Skip to content

Verkehrsunfall mit Personenschaden – Berührungsloser Unfall durch Ausweichen

Oberlandesgericht Brandenburg – Az: 12 U 92/18 – Beschluss vom 29.11.2018

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 09.04.2018 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 13 O 302/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Hierzu besteht für den Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einem Monat nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

Der Kläger macht Schadensersatz- sowie Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 17.06.2009 gegen 19:41 Uhr in F… auf das … Straße in Fahrtrichtung Polen ereignet hat. Der Kläger befuhr mit seinem PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … die … Straße in Richtung Grenzübergang Polen auf dem rechten von zwei in gleicher Fahrtrichtung eingerichteten Fahrstreifen. Der Beklagte zu 1 befuhr mit dem von der Beklagten zu 2 gehaltenen und bei der Beklagten zu 3 haftpflichtversicherten PKW Nissan Micra mit dem amtlichen Kennzeichen … den linken Fahrstreifen. Kurz vor dem vor dem ehemaligen Grenzübergangsgebäude befindlichen Fußgängerüberweg kam der Kläger mit seinem Fahrzeug aus zwischen den Parteien streitigen Gründen von der Fahrbahn ab und prallte gegen einen neben der Fahrbahn stehenden Laternenpfahl, wobei er und seine Beifahrerin schwer verletzt wurden. Zu einer Berührung zwischen den Fahrzeugen kam es nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. 2.000,00 € sowie weiterer 2.421,27 € jeweils nebst Zinsen und zur Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 492,54 € nebst Zinsen verurteilt und die weitergehende Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dem Kläger stünden gegenüber den Beklagten Schadenersatzansprüche aus den §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, 249, 253 Abs. 2 BGB, 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG, 1 PflVG zu. Die geltend gemachten Schäden seien bei dem Betrieb des von dem Beklagten zu 1 geführten Kraftfahrzeuges verursacht worden. Der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen dem Befahren der linken Fahrspur durch den Beklagten zu 1 und der Ausweichreaktion des Klägers sei zu bejahen. Der Kläger habe davon ausgehen können, dass der Beklagte zu 1 auf die rechte Fahrspur habe wechseln wollen. Da der Beklagte zu 1 mit seinem Fahrzeug nach seiner eigenen Einlassung nicht rechtzeitig hinter dem klägerischen Fahrzeug zurückgefallen sei, habe für den Kläger Anlass zur Befürchtung bestanden, es werde ohne eine Reaktion von ihm zu einer Kollision gekommen. Das Ausweichen stellte sich als zumindest subjektiv vertretbare Reaktion dar. Aufgrund der nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG vorzunehmenden Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge sei von einer Haftungsquote von 50 : 50 auszugehen. Der Unfall stelle für keine Partei ein unabwendbares Ereignis dar. Den Beklagten sei neben der Betriebsgefahr des Fahrzeuges des Beklagten zu 1 kein Sorgfaltsverstoß anzulasten. Ein Verstoß gegen § 7 Abs. 4 und Abs. 5 StVO sei im Ergebnis der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichtes bewiesen. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1 seine Fahrspur zumindest in Höhe des klägerischen Fahrzeuges und nicht erst hinter ihm verlassen habe. Die Angaben der Zeugin S… seien nur teilweise ergiebig; im Übrigen verblieben erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren und in dem Zivilverfahren betreffend die Ansprüche der Zeugin S… eingeholten Sachverständigengutachten seien insoweit unergiebig. Der Kläger könne sich auch nicht auf einen zu seinen Gunsten sprechenden Anscheinsbeweis berufen. Mangels bewiesenen Überschreitens der Fahrspur wie auch Kollision zwischen den Fahrzeugen greife der Anscheinsbeweis nicht ein. Feststellungen zu einer fehlenden rechtzeitigen Betätigung des Fahrtrichtungsanzeigers durch den Beklagten zu 1 ließen sich nicht treffen. Auf Seiten des Klägers habe sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeuges verwirklicht, die durch eine leicht erhöhte Geschwindigkeit von ca. 35 km/h erhöht sei. Zu seinen Lasten komme hinzu, dass sein Fahrverhalten nicht durch die eigene Verpflichtung zur Rücksichtnahme nach den §§ 1 Abs. 2, 11 Abs. 3 StVO geprägt gewesen sei.

Der dem Grunde nach ersatzfähige Schaden belaufe sich auf 3.498,53 €, so dass sich bei hälftiger Haftungsquote ein Betrag von 1.749,27 € ergebe. Eine Nutzungsentschädigung sei nach §§ 252 Abs. 1 BGB, 287 ZPO für die Dauer von 14 Werktagen ab dem 26.06.2009 mit einem Ansatz von 43 € kalendertäglich und für den Zeitraum vom 13.07.2009 bis zum 28.08.2009 nur i.H.v. 20 € pro Tag geschätzter Vorhaltekosten zu bemessen. Soweit der Zeitraum nach dem 29 08. 2009 betroffen sei, sei ein etwaiger Anspruch infolge Verjährung nicht mehr durchsetzbar. Der Kläger könne daneben die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von 2.000,00 € verlangen. Beim Kläger seien eine Thoraxkontusion, eine Sternumfraktur im mittleren Drittel sowie ein stumpfes Bauchtrauma diagnostiziert worden. Es ergebe sich ein Krankheitszeitraum von ca. 3,5 Monaten bei einem neuntägigen stationären Aufenthalt. Von Gleichgewichtsstörungen und einem Tinnitus sei nicht auszugehen. Der Vortrag des Klägers sei insoweit widersprüchlich. Das Vorbringen zu einer Diagnostik der Beschwerden am 24.08.2009 werde als verspätet gemäß § 296a ZPO zurückgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 17.04.2018 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 17.05.2018 beim Brandenburgischen Oberlandesgericht eingegangen Schriftsatz Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel – nach auf rechtzeitigen Antrag verlängerter Frist zur Berufungsbegründung bis zum 18.07.2018 – mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz begründet.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger seine Ansprüche, soweit sie vom Landgericht abgewiesen worden sind, weiter. Er rügt eine unvollständige Tatsachenfeststellung sowie eine fehlerhafte Beweiswürdigung. Die Zeugin S… habe sich von der ersten bis zur letzten Sekunde über alle Jahre ohne jedwede Beeinflussung und ohne jedwede Belastungs- bzw. Begünstigungstendenz mit inhaltlich identischer Kernaussage zu dem Erlebten erklärt. Es sei daher nicht nachvollziehbar, weshalb das Landgericht ihrer Aussage jedweden Beweiswert abspreche. Er habe mit der Aussage der Zeugin S… bewiesen, dass sich das Beklagtenfahrzeug verkehrswidrig innerhalb der Fahrbahneinengung in Höhe des Klägerfahrzeuges befunden habe. Einen Gegenbeweis hätten die Beklagten nicht erbringen können. Zu seinen Gunsten streite darüber hinaus ein Urkundenbeweis in Gestalt des Sitzungsprotokolls aus dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Frankfurt (Oder) zum Geschäftszeichen 11 O 164/11. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht diesen Urkundenbeweis nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt. Wenn das Landgericht das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. R… nicht uneingeschränkt seiner Entscheidungsfindung zu Grunde lege, wäre es gezwungen gewesen, ein Obergutachten einzuholen oder die von dem Sachverständigen im Parallelverfahren in seiner mündlichen Erläuterung des Gutachtens getätigten Aussagen zu berücksichtigen. Zu Unrecht habe das Landgericht den Vortrag aus dem Schriftsatz vom 26.03.2018 nicht berücksichtigt, da er weder verspätet, noch unter Verstoß gegen die Prozessförderungspflicht erfolgt sei, sondern von dem vom Landgericht gewährten Schriftsatznachlass zum Ergebnis der Beweisaufnahme gedeckt gewesen sei. Auch hätte auf seinen Antrag ein verkehrspsychologisches Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen. Der Sachverständige wäre zu dem Ergebnis gelangt, dass ihm weder unter objektiven noch unter subjektiven Gesichtspunkten einer Überreaktion und damit Fehlreaktion anzulasten sei und das Unfallgeschehen sich für ihn als unabwendbar dargestellt habe.

Rechtsfehlerhaft sei das Landgericht von einer Haftungsquote von 50 zu 50 ausgegangen. Vielmehr sei es an die vom Brandenburgischen Oberlandesgericht in dem Parallelverfahren angenommene Haftungsquote von 100 % zulasten der Beklagten gebunden gewesen. Soweit es stattdessen zu seinen Lasten ein Mitverschulden festgestellt habe, sei seine Argumentation widersprüchlich, da es im Urteil ausführe, dass die Ausweichreaktion subjektiv geboten gewesen sei. Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht bei der Abwägung einen Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2, 11 Abs. 3 StVO berücksichtigt. Er habe nicht wahrgenommen, dass das Beklagtenfahrzeug seine Geschwindigkeit erhöht habe, so dass er unter diesen Umständen eine gebotene Rücksichtnahme nicht habe walten lassen können. Für ihn habe keine Veranlassung zu einer abändernden eigenen Fahrweise bestanden. Das Landgericht habe zu seinen Lasten einen Sachverhalt berücksichtigt, den keine der Parteien vorgetragen habe. Für die vom Landgericht angenommene Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um ca. 5 km/h mangele es an Anknüpfungstatsachen; zudem wären die Fahrzeugbeschädigungen und der Personenschaden bei Einhaltung einer Geschwindigkeit von 30 km/h nicht geringer ausgefallen. Die rechtliche Würdigung, im vorliegenden Fall greife ein Anscheinsbeweis nicht ein, sei grob falsch. Er habe ein Überschreiten der Fahrspur im fahrbahnverengten Bereich durch den Beklagten zu 1 und damit die Voraussetzungen für einen zu seinen Gunsten streitenden Anscheinsbeweis sehr wohl bewiesen. Der von der Beklagten zu 3 rechtswirksam erklärte Verjährungsverzicht beziehe sich entgegen der rechtsfehlerhaften Auffassung des Landgerichts auch auf die mit Schreiben vom 13.12.2017 endgültig bezifferte weitere Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 8.600.00 €. Eine Verjährung sei nicht eingetreten.

Verfahrensfehlerhaft habe das Landgericht das angebotene Sachverständigengutachten zum Beweis dafür, dass er kollisionsbedingt ein Knalltrauma und damit verbunden einen Tinnitus erlitten habe, nicht eingeholt. Es stehe fest, dass er einen Unfall erlitten habe, der mit einer extrem starken Lärmbelastung verbunden gewesen sei. Ein Sachverständiger hätte eine knalltraumatische Schädigung der Haarzellen im Innenohr bejaht, die zu Ohrgeräuschen geführt habe und nach wie vor führe. Das Landgericht sei daher verpflichtet gewesen, den Tinnitus bei der Schmerzensgeldbemessung angemessen zu berücksichtigen, was rechtsfehlerhaft nicht geschehen sei. Er habe bereits bei seiner polizeilichen Zeugenvernehmung am 07.07.2009 auf die Frage, welche Verletzungen er erlitten habe, geantwortet, dass er unter einem leichten Fiepen im Ohr und Orientierungsproblemen leide. Dies sei von ihm erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 26.03.2018 vorgetragen worden. Damit habe sich das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht auseinandergesetzt. Soweit das Landgericht diesen Vortrag als verspätet zurückgewiesen habe, greife der Verspätungseinwand nicht durch, da die Ausführungen von der ihm gewährten Stellungnahmefrist umfasst gewesen seien. Das vom Landgericht zuerkannte Schmerzensgeld sei ermessensfehlerhaft zu gering bemessen und hätte mindestens auf den eingeklagten Betrag von 14.000,00 € festgesetzt werden müssen. Zudem habe das Landgericht den Beweismaßstab verkannt, da es sich bei den Gleichgewichtsstörungen und dem Tinnitus um Sekundärverletzungen handele, für die die Beweisanforderungen des § 287 ZPO gälten. Die nicht begründete Unterstellung des Landgerichts, er würde sich mit seinen Unfallverletzungen besonders hervortun wollen, lasse massive Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Landgerichts aufkommen.

Schließlich stehe ihm auch die geltend gemachte Nutzungsausfallentschädigung in voller Höhe zu. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht sei ihm nicht vorzuwerfen. Er habe bereits mit anwaltlichem Forderungsschreiben vom 08.09.2009 auf seine schlechte finanzielle Lage hingewiesen. Auch gebe es keine Rechtsgrundlage dafür, dass das Landgericht die ihm zustehende Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum vom 13.07. bis zum 28.08.2009 nur i.H.v. 20 € pro Tag zuerkannt habe. Hätte das Landgericht ihm korrekt unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 100 % die zustehenden Schadensersatzansprüche zugesprochen, hätte es der Klage auch in Bezug auf die mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren vollständig stattgeben müssen. Der vom Landgericht festgesetzte Zinsanspruch sei zudem fehlerhaft ab Rechtshängigkeit festgesetzt worden.

Der Kläger kündigt folgende Anträge an:

1. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 09.04.2018, Az. 13 O 302/17, wird abgeändert.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an ihn ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts gestelltes, über einen Betrag i.H.v. 2.000,00 € hinausgehendes weiteres Schmerzensgeld nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2009 zu zahlen.

3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an ihn weitere 12.452,69 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.457,43 € seit dem 24.09.2009, aus 6.878,70 € seit dem 24.12.2009 und aus 14.873,96 € seit dem 22.12.2017 zu zahlen.

4. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an ihn außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren und -kosten in Höhe von weiteren 815,27 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 703,89 € seit dem 24.09.2009 und aus 815,27 € seit dem 22.12.2017 zu zahlen, sowie (vermutlich hilfsweise)

5. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Frankfurt (Oder) zurückverwiesen.

Die Beklagten kündigen den Antrag an, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag nebst Beweisantritten. Das Landgericht habe keine fehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen. Der Kläger selbst berufe sich auf einer retrograde Amnesie und Erinnerungslücken, so dass seine eigenen Ausführungen erkennbar spekulativ seien und ins Blaue hinein erfolgten. Hinsichtlich der Angaben der Zeugin S… sei zu berücksichtigen, dass diese ein erhebliches Eigeninteresse an dem Verfahren habe, da sie selbst Ansprüche gegen die Beklagten geltend mache. Ein Fahrstreifenwechsel des Beklagtenfahrzeuges sei gerade nicht bewiesen. Die Zeugin S… habe ungeachtet ihres massiven Eigeninteresses im Rahmen ihrer Vernehmung keine Angaben zur konkreten Fahrweise des Beklagtenfahrzeuges machen können. Insbesondere sei ein Fahrstreifenwechsel durch ihre Angaben nicht bestätigt worden. Gleichfalls sei nicht belegt, dass der Beklagte zu 1 erst einen Fahrstreifenwechsel durchgeführt habe, bevor der Kläger ausgewichen und gegen den Laternenmast gefahren sei, oder ob er – wie von ihnen vorgetragen – erst nach Passieren des klägerischen Fahrzeuges die Spur gewechselt habe. Somit greife auch zu Gunsten des Klägers kein Anscheinsbeweis ein, da dieser voraussetze, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht neben der Betriebsgefahr ein deutliches Verschulden des Klägers gegen § 1 StVO und das allgemeine Rücksichtnahmegebot berücksichtigt habe, da der Kläger mit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Zutreffend seien die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 26.03.2018 nicht berücksichtigt worden. Die Einwände des Klägers gegen die Höhe des zugesprochenen Schadensersatzes seien gleichfalls fehlerhaft. Seine Behauptung, er sei nicht in der Lage gewesen, ein Ersatzfahrzeug vorzufinanzieren, und sei nicht kreditwürdig gewesen, werde mit Nichtwissen bestritten. Auch sei nicht zu beanstanden, dass das Landgericht den vom Kläger behaupteten Tinnitus sowie ein Knalltrauma nicht berücksichtigt habe, da der Kläger dem landgerichtlichen Hinweis auf weitergehende Substanziierung seines Vortrages nicht nachgekommen sei.

II.

Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht gem. §§ 517 ff. ZPO eingelegte Berufung ist nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich unbegründet. Die Rechtssache weist auch weder grundsätzliche Bedeutung auf, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Eine mündliche Verhandlung ist auch nicht aus sonstigen Gründen geboten. Es ist daher die Zurückweisung der Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss beabsichtigt.

1.

Mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten dem Grunde nach aus den §§ 7 Abs. 1, 11 S. 2, 17, 18 Abs. 1 S. 1 StVG, §§ 249, 253 Abs. 2 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und S. 4 VVG lediglich unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50:50 bejaht. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Beurteilung.

a)

Zugunsten des Klägers hat das Landgericht festgestellt, dass sowohl die Körper- und Gesundheitsschäden des Klägers als auch der Sachschaden an seinem Fahrzeug dem Betrieb des von dem Beklagten zu 1 geführten Kraftfahrzeuges im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG zuzurechnen sind, auch ohne dass es zu einer Kollision der beteiligten Fahrzeuge gekommen ist. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG umfasst danach alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensfälle. Es genügt, dass sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist. Es kommt dabei maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht, wobei die Haftung nicht davon abhängt, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeuges verkehrswidrig verhalten hat oder es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist. Allerdings reicht die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus. Voraussetzung ist, dass das Kraftfahrzeug über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (vgl. BGH VersR 2005, 992, 993; BGH VersR 2010, 1614; BGH VersR 2017, 311 Rn. 14 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze hat das Landgericht den erforderlichen Zurechnungszusammenhang zwischen dem Befahren der linken Fahrspur durch den Beklagten zu 1 und dem Abkommen von der Fahrbahn durch den Kläger bejaht, weil der Kläger davon habe ausgehen können, dass der Beklagte zu 1 den Fahrstreifen wechseln wollte, und es ohne eine Reaktion des Klägers zu einer Kollision kommen werde, wobei es in diesem Zusammenhang nicht darauf ankommt, ob das Ausweichen objektiv tatsächlich geboten war. Insoweit sind Fehler des Landgerichts zulasten des Klägers bei der Tatsachenfeststellung oder Rechtsanwendung nicht festzustellen.

Benötigen Sie Hilfe in einem ähnlichen Fall? Schildern Sie uns jetzt in unserem Kontaktformular Ihren Sachverhalt und fordern unsere Ersteinschätzung an.

b)

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht im Rahmen der Abwägung der jeweiligen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG von einer hälftigen Haftungsverteilung ausgegangen ist.

Das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG hat der Kläger nach dem Ergebnis der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme bereits deshalb nicht bewiesen, weil nicht feststeht, dass der Beklagte zu 1 unmittelbar vor dem Fahrzeug des Klägers die Spur gewechselt hat bzw. einen Fahrstreifenwechsel vorgenommen hat, als sich beide Fahrzeuge noch auf gleicher Höhe befanden. Die Angaben der vom Landgericht in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugin S… sind hierzu bereits unergiebig, so dass es auf die Beurteilung ihrer Glaubwürdigkeit bereits aus diesem Grunde nicht ankommt. Die Zeugin hat nach ihren eigenen Angaben die ganze Zeit nach geradeaus gesehen und erst in dem Moment, als das Fahrzeug des Klägers bereits auf den Laternenmast zufuhr, nach links zum Kläger herübergesehen. In diesem Moment habe sich das andere Fahrzeug „Spiegel an Spiegel“ mit dem Fahrzeug des Klägers befunden. Konkrete Angaben dazu, ob das Beklagtenfahrzeug zu dem Zeitpunkt, als der Kläger nach rechts auszuweichen begann, bereits den linken Fahrstreifen verlassen hatte, konnte die Zeugin nicht machen. Der im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren beauftragte Sachverständige H…, dessen Gutachten das Landgericht gemäß § 411a ZPO verwertet hat, konnte eine Rekonstruktion des Unfallgeschehens aufgrund der geringen Spurenlage nicht vornehmen. Technisch fundierte Aussagen über das Fahrverhalten des Beklagtenfahrzeuges konnte er nicht treffen. Der Sachverständige Prof. Dr. R… ist in seinem in dem Parallelverfahren N… ./. K… u.a. erstellten gerichtlichen Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass beide von den Parteien geschilderten Unfallvarianten technisch möglich sind. Auszuschließen sei lediglich, dass der Spurwechsel durch den Beklagten zu 1 erst eingeleitet worden sei, als das Fahrzeug des Klägers bereits gegen die Laterne geprallt sei. Dagegen konnte der Sachverständige nicht die Möglichkeit ausschließen, dass der Spurwechsel erst eingeleitet bzw. durchgeführt worden sei, als das Fahrzeug des Klägers bereits an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1 vorbeigefahren, aber noch nicht gegen die Laterne geprallt sei. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der mündlichen Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. R… im Parallelverfahren vor dem Landgericht am 29.04.2014. Ebenso wenig bestand Veranlassung für die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens oder die Einholung eines verkehrspsychologischen Gutachtens, was auch das Landgericht entgegen den Ausführungen in der Berufungsbegründung nicht für erforderlich gehalten hat. Der Kläger selbst hat nach seinen eigenen Angaben an das konkrete Unfallgeschehen keine Erinnerung, so dass sich seine Angaben hierzu letztlich auf Vermutungen und Schlussfolgerungen beschränken.

Kann danach nicht festgestellt werden, dass der Beklagte zu 1 vor dem Passieren des klägerischen Fahrzeuges zu einem Fahrstreifenwechsel ansetzte, greift zu Gunsten des Klägers ein Anscheinsbeweis nicht ein, da dieser sowohl einen feststehenden Fahrstreifenwechsel als auch eine Kollision der beteiligten Fahrzeuge voraussetzt.

Im Ergebnis ist somit letztlich von einem nicht mehr aufklärbaren Unfallverlauf auszugehen, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt die vom Landgericht vorgenommene Haftungsverteilung nicht zu beanstanden ist. Die jeweiligen Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge sind in etwa gleich hoch anzusetzen, so dass die hälftige Haftungsverteilung auch dann sachgerecht ist, wenn zulasten des Klägers kein Verstoß gegen §§ 1 Abs. 2, 11 Abs. 3 StVO oder eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zugrundegelegt wird, wobei dem Kläger zuzugeben ist, dass eine schadenskausale Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit angesichts des Umstandes, dass der Sachverständige H… eine Kollisionsgeschwindigkeit von 30-40 km/h ermittelt hat, nicht erwiesen ist. Dabei war das Landgericht nicht an die vom Senat in dem Parallelverfahren zugrundegelegte Rechtsauffassung einer 100-%igen Haftung der Beklagten für das Unfallgeschehen gebunden. Denn dieser Rechtsauffassung lag der Umstand zugrunde – wie auch in der Verfügung des Senats vom 12.06.2017 deutlich zum Ausdruck kommt – dass Gegenstand des dortigen Verfahrens Ansprüche aus abgetretenem Recht der Zeugin S… waren, die sich als Beifahrerin – anders als der Kläger im Streitfall – die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges nicht zurechnen lassen muss. Weder erwachsen die damaligen Ausführungen des Senats im Verhältnis zwischen den in diesem Rechtsstreit beteiligten Parteien in Rechtskraft, noch unterliegen sie den Wirkungen der im Vorprozess erfolgten Streitverkündung gemäß §§ 68, 74 Abs. 3 ZPO, unabhängig von deren Wirksamkeit.

2.

Die Einwendungen des Klägers mit der Berufung gegen die vom Landgericht ausgeurteilte Anspruchshöhe greifen ebenfalls nicht durch.

a)

Dem Kläger steht gemäß §§ 11 S. 2 StVG, 253 Abs. 2 BGB die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes zu, welches der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht mit 2.000,00 € bemisst. Der Senat macht sich insoweit die zutreffenden Gründe in den Entscheidungsgründen des Landgerichts zur Bemessung des Schmerzensgeldes zu Eigen.

Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an. Maßgeblich sind Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch die Art der Primärverletzung, die Zahl und Schwere der Operationen, die Dauer der stationären und der ambulanten Heilbehandlungen, den Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit und die Höhe des Dauerschadens bestimmt werden (vgl. BGH NJW 1955, 1675; NJW 1982, 985; VersR 1992, 1410; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 12. Aufl., Rn 274 ff). Dabei muss die Entschädigung zu Art und Dauer der erlittenen Schäden in eine angemessene Beziehung gesetzt werden (vgl. BGH VersR 1976, 968; OLG Hamm MDR 2003, 1249). Im Rahmen der Genugtuungsfunktion ist insbesondere die Schwere des Verschuldens des Schädigers in Ansatz zu bringen (vgl. BGH NJW 1955, a. a. O.; NJW 1982, a. a. O.; VersR 1992, a. a. O.). Einzubeziehen in die Bemessung ist auch die absehbare künftige Entwicklung des Schadensbildes (vgl. BGH MDR 2004, 701; MDR 2001, 764). Schließlich hat sich das Schmerzensgeld an Urteilen für vergleichbare Fälle zu orientieren (vgl. BGH VersR 1970, 134; VersR 1976, a. a. O.). Ausweislich des Entlassungsbriefes der Klinikum F… GmbH vom 24.06.2009 erlitt der Kläger in Folge des Verkehrsunfalles eine Thoraxkontusion, eine Sternumfraktur des mittleren Drittels sowie ein stumpfes Bauchtrauma. Er befand sich im Zeitraum vom 17. bis zum 25.06.2009 in stationärer Behandlung und wurde anschließend physiotherapeutisch behandelt. Nach der ärztlichen Bescheinigung vom 08.07.2009 litt er noch unter starken Schmerzen im Thoraxbereich und im Bereich der HWS. Nach den Feststellungen des Landgerichts war er bis einschließlich 02.10.2009, also für einen Zeitraum von dreieinhalb Monaten, arbeitsunfähig krankgeschrieben. Ein unfallbedingter Dauerschaden ist nach den Feststellungen des Landgerichts nicht verblieben.

Zu Recht hat das Landgericht bei der Bemessung des Schmerzensgeldes den vom Kläger geltend gemachten Tinnitus mit Knalltrauma sowie Gleichgewichtsstörungen unberücksichtigt gelassen. Das Vorbringen des Klägers ist insoweit widersprüchlich. Zum einen ergeben weder der Entlassungsbrief der Klinikum F… GmbH vom 24.06.2009 noch die ärztliche Bescheinigung vom 08.07.2009 Hinweise auf das Vorliegen eines Tinnitus, was zu dem schriftsätzlichen Vorbringen des Klägers, er habe bereits bei seiner Aufnahme in das Klinikum F… ein seit dem unfallbedingten Aufprall vorhandenes Ohrgeräusch erwähnt, in Widerspruch steht, da es nicht plausibel ist, warum die den Kläger behandelnden Ärzte des Klinikums einen solchen Tinnitus, wenn er bereits zu diesem Zeitpunkt vorhanden gewesen wäre, in dem Entlassungsbrief nicht erwähnt haben sollen. Zum anderen hat der Kläger selbst im Rahmen seiner persönlichen Anhörung vor dem Landgericht angegeben, der Tinnitus sei bei der stationären Behandlung nicht entdeckt und behandelt worden, sondern erst später festgestellt worden, als er zur HNO-Ärztin gegangen sei. Aus diesen Angaben folgt jedoch, dass der Kläger gegenüber den Ärzten des Klinikums ein Ohrgeräusch nicht erwähnt haben kann, da für die Ärzte des Klinikums ohne eine entsprechende Mitteilung des Klägers keine Veranlassung bestanden hat, das Vorliegen eines Tinnitus durch entsprechende Befunderhebung abzuklären. Somit ist davon auszugehen, dass ein Tinnitus und Gleichgewichtsstörungen erstmals am 24.08.2009 und damit mehr als zwei Monate nach dem Unfallereignis diagnostiziert worden sind. Weitergehende ärztliche Bescheinigungen hinsichtlich der Behandlung eines solchen Tinnitus hat der Kläger nicht vorgelegt, so dass nicht davon auszugehen ist, dass es sich dabei um ein Dauerschaden handelt, zumal der Kläger selbst angegeben hat, dass der Tinnitus ohne größere Auswirkungen geblieben sei und nur noch temporär auftrete. Dass der Tinnitus unfallbedingt eingetreten ist, ist danach nach dem eigenen Vorbringen des Klägers bereits nicht plausibel.

Unter Berücksichtigung der danach zugrundezulegenden festgestellten unfallbedingten Verletzungen des Klägers und der 50-%igen Mithaftung ist das vom Landgericht ausgeurteilte Schmerzensgeld von 2.000,00 € nicht als unangemessen niedrig anzusehen. Beispielhaft sei auf die Entscheidung des OLG Hamm vom 21.01.2016 (32 SA 69/15, zitiert nach Slizyk, Schmerzensgeldtabelle 2018, Nr. 5065 – beck-online) verwiesen, dass bei einer Brustbeinfraktur und Brustkorbprellung bei vollständiger Haftung ein Schmerzensgeld von 6.000,00 € zugesprochen hat, wobei beim dortigen Kläger eine MdE von 10 % sowie eine Belastungseinschränkung in Form von Schmerzen in der Brust und dem Rücken beim Tragen erheblicher Gewichte und dem Arbeiten über Kopf berücksichtigt wurden, sowie die Entscheidung des OLG München vom 14.06.2013 (10 U 3314/12, zitiert nach Slizyk a.a.O. Nr. 4685), das bei einer Brustbeinfraktur und HWS-Distorsion mit einem langwierigen Heilungsverlauf über 34 Monaten ein Schmerzensgeld von 5.000,00 € bei vollständiger Haftung zugesprochen hat. Die vom Kläger zugrundegelegten Schmerzensgeldvorstellungen sind hingegen selbst bei Annahme einer vollständigen Haftung überhöht.

Ein verzögertes Regulierungsverhalten der Beklagten zu 3 ist im Streitfall nicht schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen. Eine Haftung der Beklagten war von Anfang an mangels Fahrzeugberührung streitig. Die Beklagte zu 3 hat mit Schreiben vom 02.12.2010 abschließend eine Regulierung abgelehnt. Dass der Kläger sodann bis Ende 2017 zugewartet hat, bis er seine Ansprüche gerichtlich geltend gemacht hat, kann der Beklagten zu 3 nicht als verzögertes Regulierungsverhalten angelastet werden.

b)

An materiellen Schäden des Klägers sind der gutachterlich ermittelte Wiederbeschaffungswert i.H.v. 3.300,00 €, Behandlungskosten und Aufwendungen für Medikamente und Atteste in Höhe von 160,93 €, Kosten für die Abmeldung des Fahrzeuges i.H.v. 5,60 €, Kosten für die Anforderung der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte i.H.v. 12,00 € sowie die allgemeine Unkostenpauschale, die nach ständiger Rechtsprechung des Senats mit 20 € anzusetzen ist, zu berücksichtigen. Unter Zugrundelegung der hälftigen Haftungsquote ergibt dies den vom Landgericht errechneten Betrag von 1.749,27 €.

c)

Eine weitergehende Nutzungsausfallentschädigung über den vom Landgericht zuerkannten Betrag von 672,00 € steht dem Kläger nicht zu.

Das Landgericht ist zu Gunsten des Klägers bei der Bemessung des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung bereits von einem Zeitraum von mehr als 14 Tagen, die nach dem Schadensgutachten für die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeuges anzusetzen sind, ausgegangen, nämlich von insgesamt 73 Tagen bis zum 28.08.2009. Es ist daher offensichtlich zu seinen Gunsten von einer finanziellen Leistungsunfähigkeit des Klägers ausgegangen, die dieser durch die Vorlage entsprechender Leistungsbescheide der Arbeitsgemeinschaft Jobcenter F… auch substanziiert dargelegt hat, so dass es Sache der Beklagten gewesen wäre, konkret nachzuweisen, dass der Kläger in seiner Situation dennoch ohne weiteres einen Kredit zur Finanzierung der Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges erhalten hätte. Ansprüche über den 28.08.2009 hinaus hat das Landgericht als verjährt angesehen, da diese erstmals mit dem Forderungsschreiben vom 13.12.2017 und damit in bereits verjährter Zeit angemeldet worden seien.

Auf die Verzichtserklärungen der Beklagten zu 3 könne sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Dagegen wendet sich die Berufung des Klägers ohne Erfolg.

Die Ansprüche des Klägers unterliegen der 3-jährigen Verjährungsfrist des §§ 195, 199 BGB, § 115 Abs. 2 S. 1 VVG, die grundsätzlich mit Schluss des Jahres 2009 zu laufen begonnen hat. Mit der Anmeldung der Forderungen des Klägers mit Schreiben vom 08.09.2009 bis zur abschließenden Entscheidung der Beklagten zu 3 mit Schreiben vom 02.12.2010 trat gemäß § 115 Abs. 2 S. 3 VVG eine Hemmung der Verjährung ein, so dass sich die Verjährungsfrist um ca. 15 Monate verlängerte und Verjährung frühestens zum 31.03.2014 eingetreten wäre. Aufgrund der Verzichtserklärung der Beklagten zu 3 mit Schreiben vom 03.12.2013 war es der Beklagten zu 3 verwehrt, sich bis zum 31.12.2014 auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Mit dem Schreiben vom 16.12.2014 und den nachfolgenden Schreiben hat die Beklagte zu 3 einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung jedoch nur mit der Einschränkung erklärt, soweit Verjährung noch nicht eingetreten sei, d.h. soweit Ansprüche des Klägers bereits beziffert und geltend gemacht worden waren. Bis zu diesem Zeitpunkt waren Nutzungsausfallentschädigungsansprüche jedoch nur mit Schreiben vom 08.09.2009 für 73 Tage i.H.v. 3.139,00 € beziffert worden. Soweit der Kläger nunmehr erstmals mit der Berufungsbegründung behauptet, der Beklagten zu 3 sei bereits mit Schreiben vom 03.11.2010 der konkrete Nutzungsausfall mitgeteilt worden, kann dies mangels Vorlage des Schreibens vom 03.11.2010 nicht beurteilt werden. Dem steht jedoch der Wortlaut des Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 13.12.2017 entgegen, in dem es heißt, die Nutzungsausfallentschädigung, die bislang vorläufig nur für 43 Tage geltend gemacht worden sei, werde nunmehr endgültig auf 11.739,00 € anstatt wie bisher 3.139,00 € beziffert. Angesichts dessen, dass der Erwerb des Ersatzfahrzeugs bereits am 16.03.2010 erfolgte, wäre es dem Kläger auch ohne weiteres möglich gewesen, den nunmehr geltend gemachten Nutzungsausfall konkret innerhalb unverjährter Zeit geltend zu machen.

Es ist schließlich auch nicht zu beanstanden, dass das Landgericht die Höhe der zugesprochenen Nutzungsausfallentschädigung für den Zeitraum 13.07. bis zum 28.08.2009 nur in Höhe der geschätzten Vorhaltekosten i.H.v. 20 € pro Tag bemessen hat. Im Hinblick darauf, dass dem Tatrichter in diesem Zusammenhang gemäß § 287 ZPO bei der Schadensschätzung grundsätzlich ein Ermessen eingeräumt ist, und das Fahrzeug des Klägers zum Unfallzeitpunkt bereits 12 Jahre alt war, lassen die vom Landgericht herangezogenen Gründe ein ermessensfehlerhaftes Vorgehen nicht erkennen. Die Schadensschätzung auf der Grundlage der Tabellen von Sanden/Danner/Küppersbusch ist eine zwar mögliche, aber nicht verbindliche Methode der Schadensermittlung (vgl. BGH NJW 2005, 1044, Rn. 6), so dass es dem Landgericht nicht verwehrt war, im vorliegenden Fall abweichend von der üblichen Berechnungsweise die Höhe des Nutzungsausfalles anhand der Vorhaltekosten zu schätzen. Der Kläger greift dies letztlich auch nicht substantiiert an, sondern verweist lediglich auf eine Entscheidung des OLG Düsseldorf, die zu diesem Punkt wiederum auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verweist, wonach die Schätzung anhand der Tabellen zwar möglich, aber letztlich nicht zwingend ist.

d)

Zutreffend hat das Landgericht somit die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten lediglich auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von bis zu 5.000,00 € i.H.v. 492,54 € für erstattungsfähig erachtet. Da ein weitergehender Schadensersatzanspruch nicht begründet ist, stehen dem Kläger auch diesbezüglich keine Verzugszinsen zu.

3.

Da die Berufung nach alledem keine Aussicht auf Erfolg hat, legt der Senat aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos