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Verkehrsunfall: Schmerzensgeld für HWS-Distorsion bei Vorschädigung

LG Deggendorf, Az.: 23 O 382/13, Urteil vom 30.03.2015

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 29.6.2013 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2013 zu bezahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 90 %, die Beklagte 10 %.

5. Das Urteil ist je gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss: Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Mit vorliegender Klage begehrt die Klägerin Schmerzensgeldzahlungen aufgrund behaupteter HWS-Verletzung resultierend aus einem Verkehrsunfall.

Verkehrsunfall: Schmerzensgeld für HWS-Distorsion bei Vorschädigung
Symbolfoto: yodiyim/ Bigstock

Die Klägerin fuhr am 20.11.2012 gegen 13.30 h mit ihrem PKW auf der H. K. Straße in D. Richtung Zubringer zur Autobahn. Von rechts fuhr der Versicherungsnehmer der Beklagten mit dem bei der Beklagten versicherten PKW aus einem Tankstellengelände und wollte nach links auf die Gegenfahrbahn einbiegen. Hierbei kam es zur Kollision, bei dem das von der Klägerin gesteuerte Fahrzeug im rechten hinteren Seitenbereich beschädigt wurde. Die alleinige Haftung des bei der Beklagten versicherten PKWs ist unstreitig.

Die Klägerin begab sich am 22.11.12 gegen 14.40 h in ärztliche Behandlung bei Dr. med. T. Dieser gab im Bericht an die Versicherung unter Punkt 2.4. als objektiven Befund bei seiner ersten Untersuchung wie folgt an: „Röntgen, HWS in zwei Ebnen. Altersentsprechende unauffällige Aufnahme ohne Hinweise für frische knöcherne Verletzung oder anlagebedingte Veränderungen. Befund: Deutliche Bewegungseinschränkung des Kopfes in alle Richtungen. Druckschmerz über den mittleren Dornfortsätzen. Myogelose bds. paravertebral. Die Bewegung der oberen Extremitäten ist nicht wesentlich beeinträchtigt. Keine Commotiosymptome. Keine offene Verletzung. Am übrigen Körper keine sonstigen Verletzungszeichen. Keine neurologischen Ausfälle. Diagnose: HWS-Distorsion.“ (Es wird auf die Anlage K 1 verwiesen).

Die Klägerin begab sich sodann am 27.12.2012 zur Untersuchung in eine neurologisch-psychiatrische Praxis, am 28.12.2012 in eine radiologische Praxis. Hinsichtlich der dort festgestellten Befunde wird auf die Anlagen K 3 und K 2 verwiesen. Es folgten im Anschluss weitere medizinische Behandlungen der Klägerin.

Bereits vor dem Unfall litt die Klägerin an einer epitoralen Zyste bei C7/TH1 rechts, einer geringen Spondylochondrose HWK/5-7 und einem linksseitig betonten Bandscheibenvorfall HWK 6/HWK 7 mit linksseitig betonter Beeinträchtigung der Nervenwurzel.

Die Klägerin trägt vor, dass sie aufgrund der unfallbedingten Verletzungen Kribbelparästhesien an der linken Hand sowie eine Einschränkung der Elevation des rechten Armes im rechten Schultergelenk erlitten habe. Am 20.11.2012 hätte sie sich aufgrund des Unfalls einer Schulteroperation unterziehen müssen. Sie sei neben einer medikamentösen Behandlung 24 mal krankengymnastisch behandelt worden und hätte an einer zähen Schmerzsymptomatik gelitten. Der Heilungsverlauf sei nur sehr zäh verlaufen. Sie sei vom 20.11.2012 bis zum 24.4.2013 zu 100 %, vom 25.4.13 bis zum 24.5.2013 zu 80 % sowie vom 25.5.13 bis auf weiteres zu 70 % unfallbedingt erwerbsunfähig gewesen. Im Gesamten hätte sich eine unfallbedingte Beeinträchtigung von etwa 7 1/2 Monaten ergeben. Die Vorerkrankungen der Klägerin hätten die unfallbedingten Verletzungen verstärkt.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr aufgrund der unfallbedingten Verletzungen ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 10.000 EUR zustehe.

Die Klägerin beantragt:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, ein Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, jedoch 10.000 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.6.2013 zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 887,03 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte trägt vor, dass das streitgegenständliche Unfallsgeschehen nicht geeignet gewesen sei, die von der Klägerin behaupteten Verletzungen herbeizuführen. Die Geschwindigkeitsveränderung Delta-V sei zu gering gewesen. Die Verletzungen hätten auch durch eine ganz alltägliche Bewegung hervorgerufen werden können, sodass die Unfallursächlichkeit nicht feststehe.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass auch eine leichte HWS-Distorsion bei der Klägerin nicht feststehen würde. Die Ausführungen der Sachverständigen sowie von Dr. T. hätten nur auf subjektiven Angaben der Klägerin beruht, welche nicht geeignet seien, die Unfallbedingtheit sowie die Richtigkeit zu beweisen. Objektive Befunde hätten nicht vorgelegen, nur auf subjektive Angaben könne man keine Unfallursächlichkeit herleiten. Auch sei die Schmerzensgeldhöhe, selbst wenn man eine HWS-Verletzung annehmen würde, deutlich übersetzt.

In der öffentlichen Sitzung vom 24.2.2014 hat das Gericht die Klägerin informatorisch befragt. Mit Beweisbeschluß vom selben Tag hat das Gericht ein unfallanalytisch/biomechanisches Sachverständigengutachten bei Dipl-Ing. FH H.. R. sowie ein ärztliches Sachverständigengutachten bei Frau leitender Oberärztin Dr. med. K. B. in Auftrag gegeben. Der Gutachter R. hat sein schriftliches Gutachten am 20.8.2014 (Bl. 44/63 d.A.), die Gutachterin Dr. med. B. mit Gutachten vom 20.10.2014 Bl. 73/94 d.A erstattet. In der öffentlichen Sitzung vom 3.3.2015 hat die Sachverständige Dr. B. ein ergänzendes mündliches Gutachten erstattet (Bl. 113/118 d.A.).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf alle weiteren Schriftsätze, den Inhalt der Gutachten, die Hauptverhandlungsprotokolle und die weiteren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 1.000 Eur gem. §§ 7 Abs.1 , 11 StVG bzw. § 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB je in Verbindung mit § 115 Abs. 1 VVG, § 3 PflVersG. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

I.

Die Klägerin ist aktiv legitimiert. Über das Vermögen der Klägerin wurde zwar ein Insolvenzverfahren eröffnet, doch hat der als Treuhänder bestimmte Rechtsanwalt K. mit Schreiben vom 29.11.2013 die Klägerin ermächtigt, Schmerzensgeldansprüche aus dem Verkehrsunfall vom 20.11.2012 in eigenem Namen klageweise geltend zu machen (s. Anlage K 10).

II.

Nach durchgeführter Beweisaufnahme ist das Gericht hinreichend gem. § 286 Abs.1 ZPO davon überzeugt, dass die Klägerin infolge des streitgegenständlichen Unfallgeschehens eine HWS-Distorsion des Schweregrades I nach WAD erlitten hat, welches bei der Klägerin aufgrund ihrer Vorschäden eine Ausheilzeit von 7 Tagen zur Folge hatte. Weitergehende Folgen konnten nicht zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen werden.

1.

Richtigerweise trägt die Beklagtenpartei vor, dass hinsichtlich der Unfallkausalität der Strengbeweis im Sinne des § 286 ZPO gilt. Erforderlich ist also nicht die absolute Überzeugung von der Wahrheit jedoch eine Gewissheit des Gerichts, die eine für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit erreicht, welcher Zweifeln vernünftiger Weise schweigen gebietet (s. hierzu Zöller ZPO, 30. Auflage 2014, § 286 RdNr. 17 ff.).

2.

Eine derartige Sicherheit ergibt sich für das Gericht aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme. Bei informatorischer Befragung in der ersten öffentlichen Sitzung gab die Klägerin an, dass sie am Abend des Unfalltages ihren Kopf nicht mehr bewegen konnte und Kopfschmerzen hatte, welche sich am nächsten Tag noch verstärkt hätten. Der gerichtlich bestellte Sachverständigen Dipl.-Ing. FH H.. R. hat die Kollisionssituation in der Skizze Anlage A 1 seines Gutachtens dargestellt (Bl. 56 d.A.). Er konnte unter Berücksichtigung aller Anknüpfungstatsachen überzeugend und nachvollziehbar dargelegen, dass es zu einer kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung des Klägerfahrzeuges zwischen 2 und 5 km/h kam. Daraus resultierend errechnete er eine Fahrgastzellenbeschleunigung bzw. Verzögerung zwischen 0,6 bis 1,4 g, welche er technisch-biomechanisch als einen eher unkritischen Wert vorbehaltlich einer medizinischen Beurteilung darstellte. Er gab ferner an, dass bei vorliegender Kollisionskonstellation mit seitlichem Anstoßkontakt es zu einer Flexionsbelastung (Vorwärtsbewegung des Kopfes bzw. der Halswirbelsäule) sowie zu einer lateralen Auslenkung infolge des von rechts kommenden Anstoßkontaktes bei der Klägerin gekommen ist. Die medizinische Gutachterin, Frau Leitende Oberärztin Dr. med. K. B. hat aufgrund des Akteninhaltes und des Gutachtens des Sachverständigen R., sowie den vorliegenden Voruntersuchungen für das Gericht nachvollziehbar festgestellt, dass es bei der Klägerin zu einer HWS-Distorsion des Schweregrades I nach WAD kam, welche normalerweise nach wenigen Tagen folgenlos ausheilt. Da aber bei der Klägerin zum Unfallzeitpunkt bereits degenerative Veränderungen vorlagen, ist sie unter Berücksichtigung der einschlägigen Fachliteratur und des konkreten Einzelfalls zu einer unfallbedingten Behandlungszeit von 7 Tagen gekommen. Die weiteren Verletzungsfolgen hat die Sachverständige nachvollziehbar als nicht unfallbedingt eingestuft. Die Annahme einer unfallbedingten HWS-Distorsion des Schweregrades I hat die Sachverständige dahingehend gewonnen, dass die Klägerin angab zunächst beschwerdefrei gewesen zu sein und nach einem Intervall von 2 – 3 Stunden Kopf- und Nackenschmerzen sowie Ziehen in beiden Armen gemerkt hätte. Dies hätte sich auch bei der ärztlichen Erstvorstellung nach 2 Tagen bei Dr. T. (s. Anlage K 1) im körperlichen Untersuchungsbefund bestätigt. Sie hat angegeben, dass die von der Klägerin geschilderten Beschwerden der Beschwerdesymptomatik einer HWS Distorsion von leichtem Schweregrad entsprechen und die Angaben aus medizinischer Sicht als durchaus glaubhaft einzuordnen sind. Soweit der Beklagtenvertreter nunmehr rügt, dass sich die Gutachterin zu Unrecht nur auf subjektive Angaben der Klägerin gestützt habe und dies nicht zu einem Nachweis der Unfallbedingtheit führen können, kann das Gericht dem nicht folgen. Einerseits hält das Gericht die Angaben der Klägerin hinsichtlich der Entwicklung der Schmerzen nach dem Unfall für glaubhaft. Auch bei Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin Schmerzensgeld in deutlicher Größenordnung begehrt und der erstbehandelnde Arzt Dr. T. in seinem Bericht Anlage K 1 bei 4.4 auf die Frage:“ neigt die verletzte Person zu Übertreibung oder Simulation“ geantwortet hat: „Auffällig ist die wiederholte eindringliche Schilderung ihrer Beschwerden die sich nicht objektivieren lassen“ – geht das Gericht doch davon aus, dass die Grundangaben der Klägerin in Form von Kopfschmerzen und einem Ziehen, welches erst zeitversetzt zum Unfallabend auftrat und am nächsten Tag stärker wurde im Kern glaubhaft ist. Andererseits ist die Annahme des Beklagtenvertreters nicht richtig, dass sich die Erstdiagnose von Dr. T. nur auf subjektive Angaben der Klägerin stützen würden. Unter Punkt 2.4. -objektiver Befund- des Berichtes Anlage K 1 gab der Arzt Dr. T. an: „Deutliche Bewegungseinschränkung des Kopfes in allen Richtungen, Druckschmerz über den mittleren Dornfortsätzen, Myogelose bds. paravertebral. Die Beweglichkeit der oberen Extremitäten ist nicht wesentlich beeinträchtigt. Keine Commotiosymptome, keine offenen Verletzungen. Am übrigen Körper sonst keine Verletzungszeichen, keine neurologischen Ausfälle“. Die Unfallchirurgin Dr. B. hat in ihrem ergänzenden Gutachten angegeben, dass diese Befunderhebung nicht nur subjektive Angaben des Patienten widerspiegeln, sondern vielmehr ein Ergebnis einer Untersuchung durch Abtasten sowie der Messung der Beweglichkeit durch den Arzt sind. Somit liegen also einerseits die im Kern glaubhaften Angaben der Klägerin vor, andererseits objektiverbare Befundergebnisse des erstbehandelnden Arztes Dr. T., sodass das Gericht an diesen Angaben keine Zweifel hat und die Sachverständige sich hierauf auch stützten durfte (s. hierzu auch BGH, NZV 2003, 167, 168 sub. II 1).

Die Sachverständige Dr. B. hat auch berücksichtigt, dass die biomechanische Begutachtung nur eine sehr geringe kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung und nur eine relativ geringe Fahrgastzellenbeschleunigung bzw. Verzögerung zwischen 0,6 bis 1,4 g ergeben hat. Zu Recht führt jedoch die medizinische Gutachterin aus, dass nach neueren Forschungsergebnissen und auch neuerer Rechtsprechung eine starre Geringfügigkeitsgrenze bei diesem Verletzungsbild nicht angesetzt werden kann. Vielmehr ist jeder Einzelfall gesondert zu bewerten. Hier gibt Frau Dr. B. an, dass sie neben der sehr geringen Delta-V jedoch auch berücksichtigt hat, dass es sich um einen seitlichen Anprall gehandelt hat und dass die Wirbelsäule und der HWS-Bereich bei der Klägerin bereits deutlich degenerativ vorgeschädigt war. Somit kann sie im Rahmen dieser Einzelfallbeeinträchtigung das Ergebnis HWS-Distorsion nach WAD Schweregrad I mit einer Ausheilzeit von 7 Tagen für das Gericht nachvollziehbar begründen. Auf Frage des Beklagtenvertreters hinsichtlich psychovegetativer Störungen der Klägerin und der Einnahme eines Psychopharmakums gab die Sachverständige an, dass dies auf ihre Feststellungen keinen weiteren Einfluss hat.

Soweit der Beklagtenvertreter einwendet, dass diese Beschleunigungen bei ganz alltäglichen Geschehnisse wie einem schwunghaften Hinsetzen oder ähnlichem vorkommen können mag dies stimmen, jedoch bleibt dies spekulativer Natur, ob die Klägerin eine derartige Bewegung gemacht hat. Nachgewiesen hat die Klägerin ein Unfallgeschehen und einen direkt zeitlichen Zusammenhang der auftretenden Schmerzen mit diesem Unfallgeschehen. Somit ergibt sich für das Gericht kein vernünftiger Zweifel, dass diese Beschwerden vom Unfallgeschehen und nicht einem anderen alltäglichen Bewegungsablauf zuzuordnen sind.

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3.

Weitergehende Ansprüche waren jedoch abzuweisen. Aufgrund einer später durchgeführten kernspintomographischen Aufnahme der Halswirbelsäule vom 28.12.2012 hat die Sachverständige Dr. B. eine höhergradige Verletzung der HWS ausschließen können. Vielmehr war bei der Klägerin ein Bandscheibenvorfall in Höhe C 6/C 7 festgestellt worden, der sicherlich nicht vom Unfall kommt, sondern unstreitig schon vor dem Unfallereignis vorhanden, jedoch beschwerdefrei war. Die Gutachterin konnte darlegen, dass dieser Bandscheibenvorfall sowohl auf die rechte als auch auf die linke Nervenwurzel und die Abgänge in Höhe C6/C7 drückt und somit durchaus Beschwerden an den Schultern und den Händen wie auch Paräsien erklärbar sind ohne dass der Unfall darauf Einfluss gehabt hat.

Auch bezüglich der Schmerzsymptomatik der rechten Schulter hat die Sachverständige überzeugend dargelegt, dass diese nicht unfallbedingt sind. Ein Anprall des Schultergelenks im Wageninneren konnte vom Sachverständigen in seiner biomechanischen Begutachtung nicht dargestellt werden Eine weiter durchgeführte Kernspintomographie des operierten rechten Schultergelenks habe ausschließlich degenerative Veränderungen gezeigt, die sich über Jahre hinweg entwickelt hätten. Somit kommt die Gutachterin zu dem Schluss, dass es vollkommen unmöglich ist, dass durch das Unfallereignis eine Rotatorenmanschettenruptur eingetreten ist, da der Unfallmechanismus unter Berücksichtigung des Ergebnisses des biomechanischen Gutachtens nicht geeignet war, um eine derartige Ruptur auszulösen, da entsprechend starke Kräfte nicht vorhanden waren. Die Schulterbeschwerden sind nach Angaben der Sachverständigen nur aufgrund degenerativer Veränderungen zu erklären.

Soweit man für die Beschwerden, die über die Primärverletzung hinausgehen den erleichterten Beweismaßstab des § 287 ZPO anwendet ergibt sich vorliegend aufgrund der klaren Aussagen des Sachverständigen keine hinreichende Wahrscheinlichkeit für diesen Ursachenzusammenhang. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ergibt sich nämliche eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass diese weiteren Verletzungen nicht vom Unfall herrühren.

4.

Die medizinische Sachverständige hat also dargelegt, dass bei der konkreten Einzelfallbetrachtung die degenerativen Vorschäden von der Halswirbelsäule bei Entstehung und Ausheilung der Halswirbelsäule Einfluss gehabt haben und man deshalb eine längere Ausheilzeit von 7 Tagen annehmen muss und trotz der geringen Geschwindigkeitsänderung eine HWS-Distorsion vorliegend nachvollziehbar ist. Ursächlich für die darüberhinausgehenden Schmerzen und weiter auf die Schulterschmerzen ist jedoch nicht das Unfallereignis, sondern ausschließlich selbige degenerativen Vorveränderungen, welche vorher auch symptomlos verlaufen sein können. Dem schließt sich das Gericht bei Berücksichtigung aller Beweisergebnisse vollumfänglich an.

III.

Unter Berücksichtigung des oben festgestellten Sachverhalts hält das Gericht bei billiger Ermessensausübung gem. §§ 253 Abs. 2 BGB bzw. 11 StVG ein Gesamtschmerzensgeld in Höhe von 1.000 EUR für angemessen, aber auch ausreichend. Das Gericht hat hierbei berücksichtigt, dass das Unfallgeschehen vollständig vom bei der Beklagten versicherten PKW verursacht wurde und dass aufgrund der degenerativen Vorerkrankung die Ausheilzeit bei der Klägerin länger dauerte. Unter Berücksichtigung der festgestellten Bewegungseinschränkungen und des Druckschmerzes für den Zeitraum von 7 Tagen hält das Gericht daher ein Schmerzensgeld von 1.000 Eur für angemessen aber auch ausreichend. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

IV.

Der Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 155,30 € ergibt sich als weitere Schadensposition aus dem Gebührenwert der berechtigten Schmerzensgeldforderung. Er errechnet sich aus einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr gem. §§ 13,14 RVG Nr. 2300 VV-RVG zzgl. Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV-RVG zzgl. Umsatzsteuer Nr. 7008 VV-RVG. Ein darüberhinausgehender Anspruch war abzuweisen.

V.

Mit Schreiben vom 28.6.2013 (Anlage K 7) hat die Beklagte eine Regulierung abgelehnt, sodass spätestens seit 29.6.2013 Verzug bestand. Der Zinsausspruch ergibt sich sodann entsprechend §§ 286 Abs.1 bzw. 291 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 1 BGB.

VI.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 1 ZPO.

VII.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich je aus § 709 ZPO.

 

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