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Verkehrsunfall – Unaufklärbarkeit bei Kollision zweier Fahrzeuge auf Parkplatzgelände

AG Hechingen – Az.: 6 C 171/17 – Urteil vom 14.03.2018

(abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO)

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 507,78 € festgesetzt.

Gründe

Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt.

I.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

Dem Kläger stehen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner keine weitergehenden Ansprüche auf Zahlung von Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren über die durch die Beklagte zu 2. vorgerichtlich regulierten 507, 78 € unter Berücksichtigung einer Mithaftungsquote von 50 % zu, §§ 7 ,17, 18 StVG § 2 Abs. 1, Abs. 2 StVO, §§ 249 ff. BGB § 115 VVG.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist der Unfallhergang nicht mehr aufklärbar, so dass der Haftung eine Haftungsquote von jeweils 50 : 50 zugrunde zu legen ist.

Verkehrsunfall - Unaufklärbarkeit bei Kollision zweier Fahrzeuge auf Parkplatzgelände
(Symbolfoto: Skoles/Shutterstock.com)

Zwar spricht gegen den Rückwärtsfahrenden auch bei dem Ausparken auf Parkplätzen ein Anscheinsbeweis der schuldhaften Unfallverursachung, § 9 Abs. 5 StVO, wenn feststeht oder bewiesen ist, dass die Kollision beim Rückwärtsfahren des Verkehrsteilnehmers stattgefunden hat (BGH Urteil vom 15.09.2015 – VI ZR 615). Diesen, ihm obliegenden Nachweis, vermochte der Kläger nicht mit der zur Überzeugung erforderlichen Sicherheit führen.

Der Kläger hat vorgetragen, dass er auf dem Parkplatz rückwärts aus einer Parklücke habe ausparken wollen. Er sei ca. 1 Meter aus der Parklücke herausgefahren. Der Kläger habe das von der Beklagten Ziff. 1 geführte Fahrzeug wahrgenommen. Die Beklagte Ziff. 1 habe ebenfalls rückwärts ausparken wollen. Der Kläger sei stehen geblieben. Die Beklagte Ziff. 1 sei langsam weiter gefahren und mit dem klägerischen Fahrzeug kollidiert.

Die Beklagte Ziff. 1 hat demgegenüber angegeben, richtig sei, dass beide Parteien rückwärts aus einer Parklücke herausfahren wollten. Die Beklagte Ziff. 1 habe sich vor dem Rückwärtsfahren durch Blick nach hinten und zusätzlich direkt vor dem Losfahren durch einen Blick in den Rückspiegel versichert, dass bei ihr frei sei. Sie sei dann ganz langsam unter Blick in den Rückspiegel nach hinten gerollt. Gleichzeitig sei auch der Kläger rückwärts gefahren. Es sei die Beklagte Ziff. 1 gewesen, die zuerst losgefahren sei, nicht der Kläger. Der Sachverständige B. Eng. S. hat in seinem schriftlich erstatteten Gutachten widerspruchsfrei festgestellt, dass sowohl der Vortrag des Klägers als auch der Vortrag der Beklagten Ziff. 1 möglich seien aus technischer Sicht. Es habe sich aus technischer Sicht nicht klären lassen, wie weit die unfallbeteiligten Fahrzeuge aus den jeweiligen Parktaschen herausgefahren waren, als es zur Kollision gekommen war. Weiter könne aus technischer Sicht nicht geklärt werden, ob nur ein Fahrzeug oder beide unfallbeteiligten Fahrzeuge in der Kontaktphase in Bewegung gewesen seien.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur vollen Überzeugung der erkennenden Richterin fest, dass der Verkehrsunfall sich auf einem Parkplatzgelände ereignete, als beide Fahrzeugführer mit ihren Fahrzeugen ihre jeweiligen Parkboxen verlassen wollten bzw. schon verlassen hatten und das Parkplatzgelände verlassen wollten. Bereits daraus folgt, dass beide Verkehrsteilnehmer besonders aufmerksam sein mussten. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kommt es jedoch darauf an, welches Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt tatsächlich gestanden hat oder nicht. Nach dem schriftlichen Gutachten konnten anhand der Spurenlage hierzu keine Aussagen getroffen werden.

Nach dem Vorgenannten ist daher von einer Haftungsquote von jeweils 50 : 50 bei nicht mehr aufklärbaren Verkehrsunfallgeschehen auf einem Parkplatzgelände auszugehen, so dass es unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahren bei einer hälftigen Haftungsquote verbleibt (vgl. OLG Zweibrücken Urteil vom 30.07.2008 – 1 U 19/08). Ausgehend von der durch die Beklagte zu 2. vorgerichtlich geleisteten Zahlungen unter Berücksichtigung einer Haftungsquote von 50 : 50 die auf die Reparaturkosten, die Mietwagenkosten, sowie die allgemeine Kostenpauschale erfolgten, bestehen daneben keine weitergehende Ansprüche des Klägers.

Der Kläger hat daneben auch keinen Anspruch auf Erstattung weiterer vorgerichtlicher Rechtsanwaltsgebühren über die durch die Beklagte zu 2. vorgerichtlich gezahlten 147,56 € , denn ausgehend von einem Gegenstandswert von 1.015,56 € ist eine 1,3 Geschäftsgebühr,  in Höhe von 149,50 € nebst Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 €, neben 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 32,21 € begründet, angesichts der Haftungsquote ist der weitergehende Anspruch allerdings unbegründet.

II.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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