Skip to content

Verkehrsunfall – Kollision zwischen zwei rückwärts ausparkenden Fahrzeugen

Rückwärts-Parkplatz-Kollision: Teilschuld führt zur Schadensteilung

In einem Urteil des Amtsgerichts Kleve (Az.: 3 C 240/14) wurden die Beklagten zur Zahlung von 13,18 Euro nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt, wobei die Klage im Übrigen abgewiesen und die Klägerin zur Tragung der Kosten des Rechtsstreits verpflichtet wurde. Der Fall betraf einen Verkehrsunfall zwischen zwei rückwärts ausparkenden Fahrzeugen, wobei die Haftung hauptsächlich aufgrund der jeweiligen Verursachungsbeiträge und der Betriebsgefahr der Fahrzeuge abgewogen wurde.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 3 C 240/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

  • Das Gericht urteilte, dass beide Fahrzeugführer durch umsichtiges Verhalten den Zusammenstoß hätten vermeiden können.
  • Eine Schadensteilung wurde vorgenommen, wobei grundsätzlich das aus der Parklücke herausfahrende Fahrzeug einen höheren Haftungsanteil trägt.
  • Das Gericht wies darauf hin, dass auf Parkplätzen erhöhte Sorgfaltspflichten gelten, um Schädigungen anderer zu vermeiden.
  • Die Klägerin konnte keinen höheren Schadensersatzanspruch als 50 % ihres Schadens geltend machen, entsprechend der Rechtsprechung bei Kollisionen auf Parkplätzen.
  • Die zulässigen Forderungen der Klägerin wurden unter Berücksichtigung der Haftungsquote und bereits erfolgter Zahlungen kalkuliert.
  • Vorgerichtliche Anwaltskosten wurden im Rahmen der Schadensregulierung berücksichtigt und von der Beklagten bereits reguliert.
  • Der Zinsanspruch basiert auf dem Zeitpunkt der Ablehnung weiterer Regulierungen durch die Beklagten.

Rückwärts Ausparken – eine gefährliche Herausforderung

Rückwärts aus einer Parklücke auszuparken stellt für jeden Fahrer eine besondere Risikosituation dar. Die eingeschränkte Sicht nach hinten macht es für den Rückwärtsfahrenden schwierig, andere Fahrzeuge oder Personen rechtzeitig zu erkennen. Gleichzeitig ist in engen Parksituationen höchste Aufmerksamkeit und umsichtiges Fahren gefragt, um Unfälle zu vermeiden.

Kommt es dennoch zu einer Kollision beim rückwärts Ausparken, stellt sich rechtlich oft die Frage der Hauptunfallverursachung. Das Mitverschulden der Beteiligten muss sorgfältig geprüft und nach geltenden Haftungsgrundsätzen aufgeteilt werden. Dabei spielen Faktoren wie Sorgfaltspflichten, Betriebsgefahr und Überwachungspflichten eine entscheidende Rolle. Eine Aufteilung der Haftungsquoten ist in solchen Fällen der Regelfall.

Haben Sie einen ähnlichen Unfall mit rückwärts ausparkenden Fahrzeugen erlebt? Holen Sie sich jetzt eine unverbindliche Ersteinschätzung von einem erfahrenen Anwalt, um Ihre Rechte zu klären und die bestmögliche Lösung für Ihren Fall zu finden.

➜ Der Fall im Detail


Kollision auf dem Parkplatz: Zwei Fahrzeuge setzen rückwärts an

Am 09. August 2014, mittags, ereignete sich auf dem Parkplatz der K. Straße 24 in K. ein Verkehrsunfall zwischen einem Toyota Yaris, geführt von der Klägerin, und einem Citroen Berlingo, gesteuert vom Beklagten zu 1 und versichert bei der Beklagten zu 2. Die Klägerin parkte ihren Wagen ursprünglich in einer entlegenen Ecke des Biomarktparkplatzes und beabsichtigte, aufgrund der engen Parkverhältnisse, zunächst rückwärts zu fahren, um anschließend den Parkplatz vorwärts verlassen zu können. Während sie mit etwa einem Meter Abstand am Beklagten vorbeifuhr, begann dieser ebenfalls rückwärts aus seiner Parklücke zu fahren, was zur Kollision und zur Beschädigung der vorderen Beifahrertür der Klägerin führte.

Streitpunkt Schadensersatz: Klägerin fordert vollständige Übernahme der Kosten

Infolge des Unfalls forderte die Klägerin von den Beklagten die Übernahme der Reparaturkosten in Höhe von 2.344,28 Euro, Mietwagenkosten für drei Tage (207 Euro), eine Wertminderung von 380 Euro sowie eine Auslagenpauschale, insgesamt also 3.481,88 Euro. Nachdem die Versicherung des Beklagten einen Teil des Betrags unter Annahme eines Mitverschuldensanteils von 50 % regulierte, strebte die Klägerin vor Gericht die Deckung der restlichen Schadenssumme an, unter Berufung auf eine 100%ige Haftung der Beklagten.

Gerichtsentscheidung: Teilweise Haftung bei beidseitigem Verschulden

Das Amtsgericht Kleve entschied, dass der Klägerin lediglich ein weiterer Betrag von 13,18 Euro zusteht, unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils. Beide Parteien hätten, so das Gericht, den Unfall durch vorsichtigeres Fahren verhindern können. Es betonte, dass auf Parkplätzen, wo stets mit rückwärtsfahrenden Fahrzeugen zu rechnen ist, eine erhöhte Sorgfalt geboten ist und in der Regel eine Schadensteilung vorgenommen wird, wenn beide Parteien gegen die gegenseitige Rücksichtnahmepflicht verstoßen haben.

Sorgfaltspflichten und Schadensteilung auf Parkplätzen

Besonders hervorgehoben wurde die allgemeine Rücksichtnahmepflicht, nach der sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten muss, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Da die Beweisaufnahme ergab, dass beide Fahrzeuge sehr langsam und vorsichtig rückwärts fuhren, die Klägerin jedoch mit geringem Abstand am Fahrzeug des Beklagten vorbeifuhr, wurde ihr ein Mitverschuldensanteil angelastet.

Kein vollständiger Schadensersatz für die Klägerin

Unter Einbeziehung der Haftungsquote von 50 % und der bereits erfolgten Zahlungen durch die Versicherung der Beklagten stand der Klägerin kein weiterer Schadensersatz zu. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass die vorgerichtlichen Anwaltskosten bereits vollständig reguliert wurden. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin, das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Absicherung gegen Vollstreckung

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung eine entsprechende Sicherheit leisten. Die Zinsforderungen der Klägerin begründen sich auf die verzögerte Regulierung durch die Beklagten seit dem Unfalldatum.

✔ Häufige Fragen – FAQ

Wer trägt die Schuld bei einem Unfall mit rückwärts ausparkenden Fahrzeugen?

Bei einem Unfall mit rückwärts ausparkenden Fahrzeugen hängt die Schuldfrage von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von den Umständen des Unfalls und den Sorgfaltspflichten der beteiligten Fahrer. Generell gilt, dass Fahrer, die rückwärts ausparken, besondere Sorgfaltspflichten haben. Diese Sorgfaltspflichten ergeben sich aus § 9 Absatz 5 der Straßenverkehrsordnung (StVO) und beinhalten, dass sich der Fahrer vor Beginn der Rückwärtsfahrt vergewissern muss, ob der Raum hinter dem Fahrzeug frei ist. Ebenso muss während der Rückwärtsfahrt darauf geachtet werden, dass kein anderer Verkehrsteilnehmer von der Seite oder von hinten in den Gefahrenraum gelangt.

In der Regel wird bei einem Unfall beim Rückwärtsfahren ein Anscheinsbeweis gegen den rückwärts Fahrenden angenommen. Das bedeutet, dass zunächst davon ausgegangen wird, dass der Rückwärtsfahrende die Schuld trägt, es sei denn, er kann das Gegenteil beweisen. Dieser Grundsatz wird jedoch dann angepasst, wenn besondere Umstände vorliegen. Beispielsweise, wenn zwei Fahrzeuge gleichzeitig rückwärts fahren und kollidieren, wird oft von einer geteilten Schuld ausgegangen.

Ein interessanter Fall wurde vom Kammergericht Berlin entschieden, bei dem ein Fahrzeug rückwärts aus einer Parklücke ausparkte und dann anhielt, um eine Person einsteigen zu lassen. In diesem Moment kollidierte ein anderes Fahrzeug, das ebenfalls rückwärts ausparkte, mit dem stehenden Fahrzeug. Das Gericht urteilte, dass der Fahrer des bewegten Fahrzeugs die alleinige Schuld trägt, da das andere Fahrzeug bereits angehalten hatte und somit nicht mehr in der Rückwärtsbewegung war.

Das Landgericht Kleve hingegen entschied in einem ähnlichen Fall, dass die besonderen Sorgfaltspflichten beim Rückwärtsfahren nicht sofort mit dem Stillstand des Fahrzeugs enden. Es kommt also darauf an, ob sich die Kollision in einem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Rückwärtsfahrt ereignet hat.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Schuld bei einem Unfall mit rückwärts ausparkenden Fahrzeugen in der Regel zunächst beim Rückwärtsfahrenden liegt, es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die eine andere Bewertung rechtfertigen. Die genaue Schuldfrage hängt jedoch immer von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab und kann durch Gerichtsurteile beeinflusst werden, die auf ähnlichen Fällen basieren.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

Wie wird der Schadensersatz bei einem Parkplatzunfall berechnet?

Die Berechnung des Schadensersatzes bei einem Parkplatzunfall hängt von verschiedenen Faktoren ab, insbesondere von der Haftungsquote, die den beteiligten Parteien zugeschrieben wird. Diese Quote bestimmt, welcher Anteil des Schadens von welchem Unfallbeteiligten zu tragen ist.

Grundsätzlich gilt, dass bei einem Parkplatzunfall oft eine Haftungsteilung vorgenommen wird, da in der Regel beide Parteien eine gesteigerte Rücksichtnahme beim Ein- und Ausparken sowie beim Befahren der Parkfläche beachten müssen. Die Haftungsquote kann jedoch variieren, je nachdem, wie die Umstände des Unfalls bewertet werden und inwieweit ein Mitverschulden der Beteiligten vorliegt.

Die Schadensberechnung erfolgt auf der Grundlage des tatsächlich entstandenen Schadens. Dieser kann durch Kostenvoranschläge, Reparaturrechnungen oder Sachverständigengutachten ermittelt werden. Der Geschädigte hat grundsätzlich Anspruch auf die Wiederherstellung des Zustands, der vor dem Unfall bestand. Dies umfasst Reparaturkosten oder bei einem Totalschaden den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts des beschädigten Fahrzeugs.

Bei der Schadensregulierung wird auch die Betriebsgefahr der Fahrzeuge berücksichtigt. Die Betriebsgefahr beschreibt das allgemeine Risiko, das von einem Fahrzeug im Straßenverkehr ausgeht. Bei einem Parkplatzunfall kann die Betriebsgefahr des rückwärts ausparkenden Fahrzeugs höher bewertet werden, da von diesem Fahrzeug eine größere Gefahr ausgeht.

Wenn die Haftungsquote festgelegt ist, wird der Schaden entsprechend aufgeteilt. Bei einer Haftungsquote von 50:50 beispielsweise tragen beide Parteien die Hälfte des Schadens. Es ist jedoch auch möglich, dass eine Partei einen größeren Teil des Schadens zu tragen hat, wenn ihr ein höheres Maß an Verschulden zugesprochen wird.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Schadensberechnung und die Festlegung der Haftungsquote im Einzelfall komplex sein können und von den genauen Umständen des Unfalls abhängen. Daher kann es sinnvoll sein, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um die eigenen Ansprüche durchzusetzen.

§ Relevante Rechtsgrundlagen des Urteils

  • §§ 7, 18 StVG, 823 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG: Diese Gesetze bilden die Grundlage für Schadensersatzansprüche nach Verkehrsunfällen. Sie regeln die Haftung bei Betrieb eines Kraftfahrzeugs und die Verpflichtung zur Zahlung von Schadensersatz bei fahrlässiger Schädigung.
  • § 17 Abs. 1 und 2 StVG: Diese Paragraphen betreffen die Schadensverteilung bei Verkehrsunfällen und die Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge unter Berücksichtigung der Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge.
  • § 1 Abs. 2 StVO: Betont die allgemeine Rücksichtnahmepflicht aller Verkehrsteilnehmer, die besagt, dass sich niemand so verhalten darf, dass andere geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt werden.
  • § 287 ZPO: Regelung zur Schadensschätzung durch das Gericht, insbesondere relevant für die Festsetzung der Höhe des Schadensersatzes, wenn eine exakte Berechnung nicht möglich ist.
  • § 249 ff. BGB: Grundlage für die Ersatzpflicht bei Schadensfällen, die die Art und den Umfang des Schadensersatzes, einschließlich der Reparaturkosten und der Mietwagenkosten, bestimmen.
  • §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB: Diese Paragraphen regeln den Schadensersatz wegen Pflichtverletzung sowie die Voraussetzungen für Verzugszinsen, die relevant werden, wenn eine Regulierungszusage nicht eingehalten wird.
  • § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO: Bietet eine Grundlage für die Kostenentscheidung im gerichtlichen Verfahren und bestimmt, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
  • §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO: Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit von Urteilen, die es ermöglichen, dass ein Urteil bereits vor Rechtskraft vollstreckt werden kann, unter bestimmten Sicherheitsleistungen.


Das vorliegende Urteil

AG Kleve – Az.: 3 C 240/14 – Urteil vom 25.02.2015

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an die Klägerin 13,18 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Haftung aus einem Verkehrsunfall.

Am 09.08.2014 gegen 12 Uhr kam es zwischen der Klägerin (Toyota Yaris, amtliches Kennzeichen …) und dem Beklagten zu 1) (Citroen Berlingo, amtliches Kennzeichen …), dessen Pkw bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, zu einem Verkehrsunfall auf dem Parkplatz K. Straße 24 in K. (Foto Bl. 63 GA).

Die Klägerin hatte ihren Pkw (auf dem Parkplatz des Biomarktes) in der weitest entfernten Ecke geparkt. Sie beabsichtigte, aufgrund der engen Parksituation zunächst einige Meter rückwärts zu fahren, um dann zu wenden und vorwärts den Parkplatz verlassen zu können (vgl. Foto Bl, 63 GA).

Als die Klägerin am Beklagten zu 1.) mit einem Abstand von etwa einem Meter vorbeifuhr, setzte dieser ebenfalls rückwärts aus seiner Parklücke heraus. Es kam zu einer Kollision, bei der die vordere Beifahrertür der Klägerin beschädigt wurde (Foto Bl. 6 GA).

Mit der Klage macht die Klägerin die Reparaturkosten in Höhe von 2.344,28 Euro (Rechnung vom 27.08.2014, Bl. 12 GA), Kosten für die Anmietung eines Mietwagens für drei Tage in Höhe 207,00 Euro (Bl. 13 GA), eine Wertminderung von 380,00 Euro (vgl. Privatgutachten Bl. 10 GA) sowie die Auslagenpauschale geltend.

Die Beklagte zu 2) ging von einem Mitverschuldensanteil der Klägerin von 50 % aus und regulierte insgesamt einen Betrag von 1.727,76 Euro (Zahlungsbestätigungen vom 03.09.2014 und 17.09.2014, Bl. 8f. GA). Mit der Klage begehrt die Klägerin die restlichen Kosten unter Berücksichtigung einer 100 %igen Haftung der Beklagten.

Sie berechnet ihren Schaden wie folgt:

Reparaturkosten 2.344,28 Euro

Wertminderung 380,00 Euro

Mietwagenkosten 207,00 Euro

Sachverständigenkosten 525,60 Euro

Auslagenpauschale 25,00 Euro

3.481,88 Euro

Zahlung durch die Beklagte zu 2.) -1.727,76 Euro

1.754,12 Euro

Die Klägerin trägt vor, sie sei sehr vorsichtig rückwärts gefahren. Sie ist daher der Ansicht, dass sie den Unfall in keiner Weise mitverschuldet habe, so dass ein Mitverschuldensanteil in Höhe von 50 % unangemessen sei. Vielmehr treffe den Beklagten zu 1) die alleinige Schuld.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.754,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.09.2014 sowie 172,31 Euro als Nebenforderung zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie sind der Ansicht, der Beklagte zu 1) habe den Unfall in gleicher Weise wie die Klägerin verursacht, auch habe sich der Beklagte zu 1) beim Ausparkvorgang sehr sorgfältig verhalten.

Für das weitergehende Vorbringen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.02.2015 (Bl. 60 ff. GA) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist weitgehend unbegründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten lediglich einen Anspruch auf Zahlung von weiteren 13,18 Euro aus §§ 7, 18 StVG, 823 BGB i. V. m. § 115 Abs. 1 VVG.

1.

