AG Krefeld
Az: 82 C 429/04
Urteil vom 18.04.2005
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Krefeld im vereinfachten Verfahren gemäß § 495 a ZPO aufgrund des Sachstandes vom 01.04.2005 für R e c h t erkannt:
1.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Gebührenansprüchen des X, gemäß Rechnung vom 16.09.2004 in Höhe von 109,45 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 13.10.2004 freizustellen.
2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
(ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO)
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte aus dem Verkehrsunfallereignis vom 02.08.2004 gemäß §§ 823, 249 BGB, 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz einen Anspruch auf weiteren Schadensersatz, nämlich Freistellung von restlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 109,45 EUR. Grundsätzlich gehören zum ersatzfähigen Schaden auch die Rechtsverfolgungskosten des Geschädigten, die durch das Schadensereignis adäquat verursacht worden sind und aus der Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 64. Auflage, § 249, Randnummer 39 m. w. N.). Dabei sind unter dem Blickpunkt, dass der Schädiger grundsätzlich für alle durch das Schadensereignis verursachten Kosten einzustehen hat, an die Voraussetzungen des materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruches keine überzogenen Anforderungen zu stellen. Es kommt darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Schadensfalles aus der Sicht des Geschädigten darstellt. Nur dann, wenn die Verantwortlichkeit für den Schaden und damit die Haftung- von vorne herein nach Grund und Höhe derart klar ist, dass aus der Sicht des Geschädigten kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Schädiger ohne weiteres seine Ersatzpflicht nachkommen werde, wird es grundsätzlich nicht erforderlich sein, schon für die erstmalige Geltendmachung des Schadens gegenüber dem Schädiger bzw. seiner Versicherung einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen (vgl. BGH, NJW 1995, Seite 446, 447 unter II. 1 b). Dass es sich hier aber um einen derartigen Fall gehandelt habe, behauptet selbst die Beklagte nicht. Immerhin waren mehrere Schadenspositionen zu ermitteln, zu prüfen und zu beziffern. Auch war der Haftpflichtversicherer des Schädigers festzustellen. Dem Kläger kann daher nicht angelastet werden, ohne Not einen Rechtsanwalt mit der Regulierung des Unfallschadens insgesamt beauftragt zu haben.
Daran ändert auch nichts der Umstand, dass wegen des Fahrzeugschadens eine Sicherungsabtretung an das Reparaturunternehmen erfolgt war. Gegenstand des Auftrages war hier erkennbar die Prüfung und Durchsetzung des Schadensersatzanspruches insgesamt. Darauf sollte sich die Tätigkeit des Rechtsanwaltes beziehen. Der Rechtsanwalt hatte daher mit dem Kläger die mehreren Schadenspositionen mit ihren jeweiligen Besonderheiten zu besprechen und zu klären. Jeder Rechtsanwalt ist auch gehalten, Hinweise auf eine mögliche Schadensminderungspflicht des Geschädigten in verschiedenen Bereichen zu erteilen. Sodann müssen die Schadenspositionen geprüft und beziffert werden. Etwa eingehende Zahlungen müssen überwacht und geprüft werden. In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, ob die Forderung teilweise zur Sicherheit abgetreten worden ist. Für die Beratungs- und Prüfungspflicht des Rechtsanwaltes ändert sich dadurch nichts. Deshalb kann auch nicht beanstandet werden, dass der Rechtsanwalt für seine Tätigkeit einen Gegenstandswert von bis zu 6.000 EUR angesetzt hat.
Der Rechtsanwalt hat auch mit Recht eine 1,3-Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2400 VV RVG angesetzt. Auch hier, bei einer im Ergebnis zügigen Verkehrsunfallabwicklung eines Sachschadens, ist eine Geschäftsgebühr von 1,3 gerechtfertigt. Zwar beträgt die Mittelgebühr nach Nr. 2400 VV RVG nach der eindeutigen Begründung des Gesetzgebers in durchschnittlichen Fällen 1,5. Wenn jedoch Umfang und Schwierigkeit der Sache nur von durchschnittlicher Natur sind, verbleibt es nach dem so formulierten Willen des Gesetzgebers bei der Regelgebühr von 1,3. Eine durchschnittliche Angelegenheit ist auch dann anzunehmen, wenn es um eine zügige Verkehrsunfallabwicklung, also eine durchaus einfache Regulierungssache geht. Dass es sich hier um einen ganz besonders einfachen Fall, damit unterdurchschnittlichen Fall gehandelt habe, der sich in der bloßen Zusammenrechnung der Schadenspositionen und der Übersendung der Rechnung erschöpft hätte, ist nicht ersichtlich.
Die Beklagte ist daher verpflichtet, den Kläger von den restlichen Anwaltsgebühren in Höhe von 109,45 EUR freizustellen.