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Verkehrsunfall – Höhe der Kostenpauschale des Geschädigten

AG Wetzlar, Az.: 30 C 1479/12 (30), Urteil vom 25.02.2014

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 596,96 € für den Zeitraum vom 05.09.2012 bis zum 02.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, den Kläger von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 316,18 € für den Zeitraum vom 05.09.2012 bis zum 02.11.2012 von außergerichtlichen Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte Röhm und Conrad freizustellen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche materiellen Folgeschäden aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 30.07.2012 in Wetzlar in Höhe von 50 % zu ersetzen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten 26 % und der Kläger 74 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Seite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung von Schadensersatz auf Grund eines Unfallgeschehens.

Der Kläger ist Halter und Eigentümer des Fahrzeugs Opel Zafira, amtliches Kennzeichen … . Am 30.07.2012 gegen 23:40 Uhr befand er sich mit diesem Fahrzeug auf dem Gelände der Aral-Tankstelle an der Bergstraße 4 in Wetzlar. Dort parkte in Längsrichtung an der Kopfseite zur Fahrschule S der Beklagte zu 1.) mit seinem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches bei der Beklagten zu 2.) haftpflichtversichert war. Dieser beabsichtigte rückwärts auszuparken. Es kam zum Zusammenstoß mit dem Fahrzeug des Klägers.

Der Kläger holte ein Gutachten bei der DEKRA ein. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 09.08.2012 (Bl. 9-25 der Akte) wird verwiesen. Den ihm entstandenen Gesamtschaden beziffert er auf 5260,94 €. Hinsichtlich der einzelnen Positionen wird auf seine Aufstellung (Bl. 4,5 der Akte) verwiesen.

Der Klägervertreter bezifferte mit Schreiben vom 14.08.2012 (Bl. 30-32 der Akte) den Schaden gegenüber den Beklagten. Die Beklagte rechnete mit Schreiben vom 30.08.2012 (Bl. 37 der Akte) unter einer Haftungsquote von 50 % ab und zahlte 1925,83 € aus.

Der Kläger will sein Fahrzeug noch reparieren lassen und beziffert die voraussichtlich anfallenden zukünftigen Kosten in Form der Mehrwertsteuer und eines Nutzungsausfalles auf insgesamt 1080,06 €. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf seine Ausführungen (Bl. 7 der Akte) verwiesen.

Verkehrsunfall - Höhe der Kostenpauschale des Geschädigten
Symbolfoto: Von tommaso79 /Shutterstock.com

Der Klägervertreter beziffert die angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren auf 627,13 €. Auf die Einzelheiten der Berechnung (Bl. 6 der Akte) wird verwiesen. Die Beklagte zu 2.) zahlte nach Rechtshängigkeit am 02.11.2012 596,96 € auf die Hauptforderung und 316,18 € auf die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren.

Der Kläger behauptet, er habe beabsichtigt rückwärts in eine benachbarte Parkbucht der Beklagten einzuparken. Er habe erkannt, dass die Beklagte zu 1.) beabsichtigte rückwärts auszuparken. Deshalb habe er sein Fahrzeug zum Stillstand gebracht, um die Beklagte zunächst ausparken zu lassen. Offensichtlich sei die Beklagte in Folge Unachtsamkeit rückwärts in die linke Seite des bereits mehrere Sekunden stehenden Fahrzeugs des Klägers gesteuert. Anstatt geradeaus der Parklücke herauszufahren, habe sie ihr Fahrzeug nach links eingeschlagen und dadurch das wartende Fahrzeug an der kompletten linken Seite erheblich beschädigt.

Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3335,11 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2012 abzüglich am 02.11.2012 gezahlter 596,96 € zu zahlen; die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, ihn durch Zahlung von 627,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.09.2012 von außergerichtlichen Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte Röhm und Conrad freizustellen abzüglich am 02.11.2012 gezahlter 316,18; festzustellen, das die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, den Kläger sämtliche materiellen Folgeschäden aus dem streitgegenständlichen Unfallereignis vom 30.07.2012 in Wetzlar zu ersetzen.

Die Beklagten haben der Teilerledigungserklärung zugestimmt und beantragen; die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, der Kläger sei ebenfalls rückwärts gefahren als es zum Zusammenstoß gekommen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 05.02.2013 (Bl. 68 der Akte) und vom 25.06.2013 (Bl. 79 der Akte) durch Vernehmung des Zeugen T… D… sowie durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 25.06.2013 (Bl. 76-78, 80, 81 der Akte) und dem Gutachten des Dipl. Ing. [J… S… vom 30.10.2013 (Bl. 92-103 der Akte) und dessen Ergänzung vom 10.12.2013 (Bl. 115, 116 der Akte) verwiesen.