Unstreitig erfolgte der Verkehrsunfall bei dem Betrieb beider Fahrzeuge. Dass der Unfall für einen der Beteiligten unvermeidbar war, ist nicht ersichtlich, § 17 Abs. 3 StVG. Ein unabwendbares Ereignis liegt nur dann vor, wenn es weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit bzw. auf ein Versagen des Fahrzeuges beruht und es auch unter Anwendung äußerster Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dabei ist die Situation aus Sicht eines Idealfahrers zu beurteilen, der sich sachgemäß, geistesgegenwärtig und über den gewöhnlichen und persönlichen Maßstab hinaus zu verhalten vermag. Beide Unfallbeteiligten hätten die Kollision durch ein umsichtigeres Fahrverhalten vermeiden können.

Die Haftung der Beteiligten hängt somit gem. § 17 Abs. 1 und 2 StVG von den jeweiligen Verursachungsbeiträgen unter Berücksichtigung der von beiden am Unfall beteiligten Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr ab. Im Rahmen der gebotenen Abwägung sind neben der Betriebsgefahr nur diejenigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge, die für den Unfall unstreitig oder erwiesenermaßen ursächlich waren, zu berücksichtigen.

Dabei hat grundsätzlich jeder Halter die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. Allerdings sind auch die Regeln des Anscheinsbeweises anzuwenden, die sich auf die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auswirken können, insbesondere, wenn in bestimmten Verkehrssituationen dem einzelnen Verkehrsteilnehmer besondere Sorgfaltspflichten auferlegt sind.

2.

Grundsätzlich sind die Vorschriften der StVO mit Ausnahme der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht auf Parkplätzen nicht anwendbar. Nach § 1 Abs. 2 StVO muss sich ein Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als unvermeidbar behindert oder belästigt wird. Im ruhenden Verkehr sind die hiernach einzuhaltenden Sorgfaltspflichten der Kraftfahrer einander angenähert. Da auf Parkplätzen stets mit ausparkenden und rückwärts fahrenden Fahrzeugen zu rechnen ist, müssen Kraftfahrer hier so vorsichtig fahren, dass sie jederzeit anhalten können (LG Saarbrücken, Urteil v. 19.07.2013 – 13 S 61/13, juris).

Bei einem Zusammenstoß auf einem Parkplatz ist in der Regel eine Schadensteilung vorzunehmen, wenn beide Verkehrsteilnehmer gegen das Gebot zu gegenseitiger Rücksichtnahme verstoßen haben, wobei im Grundsatz das aus der Parklücke herausfahrende Kfz den höheren Haftungsanteil zu tragen hat (vgl. Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 13. Aufl. 2013, Kapitel A., Rdnr. 273 m. w. N.).

Weder ist bewiesen, dass eines der beiden Fahrzeuge zu schnell gefahren ist, noch dass einer der Unfallbeteiligten sich beim Rückwärtsfahren nicht abgesichert hat. Die Klägerin ist sehr langsam und vorsichtig rückwärts gefahren. Das diesbezügliche Klägervorbringen ist glaubhaft und wird zudem gestützt durch die Aussage des Zeugen H.-J., der beobachtet hat, dass beide Fahrzeuge „betont langsam, wie in Zeitlupe“, rückwärts gefahren sind. Auch der Beklagte zu 1.) hat unter Bestätigung durch die Aussage der Zeugin G. bekundet, besonders langsam gefahren zu sein und sich nach hinten abgesichert zu haben.

Zwar ist die Klägerin aus ihrer Parkbucht bereits ein weiteres Stück herausgefahren, sie befand sich zum Unfallzeitpunkt allerdings immer noch in Rückwärtsfahrt. Der Beklagte zu 1.) ist erst später rückwärts aus seiner Parkbucht herausgefahren. Zu Lasten der Klägerin ist aber – auch wenn sie ihre Rückwärtsfahrt früher begonnen hatte – zu berücksichtigen, dass sie mit einem sehr geringen Abstand am Fahrzeug des Beklagten zu 1.) vorbeigefahren ist und damit ihrem Rücksichtnahmegebot nur unzureichend nachgekommen ist. Der Beklagte zu 1.) hatte so keine Möglichkeit, sich auch nur zu einem geringen Teil aus der Parklücke „herauszutasten“, um besser den hinter ihm befindlichen Verkehrs zu beobachten. Aus diesem Grund ist auch nicht davon auszugehen, dass der Beklagte zu 1.) die Klägerin durch einen „Schulterblick“ hätte sehen können.

3.

Mangels konkreter Geschwindigkeitsangaben ist auch kein Sachverständigengutachten zu der Frage einzuholen, ob der Beklagte zu 1.) die Klägerin aufgrund ihrer Geschwindigkeit bereits hätte beim (Rückwärts-)Anfahren hätte sehen können. Um eine exakte Berechnung vornehmen zu können, zu welchem Zeitpunkt die Klägerin für den Beklagten zu 1.) sichtbar gewesen wäre, bedürfte es weitaus konkreter Anknüpfungstatsachen, da sich die Sichtbarkeit dann lediglich in einem Bereich von Zentimetern befunden hätte. Die Angabe der Klägerin, sie sei „wie eine Schnecke“ gefahren, ist auch zur ansatzweisen Bestimmung einer Fahrgeschwindigkeit nicht ausreichend.

4.

Aus diesem Grund steht der Klägerin unter Berücksichtigung ihres Mitverschuldensanteils kein höherer Ersatzanspruch als 50 % ihres Schadens zu. Dies entspricht der Rechtsprechung bei einer Kollision auf einem Parkplatz zwischen zwei Kfz, die beide rückwärts aus ihren Parkboxen herausfahren, unabhängig davon, ob ein Fahrzeug bereits längere Zeit gestanden hat (LG Bad Kreuznach, Urteil v. 25. 07.2007 – 1 S 29/07, juris; OLG Hamm, Urteil v. 11.09.2012 – 9 U 32/12, NJW-RR 2013, 33).

5.

Nach § 7 Abs. 1 StVG sind die dem Halter entstandenen Schäden im Rahmen der Haftungsquote zu ersetzen. Nach §§ 249 ff. BGB kann die Klägerin demnach unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 50 % neben den Sachverständigenkosten, der Auslagenpauschale, die nach § 287 ZPO in ständiger Rechtsprechung des Gerichtes mit 25,00 € angesetzt wird, unter anderem auch die Reparaturkosten und die Mietwagenkosten geltend machen.

Die Höhe der Reparaturkosten und die Wertminderung sind von den Beklagten nicht angegriffen worden. Bezüglich der Mietwagenkosten darf sich die Klägerin auf die Tarife der Schwacke-Liste beziehen, da sowohl diese als auch der Fraunhofer-Mietpreisspiegel grundsätzlich geeignet sind, als Grundlage einer Schätzung nach § 287 ZPO zu dienen (vgl. BGH, Urteil v. 12.04.2011 – VI ZR 300/09, juris). Nach der Schwacke-Liste wäre für den streitgegenständlichen Fahrzeugtyp eine höhere 3-Tages-Pauschale ersatzfähig, sodass die Klägerin jedenfalls die geltend gemachten 207,00 Euro Mietwagenkosten regulieren kann.

6.

Die berechtigte Forderung der Klägerin stellt sich wie folgt dar:

Reparaturkosten 2.344,28 Euro

Wertminderung 380,00 Euro

Mietwagenkosten 207,00 Euro

Sachverständigenkosten 525,60 Euro

Auslagenpauschale 25,00 Euro

3.481,88 Euro

50 %ige Haftung

1.740,94 Euro

Zahlung durch die Beklagte zu 2.) -1.727,76 Euro

13,18 Euro

7.

Im Rahmen einer Haftung nach § 7 StVG sind ebenfalls die durch eine vorgerichtliche Einschaltung eines Rechtsanwaltes entstandenen Kosten vom Schutzbereich der verletzten Norm umfasst und über § 249 BGB ersatzfähig, da die Beauftragung eines Rechtsanwaltes regelmäßig erforderlich und zweckmäßig ist. Allerdings kann der Kläger nur die angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Geschäftsgebühr zu einem Gegenstandsstreitwert von bis zu 500,00 € (58,50 Euro) nebst Auslagenpauschale (11,70 Euro) und Umsatzsteuer (13,34 Euro) geltend machen, sodass lediglich ein Betrag von 83,54 Euro ersatzfähig ist. Diese Kosten hat die Beklagte zu 2.) bereits vollständig reguliert.

IV.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286, 288 BGB mit Ablehnung einerweiteren Regulierung durch die Beklagten, mithin ab dem 17.09.2014.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Streitwert: 1.754,12 Euro

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos