Skip to content

Verkehrsunfall bei starkem Schneefall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug

LG Saarbrücken, Az.: 14 O 126/16, Urteil vom 13.09.2018

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche aufgrund eines Verkehrsunfalls zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1).

Am 07.03.2016 ereignete sich ein Verkehrsunfall zwischen dem Kläger mit dessen Kleinbus Mercedes-Benz Sprinter mit dem amtlichen Kennzeichen … und der Beklagten zu 1) mit deren PKW Renault Megane mit dem amtlichen Kennzeichen …, der bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist. Der Unfall ereignete sich auf der L111, kurz hinter dem Kreisel nach der Autobahnabfahrt St. Ingbert. Es herrschten starke Schneefälle mit Glätte.

Verkehrsunfall bei starkem Schneefall mit einem entgegenkommenden Fahrzeug
Symbolfoto: vlad_star/Bigstock

Aus Sicht des Klägers wies die Straße, die er nach der Ausfahrt aus dem Kreisel befuhr, eine Steigung auf. Auf der Spur des Klägers war ein LKW mit sich in Betrieb befindender Warnblinkanlage stehengeblieben. Der Kläger hielt hinter dem LKW kurz an und scherte dann hinter dem LKW aus um an diesem vorbeizufahren. Während dieses Vorgangs kam ihm die Beklagte zu 1) entgegen. Auf der Höhe des Zugfahrzeugs des LKW kam es zur Kollision zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 1) touchierte dabei mit ihrer hinteren linken Seite ihres PKW die mittlere linke Seite des PKW des Klägers.

Die Haftpflichtversicherung des Klägers regulierte gegenüber der Beklagten zu 1).

Im Laufe des Prozesses nahm der Kläger seine Vollkaskoversicherung in Anspruch, die ihm gegenüber in Höhe von 5.591,21 € regulierte, sodass er in dieser Höhe die Auszahlung an die Versicherung begehrt. Der Kläger ist vorsteuerabzugsberechtigt.

Der Kläger behauptet, er habe sich langsam an dem LKW vorbeigetastet. Er habe wegen der Witterungsbedingungen nur Schritttempo fahren können. Als er hinter dem LKW losgefahren und ausgeschert ist, sei die Beklagte zu 1) noch nicht zu sehen gewesen. Erst als der Überholvorgang des Klägers fast abgeschlossen gewesen sei, sei die Beklagte zu 1) erstmals in dessen Sichtfeld aufgetaucht. Sie habe offensichtlich versucht ihre Geschwindigkeit zu reduzieren, sei jedoch wegen der Glätte mit blockierten Rädern über die Mittelmarkierung hinausgerutscht und so gegen den Lieferwagen des Klägers gestoßen. Der PKW stehe in seinem Eigentum.

Dem Kläger seien durch den Unfall die folgenden Schäden entstanden: Reparaturkosten laut Sachverständigenbüro … in Höhe von 6.091,21 € netto bzw. 7.248,54 € brutto, Gutachterkosten in Höhe von 1.109,26 € brutto, ein merkantiler Minderwert in Höhe von 500,00 € und ein Nutzungsausfallschaden in Höhe von 790,00 €, insgesamt 9.647,80 €.

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte zu 1) habe den Unfall in Folge Unachtsamkeit, an die Verkehrsverhältnisse nicht angepasste Geschwindigkeit und einer fehlerhaften Reaktion allein verursacht.

Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung von 8.267,80 € nebst Zinsen und Anwaltskosten zu verurteilen. Dies beinhaltete die Reparaturkosten inklusive Mehrwertsteuer sowie die Gutachterkosten. Mit Schriftsatz vom 27.10.2016 erklärte er, dass die Reparaturkosten nur exklusive Mehrwertsteuer geltend zu machen seien. Mit Schriftsatz vom 09.01.2017 erweiterte er seine Klage um 1.290,00 € im Hinblick auf den merkantilen Minderwert und den Nutzungsausfallschaden. Mit Schriftsatz vom 30.03.2017 änderte er seine Klage dahin, dass von der Klageforderung ein Teilbetrag von 5.591,21 € an die Vollkaskoversicherung ausgezahlt werden soll und erweiterte sie um den Feststellungsantrag, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm den Rückstufungsschaden zu ersetzen.

Auf den Beschluss des Gerichts vom 16.04.2018 hin stellte der Kläger letztlich seine Anträge mit Schriftsatz vom 23.04.2018 wie nachfolgend dargestellt klar.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. Die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung vom 7.110,47 € zu verurteilen, wobei hiervon ein Betrag in Höhe von 5.591,21 € an die …, …, … und ein Betrag in Höhe von 1.519,26 € an den Kläger zu zahlen ist.

2. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, den Kläger von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 446,13 € freizustellen.

3. Die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.290,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.216 zu zahlen.

4. Festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger den Rückstufungsschaden, den er im Hinblick auf den Verkehrsunfall vom 07.03.2016 anlässlich der Inanspruchnahme seiner Fahrzeugvollversicherung erleidet, zu erstatten.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie behaupten, die Beklagte zu 1) habe auf der von ihr aus gesehen linken Fahrspur den LKW und dahinter den PKW des Klägers stehen gesehen. Dieser habe, obwohl die Beklagte zu 1) weitergefahren sei, urplötzlich begonnen an dem LKW vorbeizufahren. Sie habe eine Vollbremsung eingeleitet, eine Kollision mit dem PKW des Klägers, der sich wieder im Einschervorgang befunden habe, jedoch nicht verhindern können. Sie habe dabei zu keinem Zeitpunkt die Fahrbahnmitte überschritten, die Kollision habe auf ihrer Fahrbahn stattgefunden. Die Sichtverhältnisse seien dergestalt gewesen, dass der Kläger das Fahrzeug der Beklagten zu 1) habe sehen können und müssen.

Mit Nichtwissen wird bestritten, dass der Kläger Eigentümer seines PKW sei.

Die Beklagten sind der Ansicht, mangels Eigentümerstellung sei der Kläger bereits nicht aktivlegitimiert. Der Unfall sei auf sein alleiniges Verschulden zurückzuführen.

Die mündliche Verhandlung fand am 16.01.2017, 20.02.2017 und 12.03.2018 statt. Es wurde Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen …, … und …, des Weiteren durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Sachverständigen …. Die Parteien haben in die Verwertung der Beweisaufnahmen durch den nunmehr zuständigen Einzelrichter eingewilligt. Mit Zustimmung der Parteien wurde mit Beschluss vom 29.06.2016 ins schriftliche Verfahren übergegangen, wobei der Termin, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung gleichsteht, der 19.07.2018 ist.

Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstands auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

A.

Die Klage ist zulässig.

Das Landgericht Saarbrücken ist nach § 20 StVG örtlich und nach §§ 71 Abs. 1, 23 Nr. 1 GVG sachlich zuständig.

Dem Kläger steht es auch frei, beide Beklagte in einem Rechtsstreit zu verklagen. Diese subjektive Klagenhäufung ist z. B. stets dann zulässig, wenn sie in Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des streitgegenständlichen Rechts gemäß § 59 Alt. 1 ZPO stehen. Dies ist hier der Fall, denn der Kläger verklagt die Beklagten als Gesamtschuldner Zöller/Althammer, ZPO, 32. Aufl. 2018, §§ 59, 60, Rn. 5).

Die Klageerweiterungen sind nach § 264 Nr. 2 ZPO stets zulässig.

Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 27.10.2016 erklärt, dass die Reparaturkosten nunmehr netto geltend zu machen seien, ist dies nach §§ 133, 157 BGB analog als teilweise Klagerücknahme, die eine stets zulässige Klageänderung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO darstellt, auszulegen (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 264, Rn. 4a).

