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Darlehensvertragsauflösung – Anspruch der Bank auf Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts

LG Flensburg – Az.: 2 O 205/11 – Urteil vom 02.11.2012

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagten gegen den Kläger kein weiterer Rückzahlungsanspruch aus vorzeitig beendeten Darlehensverträgen zustehe, weil die Beklagte in die Abrechnung zu Unrecht ein Vorfälligkeitsentgelt eingestellt habe.

Die Parteien waren durch zwei endfällige Darlehensverträge über 38.400 Euro (Darlehen Nr. XXX528) und 46.600 Euro (Darlehen Nr. XXX536) miteinander verbunden. Als Sicherheit hatte der Kläger der Beklagten eine Grundschuld über 85.000 Euro auf dem damals in seinem Alleineigentum stehenden Hausgrundstück in K., Grundbuch von K. Blatt XXX, bestellt.

Im November 2010 veräußerte der Kläger dieses Hausgrundstück an Dritte. Kurz zuvor, der genaue Zeitpunkt ist zwischen den Parteien streitig, wandte sich der Kläger an einen Kundenbetreuer der Beklagten mit dem Anliegen, wegen des anstehenden Verkaufs die grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen ablösen zu wollen. Mit Schreiben vom 22. November 2010 wandte sich der als Notar mit der Durchführung des Kaufvertrags betraute Prozessbevollmächtigte des Klägers an die Beklagte. In dem Schreiben heißt es:

Im Zuge der Durchführung des Vertrages darf ich Sie höflich bitten, mir zu getreuen Händen die Löschungsbewilligung für das o.g. Recht herzugeben. … Ferner bitte ich um Aufgabe Ihrer Forderung per 30.11.2010 zuzüglich weiterer Tageszinsen. Ich bin ermächtigt, die Ablösung aus dem Kaufpreis vorzunehmen. …“

Am 30. November 2010 übersandte die Beklagte dem Notar die Löschungsbewilligung mit der Treuhandauflage, über diese Urkunde nur gegen Zahlung des gesamten Kaufpreises an die Beklagte und nach Unterzeichnung der dem Kläger jeweils für beide Darlehen übersandten „Vereinbarung zur Vorfälligkeitsentschädigung“ zu verfügen. Diesen Vereinbarungen lagen Berechnungsprotokolle bei. Für das Darlehen Nr. XXX528 errechnete sich die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung von 5.469,35 Euro zuzüglich einer (einmaligen) Bearbeitungsgebühr von 250 Euro, insgesamt einen Ablösebetrag von 44.119,35 Euro. Für das Darlehen Nr. XXX536 errechnete sich die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung von 6.689,47 Euro, insgesamt einen Ablösebetrag von 53.289,47 Euro.

Der Kläger unterzeichnete die „Vereinbarungen zur Vorfälligkeitsentschädigung“ nicht. Weil deswegen nach Mitteilung des Notars die Durchführung des Kaufvertrags gefährdet war, teilte die Beklagte dem Notar am 20. Dezember 2010 mit, sie lasse die Auflage der Unterzeichnung der „Vereinbarungen zur Vorfälligkeitsentschädigung“ fallen, der Notar dürfe über die Löschungsbewilligung gegen Zahlung des Kaufpreises an die Beklagte verfügen.

Am 22. Dezember 2010 ging diese Zahlung in Höhe von 85.019,97 Euro bei der Beklagten ein. Die Beklagte verwandte diese Zahlung zunächst zur vollständigen Ablösung des Darlehens Nr. XXX528 einschließlich zwischenzeitlich angefallener Tageszinsen in Höhe von 44.416,32 Euro, den Restbetrag zur Ablösung des Darlehens Nr. XXX536. Hinsichtlich des letzteren Darlehens errechnete sich die Beklagte per 31. Dezember 2010 eine Restforderung von 12.851,52 Euro.

Der Kläger wandte sich an die Beklagte und bot zur Vermeidung einer Vorfälligkeitsentschädigung einen Sicherheitentausch an; der Zeitpunkt dieses Ansinnens ist zwischen den Parteien streitig. In der Folge bot der Kläger als Ersatzobjekt zunächst das Grundstück „A. W.“ in G. an, welches wertausschöpfend belastet war und von der Beklagten deshalb als nicht gleichwertig abgelehnt wurde. Danach bot der Kläger als Ersatzobjekt ein im Eigentum des S. K. e.V. stehendes Grundstück an, welches mit einer erstrangigen Hypothek belastet war. Im Januar 2011 wies die Beklagte auch dieses Ersatzobjekt zurück.

Mit Schreiben vom 1. März 2011 forderte die Beklagte den Kläger erfolglos zur Zahlung einer restlichen Darlehensschuld von 12.965,23 Euro auf.

Der Kläger behauptet, er habe sich bereits im Oktober 2010 an den Leiter der Filiale der Beklagten in G. gewandt und zur Vermeidung einer Vorfälligkeitsentschädigung einen Sicherheitentausch angeboten; ihm sei zugesagt worden, bei Stellung eines geeigneten Sicherungsobjekts falle eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht an. Jedenfalls das im Eigentum des S. K. e.V. stehende Grundstück sei als Ersatzobjekt geeignet gewesen, weil die im Grundbuch eingetragenen Belastungen nicht mehr valutiert hätten und deshalb eine erstrangige Absicherung der Beklagten möglich gewesen sei. Der Kläger meint, er habe danach einen Anspruch auf einen Austausch des Beleihungsobjekts gehabt, die Verrechnung des Kaufpreises durch die Beklagte, insbesondere auf eine Vorfälligkeitsentschädigung, sei zu Unrecht erfolgt.

Der Kläger beantragt festzustellen, dass eine Forderung aus einer Darlehensschuld in Höhe von 12.965,23 Euro zuzüglich Kosten und Zinsen auf Seiten des Klägers gegenüber der Beklagten nicht besteht.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Ansicht, ein Rechtsanspruch des Klägers auf Durchführung eines Sicherheitentausches bestehe nicht. Sie bestreitet, dass der Kläger bereits vor Abwicklung der Darlehensverträge mit einem entsprechenden Wunsch an sie herangetreten sei. Die nach erfolgter Ablösung der Darlehen vom Kläger angebotenen Ersatzobjekte seien wegen der vorhandenen Belastungen mit vorrangigen Grundpfandrechten nicht gleichwertig gewesen, zudem habe der Kläger die zur Prüfung notwendigen Unterlagen nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I. Die zulässige Klage ist nicht begründet.

1. Die Klage ist zulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass der Beklagten gegen den Kläger kein weiterer Rückzahlungsanspruch aus vorzeitig beendeten Darlehensverträgen zustehe. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung liegt vor, weil die Beklagte sich ausweislich des Schreibens vom 1. März 2011 eines verbleibenden Rückzahlungsanspruchs in Höhe von 12.965,23 berühmt.

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung. Die Beklagte hat gegen den Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung des Darlehens Nr. XXX536 jedenfalls in Höhe restlicher 12.965,23 Euro gemäß § 488 Abs. 1 BGB iVm. dem zwischen den Parteien geschlossenen Auflösungsvertrag (§ 133, 157 BGB).

a) Aufgrund der zwei endfälligen Darlehensverträge über 38.400 Euro (Darlehen Nr. XXX528) und 46.600 Euro (Darlehen Nr. XXX536) war der Kläger verpflichtet, das zur Verfügung gestellte Darlehen in Höhe von insgesamt 85.000 Euro bei Fälligkeit zurückzuzahlen (§ 488 Abs. 1 BGB). Durch die im Rahmen der Veräußerung des Grundpfandobjekts vereinbarte einvernehmliche Vertragsauflösung (§ 133, 157 BGB) wurde die Fälligkeit herbeigeführt. Der Kläger hat, vertreten durch seinen Notar, der Beklagten mit dem Schreiben vom 22. November 2010 ein Angebot unterbreitet, die Darlehensverträge wegen der Veräußerung des Grundpfandobjekts aufzulösen. Die in dem Schreiben enthaltene Bitte um Hergabe der Löschungsbewilligung und um „Aufgabe der Forderung“, verbunden mit dem Hinweis, der Notar sei zur „Ablösung aus dem Kaufpreis“ ermächtigt, musste und durfte die Beklagte als Angebot auf Aufhebung der Darlehensverträge verstehen – eine andere als die bei einer Aufhebung fällig werdende Rückzahlungsforderung war nicht „aufzugeben“ und aus dem Kaufpreis abzulösen. Dieses Angebot hat die Beklagte durch Übersendung des Schreibens vom 30. November 2010, jedenfalls aber durch die Mitteilung an den Notar, dieser dürfe über die Löschungsbewilligung gegen Zahlung des Kaufpreises an die Beklagte auch ohne vorherige Unterzeichnung der „Vereinbarungen zur Vorfälligkeitsentschädigung“ verfügen, angenommen. Diese Annahme ist dem Kläger, vertreten durch den Notar (§ 164 Abs. 1 und 3 BGB), auch zugegangen (§ 130 Abs. 1 BGB).

Aufgrund dieser einvernehmlichen Auflösung der Darlehensverträge bedarf es keiner Feststellungen über die Behauptung des Klägers, er habe sich bereits im Oktober 2010 an die Beklagte gewandt und einen Sicherheitentausch angeboten, der ihm für den Fall der Bereitstellung eines geeigneten Ersatzobjekts zugesagt worden sei. Eine etwaige derartige Vereinbarung wäre jedenfalls durch die anschließende einvernehmliche Auflösung der Darlehensverträge abgelöst worden. Ebenso bedarf es keiner Feststellungen zur Geeignetheit der Ersatzobjekte, die der Kläger der Beklagten in der Folgezeit angeboten hat. Der Kläger trägt eine konkrete Abrede, mit der die Parteien die geschlossene Auflösungsvereinbarung ihrerseits aufgehoben und die Darlehensverträge mit einer neuen grundpfandrechtlichen Sicherung fortgesetzt hätten, nicht vor. Nach dem Vortrag des Klägers hat die Beklagte zugesagt, von ihm angebotene Ersatzobjekte zu prüfen; eine solche Zusage hat die Beklagte auch eingeräumt. Aus einer solchen Zusage folgt jedoch noch kein Anspruch des Klägers auf eine Abänderung der bereits vereinbarten Auflösung der Darlehensverträge – es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte eine solche Abänderung bindend zugesagt hat.

b) Der Kläger war auch verpflichtet, an die Beklagte ein Vorfälligkeitsentgelt in Höhe von 5.469,35 Euro (Darlehen Nr. XXX528) und in Höhe von 6.689,47 Euro (Darlehen Nr. XXX536) sowie eine Bearbeitungsgebühr von einmalig 250 Euro zu zahlen.

aa) Ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung folgte allerdings nicht aus § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB. Die Anwendung des § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB setzt eine vorzeitige Kündigung des Darlehensnehmers gemäß § 490 Abs. 2 Satz 1 voraus, eine einvernehmliche Aufhebung eines Darlehensvertrags genügt nicht. Diese Vorschrift ist bei einer Vertragsauflösung auch nicht entsprechend anzuwenden. Sie beruht auf der einseitigen Kündigungsmöglichkeit des Darlehensnehmers nach § 490 Abs. 2 Satz 1 BGB und sieht als Ausgleich eine Entschädigung der Bank für den dadurch eingetretenen Schaden vor. Demgegenüber hat es eine Bank bei einer einvernehmlichen Aufhebung eines Darlehensvertrags selbst in der Hand, ein Vorfälligkeitsentgelt zu vereinbaren oder der Aufhebung nicht zuzustimmen.

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bb) Ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung eines Vorfälligkeitsentgelts folgte jedoch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) der zwischen den Parteien vereinbarten Auflösung der Darlehensverträge. Wie bereits ausgeführt, waren sich die Parteien einig, dass die Darlehen mit dem aus der Veräußerung des Grundstücks erzielten Kaufpreis vorzeitig zurückgezahlt werden sollten. Lediglich über die Frage, ob der Kläger im Gegenzug für die vorzeitige Vertragsbeendigung ein Vorfälligkeitsentgelt zu zahlen hatte, konnte keine Einigung erzielt werden – der Kläger hat die von der Beklagten übersandten Vereinbarungen gerade nicht unterschrieben. Es handelte sich daher um einen offenen Einigungsmangel iSd. § 154 Abs. 1 BGB, da sich der Kläger und die Beklagte dieses Einigungsmangels bewusst waren. Nach § 154 Abs. 1 BGB ist im Zweifel ein Vertrag nicht geschlossen, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte eines Vertrags geeinigt haben, über die nach Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll. Diese Auslegungsregel ist jedoch unanwendbar, wenn sich die Parteien trotz des noch offenen Punktes erkennbar vertraglich binden wollen und sich die bestehende Vertragslücke ausfüllen lässt. Ein solcher Wille ist in der Regel zu bejahen, wenn die Parteien im beiderseitigen Einvernehmen mit der Durchführung des unvollständigen Vertrags begonnen haben. Verbleibende Regelungslücken sind durch Heranziehung dispositiven Rechts zu schließen, in Ermangelung dessen durch ergänzende Vertragsauslegung.

Hier bestehen keine Zweifel im Sinne des § 154 Abs. 1 BGB. Die Parteien haben im beiderseitigen Einvernehmen mit der Durchführung der Aufhebungsverträge begonnen. Der Notar hat für den Kläger den Kaufpreis vereinbarungsgemäß zur Ablösung der Darlehen an die Beklagte ausgezahlt. Die Vertragsparteien waren sich auch einig, dass der Kläger keinen Darlehenszins mehr zahlt, jedenfalls hat der Kläger solche Zahlungen nicht erbracht, die Beklagte hat sie nicht verlangt. Die Vertragslücke hinsichtlich der Vorfälligkeitsentgelte lässt sich im Wege ergänzender Vertragsauslegung schließen (§§ 133, 157 BGB). Es ist darauf abzustellen, welche Regelung die Parteien im Hinblick auf den von ihnen mit dem Vertrag verfolgten Zweck bei angemessener Abwägung ihrer Interessen nach Treu und Glauben als redliche Vertragsparteien und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte bei Vertragsschluss getroffen hätten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Darlehensgeber grundsätzlich bei jeder Sondertilgung vor Ablauf der Zinsbindungsfrist ein Refinanzierungsschaden entsteht. Die Bank soll daraus jedoch keinen Nachteil erleiden Vor diesem Hintergrund ist die Vereinbarung eines Vorfälligkeitsentgelts der Regelfall, die Einräumung eines unentgeltlichen Sondertilgungsrechts die Ausnahme. Die Vereinbarung einer unentgeltlichen Sondertilgung blieb den Darlehensparteien unbenommen, wurde im vorliegenden Fall aber nicht getroffen. Demzufolge ist die Regelungslücke dahin gehend zu schließen, dass Vorfälligkeitsentgelte zu zahlen waren (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21. August 2008 – 17 U 334/08, BKR 2009, 121 ff.; Krepold in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 4. Auflage, § 79 Rn. 70).

cc) Der Anspruch der Beklagten auf Zahlung von Vorfälligkeitsentgelten ist auch in Höhe von 5.469,35 Euro (Darlehen Nr. XXX528) und in Höhe von 6.689,47 Euro (Darlehen Nr. XXX536) entstanden. Der Kläger ist der Berechnung nicht entgegengetreten, Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung sind auch nicht ersichtlich. Auch das Bearbeitungsentgelt von 250 Euro für die Abrechnung beider Darlehensverträge ist nach § 287 ZPO nicht zu beanstanden (vgl. Krepold aaO, Rn. 125 f.).

c) Der nach dem Vorstehenden ist durch die einvernehmliche Aufhebung der Darlehensverträge ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung der Darlehen und auf Zahlung der Vorfälligkeitsentgelte zuzüglich der Bearbeitungsgebühr in Höhe von insgesamt 97.408,82 Euro entstanden. Der Anspruch ist durch die am 22. Dezember 2010 erfolgte Zahlung von 85.019,97 Euro aus dem Veräußerungserlös in dieser Höhe durch Erfüllung untergegangen (§ 362 Abs. 1 BGB). Die von der Beklagten gemäß §§ 366, 367 BGB vorgenommene Verrechnung ist nicht zu beanstanden. Danach verbleibt ein Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des Darlehens Nr. XXX536 in Höhe von 12.388,85 Euro. Unter Berücksichtigung der weiteren Zinsen, die seit der Berechnung der Vorfälligkeitsentgelte angefallen sind und über die die Parteien in der Sache auch nicht streiten, beläuft sich die Restforderung zum 1. März 2011 auf 12.965,23 Euro.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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