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Verkehrsunfall – Schmerzensgeld bei Versteifung der Wirbelsäule und erheblichen Dauerschäden

Schadensersatz und Schmerzensgeld nach schwerem Verkehrsunfall

An einem nebligen Morgen im März 2018 ereignete sich auf der Autobahn 20 ein schwerer Verkehrsunfall, bei dem die Klägerin als Beifahrerin schwer verletzt wurde. Ihr Bruder hatte bei Glatteis die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren, das bei einer Geschwindigkeit von etwa 120 km/h gegen eine Schallschutzmauer prallte. Der Unfallwagen war bei dem Beklagten haftpflichtversichert.

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Schwere Verletzungen und langwierige Behandlung

Die Klägerin erlitt bei dem Unfall eine transligamentäre Extensions-Distraktionsfraktur am 12. Brustwirbelkörper, eine Fraktur des linksseitigen Pedikels am 12. Brustwirbelkörper und einen Hämatothorax rechts bei nicht dislozierten Frakturen der Köpfchen der 11. und 12. Rippe rechtsseitig. Sie wurde noch am selben Tag im Universitätsklinikum operiert und anschließend intensivmedizinisch behandelt. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus folgten eine Reha-Behandlung und eine dreimonatige ambulante Rehabilitationsbehandlung.

Forderungen der Klägerin und Urteil des Landgerichts Lübeck

Die Klägerin forderte vom Beklagten Schmerzensgeld und Schadensersatz. Das Landgericht Lübeck sprach ihr im Urteil vom 20. Dezember 2021 unter dem Aktenzeichen 10 O 347/20 insgesamt 26.000 Euro nebst Zinsen zu. Zudem wurde der Beklagte verpflichtet, der Klägerin sämtliche weitere materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall stehen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Außerdem wurde der Beklagte verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlich entstandenen, weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 431,97 Euro freizustellen.

Kosten des Rechtsstreits und vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils

Der Beklagte wurde darüber hinaus dazu verurteilt, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wurde auf 34.000 Euro festgesetzt.

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Das vorliegende Urteil

LG Lübeck – Az.: 10 O 347/20 – Urteil vom 20.12.2021

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 26.000 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9. August 2020 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitere materielle und immaterielle Schäden – letztere soweit sie nicht vorhersehbar waren – zu ersetzen, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 30. März 2018 stehen, soweit die Ersatzansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.

3. Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlich entstandenen, weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 431,97 Euro freizuhalten.

4. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

6. Der Streitwert wird auf 34.000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

Die heute 28 Jahre alte Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche auf Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 30. März 2018 ereignete.

Versteifung der Wirbelsäule
(Symbolfoto: Ladanifer/Shutterstock.com)

An diesem Tag verlor der Bruder der Klägerin auf der Autobahn 20 zwischen … und … gegen 7 Uhr bei Nebel und Glatteis die Kontrolle über sein mit etwa 120 km/h gefahrenes Fahrzeug, das bei dem Beklagten haftpflichtversichert ist. Das Fahrzeug prallte kurz vor der Abfahrt … gegen eine Schallschutzmauer. Die Klägerin saß als Beifahrerin im Auto und verletzte sich bei dem Aufprall schwer.

Die Klägerin erlitt eine transligamentäre Extensions-Distraktionsfraktur am 12. Brustwirbelkörper mit Luxation des rechtsseitigen Zwischenwirbelgelenks, eine Fraktur des linksseitigen Pedikels am 12. Brustwirbelkörper und einen Hämatothorax rechts bei nicht dislozierten Frakturen der Köpfchen der 11. und 12. Rippe rechtsseitig. Sie wurde am selben Tag im Universitätsklinikum … operiert, um eine Versteifung der Wirbelsäule zu erreichen, und anschließend auf der Intensivstation überwacht und behandelt. Am 3. April 2018 wurde die Klägerin von der Intensivstation auf die Normalstation verlegt. Sie erhielt bereits im Universitätsklinikum krankengymnastische Stunden und übte das Aufstehen aus dem Bett oder das Verändern der Position im Liegen.

Am 10. April 2018 wurde die Klägerin vorübergehend nach Hause entlassen und vom 20. April 2018 bis zum 18. Mai 2018 in der Reha-Klinik … weiterbehandelt. Im Rahmen der Physiotherapie erlernte sie neu die Bewegungsabläufe mit der nun vorhandenen Versteifung der Wirbelsäule. Zur Lockerung und Lösung von Verspannungen erhielt die Klägerin Massagen und Wärmebehandlungen. Das Bewegungsbad konnte die Klägerin nicht nutzen. Denn dort, wo am rechten Brustkorb unter der Operation ein Drainagezugang gelegt war, verheilte eine Wunde, die sich dort bildete, zunächst nicht. Später entstand wegen der schlechten Wundheilung an dieser Stelle eine vergrößerte Narbe.

Im Anschluss an den Aufenthalt im Klinikum erhielt die Klägerin eine dreimonatige ambulante Rehabilitationsbehandlung in …. Die Fahrten dorthin belasteten sie, weil sie nicht mehr als Beifahrerin in einem Fahrzeug fahren wollte. Dies führte häufig zu Panikattacken und Schweißausbrüchen.

Die als Buchhalterin ausgebildete Klägerin war vom Unfallzeitpunkt bis zum 7. September 2018 und vom 4. bis zum 12. Oktober 2018 sowie vom 29. Oktober bis zum 5. Dezember 2018 krankgeschrieben. Nach der Aufnahme ihrer Arbeit trug sie, wie schon zuvor tagsüber für mehrere Wochen, das ihr verordnete Korsett, um nicht „einzuknicken“. Durch das Tragen des Korsetts hatte sie Schwierigkeiten bei manchen Bewegungen. Zum Beispiel benötigte sie die Hilfe ihres Bruders oder ihrer Eltern beim Schuhebinden.

Die Klägerin erfuhr erhebliche Einschränkungen in ihrem Alltag. Es war für sie zum Beispiel ein Problem, in die Badewanne zu steigen oder den Haushalt zu verrichten. Auch das Verhältnis zu ihrem Freundeskreis änderte sich. An vielen Unternehmungen ihrer Freunde konnte sie sich wegen ihrer Schmerzen nicht beteiligen. Anstatt wie vor dem Unfall mit ihnen abends auszugehen, musste sich die Klägerin zu Hause von den Mühen des Arbeitstages erholen. Es belastet die Klägerin sehr, dass ihre Freunde sie deswegen zunehmend weniger an ihren Aktivitäten beteiligten.

Zwischen dem 8. und 11. Januar 2019 hielt sich die Klägerin erneut im Universitätsklinikum … auf. Es wurden in einer weiteren Operation die Stäbe und Schrauben aus der Wirbelsäule entfernt. Im Anschluss hieran musste die Klägerin abermals Bewegungsabläufe neu erlernen, weil die künstliche Versteifung fehlte. Sie verspürte keinen ausreichenden Halt, wenn sie sich bückte und musste es lernen, ihrem Körper wieder zu vertrauen. Außerdem bedurfte es eines Aufbaus der Muskulatur bei täglichen in der Krankengymnastik erlernten Übungen.

Vom 22. Februar bis zum 3. März 2019 war die Klägerin erneut unfallbedingt krankgeschrieben.

Nach dem von dem Beklagten beauftragten Gutachten der Dres. med. … und … der Klinik für Unfallchirurgie und Orthopädie, …, vom 14. Februar 2020 (Anlage K 13) bestehen eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. und folgende Dauerschäden:

  • in Fehlstellung verheilte Fraktur des Brustwirbelkörpers mit pathologischer kyphotischer Fehlstellung der Brustwirbelsäule um 10 °,
  • sagittale Seitverbiegung 3 ° nach links im Segment Brustwirbelkörper 10/11,
  • Bewegungsstörung der unteren Brustwirbelsäule,
  • schmerzhafte muskuläre Insuffizienz der Rückenmuskulatur,
  • Narbenbildung am Rücken,
  • Narbenbildung am Brustkorb rechts,
  • vollständig verheilte Brüche der 11. und 12. Rippe.

Das Landesamt für soziale Dienste Schleswig-Holstein hat mit Bescheid vom 21. Oktober 2021 (Anlage K 23) unter Berücksichtigung der Funktionsbeeinträchtigungen Migräne und Wirbelsäulenbeschwerden einen Grad der Behinderung von 30 festgestellt.

Der Beklagte ersetzte der Klägerin unter voller Anerkennung einer Einstandspflicht dem Grunde nach außergerichtlich geltend gemachte materielle Schäden und zahlte ein Schmerzensgeld in Höhe von 14.000 Euro.

Die Klägerin hatte bereits vor dem Verkehrsunfall vom 30. März 2018 Beschwerden im Zusammenhang mit der Wirbelsäule:

Sie ließ sich nach einem am 14. Mai 2012 erlittenen Verkehrsunfall untersuchen. Dabei wurden an der oberen Brustwirbelsäule eine etwas verstärkte Brustkyphose und an der Lendenwirbelsäule eine flache rechtskonvexe Skoliose festgestellt.

Bei einer Vorstellung im Krankenhaus am 19. Februar 2015 gab die Klägerin seit mehreren Monaten bestehende Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich an. Es wurden bei ansonsten unauffälligem Befund Facettengelenksarthrosen der Lendenwirbelsäule und eine diskrete LWS-Hyperlordose festgestellt.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 14. Februar 2020 (Anlage K 13, dort zu Ziffer 3) und wegen einer aktuellen Befunderhebung im Vergleich zu Befunden aus 2012 auf die als Anlage B 1 vorgelegte Stellungnahme der Fachärzte … und Dr. med. …, vom 17. Februar 2021 Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, dass sie die ihr beigebrachten Übungen zur Stärkung der Muskulatur bis heute und weiterhin selbständig fortsetze. Dieser Übungen bedürfe es, damit die seit dem Unfall geschwächte Wirbelsäule durch eine ausreichend kräftige Muskulatur gestärkt werde. Sie seien für die Klägerin mit Schmerzen verbunden. Die Klägerin habe sich zu Hause ein eigenes kleines „Fitnessstudio“ mit einer Yogamatte, Gewichten bis zu 2,5 kg und mit einem Laufband eingerichtet. Die Übungen empfinde die Klägerin als Verpflichtung, der sie in besonderem Maße nachkommen müsse, nicht als Freude.

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Nach krankengymnastischer Anweisung dürfe die Klägerin nur Gewichte bis maximal 5 kg bewegen. Tatsächlich könne sie aber lediglich Gewichte bis 2,5 kg heben. Dies äußere sich auch beim Einkaufen. Waren, die die Klägerin besorgt habe, bringe sie etappenweise vom Auto ins Haus. Flaschen kaufe sie nicht in Kästen, sondern einzeln. Mehr als zwei Milchpackungen auf einmal könne die Klägerin nicht tragen. Arbeiten im Haushalt seien für die Klägerin bis heute schmerzhaft. Sie bekämpfe ihre Schmerzen mit Medikamenten.

Tätigkeiten, die zu Erschütterungen führen, könne die Klägerin nicht nachkommen. Sie sei seit dem Unfall nicht mehr dazu in der Lage zu joggen. Ihr früheres Hobby Spring- und Dressurreiten, dem sie vor dem Unfall aufgrund eigener Reitbeteiligung vier bis fünfmal pro Woche nachgekommen sei, könne sie nicht mehr ausüben. Die Klägerin sei in Sorge, ob sie aufgrund der Unfallfolgen körperlich dazu in der Lage sei, eine Schwangerschaft auszutragen. Sie wisse nicht, ob sie im späteren Verlauf ihres Lebens auf eine Haushaltshilfe angewiesen sein werde.

Die Klägerin erfahre seit dem Unfall unter ihrer Regel vermehrt Migräne und Rückenschmerzen. Seit dem Unfall spüre die Klägerin Wetterschwankungen. Sie leide unter der kosmetischen Beeinträchtigung durch die 16 cm lange Operationsnarbe am Rücken und eine deutlich sichtbare Narbe am rechten Brustkorb, die dort verblieben ist, wo unter der Operation der Zugang der Drainage bestand. Im Rahmen einer Psychotherapie, die nicht durch den Unfall oder dessen Folgen veranlasst sei, würden auch Themen besprochen, die mit dem Unfall in Zusammenhang stünden, etwa die Angst der Klägerin, als Beifahrerin in einem Fahrzeug zu sitzen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1. den Beklagte zu verurteilen, an sie ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes, angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, das jedoch weitere 6.000 Euro nicht unterschreiten sollte,

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weitere materielle und immaterielle Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 30. März 2018 zu erstatten,

3. den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin von vorgerichtlichen weiteren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 431,97 Euro freizuhalten.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er bestreitet, dass die aktuell beklagten Beschwerden auf den Verkehrsunfall vom 30. März 2018 zurückzuführen seien. Diese seien auf den Verkehrsunfall von 2012 zurückzuführen. Hierzu sei das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen.

Die Klage ist dem Beklagten am 8. August 2020 zugestellt worden. Die Kammer hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung ausführlich persönlich angehört.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

I. Die Klage ist zulässig.

1. Insbesondere ist das Landgericht Lübeck gemäß der §§ 32 ZPO, 20 StVG örtlich zuständig, da sich der Unfall im Bezirk des Landgerichts ereignet hat.

2. Der auf die Zahlung eines angemessenen, nicht konkret bezifferten Schmerzensgeldbetrages gerichtete Klagantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Ein nicht bezifferter Zahlungsantrag ist nach ganz überwiegender Ansicht jedenfalls dann hinreichend bestimmt, wenn die Höhe des Anspruchs von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO abhängt und die Klägerin die für die Schätzung maßgebliche Tatsachengrundlage darlegt sowie die ungefähre Größenordnung, in der sie sich vorstellt, ein Schmerzensgeld zu beanspruchen, angibt.

3. Das für den Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche, nicht nur ausschließlich wirtschaftliche Interesse an der Feststellung des Rechtsverhältnisses liegt vor. Dem subjektiven Recht der Klägerin droht eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch, dass der Beklagte dieses ernsthaft bestreitet. Das erstrebte Urteil ist infolge seiner Rechtskraft geeignet, die Unsicherheit zu beseitigen. Außerdem steht der Klägerin keine bessere Rechtsschutzmöglichkeit, insbesondere die Leistungsklage, zur Verfügung, da nach ihrem Vortrag die zumindest entfernte Möglichkeit besteht, dass weitere, heute noch nicht absehbare, Schadensersatzansprüche entstehen, auch wenn Eintritt, Art und Umfang der Ansprüche noch ungewiss sind (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2001 – VI ZR 381/99 – NJW 2001,1431, Rn. 7; Zöller/Greger, Zivilprozessordnung 33. Aufl. 2020 § 256 Rn. 7a).

II. Die Klage ist begründet.

1. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf ein angemessenes Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 40.000 Euro gemäß der §§ 7 Abs. 1, 11 StVG, § 1 PflVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, von denen außergerichtlich 14.000 Euro gezahlt worden sind.

a) Im Hinblick auf die Körper- und Gesundheitsverletzung der Klägerin ist der Beklagte gemäß § 11 Satz 2 StVG verpflichtet, eine billige Entschädigung in Geld zu zahlen. Durch das Schmerzensgeld soll der Klägerin einerseits ein angemessener Ausgleich für die erlittenen Beeinträchtigungen geboten und sie in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten zu verschaffen, die die Beeinträchtigungen jedenfalls teilweise wieder ausgleichen. Andererseits soll der Klägerin Genugtuung für das erlittene Unrecht verschafft werden. Die Höhe der billigen Entschädigung ist infolge des unbezifferten Zahlungsantrages der Klägerin gemäß § 287 Abs. 1 Satz 1 ZPO von der Kammer zu schätzen. Die Kammer hat sich bei der Bemessung des Schmerzensgeldes an vergleichbaren Fällen zu orientieren und das Schmerzensgeld unter umfassender Berücksichtigung aller für die Bemessung maßgebenden Umstände festzusetzen, welches in einem angemessenen Verhältnis zu Art und Dauer der Verletzung steht.

b) Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von weiteren 26.000 Euro.

(1) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die von der Klägerin geschilderten vielfältigen Beeinträchtigungen, Schmerzen und Nachteile in der Bewältigung des Alltags tatsächlich bestehen und in der von ihr geschilderten Erheblichkeit auf den Verkehrsunfall vom 30. März 2018 zurückzuführen sind.

Die Klägerin hat in ihrer persönlichen Anhörung durchweg glaubhafte Angaben gemacht. Sie hat nachvollziehbar, ohne Widerspruch und konstant bekundet, wie sich ihr Leben vor und nach dem Verkehrsunfall vom 30. März 2018 dargestellt hat, insbesondere welche Leiden sie durch den Unfall und der durch diesen notwendigen Operationen ertragen hat, welche Maßnahmen sie ergriff, um den Leiden zu begegnen oder diese abzumildern und welche Einschränkungen sie in ihrem Leben aktuell im Vergleich zu der Zeit vor dem Verkehrsunfall erfährt. Die Klägerin hat die Verhältnisse in ihrer Schilderung nicht künstlich aufgebauscht, sondern nüchtern, aber mit emotionaler Beteiligung ausgeführt, welche Folgen der Unfall für ihr Leben hatte und noch hat. Wo es galt, mehrdeutige Sachverhalte klarzustellen, etwa über Grund und Anlass für eine Psychotherapie und den Raum, den der Verkehrsunfall und dessen Folgen in den therapeutischen Gesprächen einnimmt, hat die Klägerin von sich aus ihre Sachverhaltsschilderung so eingeschränkt, dass keine unzutreffenden Annahmen entstehen konnten.

Die Kammer glaubt der Klägerin daher insbesondere ihre Angabe, dass die von ihr bezeichneten Nachteile vor dem Verkehrsunfall vom 30. März 2018 nicht vorlagen. Dies steht auch nicht in einem Widerspruch dazu, dass sich die Klägerin 2012 und 2015 jeweils wegen Beschwerden im Zusammenhang mit der Wirbelsäule bei einem Arzt vorstellte. Anlass hierfür war im Jahr 2012 ein Verkehrsunfall, bei dem ein anderes Fahrzeug auf das Fahrzeug aufgefahren war, in dem sich die Klägerin befand. Im Jahr 2015 waren dies seit mehreren Monaten bestehende Schmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich und eine Lumboischialgie („Hexenschuss“). Weitere Vorfälle oder Behandlungen aufgrund von Beschwerden an der Wirbelsäule gab es zwischen 2012 und 2015 oder zwischen 2015 und 2018 nicht.

Die Kammer hält es schon an sich für fernliegend, schließt es aufgrund der glaubhaften Angaben der Klägerin aber auch aus, dass die von ihr angegebenen aktuellen Beeinträchtigungen kausal auf ein Ereignis im Jahr 2012 oder 2015 zurückzuführen seien. Vielmehr glaubt die Kammer der Klägerin, dass die in diesen Jahren vorhandenen Leiden Anfang 2018 nicht mehr bestanden. Dass für die bestehenden Einschränkungen im Leben der Klägerin – Verlust der Toleranz für Erschütterungen, der Fähigkeit zum Heben von Gewichten über 2,5 kg, Notwendigkeit der Schmerzbekämpfung – allein der Bruch des 12. Brustwirbelkörpers infolge des Verkehrsunfalls vom 30. März 2018 und die anschließenden therapeutischen Maßnahmen sein können, liegt auf der Hand, da sich etwaige Vorschädigungen nicht in dieser Weise, keinesfalls aber ab dem genannten Zeitpunkt ausgewirkt haben können. Der Verlauf der Leidensgeschichte der Klägerin ab dem Verkehrsunfall vom 30. März 2018 lässt es für die Kammer ausgeschlossen erscheinen, dass ihre aktuellen Beeinträchtigungen auf ein anderes Ereignis als den genannten Unfall zurückzuführen seien.

Im Übrigen würde eine zum Schaden neigende Konstitution der Klägerin, die den Schaden ermöglicht oder erhöht hätte, den Zurechnungszusammenhang nicht ausschließen. Die Zurechnung solcher Schäden scheitert nicht daran, dass sie auf einer konstitutiven Schwäche des Verletzten beruhen. Der Schädiger kann sich nach ständiger Rechtsprechung nicht darauf berufen, dass der Schaden nur deshalb eingetreten oder ein besonderes Ausmaß erlangt hat, weil der Verletzte infolge von körperlichen Anomalien oder Dispositionen zur Krankheit besonders anfällig gewesen sei. Wer einen gesundheitlich schon geschwächten Menschen verletzt, kann nicht verlangen, so gestellt zu werden, als wenn der Betroffene gesund gewesen wäre (BGH, Urteil vom 30. April 1996 – VI ZR 55/95 –, BGHZ 132, 341 ff., Rn. 17; st. Rspr.)

(2) Die Klägerin erlitt durch den Unfall eine in Fehlstellung verheilte Fraktur des 12. Brustwirbelkörpers mit pathologischer kyphotischer Fehlstellung der Brustwirbelsäule um 10 °, eine sagittale Seitverbiegung 3 ° nach links im Segment Brustwirbelkörper 10/11, eine Bewegungsstörung der unteren Brustwirbelsäule, eine schmerzhafte muskuläre Insuffizienz der Rückenmuskulatur, Narben am Rücken und rechten Brustkorb sowie vollständig verheilte Brüche der 11. und 12. Rippe. Sie musste zweimal zur Operation stationär aufgenommen werden und sich einer mehrmonatigen Rehabilitationsbehandlung, davon für etwa einen Monat stationär, unterziehen. Die unmittelbare Behandlung bis zur Herstellung der Arbeitsfähigkeit dauerte länger als neun Monate.

Nahezu an jedem Tag der Woche erwacht die Klägerin mit Schmerzen. Die Klägerin erleidet auch bei Alltagsverrichtungen und bei den für eine bessere Heilung gebotenen Übungen zur Stärkung der Muskulatur Schmerzen. Sie ist dadurch erheblich behindert, dass sie keine Gewichte über 2,5 kg heben kann. Dadurch sind einige Verrichtungen des Alltags erheblich umständlicher, andere nicht allein zu bewältigen. Die Klägerin ist deswegen vermehrt auf fremde Hilfe angewiesen. Daneben trägt die erst 28 Jahre alte Klägerin schwer daran, dass sie sich am sozialen Leben nicht wie vor dem Unfall beteiligen kann, insbesondere ihr Hobby Reiten aufgeben musste und nicht die Kraft hat, abends in gewohntem Maße auszugehen. Der Verlust der Fähigkeit, Erschütterungen zu tolerieren und Gewichte ab 2,5 kg zu heben, versetzt die Klägerin im Hinblick auf die Möglichkeit einer künftigen Schwangerschaft in Sorge. Ob eine Schwangerschaft aus medizinischer Sicht ausscheidet oder der Klägerin von einer solchen abgeraten werden muss, steht aktuell nicht fest. Das Leben der Klägerin ist aufgrund der genannten körperlichen und seelischen Folgen des Unfalls nachhaltig verändert.

(3) Unter Berücksichtigung der schweren Beeinträchtigungen der Klägerin ist ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 26.000 Euro (insgesamt mit der bereits geleisteten Zahlung 40.000 Euro) zuzusprechen. In der Rechtsprechung werden für vergleichbare Schädigungen Schmerzensgeldbeträge zwischen 15.000 Euro (vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 17. März 2011 – 9 O 342/08 –, bei Juris) und 60.000 Euro (vgl. OLG Celle, Urteil vom 8. Juli 2020 – 14 U 27/20 –, bei Juris) ausgeurteilt. Das bisher vom Beklagten gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von 14.000 Euro erreicht also noch nicht einmal die unterste Grenze des Rahmens für eine angemessene Entschädigung.

Dem vom OLG Celle beurteilten Fall, in dem der aufgrund eines Verkehrsunfalls Geschädigten ein Schmerzensgeld in Höhe von 60.000 Euro zugesprochen worden ist, lagen folgende Umstände zugrunde: Die Geschädigte hatte eine Berstungsfraktur des 6. Brustwirbelkörpers und Kompressionsfrakturen des 11. und 12. Brustwirbelkörpers sowie des 1. Lendenwirbelkörpers erlitten. Sie war am Unfalltag operiert worden und befand sich elf Tage in stationärer Behandlung, davon drei Tage auf der intensivmedizinischen Station. Es schloss sich eine etwa fünfwöchige stationäre Reha-Maßnahme an. Es bedurfte einer weiteren Operation zur Stabilisierung des Berstungsbruchs und einer Not-Operation wegen Kapsel-Läsionen und Ruptur-Defekten der Leber mit erneuter anschließender Reha-Behandlung. Die Geschädigte im Vergleichsfall kann dauerhaft keine schweren Arbeiten im Haushalt durchführen und ist bei der Gestaltung ihrer Freizeit eingeschränkt. Die Minderung der Erwerbstätigkeit wurde bezogen auf die Tätigkeit als Innenarchitektin auf 30 % und bezogen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt auf 40 % festgesetzt.

Die Klägerin erlitt demgegenüber nicht Frakturen von vier Wirbelkörpern, sondern eines Wirbelkörpers und zweier Rippenköpfe. Außerdem traten keine entsprechenden Komplikationen, die zu einer zweiten Operation zur weiteren Stabilisierung der Wirbelsäule und einer Not-Operation geführt hätten, auf. Abgesehen hiervon erscheint der Sachverhalt jedoch vergleichbar im Hinblick auf die Erforderlichkeit einer intensivmedizinischen und anschließenden Reha-Behandlung. Auch die Auswirkungen der Körperverletzung und Gesundheitsbeeinträchtigung auf den Alltag erscheinen, allerdings bei einer um 10 % geringeren Minderung der Erwerbsfähigkeit bei der Klägerin, ebenso wie die Dauerschäden im Übrigen mit dem vom OLG Celle beurteilten Fall vergleichbar. Insoweit kann ein Schmerzensgeld im vorliegenden Fall nach Ansicht der Kammer mit zwei Dritteln des vom OLG Celle ausgeurteilten Betrages bemessen werden.

Abweichendes ergibt sich nicht aus einem Vergleich mit Entscheidungen des OLG Nürnberg (Urteil vom 25. Oktober 1995 – 4 U 2464/95 –, bei beck-online.Schmerzensgeld) und des OLG Hamm (Urteil vom 8. Januar 1996 – 6 U 146/95 –, bei beck-online.Schmerzensgeld). In diesen Urteilen wurden Schmerzensgeldbeträge in Höhe von umgerechnet etwa 30.000 Euro bzw. 25.000 Euro zugesprochen. Jenen Entscheidungen, in denen die geschädigte Person Frakturen von ein oder zwei Wirbelkörpern erlitten hatte, lagen Sachverhalte zugrunde, die eine im Übrigen erheblichere Schädigung nahelegen als bei der Klägerin (Berufsunfähigkeit im Fall des Urteils des OLG Nürnberg und Gehbehinderung sowie Darmverkürzung im Fall des Urteils des OLG Hamm). Die Kammer berücksichtigt jedoch, dass sich in den über 25 Jahren seit Ergehen dieser Entscheidungen einerseits das Preisniveau erheblich verändert hat und andererseits die traditionelle Zurückhaltung bei der Bemessung von Schmerzensgeldbeträgen heute nicht mehr in gleichem Ausmaß geübt wird wie zu der Zeit, in der die Entscheidungen des OLG Nürnberg und des OLG Hamm ergangen sind, wie es an dem zuerst erwähnten Urteil des OLG Celle vom 8. Juli 2020 zu ersehen ist. So hat auch das LG Münster in seinem Urteil vom 27. Januar 2015 – 16 O 178/14 – (bei beck-online.Schmerzensgeld) ohne Feststellung von Dauerschäden bei einem Geschädigten, der eine Fraktur zweier Brustwirbelkörper erlitt, ein Schmerzensgeld von 60.000 Euro bemessen. Hinter diesem Betrag bleibt das hier bemessene Schmerzensgeld (trotz bei der Klägerin vorliegender Dauerschäden) zurück.

Das von der Kammer festgesetzte Schmerzensgeld ist somit erforderlich, aber auch ausreichend, um die erlittenen Schmerzen und körperlichen und seelischen Verletzungen der Klägerin zu kompensieren und ihr eine Genugtuung wegen der vergangenen und absehbaren Einbußen in der Lebensführung zu verschaffen.

3. Der Feststellungsantrag ist begründet. Insbesondere ist bislang nicht abzusehen, in welcher Höhe gegebenenfalls weitere Schäden dadurch entstehen, dass eine oder mehrere weitere Operationen erforderlich werden könnten, um die Wirbelsäule der Klägerin erneut zu versteifen. Ebenso ist es nicht absehbar, ob die Klägerin Komplikationen im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft erleiden oder ihr von einer Schwangerschaft ärztlich abgeraten werden wird. In diesen oder anderen nicht vorhersehbaren Fällen muss die Klägerin die Möglichkeit haben, ein (weiteres) Schmerzensgeld zu verlangen.

4. Der Anspruch auf Zinsen ergibt sich aus den §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 288 Abs. 1 BGB. Der dem Geschädigten zustehende Schadensersatzanspruch umfasst daneben auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen Rechtsverfolgungskosten, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Schädiger jedenfalls solche Rechtsanwaltskosten zu ersetzen, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren. Dies ist im Hinblick auf die geltend gemachten Auslagen der Fall.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

IV. Der festgesetzte Streitwert setzt sich aus 26.000 Euro wegen des geltend gemachten Schmerzensgeldes und 8.000 Euro wegen des Feststellungsantrages zusammen.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

  1. Schadensersatzrecht: Das Schadensersatzrecht ist das zentrale Rechtsgebiet in diesem Urteil. Es regelt die Ersatzpflicht bei Schäden, die aufgrund einer unerlaubten Handlung oder Vertragsverletzung entstanden sind. In diesem Fall geht es um Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aufgrund eines Verkehrsunfalls. Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in den §§ 249 ff. BGB.
  2. Deliktsrecht: Das Deliktsrecht ist ein weiterer wichtiger Bereich in diesem Fall. Es befasst sich mit den Rechtsfolgen von rechtswidrigen Handlungen, die jemandem einen Schaden zufügen. Hier geht es um die Haftung des Beklagten für den Unfall und die daraus resultierenden Schäden. Die einschlägigen Normen sind in den §§ 823 ff. BGB geregelt.
  3. Verkehrsrecht: Das Verkehrsrecht ist ebenfalls in diesem Urteil relevant, da es sich um einen Verkehrsunfall handelt. Die Haftung und die Schadensersatzansprüche richten sich nach den Regeln des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), insbesondere § 7 StVG (Haftung des Fahrzeughalters) und § 18 StVG (Haftung des Führers eines Kraftfahrzeugs).
  4. Versicherungsrecht: Das Versicherungsrecht spielt in diesem Fall eine Rolle, da das Fahrzeug des Bruders der Klägerin bei dem Beklagten haftpflichtversichert ist. Die Haftpflichtversicherung deckt Schäden, die durch den Versicherungsnehmer oder einen Dritten verursacht wurden. Die Regelungen zur Kfz-Haftpflichtversicherung finden sich im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG) und im Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
  5. Arzthaftungsrecht: Das Arzthaftungsrecht könnte in diesem Fall relevant sein, wenn es Hinweise darauf gäbe, dass die Klägerin durch ärztliche Behandlungsfehler zusätzliche Schäden erlitten hat. Dies ist jedoch in diesem Urteil nicht der Fall, sodass das Arzthaftungsrecht hier nur am Rande erwähnt wird. Die maßgeblichen Vorschriften finden sich in den §§ 630a ff. BGB.
  6. Zivilprozessrecht: Schließlich spielt das Zivilprozessrecht in diesem Urteil eine Rolle, da es sich um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung handelt. Das Zivilprozessrecht regelt den Ablauf des Verfahrens und die Entscheidungsfindung des Gerichts. Die relevanten Vorschriften finden sich in der Zivilprozessordnung (ZPO), insbesondere die Regelungen zur Zuständigkeit, Klage, Beweisführung und Vollstreckung.

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