Die Parteien haben übereinstimmend die Zustimmung zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist nur im geringen Umfang begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schadensersatzbetrages hinsichtlich des bereits entstanden Schadens über den streitgegenständlich gezahlten Betrag hinaus (§§ 7Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 VVG). Auf Grund der 2 Zahlungen in Höhe von 1925,83 € und 596,96 € ist der Schadensersatzanspruch des Klägers bereits vollständig untergegangen (§ 362 Abs. 1 BGB).

Auf Grund des auf beiden Seiten zugrunde zu legenden Verursachungs- und Verschuldensbeitrags ist eine Haftungsverteilung von 50 % zu 50 % vorzunehmen. Dabei haftet die Beklagte zu 1.) als Halterin und die Beklagte zu 2.) als Haftpflichtversicherung des unfallbeteiligten Fahrzeugs. Auf Grund des Ergebnisses der Beweisaufnahme ist das Gericht davon überzeugt, dass das Unfallgeschehen während einer beiderseitigen Rückwärtsfahrt beider Fahrzeuge erfolgte und die Fahrzeugführer jeweils gegen die Anforderungen des § 9 Abs. 5 StVO verstießen. Danach muss sich der Fahrzeugführer beim Rückwärtsfahren so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist und hat sich erforderlichenfalls einweisen zu lassen.

Der Zeuge D… sagte zwar aus, er habe zu dem damaligen Zeitpunkt in seinem Fahrzeug gesessen und von dort aus beobachtet, wie der Kläger rückwärts gefahren sei. Er habe rückwärts fahren wollen, um in eine Parklücke herein zu fahren. Er habe gesehen, wie die Beklagte rückwärts aus ihrer Parklücke herausgefahren sei. Er habe dann bemerkt, dass bei dem Kläger die Bremslichter angegangen seien und die Beklagte immer näher gekommen sei und es dann zum Zusammenstoß gekommen sei. Zu dem Zeitpunkt seien permanent bei dem Kläger die Bremslichter an gewesen. Deswegen gehe er definitiv davon aus, dass er gestanden habe. Er habe es von seinem Standpunkt aus auch gut sehen können. Er habe gesehen, dass das Fahrzeug nicht in Bewegung gewesen sei. Auch die Beleuchtung der Tankstelle sei insoweit ausreichend gewesen. Die Fahrzeuge seien nach dem Unfallgeschehen einfach so stehen geblieben wie sie gestanden haben. Sie seien nachträglich nicht noch mal bewegt worden. Als ihm das Bild 001 der Ermittlungsakte vorgehalten wurde erklärte er, dieses Bild zeige nicht die Situation zu dem Zeitpunkt als die Fahrzeuge zusammengestoßen seien. Zu dem Zeitpunkt sei definitiv das Heck des Wagens der Beklagten im Bereich der Fahrertür des Klägers gewesen. Deswegen habe er gar nicht aussteigen können. Er habe noch ein Stück zurückfahren sein müssen danach. Dass er ein Stück zurückgefahren sei, das habe er aber nicht bewusst wahrgenommen. Wenn die Beklagte einfach nur rückwärts gefahren wäre ohne einzuschlagen, dann wäre nichts passiert.

 

Gleichwohl ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger mit seinem Fahrzeug tatsächlich gestanden hat. Der Sachverständige Dipl. Ing. J… S… kam in seinem Gutachten vom 30. Oktober 2013 zu dem Ergebnis, das nach Auswertung aller vorhandenen objektivierbaren Anknüpfungstatsachen, nach eigener Besichtigung der Unfallstelle, sowie nach unfallanalytischer und technischer Bewertung zu dem zu untersuchenden Verkehrsunfall gesagt werden könne, dass das Fahrzeug des Klägers während der Kollision nicht gestanden habe, sondern sich ebenfalls in Bewegung befunden habe und rückwärts gefahren sei. Dies vermochte er nachvollziehbar anhand der von ihm festgestellten Bewegungsspuren und der erforderlichen Fahrbewegungen darzustellen. Er kam zu dem Ergebnis, das sich technische Widersprüche ergeben sofern man unterstelle, dass Klägerfahrzeug habe zum Zeitpunkt der Kollision gestanden. Für diesen Fall seien die Deformationen am Klägerfahrzeug zu gering ausgeprägt und würden die zu erwartende Intrusion vermissen lassen. Dies vermochte er auch bildlich darzustellen. Er führte aus, die vorstehende Darstellung lasse bereits erkennen, dass sich die Beschädigungen am stehenden Klägerfahrzeug in Art und Ausdehnung nur dann verursachen lassen würden, wenn das Beklagtenfahrzeug während des gesamten Schwenkvorganges den kleinstmöglichen Spurkreis befahre und dazu die Vorderräder nach rechts einschlage. Dies widerspreche jedoch nicht nur dem Klägervortrag sondern es käme hierbei auch zu einer tiefen Intrusion des Heckbereiches des Beklagtenfahrzeugs in die Flanke des stehenden Klägerfahrzeugs. Dies lasse sich weder mit den Beschädigungen am Klägerfahrzeug, noch mit der von der Polizei dokumentierten Situation vereinbaren. Es sei daher bereits an dieser Stelle davon auszugehen gewesen, dass sich das Klägerfahrzeug während der Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug ebenfalls in Bewegung befunden habe und diese Bewegung einer Rückwärtsfahrt entsprochen habe, wobei das Klägerfahrzeug eine Strecke von mindestens 1,5 m, dies entspreche in etwa der Spurenlänge am Klägerfahrzeug, zurückgelegt habe. Auch diesen Bewegungsablauf vermochte er bildlich darzustellen. Es war feststellbar, dass diese Darstellung einen Kollisionsablauf zeigte, der den Angaben der Beklagten zu 1.) entspricht und die Spurenlagen und Beschädigungsbilder berücksichtigt. Er führte aus, diese Analyse führ zur technisch sinnvollen Ergebnissen, wobei dies sowohl für den jeweiligen Spurenbeschädigungen, den jeweiligen Kontakt zwischen den unterschiedlichen Kontaktpartnern, als auch für die von der Polizei dokumentierten Fahrzeugstellungen zutreffe. Das Gutachten vermag das Gericht voll umfänglich zu überzeugen.

Dem Kläger entstand ein Schaden in Höhe von 5020,52 €. Dieser setzt sich zusammen aus den für die Reparatur erforderlichen Kosten netto in Höhe von 4543,92 €, den Sachverständigenkosten in Höhe von 451,60 € und der Unkostenpauschale, die das Gericht auf 25 € schätzt (§ 287 Abs. 1 ZPO). Nicht zu ersetzen sind die UPE Zuschläge in Höhe von 235,36 €. Aus verschiedenen Gutachten ist gerichtsbekannt, dass nicht sämtliche Werkstätten, auch markengebundene, im hiesigen Gerichtsbereich solche Zuschläge erheben. Insoweit fällt diese Schadensposition nur dann an, wenn tatsächlich eine Werkstatt beauftragt wird, welche diese Zuschläge erhebt. Im Rahmen der fiktiven Abrechnung ist dies jedoch nicht zu berücksichtigen.

Unter Berücksichtigung des eigenen Haftungsanteils von 50 % besteht ein Anspruch auf Zahlung von 2510,26 €. Dabei ist der eigene Haftungsanteil auch bei den Sachverständigenkosten mit zu berücksichtigen. Für das Anfallen dieses Schadens ist der Kläger ebenfalls verantwortlich.

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Der Schadensersatzanspruch des Klägers in Höhe von 2510,26 € wurde durch die Zahlungen von 1925,83 € und 596,96 € bereits vollständig ausgeglichen.

Der Der Zinsanspruch folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB). Verzug trat ein auf Grund der Erfüllungsverweigerung mit Abrechnung vom 30.08.2012. Er endete auf Grund der Restzahlung in Höhe von 596,96 € am 02.11.2012. Der Zinssatz ist der gesetzliche.

Darüber hinaus hat der Kläger einen Anspruch auf Freistellung von den angefallenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 316,18 €. Die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts stellt eine adäquat kausale Schadensfolge dar. Unter Berücksichtigung des dem Kläger zustehenden Anspruchs in Höhe von 2510,26 € und einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr sowie der Gebühr nach Nr. 7002 VV RVG sowie der Mehrwertsteuer besteht ein Anspruch auf Zahlung von 316,18 €. Eine höhere Geschäftsgebühr ist nicht zu vergüten. Der Kläger hat keine Tatsachen dafür vorgetragen, dass es sich um eine Tätigkeit handelte, die umfangreich oder schwierig war. Erst dann, wenn dieser Fall ist, kann eine Gebühr von mehr als 1,3 gefordert werden und besteht ein entsprechendes Ermessen für die Rechtsanwälte welches nicht überprüfbar ist.

Auch dieser Anspruch ist auf Grund der am 02.11.2012 erfolgten Zahlung in Höhe von 316,18 € untergegangen.

Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt ebenfalls aus §§ 286Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.

Der Feststellungsantrag ist zulässig. Es besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Der Kläger beabsichtigt das Fahrzeug noch zu reparieren.

Die Feststellungsklage ist auch in Höhe von 50 % begründet. Wie bereits ausgeführt sind die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet, dem Kläger 50 % des entstandenen Schadens auszugleichen. Zukünftig sind weitere Schäden in Form anfallender Mehrwertsteuer und eines Nutzungsausfalles zu erwarten.

Die Kostenentscheidung hat ihrer Rechtsgrundlage in §§ 92 Abs. 1 in Verbindung mit 91a ZPO. Soweit der Rechtsstreit in Höhe der Teilzahlung von 596,96 € für erledigt erklärt wurde, erscheint es dem Gericht als angemessen den Beklagten entsprechende Kosten aufzuerlegen, da der Anspruch des Klägers insoweit begründet war.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708Nr. 11, 711 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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