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Verkehrsunfall – Kollision zweier Kraftfahrzeuge an einer Fahrbahnengstelle

AG Waiblingen – Az.: 8 C 1028/12 – Urteil vom 31.10.2012

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 155,54 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.06.2012 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 70 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 30 % zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

– bis 17.07.2012: 972,76 €

– danach: 735,70 €

Gründe

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin aktivlegitimiert.

Der Ehemann der Klägerin, der Zeuge …, hat als Eigentümer des auf Klägerseite unfallbeteiligten Fahrzeugs seine Ansprüche gegen die Beklagten aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall ausdrücklich in der eingeklagten Höhe durch schriftliche Abtretungsvereinbarung vom 28.06.2012 an die Klägerin abgetreten. Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Abtretung bestehen nicht. Insbesondere handelt es sich um eine abtretbare Forderung, welche in der Abtretungsvereinbarung auch der Höhe nach konkret beziffert wurde, so dass dem Bestimmtheits- bzw. Bestimmbarkeitsgebot genügt wurde.

Die Klage hat in der Sache jedoch nur zum Teil Erfolg.

Verkehrsunfall - Kollision zweier Kraftfahrzeuge an einer Fahrbahnengstelle
Symbolfoto: Von Monkey Business Images /Shutterstock.com

Der Klägerin stehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Ansprüche auf Schadensersatz aus abgetretenem Recht in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gegenüber den Beklagten zu.

Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Fahrer/Halter und Versicherer des auf Beklagtenseite beteiligten Fahrzeugs für die eingeklagten materiellen Schäden ergibt sich aus §§ 7 Abs. 17, 18 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WG, 1 PflVG, da die Schäden beim Betrieb des Kraftfahrzeugs entstanden sind.

Desweiteren haben die Beklagten weder den Unabwendbarkeitsnachweis gemäß § 17 Abs. 3 StVG führen können, noch nachweisen können, dass der Unfall nicht auf ein Verschulden der Beklagten Ziffer 1 zurückzuführen ist, § 18 Abs. 1 Satz 2 StVG. Bei dem Unabwendbarkeitsnachweis kommt es darauf an, ob auch für einen besonders sorgfältigen Kraftfahrer bei der gegebenen Sachlage der Unfall unvermeidbar gewesen wäre. Es ist jedoch nicht auszuschließen, dass ein besonders sorgfältiger Fahrer anstelle der Beklagten Ziffer 1 den Unfall vermieden hätte, in dem sie entweder das Einfahren in die Engstelle zurückgestellt hätte oder nur mit einer solchen Geschwindigkeit das Klägerfahrzeug passiert hätte, das der Unfall durch die Einhaltung von Schrittgeschwindigkeit oder ein Vorbeitasten vermieden worden wäre.

Aber auch die Klägerseite haftet grundsätzlich gemäß § 7 Abs. 1 StVG für die Unfallfolgen. Denn auch sie hat nicht nachweisen können, dass der Unfall unabwendbar war. Auch hier ist nicht auszuschließen, dass ein besonders vorsichtiger Fahrer anstelle des Zeugen … den Unfall vermieden hätte, in dem er entweder nicht in die Engstelle eingefahren wäre oder fahrbahnparallel besonders weit rechts gefahren wäre.

Die Abwägung nach §§ 17, 18 Abs. 3 StVG führt dazu, dass die Beklagten dem Grunde nach zu 60 % zum Schadensersatz verpflichtet sind.

Im Verhältnis der Parteien zueinander hängt die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes gemäß §§ 17, 18 Abs. 2 StVG von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.

Für das Maß der Verursachung ist ausschlaggebend, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit ein Umstand allgemein geeignet ist, Schäden der vorliegenden Art herbeizuführen. Hierbei richtet sich die Schadensverteilung auch nach dem Grad eines etwaigen Verschuldens eines Beteiligten. Jedoch können im Rahmen dieser Abwägung zu Lasten einer Partei nur solche Umstände berücksichtigt werden, die als unfallursächlich feststehen.

Die vorzunehmende Abwägung führt dazu, dass ein leicht überwiegendes Verschulden der Beklagten Ziffer 1 festzustellen ist.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht mit der gemäß § 286 ZPO notwendigen Gewissheit davon überzeugt, dass beide unfallbeteiligten Fahrer sich vor oder während des Einfahrens in die etwa 35 Meter lange ca. 4,1 Meter breite „Engstelle“ wahrgenommen haben. Weiterhin steht fest, dass der Zeuge … als Fahrer des klägerischen Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Kollision entweder stand oder noch mit geringer Geschwindigkeit fuhr und sich das linke Hinterrad seines Fahrzeugs entweder auf oder leicht über der gedachten Fahrbahnmitte befand, wobei das klägerische Fahrzeug leicht schräg ausgerichtet war, da er nach dem Passieren parkender Fahrzeuge wieder möglichst weit rechts fahren wollte. Weiterhin steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagte Ziffer 1 nicht äußerst rechts fuhr und das klägerische Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von etwa 20 – 30 km/h passierte, ohne ihre Geschwindigkeit hierbei merklich zu reduzieren, obwohl ein berührungsfreies Vorbeifahren beider Fahrzeuge nur durch Einhaltung einer äußerst geringen Geschwindigkeit beider Fahrzeuge bzw. ein Vorbeitasten gefahrlos möglich gewesen wäre.

Das Gericht ist von diesem Geschehen aufgrund der Angaben des Zeugen … und der Beklagten Ziffer 1 im Rahmen ihrer Anhörung sowie aufgrund der glaubhaften, nachvollziehbaren und überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen … überzeugt.

Aufgrund der glaubhaften und überzeugenden Angaben des Zeugen … steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision leicht schräg nach rechts gerichtet war und der Abstand zwischen dem linken Hinterrad des klägerischen Fahrzeugs und dem rechten Randstein etwa 2,06 Meter betrug. Weiterhin geht das Gericht aufgrund der Angaben des Zeugen … davon aus, dass dieser das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Kollision entweder bereits vollständig zum Stillstand gebracht hatte oder noch mit einer geringen Geschwindigkeit die Engstelle befuhr.

Darüber hinaus steht aufgrund der Angaben der Beklagten Ziffer 1 im Rahmen ihrer Anhörung fest, dass diese während der Vorbeifahrt am klägerischen Fahrzeug ihrer Geschwindigkeit nicht verringerte und gleichbleibend mit ca. 20 – 30 km/h durch die Engstelle fuhr.

Der Sachverständige hat festgestellt, dass die Längsachsen beider Fahrzeuge bei Kontaktbeginn etwa 175 Grad zueinander ausgerichtet waren. Der Suzuki befand sich bei der Berührung sicher in Vorwärtsfahrt, wobei sich die gefahrene Geschwindigkeit nicht konkret beziffern lässt. Der Klägerseits vorgetragene Stillstand des BMW zum Zeitpunkt der Berührung lässt sich technisch weder ausschließen noch nachweisen. Technisch lässt sich nicht feststellen, auf welcher Fahrbahnhälfte sich die Berührung ereignete, möglicherweise fand die Berührung auch direkt in der Fahrbahnmitte statt.

Bei Zugrundelegung der Angaben des Zeugen … der Abstand zwischen der Außenflanke des linken Hinterrades des klägerischen Fahrzeugs und dem rechten Randstein habe etwa 2,06 Meter betragen, befand sich das linke Hinterrad des BMW in der Endposition also etwa 1 cm über der gedachten Fahrbahnmitte. berücksichtigt man diesen Abstand einerseits, anderseits die schräge Ausrichtung des klägerischen Fahrzeugs nach rechts, so ergibt sich zwingend, dass der Zeuge … in der Annäherung die Fahrbahnhälfte des Gegenverkehrs zumindest teilweise mitbenutzte. Die Beklagte Ziffer 1 hätte das Unfallgeschehen vermeiden können, wenn sie sich in dieser Situation äußerst rechts an dem rechten Fahrbahnrand orientiert und die Geschwindigkeit ihrerseits auf Schrittgeschwindigkeit reduziert hätte. Der Zeuge … hätte das Unfallgeschehen vermeiden können, wenn er das klägerische Fahrzeug Fahrbahnparallel – äußerst rechts orientiert – in der Engstelle angehalten hätte. Wie der Zeuge … angab befand sich die linke hintere Ecke bzw. das linke Hinterrad zumindest teilweise auf der Fahrbahnhälfte des Gegenverkehrs. Die Fahrbahnbreite lässt eine berührfreie Vorbeifahrt der beiden streitgegenständlichen Fahrzeuge zu. Für eine gefahrlose Vorbeifahrt ist allerdings eine äußerst geringe Geschwindigkeit erforderlich, besser ein Vorbeitasten.

