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Verkehrsunfall – wirtschaftlicher Totalschaden eines Elektroautos – Ersatzanschaffung

Unfall, Totalschaden, und ein elektrisches Extra: Streit um Schadenersatz

Im Mittelpunkt des Rechtsstreits stand ein Verkehrsunfall, der zu einem wirtschaftlichen Totalschaden des Elektroautos der Klägerin führte. Dieses Fahrzeug war ein Tesla Modell S 100 und verfügte über eine spezielle Funktion, die kostenlose Supercharger-Nutzung. Nach dem Unfall erwarb die Klägerin ein anderes Tesla-Fahrzeug, das jedoch nicht über diese besondere Funktion verfügte. Das führte zu einem Schadenersatzstreit, der vor dem LG Kleve ausgetragen wurde. Das Hauptproblem des Falls liegt in der Frage, ob die Klägerin einen Anspruch auf Schadenersatz für den Verlust der kostenfreien Supercharger-Nutzung hat, ein einzigartiges Feature, das für das ursprüngliche Fahrzeug galt, aber nicht für das Ersatzfahrzeug.

Direkt zum Urteil Az: 3 O 554/20 springen.

Totalschaden und Supercharger-Nutzung

Am 02. Oktober 2020 wurde das Tesla Modell S 100 der Klägerin bei einem Verkehrsunfall, der sich in den Niederlanden ereignete, beschädigt. Das andere Fahrzeug war ein Mercedes-Benz, dessen Haftung für den Unfall unbestritten ist. Es handelte sich um einen sogenannten wirtschaftlichen Totalschaden. Die Klägerin konnte ihr Fahrzeug nicht durch ein gleichartiges Gebrauchtfahrzeug mit kostenfreier Supercharger-Funktion ersetzen, da sie das beschädigte Fahrzeug als Neufahrzeug ständig in ihrem Besitz gehabt hatte.

Kostenlose Supercharger-Nutzung als Streitpunkt

Das Tesla Modell S 100 hatte eine besondere Funktion – die kostenlose Supercharger-Nutzung. Diese ermöglicht es dem Fahrzeug, an Supercharger-Tankstellen kostenfrei mit Elektrizität aufgeladen zu werden. Diese Funktion ist fahrzeugbezogen und nicht personenbezogen. Die Klägerin erwarb nach dem Unfall ein anderes Tesla-Fahrzeug, das jedoch nicht mehr über diese kostenfreie Supercharger-Funktion verfügte.

Kein Schadenersatz für verlorene Supercharger-Nutzung

Die Klägerin versuchte, zusätzlichen Schadenersatz für den Verlust der kostenlosen Supercharger-Nutzung geltend zu machen, wurde jedoch abgewiesen. Die Klägerin musste auch die Kosten des Rechtsstreits tragen. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Dieses Urteil wirft ein Licht auf die Komplexität von Schadenersatzansprüchen im Zusammenhang mit speziellen Funktionen von Elektroautos.


Das vorliegende Urteil

LG Kleve – Az.: 3 O 554/20 – Urteil vom 09.07.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Verkehrsunfall - wirtschaftlicher Totalschaden eines Elektroautos – Ersatzanschaffung
(Symbolfoto: FrimuFilms/Shutterstock.com)

Am 02.10.2020 kam es in den Niederlanden zu einem Verkehrsunfall, bei dem das im Besitz der Klägerin befindliche Fahrzeug Tesla Modell S 100 FIN xxxxxxxxxxxxxx705 durch das vom Beklagten zu 1) – zugleich als Halter – gefahrene Fahrzeug Mercedes-Benz GEL-xx xxx, das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, beschädigt worden ist.

Es kam zu einem sogenannten wirtschaftlichen Totalschaden (vgl. Privatgutachten Anlage K1 zur Klageschrift, Bl. 11 GA)

Die Alleinhaftung der Beklagtenseite für den Verkehrsunfall ist unstreitig. Es erfolgte bereits eine Schadensregulierung durch die Beklagte.

Hier streitgegenständlich sind Forderungen, die an eine Sonderkonstellation anknüpfen: Das Fahrzeug Tesla Modell S100 verfügte über eine sogenannte kostenfreie Supercharger-Nutzung, nach deren Inhalt das Elektrofahrzeug an Tankstellen des Supercharger-Netzwerkes kostenfrei mit Elektrizität aufgeladen werden kann. Die kostenfreie Supercharger-Nutzung ist dabei fahrzeugbezogen, nicht personenbezogen.

Vorgerichtlich machte die Klägerin insoweit erfolglos weiteren Schadenersatz mit Anwaltsschreiben vom 23.10.2020 (Anlage K3) geltend.

Die Klägerin trägt vor: Sie habe das durch den Unfall beschädigte Fahrzeug nicht durch ein typengleiches Gebrauchtfahrzeug mit kostenfreier Supercharger-Funktion erworben. Dies sei ihr auch nicht zumutbar gewesen, weil sie das verunfallte Fahrzeug als Neufahrzeug ständig in ihrem Besitz gehabt habe und der Erwerb eines Gebrauchtwagenfahrzeugs mit Risiken (Verschweigen von Unfallschäden oder anderen technischen Mängeln) verbunden sei, zumal sie insoweit „technischer Laie“ sei.

Vielmehr habe sie ein anderes Fahrzeug des Fabrikats Tesla – hierzu verweist sie auf eine Zulassungsbescheinigung Teil I (Anlage zum klägerischen Schriftsatz vom 25.03.2021) erworben, das aber nicht mehr über die kostenfreie Supercharger-Funktion verfüge.

Durch die fehlende kostenfreie Ladbarkeit mit Elektrizität am jetzigen Ersatzfahrzeug seien ihr in den Monaten Oktober bis Dezember 2020 bezifferte Schäden in Höhe von 289,54 EUR nach Darstellung der Klageschrift entstanden. Außerdem habe die Beklagte vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 EUR zu zahlen.

Ferner müsse die Beklagte auch Ersatz leisten, dass der Klägerin die Vorteile der kostenfreie Beladung zukünftig entgehen würden (Klageantrag zu 2)).

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 289,54 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 07.11.20 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 745,40 EUR netto zu zahlen.

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, an die Klägerin Stromkosten für den Zeitraum vom 01.01.2021 bis 28.01.2031 unter Zugrundelegung einer jährlichen Strommenge von 3.736 kW/h zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Sie tragen vor: Es handele sich bei den klägerseits begehrten Kosten nicht um ersatzfähige Positionen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage war abzuweisen.

Die örtliche Zuständigkeit des LG Kleve ergibt sich jedenfalls kraft rügeloser Einlassung (§ 39 ZPO).

Vorliegend findet deutsches Recht Anwendung, auch wenn der Unfall in den Niederlanden stattfand, da ausschließlich deutsche Personen beteiligt sind (Art 4 Abs. 2 Rom-II-VO).

Der Klägerin stehen die geltend gemachten weiteren Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB bzw. §§ 7, 18 StVG bzw. § 115 Abs.1 Nr. 1 VVG schon dem Grunde nach nicht zu.

Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der zum Schadensersatz Verpflichtete den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (Naturalrestitution). Dies kann im Falle der Beschädigung eines Fahrzeugs sowohl durch dessen Reparatur als auch durch die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs geschehen (BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 9/17, juris Rn. 7). Dabei kommt es allein auf eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Ersatzbeschaffung unter objektiven Gesichtspunkten an. Entscheidend ist daher nicht, wie gerade der Geschädigte den Wert seines alten und den Wert eines Ersatzfahrzeugs ansetzt, sondern ob eine Schätzung unter objektiven Wertmaßstäben zur Feststellung einer wirtschaftlichen Gleichwertigkeit führt. Auf bestimmte Ausstattungsmerkmale und Sonderfunktionen kann es daher grundsätzlich nur ankommen, soweit sie auf dem Markt objektiv werterhöhend wirken. Auf der anderen Seite ist gerade eine wirtschaftliche Gleichwertigkeit im Rahmen der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur gegeben, wenn das

Ersatzfahrzeug das beschädigte Fahrzeug in seiner konkreten, ihm vom Geschädigten in objektiv nachvollziehbarer Weise zugedachten und wirtschaftlich relevanten Funktion ersetzen kann (so wortwörtlich: OLG Düsseldorf Urt. v. 13.4.2021 – I-1 U 119/20, BeckRS 2021, 8793 Rn. 21, beck-online mit Bezugnahme auf BGH, Urteil vom 23. Mai 2017 – VI ZR 9/17, juris Rn. 8).

Hier war für die Klägerin nach eigenen Angaben und auch nach dem Inhalt des vorgelegten Privatgutachtens ein typengleiches Fahrzeug des Herstellers Tesla erwerbbar, das ebenfalls über „Freibetankung“ mit Elektrizität verfügt hätte, weil diese „Freibetankung“ an das Fahrzeug, nicht an den Käufer gekoppelt ist.

Die Klägerin kann nicht erfolgreich darauf verweisen, dass für sie die Beschaffung eines Ersatzfahrzuges „unzumutbar“ gewesen wäre: Die Klägerin zeigt nicht einmal auf, dass derartige typengleiche Gebrauchtfahrzeuge nicht über Fachhändler, die für Sachmängel haften und üblicherweise sogar sogenannte „Anschlussgarantien“ anbieten, zu beziehen wären. Dass die Klägerin hier in unzumutbarer Weise höhere Risiken als bei jeder Reparatur oder jeder Ersatzbeschaffung nach einer KFZ-Beschädigung einzugehen hatte, ist damit gerade nicht ersichtlich.

Statt der Ersatzbeschaffung war die Klägerin zwar auch berechtigt, „fiktiv“ abzurechnen, jedoch umfasst die fiktive Abrechnung nur die Geltendmachung der Reparaturkosten (bzw. beim wirtschaftlichen Totalschaden der Kosten der Ersatzbeschaffung), während sonstige Schäden aus der fehlenden Reparatur oder Ersatzbeschaffung gerade nicht daneben beansprucht werden können (vgl. BGH NZV 2017, 223: „keine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensberechnung“).

Hier hat die Klägerin statt der Wiederherstellung des Zustandes vor dem Unfall durch eine mögliche Ersatzbeschaffung die Kosten für die Reparatur im Wege der „fiktiven Abrechnung“ geltend gemacht. Ihr ist es dann aber verwehrt, daneben nunmehr mit der fehlenden unentgeltlichen Elektrizitätsbetankung die Schäden geltend zu machen, die ihr gerade aus der fehlenden Ersatzbeschaffung entstehen. Vielmehr muss die Klägerin, die im Rahmen der Dispositionsfreiheit sich für die fiktive Abrechnung bewusst entschieden hat, auch die Nachteile dieser Fiktivabrechnung tragen.

Dies stellt keine unzulässige Beschränkung der Dispositionsmaxime dar, sondern beinhaltet lediglich, dass die Klägerin selbst die Konsequenzen ihrer Wahl tragen muss.

Eine Kombination beider Vorteile aus fiktiver Schadensabrechnung und konkreter Schadensabrechnung sieht das Gesetz nicht vor, es wäre auch eine unzulässige Begünstigung des Geschädigten auf Kosten des Schädigers.

Dies zeigt auch der Vergleich mit anderen Fällen auf: Wer (fiktiv) auf Reparaturkostenbasis abrechnet, hat gegen den Unfallgegner keinen Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten, die sich aus dem Erwerb eines anderen Fahrzeugs ergeben (etwa: höhere Kraftstoffverbrauch, höhere KFZ-Steuer, höhere KFZ-Versicherungsbeiträge).

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Da schon die geltend gemachten Schäden bei der fiktiven Schadensabrechnung nicht geltend gemacht werden können, kommt es auf die nachrangig Frage, ob hier ein Anspruch wegen eines Mitverschuldens iSd § 254 BGB ausgeschlossen ist, nicht mehr an.

Mangels Hauptforderung stehen der Klägerin auch keine Verzugs- oder Rechtshängigkeitszinsen und keine vorgerichtliche Anwaltskosten zu. Soweit mit dem vorprozessualen Anwaltsschreiben vom 23.10.2020 auch noch ein Restbetrag von 5.172,41 EUR geltend gemacht wird, liegt hierzu kein Sachvortrag vor, vielmehr wird bei den Anwaltskosten in der Klageschrift ausschließlich der „Stromschaden“ in Bezug genommen.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.


Die folgenden rechtlichen Bereiche sind u.a. in diesem Urteil relevant

1. Verkehrsrecht und Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Das Verkehrsrecht und insbesondere das Straßenverkehrsgesetz (StVG) spielen hier eine zentrale Rolle, da der Sachverhalt einen Verkehrsunfall involviert. Das Straßenverkehrsgesetz regelt die Haftung bei Verkehrsunfällen. § 7 StVG regelt die Haftung des Fahrzeughalters und § 18 StVG befasst sich mit dem Schadenersatz. Die Haftung des Fahrzeughalters (Beklagter zu 1) sowie der haftpflichtversicherten Partei (Beklagter zu 2) ist hier das Kernthema des Streits. Es geht hier vor allem um Schadensersatzansprüche aufgrund des wirtschaftlichen Totalschadens des Elektroautos.

2. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Das BGB ist auch relevant, insbesondere § 823, der die Schadensersatzpflicht regelt, und § 249, der den Umfang des Schadensersatzes bestimmt. Hier geht es darum, ob die Klägerin Anspruch auf Schadenersatz hat und wenn ja, in welchem Umfang. Der § 249 BGB verlangt die Herstellung des Zustands, der bestehen würde, wenn der schädigende Umstand nicht eingetreten wäre.

3. Versicherungsrecht und Versicherungsvertragsgesetz (VVG)

Das Versicherungsrecht und insbesondere das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) kommen hier ebenfalls zum Tragen. § 115 Abs.1 Nr. 1 VVG regelt die Pflicht zur Leistung von Schadenersatz durch die Kfz-Haftpflichtversicherung. Dieser Bereich des Rechts ist relevant, da der Beklagte zu 2 eine haftpflichtversicherte Partei ist und sich die Frage stellt, ob und inwieweit sie zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet ist.

4. Internationales Privatrecht (IPR) und Rom-II-Verordnung (Rom-II-VO)

Obwohl der Unfall in den Niederlanden stattfand, findet deutsches Recht Anwendung, da nur deutsche Parteien beteiligt sind. Dies fällt unter das Internationale Privatrecht (IPR) und insbesondere die Rom-II-Verordnung. Art 4 Abs. 2 Rom-II-VO regelt, welches Recht in grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten Anwendung findet.

5. Zivilprozessordnung (ZPO)

Die Zivilprozessordnung (ZPO) ist auch relevant, insbesondere § 39 ZPO, der die rügelose Einlassung regelt. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Kleve wurde aufgrund der rügelosen Einlassung der Parteien festgestellt, obwohl der Unfall in den Niederlanden stattfand.

FAQ: Häufig gestellte Fragen

Was ist ein wirtschaftlicher Totalschaden?

Ein wirtschaftlicher Totalschaden liegt vor, wenn die Kosten für die Reparatur eines beschädigten Fahrzeugs den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs vor dem Unfall übersteigen. In solchen Fällen ist es in der Regel wirtschaftlich sinnvoller, das Fahrzeug zu ersetzen, anstatt es zu reparieren.

Was sind meine Rechte und Pflichten nach einem Verkehrsunfall?

Nach einem Verkehrsunfall haben Sie das Recht, Schadenersatz zu verlangen, wenn Sie nicht die Schuld am Unfall tragen. Dieser Schadenersatz umfasst in der Regel die Kosten für die Reparatur Ihres Fahrzeugs oder die Anschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs, sowie möglicherweise auch andere Kosten, wie z.B. Schmerzensgeld oder Nutzungsausfall. Ihre Pflichten umfassen unter anderem die Meldung des Unfalls bei der Polizei und Ihrer Versicherung und die Mitwirkung bei der Aufklärung des Unfallhergangs.

Was kann ich tun, wenn ich mit der Schadensregulierung meiner Versicherung nicht zufrieden bin?

Wenn Sie mit der Schadensregulierung Ihrer Versicherung nicht zufrieden sind, haben Sie die Möglichkeit, rechtliche Schritte einzuleiten. Dazu können Sie einen Anwalt konsultieren, der Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche unterstützen kann. Wichtig ist, dass Sie sämtliche Unterlagen, die den Unfall und den daraus entstandenen Schaden dokumentieren, sorgfältig aufbewahren und Ihrem Anwalt zur Verfügung stellen.

Welche Rechte habe ich, wenn mein Fahrzeug durch einen Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat?

Wenn Ihr Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswerts des Fahrzeugs vor dem Unfall. Dabei kann es unter Umständen auch relevant sein, ob Ihr Fahrzeug besondere Eigenschaften hatte, wie in diesem Fall die kostenfreie Supercharger-Nutzung für ein Elektrofahrzeug.

Kann ich auch zukünftige Schäden geltend machen, die durch den Unfall entstanden sind?

Grundsätzlich können Sie auch zukünftige Schäden geltend machen, die durch den Unfall entstanden sind. Allerdings kann es hierbei rechtlich komplex werden, und es kann erforderlich sein, dass Sie den zukünftigen Schaden nachweisen können. In dem hier dargestellten Fall wollte die Klägerin zukünftige Stromkosten geltend machen, die ihr durch den Verlust der kostenfreien Supercharger-Nutzung entstehen würden.

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