Skip to content

Verkehrsunfall – Haftung bei Auffahrunfall

LG Düsseldorf – Az.: 11 O 329/15 – Urteil vom 02.02.2017

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 12.09.2014 geltend.

Verkehrsunfall – Haftung bei Auffahrunfall
(Symbolfoto: Von Southworks/Shutterstock.com)

Am 12.09.2014 war der Zeuge G des T-T4 U-T4 der Linie 709, Kurs 14, der Klägerin. Auf der Strecke mit dem Fahrtziel Neuss befuhr der Zeuge G u.a. die M2, Fahrtrichtung Flingern. W der Kreuzung M-T4 stand der Zeuge G zunächst wartend W einer roten Ampel. Aus der D-T4 von links kommend fuhr, seinerseits links in die M2 einbiegend, der Lkw der Firma E mit dem amtlichen Kennzeichen in die M2 ein. G des Lkws war der Zeuge M. Nachdem die für den Zeugen G maßgebliche Lichtzeichenanlage auf „Grün“ schaltete, nahm der Zeuge G mit der T3 seine Fahrt auf und fuhr damit hinter dem Lkw der Firma E. W dem Lkw befand sich das Fahrzeug der Beklagten zu 1), wobei deren Fahrverhalten im Einzelnen streitig ist. Der Lkw bremste sodann abrupt bis zum Stillstand ab. Der Zeuge G leitete eine Notbremsung ein, wobei es dennoch zu einer Kollision mit dem Lkw kam.

Mit der Klage beruft sich die Klägerin auf Reparaturkosten für die den T2 in Höhe von 20.442,63 EUR netto, Sachverständigenkosten in Höhe von 1.809,85 EUR netto, Kosten für den Ausfall des T-T4 in Höhe von 13.133,00 EUR, Kosten für die Erstellung eines Ermittlungsaktenauszuges in Höhe von 55,55 EUR, Kosten für den Einsatz der Verkehrsaufsicht in Höhe von 88,15 EUR sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,00 EUR, wobei sie von den genannten Positionen mit der Klage 70 % geltend macht.

Die Klägerin behauptet, der Lkw habe deshalb plötzlich bremsen müssen, weil die Beklagte zu 1) ohne auf den auf der M2 befindlichen Verkehr zu achten, aus einer Parklücke herausgefahren sei, hierdurch dem Lkw die Vorfahrt genommen habe und ihn zu der Vollbremsung gezwungen habe mit der Folge des Auffahrens des T-T4 der Klägerin auf diesen Lkw. Ein rechtzeitiges Bremsen sei dem Zeugen G nicht möglich gewesen.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 24.887,93 EUR zzgl. 5 %-Punkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2015 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) habe sich – kurz W dem Unfallereignis – in einer an die M2 angrenzenden Parkbucht befunden. Sie habe ihr Fahrzeug zuvor in der aus ihrer Fahrtrichtung gesehen rechts gelegene Parkbucht eingeparkt. Da sie jedoch leicht schräg im Versatz gestanden habe, habe sie beabsichtigt, das Fahrzeug erneut einzuparken. Zu diesem Zweck habe sie ihr Fahrzeug aus der Parkbucht herausgesetzt, um anschließend erneut rückwärts einzuparken. Durch einen Blick in den linken Außenspiegel sowie einen Schulterblick habe sie sich vergewissert, dass sich von hinten kein weiterer Verkehr genähert habe. Hierbei habe sie unter anderem erkannt, dass sich in einiger Entfernung die T3 der Klägerin befunden habe, welche jedoch zu diesem Zeitpunkt gestanden habe. Weitere nachfolgende Fahrzeuge seien nicht zu erkennen gewesen. Den zuvor betätigten linken Fahrtrichtungsanzeiger habe die Beklagte zu 1) währenddessen gesetzt gehalten. Schließlich sei sie auf die Fahrbahn gefahren, um anschließend ihr Fahrzeug erneut rückwärts in die Parkbucht einzuparken. In dem Moment, in dem die Beklagte bereits auf der T4 gestanden habe und beabsichtigt habe, erneut rückwärts in die angrenzende Parklücke einzufahren, habe sie bemerkt, dass der Lkw der Firma E hinter ihr plötzlich zum Stillstand gelangt sei.

Im Übrigen treten die Beklagten auch der Schadenshöhe teilweise entgegen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen G, M, E2 und T. Darüber hinaus wurde die Beklagte zu 1) persönlich angehört. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme sowie der persönlichen Anhörung wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 25.08.2016 (Bl. 55 ff. GA) sowie vom 12.01.2017 (Bl. 71 G ff. GA).

Für weitere Einzelheiten wird auf die wechselseitig übersandten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den weiteren Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz aus § 7 Abs. 1 StVG i. V. m. § 115 VVG.

Denn die Klägerin konnte nicht beweisen, dass es deshalb zu dem Unfall kam, weil die Beklagte zu 1) unvermittelt aus der Parklücke herausfuhr und hierdurch die Vollbremsung des W dem T2 der Klägerin fahrenden Lkw verursachte. Insoweit oblag der Klägerin auch die Beweislast, da es sich um einen Auffahrunfall handelte.

Bei einem typischen Auffahrunfall haftet der Auffahrende grundsätzlich allein und in voller Höhe. Denn im allgemeinen spricht der Beweis des ersten Anscheins gegen denjenigen, der auf ein W ihm (vorwärts) fahrendes oder stehendes Fahrzeug fährt, weil der Auffahrende in diesen Fällen entweder zu schnell (§ 3 Abs. 1 StVO), mit unzureichendem Sicherheitsabstand (§ 4 Abs. 1 Satz 1 StVO) oder unaufmerksam gefahren ist (§ 1 Abs. 2 StVO) (vgl. BGH VersR 1964, 263, 264; VersR 1969, 859; NJW 1982, 1595, 1596 = VersR 1982, 672; NJW 1987, 1075, 1077; NJW-RR 1989, 670, 671 = VersR 1989, 54, 55 = NZV 1989, 105; Senatsurteile, VersR 1962, 991; DAR 1975, 212, 213; DAR 1977, 20; VerkMitt 1983, 13; VerkMitt 1985, 26; vom 10. Juni 1993 – 12 U #####/#### -). Der Auffahrende kann den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis erschüttern oder ausräumen, wenn er Umstände darlegt und beweist (nicht etwa nur behauptet), die die ernsthafte Möglichkeit eines anderen atypischen Geschehensablaufs ergeben (BGH NJW 1982, 1595, 1596 = VersR 1982, 672; NJW 1987, 1075, 1077; NJW-RR 1989, 670, 671 = VersR 1989, 54, 55 = NZV 1989, 105; Senatsurteile, VersR 1962, 991, 992; DAR 1977, 20; vom 2. Mai 1983 – 12 U #####/#### -; vom 3. Juni 1993 – 12 U #####/#### -; vom 10. Juni 1993 – 12 U #####/#### -).

Vorliegend hätte es der Klägerin oblegen, zu beweisen, dass die Beklagte zu 1) unvermittelt aus der Parklücke herausfuhr. Wäre ihr dieser Beweis gelungen, so hätte weiter der Frage nachgegangen werden müssen – ggfs. durch Einholung eines Sachverständigengutachtens – ob es dem G des T-T4 noch möglich gewesen wäre, so zu bremsen, dass der Aufprall verhindert worden wäre. Der genannte Beweis konnte jedoch von der Klägerin nicht geführt werden. Mithin kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte zu 1) sich bereits stehend auf der Fahrbahn befand und der Zeuge M sie erst spät bemerkte. In diesem Fall wäre der Beklagten zu 1) hinsichtlich ihres Fahrverhaltens kein Vorwurf zu machen. Der Hergang konnte aus folgenden Gründen nicht aufgeklärt werden:

Soweit von der Klägerin die Zeugen E2, G und T benannt wurden, so war deren Vernehmung nicht ergiebig. Die Zeugen E2 und T konnten zwar bestätigen, dass der Lkw sehr plötzlich und stark bremste. Ob dies jedoch geschah, weil er aus Unachtsamkeit den Pkw der Beklagten zu 1) zu spät bemerkte oder weil diese plötzlich aus einer Parklücke herausfuhr, konnten beide Zeugen nicht sagen. Die Zeugin T hatte den Pkw der Beklagten zu 1) nicht wahrgenommen. Der Zeuge E2 konnte sich zwar an den Pkw der Beklagten zu 1) erinnern, jedoch wusste er nicht, ob dieser abrupt bremst oder in eine Parklücke. Auch auf Vorhalt des von ihm verfassten Schreibens vom 12.09.2014, in welchem die Rede von einem „Ausbremsen“ durch den Pkw der Beklagten zu1) ist, konnte er sich an einen solchen Hergang nicht erinnern. Insbesondere wusste er auch nicht, ob er das „Ausbremsen“ gesehen hatte oder dies nur eine Schlussfolgerung war. Auch der Zeuge G konnte lediglich angeben, den Pkw der Beklagten zu 1), als er selbst an der Ampel stand und die Sicht noch nicht durch den Lkw der Firma E verdeckt war, nicht gesehen zu haben. Es erscheint jedoch nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte aus der Parklücke ausparkte, als der Lkw dem Zeugen G die Sicht versperrte.

Soweit der Zeuge M und die Beklagte zu 1) den Unfallhergang gegenläufig schildern, vermag die Kammer nicht zu entscheiden, welche der Schilderungen zutrifft. Beide Seiten beschreiben ihre jeweiligen Wahrnehmungen lebensnah und schlüssig, ohne dass innerhalb der Angaben der beiden Lager Widersprüche aufgetreten sind. Objektive Kriterien, anhand derer einer der Darstellungen der Vorzug eingeräumt werden könnte, bestehen nicht. Dabei erscheinen beide Varianten der Unfalldarstellung in gleicher Weise plausibel, der Unfall könnte sich ebenso gut auf die eine wie die andere Weise ereignet haben. Auch kann aus Glaubwürdigkeitsaspekten keiner der Aussagen ein Vorzug eingeräumt werden. So hat der Zeuge M als ebenfalls Unfallbeteiligter ein Eigeninteresse an dem Ausgang des Verfahrens. Dies gilt ebenfalls hinsichtlich der Angaben der Beklagten zu 1) im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung.

Mangels Bestehens des Hauptanspruchs besteht auch kein Anspruch auf Zahlung der geltend gemachten Zinsen.

II.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

III.

Der Streitwert wird auf 24.887,93 EUR festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos