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Verkehrsunfall – sofortiges Anerkenntnis des Kfz-Haftpflichtversicherers

Fahrlässiger Verkehrsunfall und die Frage der Einstandspflicht

Eine fehlgeleitete Überquerung einer Fahrbahn und ein unbedachter Linksknick auf einem Parkplatz führten zu einem Verkehrsunfall im Dezember 2019. Die Auswirkungen dieses Vorfalls, darunter sowohl materielle als auch immaterielle Schäden, sind der Kern eines Rechtsstreits, der kürzlich das Thüringer Oberlandesgericht erreichte. Die zentrale Streitfrage besteht in der Bestimmung der Einstandspflicht für die verursachten Schäden.

Direkt zum Urteil Az: 2 W 61/21 springen.

Unfall und erste Auseinandersetzungen

Der Kläger, der zum Zeitpunkt des Unfalls zu Fuß unterwegs war, wurde von dem erstbeklagten Autofahrer angefahren, dessen Fahrzeug bei der zweitbeklagten Versicherungsgesellschaft haftpflichtversichert war. Kurz nach dem Unfall wandte sich der Kläger an die Versicherungsgesellschaft und forderte sie auf, ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach zu bestätigen.

Die Antwort der Versicherungsgesellschaft war jedoch nicht zufriedenstellend für den Kläger, da sie nur eine teilweise Haftung übernehmen wollte. Sie argumentierte, dass der Kläger die Straße an der Unfallstelle nicht hätte überqueren dürfen, und lehnte daher eine hundertprozentige Haftung ab. Stattdessen bot sie einen Teilbetrag als Vorschuss auf den erlittenen Personenschaden an.

Eskalation zum Gerichtsprozess

Unzufrieden mit dieser Antwort und dem vorgeschlagenen Vorschuss, eskalierte der Kläger die Angelegenheit zu einem Gerichtsprozess. Er forderte die Feststellung der vollständigen Einstandspflicht der Beklagten für alle materiellen und immateriellen Schäden, die sich aus dem Verkehrsunfall ergeben, und legte eine Klage beim Landgericht Erfurt ein.

Die Reaktion der Versicherungsgesellschaft war fest und unmissverständlich: Sie hielt an der teilweisen Haftung fest und signalisierte die Bereitschaft, auch eine gerichtliche Auseinandersetzung in Kauf zu nehmen. Dennoch zeigte sie sich hinsichtlich der Höhe des zu leistenden Schadenersatzes verhandlungsbereit.

Urteilsverkündung und Konsequenzen

Nach Vorlage der Klage bestätigten die Beklagten ihre Verteidigungsabsicht, ohne einen konkreten Antrag zu stellen. Das Thüringer Oberlandesgericht entschied jedoch zugunsten des Klägers. Die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Erfurt wurde abgeändert: Die Beklagten müssen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits und des Beschwerdeverfahrens tragen.

Dieser Fall wirft ein neues Licht auf die Rechtssicherheit von Verkehrsunfällen und deren Folgen. Es stellt klar, dass die Bestimmung der Einstandspflicht ein komplexer Prozess sein kann, der von den genauen Umständen des Unfalls und den darauf folgenden Interaktionen zwischen den beteiligten Parteien abhängt.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Thüringen – Az.: 2 W 61/21 – Beschluss vom 10.03.2021

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Erfurt vom 11.12.2020 – 9 O 619/20 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

I.

Sofort-Anerkenntnis: Verkehrsunfall durch Kfz-Haftpflicht
(Symbolfoto: Andrey_Popov/Shutterstock.com)

Der Kläger begehrt die Feststellung der Einstandspflicht für sämtliche materiellen und immateriellen Schäden aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 23.12.2019, bei dem er als Fußgänger von dem Beklagten zu 1., dessen Pkw bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, angefahren wurde.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 21.01.2020 (Anlage K4, Bl. 37 d.A.) wandte sich der Kläger an die Beklagte zu 2. und forderte diese unter Fristsetzung bis 31.01.2020 auf, ihm gegenüber ihre Eintrittspflicht dem Grunde nach zu bestätigen.

Mit weiterem Schreiben vom 20.02.2020 erklärte der Klägervertreter, einer Erklärung zur Haftung dem Grunde nach bis 27.02.2020 entgegen zu sehen.

Am 02.03.2020 (Anlage K3, Bl. 36 d.A.) übersandte der Klägervertreter die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft E… sowie eine Kostennote mit der Bitte um Ausgleich und forderte die Beklagte zu 2. auf, ihre Haftung dem Grunde nach zu 100 % bis spätestens 11.03.2020 zu bestätigen und binnen gleicher Frist einen Vorschuss auf den erlittenen Personenschaden in Höhe von EUR 15.000 zu leisten.

Hierauf antwortete die Beklagte zu 2. mit Schreiben vom 05.03.2020 (Anlage B1, Bl. 29 d.A.):

„[…] Richtig ist zwar, dass Herr B… von dem Parkplatz verbotswidrig nach links abgebogen ist und Ihren Versicherten hierbei übersehen hat. Hieraus ergibt sich allerdings keine hundertprozentige Haftung, denn Herr J… hätte die Fahrbahn an dieser Stelle gar nicht überqueren dürfen. […] Wir bitten daher um Verständnis, dass wir eine Mithaftung von einem Drittel in Ansatz bringen müssen. […]

Vorerst leisten wir einen Schmerzensgeldvorschuss i.H.v. 4.500 Euro. […] “

In einem nachfolgenden Schreiben der Beklagten zu 2. vom 03.04.2020 heißt es (Bl. 61 d.A.):

„Wir werden an einer Mithaftung Ihres Mandanten in jedem Fall festhalten und würden zur Not auch eine gerichtliche Auseinandersetzung aufnehmen. Bezüglich der Höhe sind wir durchaus verhandlungsbereit und sehen insofern Ihrem konstruktiven Gegenvorschlag entgegen.“

Mit Schriftsatz vom 03.06.2020 erhob der Kläger Klage zum Landgericht Erfurt und beantragte sinngemäß festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, als Gesamtschuldner dem Kläger sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall auf der Basis einer Haftungsquote von 100 % zu ersetzen.

Die Klageschrift wurde den Beklagten am 01.07. bzw. 02.07.2020 zugestellt zusammen mit der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens sowie einer Klageerwiderungsfrist von 3 Wochen nach Ablauf der zweiwöchigen Notfrist zur Anzeige der Verteidigungsabsicht.

Mit Schriftsatz vom 09.07.2020 zeigte der Beklagtenvertreter die Verteidigungsabsicht an, ohne einen Antrag zu formulieren.

Mit Schriftsatz vom 23.07.2020 erkannten die Beklagten den Klageantrag unter Protest gegen die Kostenlast mit der Maßgabe an, dass eine Haftung nur in Höhe von 2/3 bestehe, und beantragten im übrigen die Klageabweisung. Sie vertraten hierbei die Ansicht, dass es sich um ein sofortiges Anerkenntnis handele, da sie mit Schreiben vom 05.03.2020 gegenüber dem Kläger erklärt hätten, dass sie die Ansprüche zu 2/3 anerkennen.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 11.12.2020 (Bl. 47 ff. d.A.), dem Klägervertreter zugestellt am 17.12.2020 (Bl. 55a d.A.), die Einstandspflicht der Beklagten zu 100 % festgestellt. Die Kosten hat es nach § 92 Abs. 1 i.V.m. § 93 ZPO zu 2/3 dem Kläger auferlegt und dies zusammengefasst damit begründet, dass in diesem Umfang ein sofortiges Anerkenntnis der Beklagten vorliege. Denn die Beklagte zu 2. habe vorprozessual mit Schreiben vom 05.03.2020 lediglich eine Mithaftung des Klägers zu 1/3 eingewandt, d.h. eine Haftung im übrigen nicht bestritten. In Höhe der Haftung von 2/3 sei die Klage durch die Beklagten daher nicht veranlasst gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen.

Gegen die Kostenentscheidung richtet sich die am 30.12.2020 beim Landgericht eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers. Er ist zusammengefasst der Auffassung, dass die Beklagten durchaus die Klageerhebung veranlasst hätten, da ein sofortiges Anerkenntnis im Rechtssinne durch diese vorprozessual nicht abgegeben worden sei. Die Beklagte zu 2. sei mehrfach aufgefordert worden, ihre Haftung dem Grunde nach zu bestätigen. Dies erfordere eine ein rechtskräftiges Feststellungsurteil ersetzende Erklärung, um die Ansprüche des Klägers in der rechtlich gebotenen Weise abzusichern, die die Beklagte aber zu keinem Zeitpunkt abgegeben habe.

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Die Beklagten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und sind der sofortigen Beschwerde entgegengetreten. Es wird insoweit Bezug genommen auf den Schriftsatz der Beklagten vom 15.01.2021 (Bl. 68 f. d.A.).

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 26.01.2021 (Bl. 71 f. d.A.) der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Thüringer Oberlandesgericht vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze und ihre Anlagen verwiesen.

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

1.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere nach § 99 Abs. 2 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und fristgerecht eingelegt, § 569 Abs. 1 ZPO.

Sie richtet sich gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Erfurt vom 11.12.2020, soweit diese auf das mit Schriftsatz der Beklagten vom 23.07.2020 erklärte Anerkenntnis der Haftung von 2/3 entfällt. Der Streitwert in der Hauptsache übersteigt den in § 511 ZPO genannten Betrag, § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO, und der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt mehr als EUR 200,00, § 567 Abs. 2 ZPO.

2.

Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Abänderung der angefochtenen erstinstanzlichen Kostenentscheidung dahin, dass die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO insgesamt, auch soweit sie auf das Anerkenntnis der Beklagten entfallen, von den Beklagten als Gesamtschuldner zu tragen sind.

a)

Die Kostenlast im Verfahren vor dem Landgericht richtet sich nach § 91 Abs. 1 ZPO. Die Beklagten haben den Klageanspruch anerkannt. Sie sind mithin unterlegen. Daraus folgt, dass die Kosten von ihnen zu tragen sind.

b)

Die Voraussetzungen für eine Anwendung der Ausnahmeregelung des § 93 ZPO liegen nicht vor.

Nach einem Anerkenntnis sind dem Kläger gemäß § 93 ZPO die Prozesskosten aufzuerlegen, wenn der Beklagte keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben und den geltend gemachten Anspruch sofort anerkannt hat.

Eine Partei gibt Veranlassung zur Klageerhebung, wenn ihr vorprozessuales Verhalten ohne Rücksicht auf Verschulden und die materielle Rechtslage sich gegenüber dem Kläger so darstellte, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2020 – V ZB 93/18 –, Rn. 8, juris, m.w.N.; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 33. Aufl. 2020, § 93 ZPO, Rn. 3, m.w.N.), wobei es für die Beurteilung dieser Frage auf das Verhalten der Beklagtenpartei vor dem Prozess ankommt (vgl. BGH, Beschluss vom 08. März 2005 – VIII ZB 3/04 –, Rn. 5, juris).

So verhält es sich hier. Denn die Beklagten haben vorgerichtlich trotz wiederholter anwaltlicher Aufforderung und trotz Einräumung einer genügenden Prüfungsfrist, deren Auskömmlichkeit zwischen den Parteien unstreitig ist, keine Erklärung abgegeben, die beim Kläger die Vorstellung hätte hervorrufen können, dass die Beklagten auch ohne Prozess seine unfallbedingt entstandenen und ggfs. noch zukünftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden – die Entwicklung der Verletzungsfolgen war beim Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen – in Höhe von zumindest 2/3 ersetzen würden. Die von ihnen vorprozessual abgegebenen Erklärungen waren nicht geeignet, ein rechtskräftiges Feststellungsurteil zu ersetzen.

Der Kläger hat die Beklagte zu 2. durch Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 02.03.2020 aufgefordert, ihre Haftung dem Grunde nach zu 100 % bis spätestens 11.03.2020 zu bestätigen. Die Beklagte hat innerhalb dieser Frist kein – deklaratorisches oder konstitutives – Anerkenntnis erklärt, dies auch nicht in Höhe von 2/3. Sie hat auch keine anderweitige Erklärung abgegeben, um den Kläger – zumindest in Höhe von 2/3 – klaglos zu stellen. Insbesondere lag auch in dem Schreiben der Beklagten zu 2. vom 05.03.2020 keine solche Erklärung, da sie dort an keiner Stelle eine Haftung auch nur in Höhe von 2/3 ausdrücklich „bestätigt“ – wie es der Kläger verlangt hat – geschweige denn eine solche ausdrücklich „anerkennt“.

Zwar hat die Beklagte zu 2. in ihrem Antwortschreiben vom 05.03.2020 mitgeteilt, dass sie von einer Mithaftung von 1/3 ausgehe, woraus zunächst im Umkehrschluss auf die Annahme einer eigenen Haftung von 2/3 geschlossen werden könnte; eine verbindliche Anerkennung der Haftung in Höhe von 2/3, die ein rechtskräftiges Feststellungsurteil ersetzen und damit die Notwendigkeit einer Klageerhebung aus Sicht des Klägers entfallen lassen könnte, lässt sich diesem Wortlaut jedoch nicht entnehmen. Dagegen spricht auch, dass die Beklagte zu 2. in dem Schreiben angekündigt hat, einen Schmerzensgeldvorschuss in Höhe von EUR 4.500 überweisen zu wollen. Der Kläger hatte in seinem Schreiben vom 02.03.2020 jedoch einen Vorschuss in Höhe von EUR 15.000 gefordert, so dass bei Annahme einer 2/3-Haftung hierauf ein Betrag von EUR 10.000 zu zahlen gewesen wäre. Da die Beklagte zu 2. die Höhe der beabsichtigten Zahlung nicht begründet, konnte der Kläger nicht erkennen, ob das Zurückbleiben hinter dem geforderten Betrag und auch hinter einem Anteil von 2/3 darauf beruhte, dass die Beklagte zu 2. den geltend gemachten Betrag angesichts der bis dahin dargelegten Personenschäden ohnehin für überhöht hielt, oder ob die Zahlung sich durchaus an dem geforderten Vorschuss orientierte, von diesem aber ein Abzug wegen einer von den Beklagten eingewandten Mithaftung des Klägers – diese dann in Höhe von 70 % – vorgenommen wurde.

Zutreffend weisen die Beklagten zwar darauf hin, dass durch den anwaltlich vertretenen Kläger vorprozessual zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich eine ein rechtskräftiges Feststellungsurteil ersetzende Erklärung verlangt worden war; auch kann, wie das Landgericht zu Recht ausführt, in dem Schreiben der Beklagten zu 2. vom 05.03.2020 allein keine Verweigerung einer solchen Erklärung im Umfang einer Haftungsquote von 2/3 gesehen werden. Vor diesem Hintergrund wäre es zunächst durchaus Sache des Klägers gewesen, um Klarstellung zu bitten. Andererseits dürfte es bei Schadensregulierungen gerade in Verkehrsunfallsachen und gegenüber Versicherungen – wie hier der Beklagten zu 2. – üblich sein, dass nicht irgendeine Erklärung zur Haftungsquote, sondern gerade eine solche verlangt wird, die geeignet ist, ein rechtskräftiges Feststellungsurteil zu ersetzen, so dass die Beklagte zu 2. die Aufforderung des Klägers zur Bestätigung einer hundertprozentigen Haftung dem Grunde nach auch ohne ausdrücklichen Hinweis auf die Qualität der verlangten Erklärung in dem oben genannten Sinne hätte verstehen können. Zum anderen hat die Beklagte jedenfalls mit ihrem nachfolgenden Schreiben vom 03.04.2020 selbst erhebliche Zweifel daran begründet, ob in dem Schreiben vom 05.03.2020 eine verbindliche Erklärung zur Haftungsquote in Höhe von 2/3, lag. Indem die Beklagte zu 2. dort nämlich an einer der Höhe nach eben nicht bezifferten „Mithaftung“ des Klägers festhält und ankündigt, „zur Not auch eine gerichtliche Auseinandersetzung aufnehmen“ zu wollen, schwächt sie die vorherige Aussage aus ihrem Schreiben vom 05.03.2020 zu einer 1/3-Mithaftung des Klägers derart ab, dass hierin keine verbindliche Zusage einer 2/3-Haftung mehr gesehen werden kann; jedenfalls konnte sich der Kläger aufgrund des Schreibens vom 03.04.2020 gerade nicht sicher sein, ob sich die Beklagte an eine – im Schreiben vom 05.03.2020 allenfalls indirekt eingeräumte – 2/3-Haftung auch zukünftig würde festhalten lassen wollen. Vielmehr konnte er gerade den Hinweis auf eine von der Beklagten zu 2. in Kauf genommene gerichtliche Auseinandersetzung nicht anders verstehen, als dass er ohne eine solche sein Ziel – nämlich eine abschließende Klärung der Haftung dem Grunde nach – nicht würde erreichen können. Aufgrund des Fehlens eines ausdrücklichen Anerkenntnisses einer klar bezifferten Haftungsquote in Verbindung mit einer nicht näher begründeten, rechnerisch jedenfalls nicht eine 2/3-Haftung widerspiegelnden Zahlung ergaben sich aus den Schreiben der Beklagten zu 2. vom 05.03.2020 und vom 03.04.2020 für den Kläger erhebliche Ungewissheiten, auf die er sich nicht einzulassen brauchte.

3.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

1. Verkehrsrecht und Haftpflichtrecht: Das Hauptthema des vorliegenden Falles liegt im Verkehrsrecht und Haftpflichtrecht. Es geht um einen Verkehrsunfall, bei dem ein Fußgänger von einem Auto angefahren wurde. Entscheidend sind hier die Regeln zur Schadensverursachung und Haftung. Ein Fahrzeugführer, der einen Unfall verursacht, hat nach § 7 StVG (Straßenverkehrsgesetz) grundsätzlich für den entstandenen Schaden aufzukommen. Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Fahrers kommt für die Schäden auf, die durch den Unfall entstanden sind. Der Unfall und die Frage, wer für die entstandenen Schäden aufkommen muss, sind zentrale Punkte in diesem Fall.

2. Zivilprozessrecht: Zentral in diesem Urteil sind auch die Vorschriften des Zivilprozessrechts, insbesondere der Zivilprozessordnung (ZPO). In diesem Zusammenhang sind mehrere Normen relevant. Dazu gehört § 93 ZPO, der regelt, wann ein sofortiges Anerkenntnis vorliegt und welche Kostenfolgen sich daraus ergeben. Wenn die Beklagten die Ansprüche anerkennen, bevor sie zur Klageerwiderung aufgefordert wurden, so ist dies nach § 93 ZPO ein sofortiges Anerkenntnis. Ebenso wichtig ist § 92 ZPO, der die Kostenverteilung im Falle eines Teilerfolgs der Klage regelt. Im vorliegenden Fall hat das Gericht nach diesen Vorschriften die Kosten des Verfahrens verteilt.

3. Versicherungsrecht: Der Fall betrifft auch das Versicherungsrecht, insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist gesetzlich vorgeschrieben und deckt die Haftpflicht des Fahrers für Schäden, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Nach einem Unfall tritt die Versicherung des Fahrers für die Schäden ein. Die genauen Bedingungen der Versicherung, insbesondere die Frage, in welchem Umfang die Versicherung für Schäden aufkommen muss, sind relevant für die Beurteilung des Falles.

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