889,08 €, wovon er die Hälfte – mithin einen Betrag in Höhe von 2.444,54 € – von der Beklagten ersetzt verlangen kann.

Darüber hinaus ist die Beklagte gemäß §§ 291 S. 1, S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB verpflichtet, den von ihr zu zahlenden Betrag in Höhe von 2.444,54 € mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23. März 2012 zu verzinsen.

Aus der Sicht des Gericht ist hinsichtlich der Prozesszinsen das deutsche Recht anzuwenden, da der Anknüpfungspunkt für die Zinsen ab Rechtshängigkeit das Prozessrechtsverhältnis darstellt und der Zweck der Vorschriften – die eine pauschalisierte und eine verschuldensunabhängige Verzinsung von Geldforderungen ab dem Zeitpunkt der prozessualen Geltendmachung gewährleisten sollen – am ehesten entspricht (so auch OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Mai 2007 – 9 U 12/07, NJW-RR 2007, S. 1357; OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.10.1999 – 21 U 48/99 – juris; grundlegend hierzu Prell, Der Anspruch auf Prozesszinsen nach deutschem Recht bei Vorliegen eines ausländischen Vertragsstatuts, JR 2012, S. 179 bis 182).

Das Gericht hat auf der Grundlage des Akteninhaltes davon auszugehen, dass die Rechtshängigkeit durch Zustellung bei der Beklagten spätestens am 22. März 2012 eingetreten ist, weil ah diesem Tag seitens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Verteidigungsanzeige zu den Gerichtsakten gereicht worden ist, Blatt 45 d.A. Das Gericht hat einen früheren Zeitpunkt der Zustellung der (übersetzten) Klageschrift bei der Beklagten nicht feststellen können, da – ohne das die Gründe hierfür für das Gericht festzustellen wären – kein Zustellungsnachweis in den Akten befindlich ist, insbesondere ist kein Rückschein hinsichtlich des an die Beklagte gesandten Auslandseinschreibens zu den Akten gelangt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Da der Grad des jeweiligen Obsiegens und des Unterliegens der Parteien gleichwertig ist, hat das Gericht es als angemessen erachtet, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Die Wertfestsetzung entspricht schließlich dem Wert des Zahlungsantrags des Klägers.

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