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Verkehrsunfall – im Sicherungseigentum der finanzierenden Bank stehendes Unfallfahrzeug

AG Hamburg-Harburg – Az.: 645 C 459/14 – Urteil vom 27.08.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Am 10.09.2014 ereignete sich in der Kalischerstraße in Hamburg ein Verkehrsunfall unter Beteiligung des vom Kläger geführten Fahrzeugs (…) und des bei der Beklagten zu dieser Zeit krafthaftpflichtversicherten Fahrzeugs (…), welches durch den Zeugen … geführt wurde.

Der Kläger bog auf der Kalischerstraße nach links auf einen Parkplatz ein und stoppte sein Fahrzeug, um einen Beifahrer aussteigen zu lassen. In entgegengesetzter Richtung stand das bei der Beklagten krafthaftpflichtversicherte und vom Zeugen … geführte Fahrzeug in einer Parklücke. In der Folge kam es zu einer Kollision der Fahrzeuge.

Das vom Kläger geführte Fahrzeug war mit Kaufvertrag vom 14.02.2014 (Anlage K 4) durch die Ehefrau des Klägers erworben worden, wobei die … bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises Eigentümerin des Fahrzeugs bleiben sollte.

Der Kläger behauptet, der Zeuge … habe das von ihm geführten Fahrzeug zurückgesetzt, nachdem der Kläger hinter ihm zum Stehen gekommen war und so die Kollision verursacht. Bei dieser sei der Pkw … im sich aus dem Privatgutachten vom 11.09.2014 (Anlage K 1) ergebenden Umfang beschädigt worden: Die Reparaturkosten betrügen netto € 3.412,46 und es bestehe ein merkantiler Minderwert in Höhe von € 450,-.

Der Kläger ist der Ansicht, er sei durch Vollmacht der … [(Anlage K 3) berechtigt, mögliche Ansprüche aus dem Schadensfall vom 10.09.2014 im eigenen Namen geltend zu machen.

Der Kläger ist weiter der Auffassung, er sei jedenfalls durch Abtretung vom 22.01.2015 durch seine Ehefrau hinsichtlich der Ansprüche auf Entschädigung aus dem Schadensereignis vom 10.09.2014 gegenüber der Beklagten berechtigt, entsprechende Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen.

Der Kläger beantragt unter Klagrücknahme im Übrigen, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von € 3.882,46 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2014 zu zahlen;

die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von der Rechnung der TTD Gutachtenzentrale in dieser Sache in Höhe von € 828,95 freizuhalten; die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten der Kanzlei … nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizuhalten.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Zeuge … habe zunächst zurückgesetzt, um die Parklücke zu verlassen und sei dann zum Stehen gekommen. Die Kollision sei erfolgt, als der Kläger auf den Parkplatz gefahren sei.

Das Gericht hat den Kläger persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen … und … . Zum Ergebnis der Anhörung sowie der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung am 16.04.2015 Bezug genommen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 10.09.2014 aus §§ 7, 17, 18 StVG i.V.m. § 115 VVG oder einer anderen Anspruchsgrundlage.

Die Aktivlegitimation des Klägers ist nicht schlüssig dargetan, denn er ist nicht Eigentümer des Pkw … und ist auch nicht wirksam zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ermächtigt worden; im Einzelnen:

Käuferin des unfallbeteiligten Pkw … (ist nach dem Kaufvertrag (Anlage K4) Frau …, der Kaufpreis des Pkw wurde finanziert, so dass Eigentümerin des Pkw die finanzierende … ist.

Eine gewillkürte Prozessstandschaft des Klägers für die Bank als Eigentümerin (vgl. Anlage K 3) ist nicht möglich, da es an dem erforderlichen Eigeninteresse des Klägers fehlt. Ein solches rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse ist dann gegeben, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, Vor § 50, Rn. 44). Dies ist bei dem Kläger nicht der Fall. Ein unmittelbares wirtschaftliches Interesse, dass unter Umständen dem rechtlichen Interesse gleichzustellen ist, liegt bei dem Kläger, der gerade nicht Käufer des Pkw ist, nicht vor. Allein das Interesse an der Nutzung eines reparierten Pkw seiner Ehefrau ist insoweit nicht hinreichend, da es insoweit an der erforderlichen Unmittelbarkeit und Erheblichkeit des Eigeninteresses fehlt.

Auf eine gewillkürte Prozessstandschaft des Klägers für Frau … kommt es nicht an, da diese allenfalls zur Geltendmachung ihres Anwartschaftsrecht ermächtigen könnte, nicht aber zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem Eigentum. Auch fehlt es im Verhältnis des Klägers zu Frau … an dem erforderlichen Eigeninteresse und die behauptete Ermächtigung ist nach Zeitpunkt, Inhalt und Umfang nicht substantiiert vorgetragen.

Die vom Kläger vorgelegte „Abtretungserklärung“ von Frau … vom 22.01.2015 (Anlage K 5) macht den Kläger nicht über § 398 BGB zum Inhaber von Schadensersatzansprüchen aus dem Verkehrsunfall, da Frau … als bloße Anwartschaftsberechtigte nicht Inhaber eines möglichen Schadensersatzanspruches war, diesen also auch nicht an den Kläger abtreten konnte. Eine Abtretung durch die … an den Kläger liegt nicht vor.

Danach kommt es mangels Aktivlegitimation des Klägers auf die zwischen den Parteien streitigen Fragen des Unfallhergangs und der Entstehung der behaupteten Schäden durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall nicht mehr an.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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