Das Gericht schließt sich den Feststellungen des Sachverständigen aufgrund des nachvollziehbaren und detailgenauen Gutachtens an.

Nicht mehr festgestellt werden kann, wer zuerst in die „Engstelle“ einfuhr, wobei sich beide unfallbeteiligten Fahrer jedoch auch nach eigenen Angaben frühzeitig erkannten und auf das jeweils andere Fahrzeug hätten reagieren können.

Da nach der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass zum einen die Beklagte Ziffer 1 die „Engstelle“ mit unangepasster Geschwindigkeit und nicht äußert rechts befuhr, da für ein gefahrloses Aneinandervorbeifahren beider Fahrzeuge allenfalls Schrittgeschwindigkeit hätte gefahren werden dürfen, und zum anderen, dass der Zeuge … seine Geschwindigkeit verringert hatte und wahrscheinlich sogar vor der Kollision noch zum Süllstand gekommen war, hierbei jedoch mit seinem linken hinteren Fahrzeugheck jedoch noch leicht über der Fahrbahnmitte stand und hierdurch die Kollision mitverursacht hat, muss bei beiden unfallbeteiligten Fahrern von der jeweiligen Vermeidbarkeit des Unfallgeschehens und auch von einem Mitverschulden ausgegangen werden.

Im Ergebnis ist aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit von einem leicht überwiegenden Verschulden der Beklagten Ziffer 1 auszugehen, so dass die Beklagten mit einer Quote von 60 % für die durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall entstandenen Ansprüche einzustehen haben.

Durch den Verkehrsunfall ist dem Zeugen …, der seine restlichen Ansprüche an die Klägerin abgetreten hat, unstreitig ein Schaden in Höhe von 1.495,40 € entstanden. Bei einer Haftungsquote von 60 % zu Lasten der Beklagten bestand somit ein Zahlungsanspruch in Höhe von 897,24 € gegenüber den Beklagten. Da diese bereits außergerichtlich einen Betrag von 522,64 € sowie nach Rechtshängigkeit der Klage einen weiteren Betrag von 219,06 € auf den entstandenen Schaden bezahlt haben, besteht nun noch ein Anspruch auf Zahlung von weiteren 155,54 € der Klägerin gegenüber dem Beklagten aus abgetretenem Recht.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 287, 288 BGB.

Ein Anspruch auf Zahlung weiterer außergerichtlicher Anwaltskosten der Klägerin aus abgetretenem Recht besteht nicht, da die Beklagte Ziffer 2 auf die entstandenen bereits Anwaltskosten bereits einen Betrag von 120,67 €, somit Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von bis zum 900,00 €, an die Klägerseite bezahlt hat.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 und 91a Abs. 1 ZPO. Soweit die Klägerin den Rechtsstreit teilweise hinsichtlich eines Teils der Hauptforderung von 219,06 € sowie eines Teils der geltend gemachten Nebenforderungen für erledigt erklärt hat, haben die Beklagten der teilweisen Erledigungserklärung nicht widersprochen. Das Gericht hat deshalb unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, wie insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu verteilen sind. Ausschlaggebend ist hierbei insbesondere der ohne die Erledigterklärung zu erwartende Verfahrensausgang. Vorliegend war deshalb den Beklagten insoweit die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in Form der nach Zustellung der Klageschrift erfolgten Teilzahlung von 219,06 € auf die Hauptforderung sowie 120,67 € auf vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in dem Rechtsstreit insoweit unterlegen wären. Die Quote entspricht dem Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens beider Parteien unter Berücksichtigung der teilweisen Erledigungserklärung nach Rechtshängigkeit und vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 511 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 4 ZPO liegen nicht vor. Weder ist die Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung, noch erfordern die Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts.

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