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Verkehrsunfall – Schätzung des merkantilen Minderwerts eines Unfallfahrzeugs

AG Marbach – Az.: 1 C 457/18 – Urteil vom 20.03.2019

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.050,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2018 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.12.2018 zu zahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 1.050,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Begleichung restlicher Wertminderung.

Am 19.06.2018 kam es in Marbach zu einem Verkehrsunfall zwischen der Klägerin und einem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach war unstreitig. Zum Unfallzeitpunkt hatte das Fahrzeug eine Laufleistung von rund 147.000 km und war ca. 62 Monate alt. Ein Gutachten vom 22.06.2018 wies einen Wiederbeschaffungswert von 21.000,00 € und Reparaturkosten i.H.v. 17.987,87 € (brutto), sowie eine Wertminderung i.H.v. 1.400,00 € aus. Der Fahrzeugzustand wurde hinsichtlich Lack-, Allgemein- und Karosseriezustand als gepflegt bezeichnet. Nach Durchführung der Reparatur wurde diese mit 18.137,16 € (brutto) in Rechnung gestellt. Die Beklagte beglich den Schaden mit Ausnahme der Wertminderung. Auf diese erfolgte eine Zahlung in Höhe von lediglich 350,00 €.

Mit Schreiben vom 20.08.2018 nahm der vorgerichtlich tätig gewordene Sachverständige … Stellung zur Ermittlung des Minderwertes und erläuterte darin u.a.:

„Berechnet man die diesbezügliche merkantile Wertminderung, wie aus dem beigefügten Minderwert Report ersichtlich, nach der gleichfalls anerkannten Berechnungsmethode des „BVSK“, bei der im Übrigen dieselben Parameter Berücksichtigung finden als bei der „MSM“ Berechnungsmethode, so ergibt sich ein merkantiler Minderwert von gerundet 1.400,00 Euro.

Betrachtet man das Ergebnis der „BVSK“ Berechnungsmethode, insbesondere unter Berücksichtigung der im vorliegenden Fall bis in die Fahrzeugstruktur reichenden Beschädigungen (Rahmenrichtbank, Ersatz der A-Säule), so kann zwanglos festgestellt werden, dass das vorliegende Schadensbild, sowie alle weiteren wertbildenden Faktoren bei der Beurteilung der merkantilen Wertminderung durch unser Haus in sprechend berücksichtigt wurden.

Ergänzend sei hinzugefügt, dass sich nach der „MFM“ Berechnungsmethode, entgegen der Angaben der gegnerischen Haftpflichtversicherung, ein merkantiler Minderwert in Höhe von gerundet 600,00 Euro ergibt.“

Zugrunde gelegt wurde bei der Berechnung ausweislich des beigefügten Minderwert-Reports vom 22.06.2018 nach dem BVSK Modell ein Schadensintensitätsfaktor von 6.5.

Der beigefügte Minderwert Report enthielt folgende Angaben:

Kasseler Modell 1.279,00 €

Halbgewachs 652,00 €

BVSK 1.364,00 €

Marktrelevanz- u. Faktoren-Methode 581,00 €

Durchschnitt 969,00 €

„Der Sachverständige befürwortet einen Minderwert i.H.v. 1.400,00 € (Modell BVSK, gerundet).“

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stünde auch die restliche Wertminderung zu. Der Wertminderungsbetrag sei korrekt ermittelt worden. Aus diesem Grund stehe ihr auch Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten aus dem Differenzbetrag von 1.050,00 € zu.

Die Klägerin beantragt daher,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.050,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.08.2018 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 201,71 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, der merkantile Minderwert sei unzutreffend berechnet worden. Die Zahlung von 350,00 € sei mehr als ausreichend. Das Fahrzeug sei bereits 62 Monate alt und habe eine Laufleistung von rund 147.000 km gehabt, so dass nach den anerkannten Berechnungsmodellen Ruhkopf/Sahm, Halbgewachs und dem Hamburger Modell überhaupt keine Wertminderung verbleibe. Das BVSK-Modell sei marktfremd und überzogen, jedenfalls sei hierbei auch nur ein Schadensintensitätsfaktor von 5 zugrunde zu legen, so dass sich hiernach höchstens ein Betrag i.H.v. 1.050,00 € ergebe. Nach der Marktrelevanz- und Faktorenmethode betrage der Minderwert lediglich 350,00 €. Anwaltskosten seien ebenso wenig zu erstatten, da zunächst bestritten werde, dass die Klägerin überhaupt Zahlung hierauf geleistet habe. Jedenfalls sei davon auszugehen, dass eine Rechtsschutzversicherung die Gebühren bereits übernommen habe und die Klägerin daher nicht aktivlegitimiert sei. Im Übrigen ergebe sich hinsichtlich der Gegenstandswerte auch kein Gebührensprung, so dass ohnehin nicht der isolierte Gegenstandswert der Klageforderung genommen werden könne.

Das Gericht hat mit Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO entschieden.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf weitere merkantile Wertminderung in Höhe von 1.050,00 € zu. Der Anspruch folgt aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 StVG, 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG in Verbindung mit §§ 823, 249 ff. BGB.

1. Zu den ersatzfähigen Kosten im Rahmen eines Verkehrsunfalls gehört auch eine merkantile Wertminderung, § 251 Abs. 1 BGB. Hierbei handelt es sich um „eine Minderung des Verkaufswerts, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung eines bei einem Unfall erheblich beschädigten Kraftfahrzeuges allein deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb unfallbeschädigter Kraftfahrzeuge besteht. Diese Wertdifferenz stellt einen unmittelbaren Sachschaden dar (vgl. Senatsurteile BGHZ 27, 181, 182, 184 f.; 35, 396, 397 f.; vom 30. Mai 1961 – VI ZR 139/60 – VersR 1961, 707, 708; vom 2. Dezember 1966 – VI ZR 72/65 – VersR 1967, 183; vgl. auch BGHZ 82, 338, 343 f.).“

(BGH, Urteil vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03 -, BGHZ 161, 151-161, Rn. 16)

Dies gilt auch heute noch, nachdem verborgene technische Mängel auch heutzutage nicht auszuschließen sind und ein Unfall, wie der vorliegende, zudem noch ungefragt offenbarungspflichtig ist, nachdem die Beschädigungen bis in die Fahrzeugstruktur hineinreichten und die Reparaturkosten bei annähernd 20.000,00 € lagen (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05 -, Rn. 22, juris).

Dem Gericht ist hierbei gem. § 287 Abs. 1 ZPO ein gerichtliches Ermessen zur Schätzung der Höhe des Schadens eingeräumt. (vgl. BGH, Urteil vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03-, BGHZ 161, 151-161, Rn. 18 BHHJ/Jahnke, 25. Aufl. 2018, BGB § 249 Rn. Randnummer 113 Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 287 ZPO, Rn. 2a Ebert in: Erman, BGB, 15. Aufl. 2017, § 251 BGB, Rn. 9) Das Gericht schätzt den merkantilen Minderwert vorliegend auf zumindest 1.400,00 €, so dass abzüglich der bereits erfolgten Zahlung in Höhe von 350,00 € noch ein Restbetrag in Höhe von 1.050,00 € verblieb.

a) Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es für die Ermittlung des merkantilen Minderwerts keine allgemein anerkannte Schätzungsmethode gibt. Der Bundesgerichtshof hat allerdings die Methode von Ruhkopf und Sahm als Schätzmethode ausdrücklich anerkannt (BGH, Urteil vom 18. September 1979 – VI ZR 16/79 -, Rn. 13, juris). Diese Methode wurde auch vom OLG Stuttgart geteilt und angewandt (OLG Stuttgart, Urteil vom 31. Juli 1968 – 13 U 45/68 -, VersR 1969, 838). Das OLG Celle hält hierzu zutreffend fest:

„Die Methode Ruhkopf/Sahm (VersR 1962, 593 f.) ist eine anerkannte Methode der Schadensermittlung, die von der Rechtsprechung angewendet wird und nach verbreiteter Ansicht zu brauchbaren Ergebnissen führt (vgl. BGH, Urteil vom 18. September 1979 – VI ZR 16/79 – VersR 1980, 46, insbes. juris-Rdnr. 13 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23. Oktober 2006 – 1 U 110/06, insbes. juris-Rdnr. 33; Landgericht Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2007 – 3 O 471/05, insbes. juris-Rdnr. 52; Amtsgericht Erkelenz, Urteil 30. September 2008 – 6 C 215/08, VRR 2009, 65, juris-Rdnr. 32; Palandt/Heinrichs, BGB, 68. Aufl. 2009, § 251, Rdnr. 15 m. w. N.).“

(OLG Celle, Urteil vom 30. September 2009 – 14 U 63/09 -, Rn. 16, juris)

Nach dieser Methode beträgt der Minderwert x% der Summe von Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten (jeweils netto).

(AG Kiel, Urteil vom 03. Juli 2014 – 115 C 83/14 -, Rn. 20, juris Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 163)

Hier liegt die Summe aus Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten bei 32.888,37 € (17.647,06 € netto Widerbeschaffungswert + 15.241,31 € netto Reparaturkosten). Das Verhältnis zwischen Reparaturkosten und Wiederbeschaffungswert liegt zudem bei rund 86 %. Da es sich vorliegend um das 6. Zulassungsjahr handelt, war für den Bereich 60 – 90 % daher ein Wert von x = 5 % aus der Tabelle zu entnehmen (vgl. Palandt-Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 251 Rn. 17; Buschbell, Straßenverkehrsrecht, Teil D. Haftungs- und Schadensrecht § 24 Der Sachschaden – Grundlagen und einzelne Schadenpositionen Rn. Randnummer 102, beck-online Berz/Burmann StraßenVerkehrsR-HdB, 5. Sachschaden B. Der Fahrzeugschaden im Einzelnen Rn. Randnummer 51 f., beck-online vgl. auch AG Achern, Urteil vom 01. April 2010 – 1 C 222/08 -, Rn. 18, juris). Nach dieser Berechnungsmethode ergab sich daher ein Betrag in Höhe von 1.644,42 € (5 % der Summe aus Widerbeschaffungswert und Reparaturkosten), welcher noch über dem geltend gemachten Betrag lag. Dieser wäre insofern erst Recht zuzusprechen. Insoweit lagen auch genügend Anknüpfungstatsachen für eine Schätzung durch das Gericht vor, nachdem einzelne Werte im vorgerichtlichen Gutachten enthalten waren und das Gericht anhand der Methode Ruhkopf und Sahm weitergehende Feststellungen treffen konnte (vgl. LG Saarbrücken (4. Zivilkammer), Urteil vom 11.09.2018 – 4 O 22/17 – BeckRS 2018, 24190). Auf Grundlage der Berechnung waren gleichzeitig aber auch weitere, den Wert beeinflussende Faktoren mit in die Wertermittlung einzubeziehen. Hierbei hat das Gericht insbesondere auch berücksichtigt, dass sich das Fahrzeug sowohl hinsichtlich des Lacks, als auch hinsichtlich der Karosserie und im Allgemeinen in einem gepflegten Zustand befand und über eine umfangreiche Sonderausstattung verfügte. Exemplarisch sei hierzu erwähnt, dass das Fahrzeug über Bi-Xenon-Scheinwerfer und ein gläsernes Panoramadach, Sitzheizung (vorn) und Sportsitze (vorn) verfügte. Des Weiteren war ein Sportfahrwerk verbaut und die Heckklappenbetätigung war automatisch. Vorschäden waren nicht erkennbar. Gleichzeitig waren aber auch die Laufleistung von rund 147.000 km und das Fahrzeugalter von 62 Monaten als den Minderwert verringernde Umstände zu bewerten. Ebenso war zu berücksichtigen, dass zwar keine Vorschäden, aber zumindest leichte Gebrauchsspuren und eine kleine Delle im Heckstoßfänger vorhanden waren. Unter Berücksichtigung dieser Zusatzmerkmale und Sonderausstattung, sowie des Alters, der Laufleistung und der weiteren zuvor genannten Aspekte war im Rahmen des Schätzungsermessen der merkantile Minderwert insgesamt jedenfalls nicht auf unter 1.400,00 € zu schätzen.

b) Sofern vormals eine Grenze der Wertminderung bei 100.000 km oder bei einem Fahrzeugalter von 5 Jahren gezogen worden war, so ist dies nach heutiger Auffassung aufgrund der technischen Weiterentwicklungen der Fahrzeuge nicht mehr haltbar (vgl. bspw. OLG Düsseldorf, Urteil vom 26. Juni 2012 – I-1 U 149/11 -, Rn. 60, juris AG Achern, Urteil vom 01. April 2010 – 1 C 222/08 -, Rn. 18, juris AG Arnsberg, Urteil vom 20. Januar 2010 – 3 C 339/09 -, juris LG Saarbrücken, Urteil vom 22. März 2013 – 13 S 191/12 -, juris). Entsprechend hat auch der Bundesgerichtshof festgehalten:

„Der Senat hat bisher nicht abschließend entschieden, bis zu welchem Alter eines Fahrzeuges bzw. bis zu welcher Laufleistung ein merkantiler Minderwert zuerkannt werden kann. In einem älteren Urteil vom 3. Oktober 1961 (BGHZ 35, 396, 399) hat der Senat die Zubilligung eines merkantilen Minderwerts bei einem Fahrzeug mit einer Fahrleistung von über 100.000 km zwar nicht beanstandet. Die entsprechenden Feststellungen des dortigen Berufungsgerichts beruhten jedoch auf sachverständiger Beratung und ließen keinen Rechtsfehler erkennen. In einer späteren Entscheidung vom 18. September 1979 – VI ZR 16/79 – (VersR 1980, 46, 47) hat der Senat zwar erwogen, bei Personenkraftwagen könne im allgemeinen eine Fahrleistung von 100.000 km als obere Grenze für den Ersatz eines merkantilen Minderwerts angesetzt werden. Diese Einschätzung stützte sich jedoch unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse auf dem Gebrauchtwagenmarkt auf die Überlegung, daß solche PKW im allgemeinen nur noch einen derart geringen Handelswert hätten, daß ein meßbarer Minderwert nach Behebung der Unfallschäden nicht mehr eintrete (vgl. Senatsurteil vom 18. September 1979 – VI ZR 16/79 – aaO). Die Beurteilung war mithin nicht allein auf die Laufleistung des Fahrzeuges bezogen, sondern maßgeblich auf deren Bedeutung für seine Bewertung auf dem Gebrauchtwagenmarkt. Diese Bedeutung kann sich im Laufe der Zeit mit der technischen Entwicklung und der zunehmenden Langlebigkeit der Fahrzeuge (z.B. infolge längerer Haltbarkeit von Motoren, vollverzinkter Karosserien etc.) ändern. Ein entsprechender Wandel auf dem Gebrauchtwagenmarkt spiegelt sich insbesondere in der Bewertung von Gebrauchtfahrzeugen durch Schätzorganisationen wie Schwacke und DAT wieder, die in ihren Notierungen inzwischen bis auf 12 Jahre zurückgehen und ausdrücklich darauf hinweisen, daß sich sämtliche Marktdotierungen auf unfallfreie Fahrzeuge beziehen (vgl. OLG Karlsruhe, ZfS 1986, 366; OLG Düsseldorf, VersR 1988, 1026; LG Tübingen, ZfS 1983, 264; LG Koblenz, ZfS 1990, 49, 50; LG Oldenburg, ZfS 1990, 50; ZfS 1999, 335, 336; Geigel/Rixecker, Der Haftpflichtprozeß, 24. Aufl., Kap. 3 Rdn. 64; Palandt/Heinrichs, aaO, § 251 Rdn. 14; Sanden/Völtz, aaO, Rdn. 125; Wussow/Karczewski, aaO, Kap. 41 Rdn. 34; Zeisberger/Neugebauer-Püster vormals Halbgewachs, Der merkantile Minderwert, 13. Aufl., S. 34 f.; Darkow, DAR 1977, 62, 64; Hörl, ZfS 1999, 46, 47; Notthoff, VersR 1995, 1399, 1403; Otting, ZfS 1994, 434; Rasche, DAR 2000, 332, 333).“

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(BGH, Urteil vom 23. November 2004 – VI ZR 357/03 -, BGHZ 161, 151-161, Rn. 17)

Insofern wird von Diehl auch zutreffend ausgeführt:

„Angesichts der durch Fortschritte der Automobiltechnik deutlich gesteigerten Laufleistungen und der im Automobilhandel vorherrschenden Orientierung an der Höhe der Reparaturkosten für die Preisbemessung, nicht aber der zurückgelegten Laufleistung von Gebrauchtwagen, erscheint eine starre Grenze für die Zubilligung einer merkantilen Wertminderung verfehlt (vgl. Fleischmann/Hillmann/Schneider, Das verkehrsrechtliche Mandat – Bd. 2 – Verkehrszivilrecht, 5. Aufl., § 7 Rn 195; Richter, in: Himmelreich/Halm, Handbuch des Fachanwalts Verkehrsrecht, 1. Aufl., Kapitel 4 Rn 444). Vielmehr können der Erhaltungszustand und die Marktgängigkeit eines gebrauchten Unfallwagens einen merkantilen Minderwert herbeiführen. So hat das OLG Oldenburg selbst bei einer Laufleistung von 195.648 Kilometern eine merkantile Wertminderung anerkannt (vgl. DAR 2007, 522). Dass auch bei einem Fahrzeugalter von mehr als 5 Jahren beachtliche Preise erzielt werden können, zeigen auch die Bewertungslisten von Schwacke und DAT, die in ihren Notierungen bis zu 12 Jahre zurückgehen (vgl. auch Zeisberger/Woyte/Schmidt/Mennicken, Der merkantile Minderwert in der Praxis, 47-49). Die Rspr. zeigt auch bezüglich des Alters von Unfallfahrzeugen eine Tendenz zur Anerkennung von merkantilen Minderwerten (vgl. AG Hattingen zfs 2000, 295; LG Berlin NJW-RR 2009, 1475 (Alter: 11 Jahre, 3 Monate)).“

(AG Hamburg, Urteil vom 24.10.2013, Az.: 52 C 63/13, ZfSch 2014, 82-83, mit Anm. RiOLG a.D. Heinz Diehl)

Diesen Erwägungen schließt sich das erkennende Gericht an. Denn es ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass Fahrzeuge heutzutage nicht nur eine wesentlich höhere Lebensdauer aufweisen, als dies früher der Fall war. Vielmehr ist die Lebensdauer der Fahrzeuge auch in aller Regel marken- oder zumindest modellabhängig. Gerade aus diesem Umstand werden bei der Bemessung des merkantilen Minderwertes eben auch Merkmale wie die Marktgängigkeit oder die Frage einer etwaigen Sonderausstattung thematisiert. Bei starren Obergrenzen bräuchte es dieser Bemessung nämlich nicht. Auch insofern ist daher stets eine konkrete Bemessung anhand des jeweiligen Einzelfalles notwendig. Vorliegend war das verunfallte Fahrzeug im Zeitpunkt des Unfalls gerade einmal fünf Jahre alt und wies eine Laufleistung von rund 147.000 km auf. Der Wiederbeschaffungswert lag bei 21.000,00 € und die Reparaturkosten bei erheblichen 18.137,16 €. Gerade aus diesem Umstand, dass ein Fahrzeug mit der zuvor genannten Laufleistung und dem zugehörigen Lebensalter einen solch hohen Wiederbeschaffungswert hat, war für das Gericht zu folgern, dass eine Wertminderung nicht ausgeschlossen war. Denn allein dies zeigt schon die Marktgängigkeit des streitgegenständlichen Fahrzeuges und das hinreichende Interesse an potentiellen Erwerbern. Wenn ein Fahrzeug nach fünf Jahren noch einen solch hohen Wiederbeschaffungswert aufweist, dann ist von einer besonderen Werthaltigkeit auszugehen. Hinzu kommt, dass das Fahrzeug keine erkennbaren Vorschäden aufwies und auch bei Altschäden lediglich leichte Gebrauchsspuren und eine kleine Delle am Heckstoßfänger gegeben war. Soweit die Beklagtenseite vorgetragen hat, es handele sich um einen Euro 5-Diesel, der akut von Fahrverboten bedroht sei und für den es praktisch keine Nachfrage mehr gebe, so war dies nicht zutreffend. Hiergegen spricht schon der unbestrittene Wiederbeschaffungswert. Wenn nämlich keine Nachfrage bestünde, dann wäre vorliegend nach Auffassung des Gerichts ein wesentlich geringerer Wiederbeschaffungswert anzusetzen gewesen. Im Übrigen würde sich ein solcher Umstand aber entsprechend auch auf den Restwert auswirken, so dass jedenfalls insofern schon eine Berücksichtigung erfolgt wäre. Die Frage eines merkantilen Minderwertes ist dann hiervon unabhängig. Insofern war aufgrund des Alters und der Laufleistung eine merkantile Wertminderung vorliegend nicht ausgeschlossen (vgl. auch AG Achern, Urteil vom 01. April 2010 – 1 C 222/08 -, juris bei einem PKW mit einem Alter von über 10 Jahren und einem Wiederbeschaffungswert von 8.200,00 €; LG Berlin, Urteil vom 25. Juni 2009 – 41 S 15/09 -, juris bei einem PKW mit einem Alter von über 11 Jahren, einer Laufleistung von 180.000 km und einem Wiederbeschaffungswert von 7.950,00 €; AG Heidelberg, Urteil vom 23. Februar 2011 – 29 C 484/10 -, juris bei einem PKW mit einem Alter von 11 Jahren und einer Laufleistung von 180.000 km; AG Arnsberg, Urteil vom 20. Januar 2010 – 3 C 339/09 -, juris bei einem PKW mit einem Alter von über 5 Jahren und einer Laufleistung von über 175.000 km; OLG Oldenburg (Oldenburg), Urteil vom 01. März 2007 – 8 U 246/06 -, juris bei einem PKW mit einem Alter von rund dreieinhalb Jahren und einer Laufleistung von über 195.000 km; AG Rendsburg, Urteil vom 20. August 2005 – 11 C 334/05 -, juris bei einem PKW mit einem Alter von fünf Jahren und einer Laufleistung von 122.000 km). Der pauschale Hinweis der Beklagten auf das Fahrzeugalter ist daher nicht geeignet, eine Wertminderung auszuschließen. (vgl. ebenso AG Erkelenz, Urteil vom 30. September 2008 – 6 C 215/08 -, Rn. 33, juris)

c) Soweit vormals noch eine Bagatellgrenze vertreten wurde, so kam es hierauf vorliegend nicht an. Ein merkantiler Minderwert sollte danach dann nicht vorliegen, wenn die Reparaturkosten 10% des Wiederbeschaffungswertes nicht übersteigen würden (Freymann/Rüßmann in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 249 BGB, Rn. 164). Da dies hier aber gerade der Fall ist, erübrigte sich eine Stellungnahme zur Frage der heutigen Sinnhaftigkeit einer solch starren Grenze.

d) Die Werte zur Berechnung nach der Methode Ruhkopf und Sahm konnten hier auch dem vorgerichtlichen Gutachten entnommen werden. Vorliegend waren seitens der Beklagten die einzelnen Werte dieses Gutachtens nämlich nicht bestritten worden, lediglich die Gesamtergebnisse und der Aspekt des Schadensintensitätsfaktors waren bestritten worden.

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem außergerichtlichen Gutachten um substantiierten Parteivortrag gehandelt hat. Hierbei genügt ein einfaches, pauschales Bestreiten nicht den Anforderungen an eine Widerlegung des Vortrags. Vielmehr ist ein substantiiertes Bestreiten notwendig (vgl. Jaeger, ZfSch 2009, 602-610) oder gegebenenfalls ein Erklären mit Nichtwissen. Dies hat die Beklagtenseite nicht getan, sie hat lediglich in Bezug auf die BVSK-Berechnungsmethode einen Schadensintensitätsfaktor von 5 anstelle von 6,5 zugrunde gelegt, jedoch nicht näher erläutert, wie sie hierzu gekommen ist. Hinsichtlich der anderen Berechnungsarten erfolgte gar keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vortrag, es wurde lediglich das jeweilige Endresultat bestritten, so dass das Bestreiten nicht über bloßen Parteivortrag hinausgeht (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16. Februar 2006 – 7 U 73/05 -, Rn. 8, juris). Mithin wurde auch gerade nicht mit Nichtwissen erklärt. Im Übrigen erfolgte aber zudem keinerlei Beweisantritt seitens der Beklagten zu diesen Fragen und den entsprechenden Behauptungen.

e) Soweit vereinzelt die Auffassung vertreten wird, ein Sachverständigengutachten wäre allgemein vorzugswürdig, so ist dies nicht unbegrenzt zutreffend (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28. Februar 2013 – 4 U 406/11 – 126 -, Rn. 63: „im Regelfall“, juris zutreffend: OLG Köln, Urteil vom 16. Februar 2006 – 7 U 73/05 -, Rn. 8, juris Palandt-Grüneberg, 77. Aufl. 2018, § 251 Rn. 17). Der Einwand, eine Anwendung der Tabellen führe zu schematischen Ergebnissen, so dass ein Sachverständigengutachten zu gerechteren Einzelfalllösungen komme, ist hierbei ebenfalls nur bedingt zutreffend. Es ist nämlich in der Tat erforderlich, dass das Gericht sich auch mit den Besonderheiten des Einzelfalles auseinandersetzt und gerade nicht schematische Grenzen, wie bspw. die 100.00 km Begrenzung setzt. Insofern hält auch das OLG Frankfurt zutreffend fest:

„Daher dürfte einer fundiert begründeten, auf der Grundlage der besonderen Einzelfallumstände getroffenen Schätzung des merkantilen Minderwerts durch einen Kfz- Sachverständigen gegenüber tabellarischen Berechnungsmethoden der Vorzug zu geben sein, da nur in diesem Fall sämtliche relevanten Kriterien wie Fahrleistung, Alter und Zustand des Unfallfahrzeugs, Art des Schadens, ggf. Vorschäden, Anzahl der Vorbesitzer und eventuelle Wertverbesserungen durch die Reparatur sowie die konjunkturelle Lage auf dem Automarkt jeweils mit dem für den Einzelfall maßgeblichen Gewicht angemessen berücksichtigt werden können (vgl. dazu auch OLG Köln, Urt. v. 05.06.1992, Az.: 19 U 253/91, zitiert nach juris, Rdnr. 8; Saarl. OLG, Urt. v. 02.11.1999, Az.: 4 U 374/98, zitiert nach juris, m.w.N.; KG Berlin, Urt. v. 13.03.1995, Az.: 12 U 2766/93, zitiert nach juris).“

(OLG Frankfurt, Urteil vom 21. April 2016 – 7 U 34/15 -, Rn. 21, juris)

Allerdings ermittelt auch ein gerichtlich eingeschalteter Sachverständiger einen merkantilen Minderwert zunächst anhand der einzelnen Berechnungsarten um anschließend (gegebenenfalls) weitere Zu- oder Abschläge vorzunehmen. Die Argumentation des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG Saarbrücken a.a.O.) wird daher dann ad absurdum geführt, wenn es im dortigen Fall ausdrücklich heißt:

„Nach der Rechtsprechung des Senats gebührt der Ermittlung des merkantilen Minderwerts durch einen eingeschalteten Sachverständigen, der den konkreten Schaden bewertet, gegenüber allgemeinen tabellarischen Berechnungsmethoden im Regelfall der Vorrang (Senat OLGR 2000, 306, 307). […] Der Sachverständige hat die merkantile Wertminderung in Anlehnung an die Wertminderungsberechnungsmethoden des BVSK einerseits und nach Ruhkopf/Sahm andererseits mit 300 bis 1.100 € angegeben (Bd. I Bl. 167 d. A.). Innerhalb dieses Rahmens ist die Wertminderung auf die untere Grenze von 300 € zu schätzen.“

(Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 28. Februar 2013 – 4 U 406/11 – 126 -, Rn. 63 – 64, juris)

Mithin soll nach dieser Auffassung ein Sachverständigengutachten eingeholt werden, da dies zu genaueren Ergebnissen führe, als eine eigenständige Berechnung. Der Sachverständige wendet dann ebenjene Berechnungsarten an und das Gericht schätzt sodann nach eigenem Ermessen den merkantilen Minderwert auf einen (beliebigen) der mehreren vom Sachverständigen ermittelten Werte. Inwiefern dies zu einem genaueren Ergebnis führen soll, ist für das Gericht nicht ersichtlich. Vielmehr kann nach Auffassung des Gerichts im vorliegenden Fall eine Ermittlung zumindest angelehnt an die vom BGH gebilligte Methode Ruhkopf und Sahm erfolgen (BGH, Urteil vom 18. September 1979 – VI ZR 16/79 -, Rn. 13, juris so auch OLG Köln, Urteil vom 16. Februar 2006 – 7 U 73/05 -, Rn. 8, juris AG Kiel, Urteil vom 03. Juli 2014 – 115 C 83/14 -, juris). Denn es bestehen hinreichende Anknüpfungspunkte für eine nicht rein schematische Berechnung, da ein vorgerichtliches Gutachten vorliegt und dieses weitere, zu berücksichtigende Faktoren beinhaltet. Hierauf wurde bereits zuvor eingegangen, so dass auch den Bedenken des OLG Frankfurt im vorliegenden Fall hinreichend Rechnung getragen werden kann. Es ist mithin gerade nicht so, als dass das Gericht sich sämtliche die Berechnung beeinflussenden Faktoren selbst zusammensuchen, bzw. diese selbst ermitteln müsste. Vielmehr wurden die unbestrittenen Einzelwerte des vorgerichtlichen Sachverständigengutachtens berücksichtigt. Der anschließende rein mathematische Schritt kann keinen Bedenken begegnen, nachdem das Ergebnis maßgeblich durch die Einzelfaktoren bestimmt wird und die diesbezüglichen Werte durch fachkundige Personen dem Gericht vermittelt wurden. Im Übrigen wurden vorliegend auch die weiteren Bemessungskriterien (Sonderausstattung, Alter, Laufleistung, etc.) berücksichtigt.

f) Soweit hingegen vereinzelt unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgeführt wird, dass ein Sachverständigengutachten sogar stets erforderlich wäre (vgl. AG Pfaffenhofen, Urteil vom 11. Juli 2014 – 1 C 430/13 -, Rn. 31, juris: „Entsprechend der vom BGH im Urteil vom 18.09.1979, Az. VI ZR 16/79 vertretenen Ansicht, lässt sich der merkantile Minderwert nicht ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen berechnen“), so ist dies unzutreffend. Der Verweis bezieht sich nämlich auf das Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 18.09.1979, in welchem dieser gerade festhält:

„Bei Pkw-Schäden kann dagegen eine der beiden anderen, auf jahrelange Beobachtungen des Marktgeschehens und der Überprüfung von zahlreichen Schadensfällen beruhenden Berechnungsmethoden eine brauchbare Bewertungsgrundlage abgeben.“

(BGH, Urteil vom 18. September 1979 – VI ZR 16/79 -, Rn. 13, juris)

Der Passus, welcher die Erforderlichkeit eines Gutachtens beinhaltet („im allgemeinen mit sachverständiger Hilfe, gelegentlich wohl auch durch Zuziehung eines Gebrauchtwagenhändlers, diese Minderung in jedem Streitfälle konkret ermitteln“ (BGH, Urteil vom 18. September 1979 – VI ZR 16/79 -, Rn. 14, juris)), bezieht sich nämlich auf den dem Fall zugrundeliegenden Umstand, dass es dort gerade nicht um einen PKW, sondern um Nutzfahrzeuge ging. Mithin ist das letztgenannte Zitat daher explizit auch nur für den Sonderfall, dass es sich um Nutzfahrzeuge handelt, anwendbar. Hinsichtlich des Minderwerts eines PKW wurde die Anwendung der Methode Ruhkopf und Sahm gerade ausdrücklich gebilligt (BGH a.a.O.). Im Übrigen bleibt es bei den oben getätigten Erwägungen, dass vorliegend eine Schätzung gerade auch unter Berücksichtigung und Einbeziehung der vorhandenen Sonderausstattung erfolgte.

2. Auch die Anwaltskosten waren im Rahmen des § 249 BGB zu erstatten. Denn der Vortrag, dass davon auszugehen sei, dass eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernommen habe, erfolgte gänzlich unsubstantiiert und ersichtlich „ins Blaue hinein“. Auf den diesbezüglichen Vortrag des Klägervertreters im Schriftsatz vom 22.01.2019 erfolgte schon auch keine Reaktion mehr. Hinsichtlich der Behauptung, es könne nur Freistellung verlangt werden, so folgte dies ebenfalls „ins Blaue hinein“. Insofern ist es aber auch zutreffend, dass sich der Anspruch, selbst wenn er auf Feststellung gerichtet gewesen wäre, vorliegend in einen Zahlungsanspruch gewandelt hat. Die Vorschrift des § 250 S. 2 BGB eröffnet dem Geschädigten nämlich die Möglichkeit, „unabhängig von den §§ 249 Abs. 2, 251 BGB zu einem Anspruch auf Geldersatz zu gelangen, wenn er dem Ersatzpflichtigen erfolglos eine Frist zur Herstellung, d.h. hier Haftungsfreistellung, mit Ablehnungsandrohung setzt. Dem steht es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gleich, wenn der Schuldner die geforderte Herstellung oder überhaupt jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig verweigert. Dann wandelt sich der Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Geschädigte Geldersatz fordert (BGH, Urteile vom 7. Januar 1965 – VII ZR 28/63, WM 1965, 287, 289, vom 11. Juni 1986 – VIII ZR 153/85, WM 1986, 1115, 1117, vom 26. Februar 1991 – XI ZR 331/89, WM 1991, 1002, vom 29. April 1992 – VIII ZR 77/91, WM 1992, 1074, 1076, vom 12. März 1993 – V ZR 69/92, WM 1993, 1557, 1559 f., vom 31. Januar 1996 – VIII ZR 243/94, WM 1996, 1282, 1283 und vom 10. Februar 1999 – VIII ZR 70/98, WM 1999, 779, 781).“

(BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 – XI ZR 355/02 -, Rn. 16, juris)

Zahlungen auf die vorgerichtlichen Anwaltskosten erfolgten vorliegend nicht. Auf Verfügung des Gerichts vom 07.01.2019, mit der aufgefordert wurde Stellung zu nehmen, welche Anwaltskosten beglichen wurden, erfolgte nämlich kein Nachweis. Im Schriftsatz vom 22.01.2019 wurde nämlich lediglich mitgeteilt, an die Klägervertretung seien 355,00 € gezahlt wurden. Ausweislich der beigefügten Zahlungsnachweise betraf dieser Betrag aber allein andere Schadenspositionen. Denn ausweislich der Zahlungsnachweise erfolgte dieser Betrag auf die Positionen Reparaturkosten, Kostenpauschale und Wertminderung. Eine Position „Anwaltskosten“ oder Ähnliches war in der eigenen Aufstellung schlichtweg nicht vorhanden. Insofern wurde auch zutreffend von Klägerseite darauf hingewiesen, dass bisher keine Zahlungen auf die Anwaltskosten erfolgten, wobei hierauf ebenfalls keine Reaktion der Beklagten mehr erfolgte. Auch mit Beschluss vom 24.01.2019 wurde seitens des Gerichts nochmals darauf hingewiesen, dass Anwaltskosten bisher wohl nicht beglichen wurden, ohne dass hierauf eine Reaktion erfolgte. Mithin bestand daher ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten aus einem Streitwert in Höhe des erlittenen Unfallschadens. Dieser lag vorliegend bei 20.995,07 € (1.432,91 € Sachverständigenkosten + 18.137,16 € Reparaturkosten + 25,00 € Kostenpauschale + 1.400,00 € Wertminderung), so dass sich die Anwaltskosten hieraus auf 1.171,67 € beliefen. Daher ist der geltend gemachte Betrag von 201,71 € zu erstatten.

Soweit die Beklagtenseite einwendet, dass nicht aus zwei Teilbeträgen die Anwaltskosten ermittelt werden dürften, so ist dies zutreffend und auch vom Bundesgerichtshof bereits entschieden worden (BGH, Urteil vom 20. Mai 2014 – VI ZR 396/13 -, juris). Dann wäre es auch denkbar, dass kein Gebührensprung ausgelöst würde und daher keine weiteren Anwaltskosten zugesprochen werden könnten. So liegt der Fall vorliegend aber gerade nicht. Denn hier waren schlichtweg gar keine Anwaltskosten bezahlt worden, so dass auch keine Anrechnung vorzunehmen war.

3. Der Ausspruch zu den Zinsen auf die Hauptforderung folgt aus §§ 286, 288 Abs. 1, 187 Abs. 1 BGB, nachdem eine Frist hinsichtlich der Wertminderung auf den 03.08.2018 gesetzt wurde, jedoch keine vollständige Zahlung erfolgte. Hinsichtlich der Anwaltskosten folgt der Ausspruch zu den Zinsen aus §§ 286, 288 Abs. 1, 291, 187 Abs. 1 BGB, nachdem die Klage am 05.12.2018 zugestellt worden und daher ab diesem Zeitpunkt Rechtshängigkeit gegeben war.

II.

Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 S. 2, 709 S. 2 ZPO.

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