Gründe, die im Übrigen der Zulässigkeit der Klage entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

B.

Die Klage ist jedoch unbegründet. Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger weder gegenüber der Beklagten zu 1) aus § 7 Abs. 1 StVG, noch gegenüber der Beklagten zu 2) aus § 115 Abs. 1 S. 1 VVG zu.

I.

Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 1) aus § 7 Abs. 1 StVG.

1.

Die Beklagte zu 1) war zum Unfallzeitpunkt Halterin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … und ist damit richtiger Anspruchsgegner. Halter eines KFZ ist, wer ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (jurisPK-StVR/Laws/Lohmeyer/Finke, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 120; BGH, Urt. v. 03.12. 1991, Az.: VI ZR 378/90). Dies ist hier der Fall. Denn unstreitig war die Beklagte Eigentümerin des streitgegenständlichen PKW, dieser war auf sie zugelassen und sie hat ihn persönlich genutzt und auf eigene Rechnung betrieben und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.

Bei dem streitgegenständlichen Unfallgeschehen wurde der im Eigentum des Klägers stehende PKW geschädigt, sodass in Form der Eigentumsverletzung auch die nach § 7 StVG notwendige Rechtsgutverletzung eingetreten ist. Das Gericht ist mit hinreichender Sicherheit nach dem Maßstab von § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass der Kläger Eigentümer des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen … und damit auch aktivlegitimiert ist. Der Kläger hat zum Beweis seiner Eigentümerstellung die Auftragsbestätigung über den Kauf des PKW sowie die Zulassungsbescheinigung Teil I vorgelegt, die auf seinen Namen lautet. Für den Kläger spricht dabei bereits als Besitzer die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB (jurisPK-BGB/Hans, 8. Aufl. 2017, § 1006, Rn. 2). Diese gesetzliche Vermutung haben die Beklagten nicht zu erschüttern vermocht.

Der streitgegenständliche Unfall ist auch bei Betrieb des KFZ der Beklagten zu 1) geschehen. Nach der herrschenden verkehrstechnischen Auffassung wird der Unfall dem Betrieb eines Fahrzeugs zugerechnet, wenn er in einem nahen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung stand, d. h. es muss sich die typische Betriebsgefahr des KFZ realisiert haben, also bei wertender Betrachtung das Schadensgeschehen durch das KFZ (mit-)geprägt worden sein (BGH, Urt. v. 21.01.2014, Az.: VI ZR 253/13). Dies ist hier der Fall. Der streitgegenständliche Unfall ist bei einer Kollision zwischen den Fahrzeugen des Klägers und der Beklagten zu 1) im Straßenverkehr geschehen. Hierdurch hat sich gerade die typische Gefahr des Führens eines KFZ im öffentlichen Verkehr verwirklicht.

Können wir Ihnen helfen? Rufen Sie uns an: 02732 791079 und vereinbaren einen Beratungstermin oder fordern Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung online an.

Ein Haftungsausschluss aufgrund höherer Gewalt nach § 7 Abs. 2 StVG kommt nicht in Betracht. Höhere Gewalt in diesem Sinne ist ein betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit in Kauf zu nehmen ist (jurisPK-StVR/Laws/Lohmeyer/Finke, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 140). Anhaltspunkte für solche Aspekte höherer Gewalt sind nicht ersichtlich. Die schwierigen Wetterbedingungen mit starkem Schneefall und Glätte sind hierfür allein nicht ausreichend (jurisPK-StVR/Laws/Lohmeyer/Finke, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 148).

2.

Nach den soeben dargelegten Grundsätzen haftet auch der Kläger dem Grunde nach der Beklagten zu 1) gegenüber nach § 7 Abs. 1 StVG. Denn auch er war als Halter seines PKW in das gegenseitige Unfallgeschehen verwickelt, wobei auch das Eigentum der Beklagten zu 1) geschädigt wurde.

Demnach sind gemäß § 17 Abs. 2, 1 StVG zur Bestimmung des Umfangs der Ersatzpflicht die jeweiligen Verursachungsbeiträge des Klägers und der Beklagten zu 1) gegeneinander abzuwägen. Auf dieser Grundlage ist die Verursachung des Unfalls wegen ganz überwiegendem Verschulden zu 100 % dem Kläger anzulasten.

a)

Der streitgegenständliche Unfall stellte für keinen der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG dar mit der Folge, dass die Haftung einer der Parteien ausgeschlossen würde. Ein Unfallereignis ist unabwendbar im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG, wenn auch ein gedanklicher Idealfahrer den Unfall bei Einhaltung der äußersten möglichsten Sorgfalt nicht hätte vermeiden können (BGH, Urt. v. 13.12.2005, Az.: VI ZR 68/04). Zwar macht die Beklagte zu 1) dies hier für sich geltend. Jedoch ist das Gericht hiervon, auf Grundlage der Feststellungen des Sachverständigen …, nicht hinreichend überzeugt.

Zunächst hat der Sachverständige festgestellt, dass die Beklagte zu 1) zum Zeitpunkt des Beginns des Ausscher- und Beschleunigungsvorgangs des Klägers nicht mehr als 150m vom Kollisionsort entfernt war, der Kläger aber eine Sichtweite von mehr als 150m hatte und damit die Beklagte zu 1) erkennen konnte bzw. musste. Weiter kommt er zu dem Ergebnis, dass der Beklagten zu 1) zu diesem Zeitpunkt eine Fahrgeschwindigkeit von mehr als 26-44 km/h nicht sicher nachzuweisen ist. Zudem hat er festgestellt, dass sich die Kollision vollumfänglich auf der Fahrbahn der Beklagten zu 1) ereignet hat und sie beim Abbremsen nicht auf die Spur des Klägers gerutscht ist. Auch sei der Nachweis nicht zu erbringen, dass die Beklagte zu 1) verspätet auf die Situation reagiert hat, sondern vielmehr sei zu unterstellen, dass diese auf den Vorbeifahrvorgang mit einer Abwehrbremsung bzw. Lenkhandlung reagieren musste und hat und ihr PKW deswegen offenbar kurz instabil wurde bzw. das Heck ausbrach.

Einwände gegen diese Feststellungen des Sachverständigen werden durch die Parteien nicht vorgebracht. Auch für das Gericht bestehen keine Anhaltspunkte, die Zweifel an den Feststellungen des Sachverständigen gebieten. Die Beweisfrage wurde vom Sachverständigen korrekt erfasst und vollumfänglich bearbeitet. Er ist, ausgehend vom Beweisbeschluss vom 03.04.2017 von den richtigen Anknüpfungstatsachen ausgegangen. Er hat die vom Gericht als feststehend angegebenen Tatsachen korrekt als solche erkannt. An der Fachkunde des Sachverständigen bestehen aufgrund langjähriger Erfahrung der Kammer mit dem Sachverständigen keine Zweifel. Anhaltspunkte dafür, dass seine hier angewendeten Methoden dem Stand von Wissenschaft und Forschung nicht entsprechen, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erscheinen seine Darstellung und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen dem Gericht in sich widerspruchsfrei und logisch und damit letzten Endes überzeugend.

Der Sachverständige schließt aus seinen Feststellungen, dass der Unfall für die Beklagte zu 1) unvermeidbar gewesen sein kann. Er weist – zutreffend – darauf hin, dass dies eine Rechtsfrage ist, deren Beantwortung letztlich davon abhängt, welche Geschwindigkeit von der Beklagten zu 1) als „angemessen“ verlangt werden konnte und ob man davon ausgeht, ob der Kläger aus dem Stand hinter dem LKW angefahren ist oder ohne anzuhalten mit höherer Geschwindigkeit den Überholvorgang startete.

Das Gericht ist nach dem Maßstab von § 286 Abs. 1 ZPO davon überzeugt, dass der Kläger vor Beginn seines Ausschermanövers hinter dem LKW – zumindest kurzzeitig – zum Stehen gekommen ist. Ausreichend, aber auch notwendig hierzu ist für das Gericht ein ausreichendes Maß an persönlicher Gewissheit, das Zweifeln Schweigen gebietet ohne sie vollständig auszuschließen (Zöller/Greger, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 286, Rn. 19). Zwar hat der Zeuge … – der Fahrer des LKWs – bekundet, dass der Kläger nicht angehalten habe, sondern durchgefahren sei. Allerdings haben sowohl die Parteien als auch der Zeuge … bekundet, dass der Kläger gestanden habe. Ausgehend vom Vortrag der Parteien ist dies zudem unstreitig. Somit folgt das Gericht diesbezüglich den Bekundungen der Parteien.

Nach § 3 Abs. 1 S. 2 StVO ist die Geschwindigkeit im Straßenverkehr u. a. insbesondere den Straßen- und Wetterverhältnissen anzupassen. Gegen denjenigen, der bei Eisglätte einen Unfall verursacht, spricht dabei der Beweis des ersten Anscheins, dass er seine Geschwindigkeit nicht den Straßenverhältnissen angepasst hat (Haus/Krumm/Quarch/Gutt, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 3 StVO, Rn. 22). Die Frage nach der Angemessenheit ist dabei nicht mit pauschalen Werten zu bemessen, sondern von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig. Der Sachverständige hat festgestellt, dass eine höhere Geschwindigkeit der Beklagten zu 1) als 26-44 km/h nicht nachzuweisen ist. Übereinstimmend haben die Parteien angegeben, dass es zum Zeitpunkt des Unfalls starke Schneefälle und Glätte gab. Der LKW des Zeugen … blieb stehen, weil er die Steigung aufgrund des Schnees nicht mehr hoch kam. Aber auf einer Zu- und Abfahrtsstraße einer Autobahn kann zur Überzeugung des Gerichts auch bei den geschilderten Umständen grundsätzlich nicht erwartet werden, dass die Geschwindigkeit der dort fahrenden Autos grundsätzlich auf einen ganz geringen Bereich, gar Schrittgeschwindigkeit reduziert wird. Die Beklagte war hier nach § 6 StVO gegenüber dem Kläger auf der bevorrechtigten Fahrbahn. Geht man von den Feststellungen des Sachverständigen aus, so ist sie höchstwahrscheinlich mit einer Geschwindigkeit zwischen 30-40 km/h gefahren, was aus Sicht des Gerichts an der konkreten Stelle zu den geschilderten Umständen noch eine angemessene Geschwindigkeit darstellt.

Trotzdem ist eine Unabwendbarkeit des Unfalls zu Gunsten der Beklagten zu 1) im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG nicht gegeben. Auch bei angemessener Geschwindigkeit wäre es einem sich zu denkenden „Idealfahrer“ höchstwahrscheinlich gewesen trotz der Witterungsbedingungen sei Fahrzeug noch dergestalt unter Kontrolle zu haben, dass er durch Ausweichen den Unfall hätte vermeiden können. Zwar stellen die Brems- und Lenkmanöver der Beklagten zu 1), die der Sachverständige festgestellt hat grundsätzlich nachvollziehbare Handlungen dar, die im Hinblick auf die potentielle Unfallvermeidung nicht grundsätzlich als erfolglos zu erwarten waren. Jedoch ist für das Gericht nicht auszuschließen, dass der „Idealfahrer“ diese dergestalt hätte ausführen können, dass er den PKW des Klägers knapp nicht getroffen hätte.

b)

Demnach sind die jeweiligen Betriebsgefahren der unfallbeteiligten PKW gegeneinander abzuwägen. In diesem Rahmen war festzustellen, welche Gefahr von dem einen und dem anderen Fahrzeug ausgegangen ist und sich unfallursächlich ausgewirkt hat. Die konkret ermittelten Betriebsgefahren waren dann gegenüberzustellen und zu bewerten (jurisPK-StVR/Scholten, 1. Aufl. 2016, § 17 StVG, Rn. 19). Hiernach ergibt sich eine alleinige Verursachung durch den Kläger. Denn vom PKW des Klägers ging eine derart erhöhte Betriebsgefahr aus, dass die Betriebsgefahr des PKW der Beklagten zu 1) dahinter vollständig zurücktritt. Eine Betriebsgefahr ist erhöht, wenn die Gefahren, die regelmäßig und notwendigerweise mit dem Betrieb des Kraftfahrzeuges verbunden sind, durch das Hinzutreten besonderer unfallursächlicher Umstände vergrößert werden (jurisPK-StVR/Scholten, 1. Aufl. 2016, § 17 StVG, Rn. 21). Da es sich bei beiden Fahrzeugen um PKW handelt, kommt eine Erhöhung aufgrund objektiver Umstände nicht in Betracht ((jurisPK-StVR/Scholten, 1. Aufl. 2016, § 17 StVG, Rn. 22). Allerdings kommt als ein die allgemeine Betriebsgefahr erhöhender Umstand kommt namentlich eine fehlerhafte oder verkehrswidrige Fahrweise der bei dem Betrieb tätigen Personen in Betracht (OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.04.2016, Az.: 4 U 106/15). Dies ist hier dem Kläger in einem solchen Maße vorzuwerfen, dass die Betriebsgefahr des PKW der Beklagten zu 1) vollständig dahinter zurücktritt.

c)

Dem Kläger ist ein unfallursächlicher Verstoß gegen § 6 StVO vorzuwerfen. Nach § 6 S. 1 StVO muss, wer an einer Fahrbahnverengung, einem Hindernis auf der Fahrbahn oder einem haltenden Fahrzeug links vorbeifahren will, entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Das Vorbeifahren im Sinne von § 6 StVO ist dabei vom Überholen, dass in der spezielleren Vorschrift des § 5 StVO geregelt ist, strikt abzugrenzen (jurisPK-StVR/Helle, 1. Aufl. 2016, § 6 StVO, Rn. 6). Da der Kläger hier an dem am rechten Fahrbahnrand stehenden LKW vorbeifahren wollte, handelt es sich jedoch nicht um einen Fall des Überholens im Sinne von § 5 StVO, sodass § 6 StVO hier Anwendung findet.

§ 6 S. 1 StVO hat hier für den Kläger zur Folge, dass er als derjenige, auf dessen Fahrbahn sich das Hindernis befunden hat und der die Gegenfahrbahn mitbenutzen musste, eine Wartepflicht traf. Ihn traf demnach die Pflicht zu warten, bis die vorberechtigte Beklagte zu 1) die durch den LKW erzeugte verengte Passage passiert gehabt hätte und die Straße frei gewesen wäre (OLG Saarbrücken, Urt. v. 09.01.2014, 4 U 405/12). Die Wartepflicht geht nur dann auf den bevorrechtigten Gegenverkehr über, wenn er erkennen konnte, dass der andere bereits zu Recht den verengten Teil begonnen hat zu befahren (jurisPK-StVR/Helle, 1. Aufl. 2016, § 6 StVO, Rn. 17). Dies war, wie der Sachverständige zur Überzeugung des Gerichts festgestellt hat, nicht der Fall, sodass es bei der Wartepflicht des Klägers verblieben ist. Selbst vom Vortrag des Klägers ausgehend, er habe die Beklagte zu 1) nicht sehen können, hätte ihn in diesem Fall die Pflicht getroffen die Verengung nur dergestalt zu befahren, dass es ihm jederzeit möglich gewesen wäre anzuhalten und die Gegenfahrbahn zu räumen (OLG Saarbrücken, Urt. v. 09.01.2014, 4 U 405/12).

Ereignet sich der Unfall an einer Fahrbahnverengung kommt es grundsätzlich zu einer überwiegenden bis sogar alleinigen Haftung desjenigen Unfallbeteiligten, auf dessen Seite sich die Verengung der Fahrbahn befindet (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Heß, Straßenverkehrsrecht, 25. Aufl. 2018, § 6 StVO, Rn. 8b). Eine Mithaftung des anderen Unfallgegners kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn er mit dem Gegenverkehr rechnen musste oder ihn wegen den Witterungsbedingungen erhöhte Vorsichtspflichten trafen, die er nicht eingehalten hat.

Eine solche Mithaftung der Beklagten zu 1) kommt aber aufgrund einer Gesamtbetrachtung und der daraus folgenden Abwägung aller Umstände des hier vorliegenden Einzelfalls nicht in Betracht. Wie bereits dargelegt ist die Beklagte mit höchstwahrscheinlich 30-40 km/h eine der Art der Straße und den Witterungsbedingungen angepasste angemessene Geschwindigkeit gefahren. Der Sachverständige hat zudem zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass die Beklagte zu 1) insbesondere nicht verspätet auf die Verkehrssituation reagiert hat, sondern den Versuch eines Brems- bzw. Ausweichmanövers eingeleitet hat, als der Kläger seinen Ausscher- und Vorbeifahrvorgang begonnen hatte. Dem Gegenüber trifft den Kläger ein ganz grobes Verschulden. Als derjenige, auf dessen Seite der LKW stand, traf ihn die aus § 6 S. 1 StVO resultierende Wartepflicht. Der Sachverständige hat zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, dass der Kläger das Fahrzeug der Beklagten zu 1) vor Beginn seines Manövers sehen konnte und musste. Jedem durchschnittlich verständigen Verkehrsteilnehmer in seiner Position musste sich daher in dieser Situation aufdrängen, dass er verpflichtet gewesen wäre zu warten. Dieser offensichtlichen Verpflichtung ist der Kläger nicht nachgekommen, vielmehr hat er seinen Vorgang begonnen obwohl er das Auto der Beklagten zu 1) sehen konnte und musste. Selbst wenn er – wie er vorträgt – die Beklagte zu 1) nicht gesehen hätte, hätte es ihm oblegen derart langsam die Verengung zu befahren, dass ihm ein Anhalten und Räumen der Verengung ohne ein grobes Fehlverhalten auf der Gegenseite – das wie dargelegt nicht vorliegt – jederzeit möglich gewesen wäre. Hierbei hätte er gerade die widrigen Wetterbedingungen noch miteinbeziehen müssen. Wer, wie hier, trotz Erkennenmüssens des heranfahrenden Gegenverkehrs, der seinerseits eine angemessene Geschwindigkeit einhält, die Gegenfahrbahn nutzt um ein Hindernis auf seiner Fahrbahn zu passieren und das bei Straßen- und Wetterbedingungen, bei denen es ihm klar sein musste, dass mögliche Ausweichmanöver durch die Gegenseite ungleich risikoreicher und schwerer zu realisieren sind, erhöht die Betriebsgefahr seines PKW in ganz besonders erheblichem Maße.

In Anbetracht all dieser Umstände ist die Betriebsgefahr des PKWs des Klägers aufgrund dessen groben Fehlverhaltens als derart erhöht zu betrachten, dass die Betriebsgefahr des PKW der Beklagten zu 1) dahinter vollständig zurücktritt, womit den Kläger selbst eine Haftung bezüglich des Unfalls von 100 % trifft.

II.

Aus denselben Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch gegen die Beklagte zu 2) aus § 115 Abs. 1 S. 1 VVG.

III.

Ebenfalls stehen dem Kläger aufgrund seiner alleinigen Haftung auch keine Ansprüche hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten zu und auch sein Feststellungsantrag ist unbegründet.

C.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos