Skip to content

Verkehrsunfall – unverzügliche Schadensbearbeitung durch Versicherung

Oberlandesgericht Frankfurt/Main

Az: 19 W 47/09

Beschluss vom 14.08.2009


Gründe:

Die sofortige Beschwerde der Beklagten ist begründet. Nach Klagerücknahme trifft die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen den Kläger (§ 269 Abs. 3 S. 3 ZPO). Denn die Klage war unbegründet.

Der mit der Klage geltend gemachte und auf § 3a PflVersG gestützte Anspruch, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine mit Gründen versehene Antwort auf die in der vorläufigen Bezifferung des Verkehrsunfallschadens gemäß Schreiben vom 09.06.2008 enthaltenen Darlegungen zu erteilen, stand dem Kläger nicht zu. Es kann offen bleiben, ob das Antwortschreiben der Beklagten vom 25.06.2008 dem Begründungserfordernis für eine Antwort nach § 3a Nr. 1 PflVersG entsprach. Auch wenn man diese Frage verneint, war die Klage unbegründet, denn die in § 3a Nr. 1 PflVersG normierte Pflicht des Versicherers oder des Schadenregulierungsbeauftragten zur unverzüglichen Bearbeitung eines Schadensersatzbegehrens gewährt dem geschädigten Dritten keinen klagbaren Anspruch; sie begründet vielmehr eine Obliegenheit des Versicherers oder des Schadenregulierungsbeauftragten, bei deren Verletzung u. a. die in § 3a Nr. 2 PflVersG genannten Nachteile drohen.

Für die Annahme einer Obliegenheit zur unverzüglichen Bearbeitung gemäß § 3a Nr. 1 PflVersG spricht bereits der Wortlaut dieser Vorschrift („Der Versicherer oder der Schadensregulierungsbeauftragte haben…unverzüglich…vorzulegen…oder… Antwort…zu erteilen…“) in Verbindung mit der in § 3a Nr. 2 PflVersG geregelten Sanktion für den Fall, dass das Angebot nicht binnen drei Monaten vorgelegt wird. Für die Qualifizierung der Regelung in § 3a Nr. 1 PflVersG als Obliegenheit spricht ferner, dass sie der Umsetzung von Art. 4 Abs. 6 der Richtlinie 2000/26/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Mai 2000 dient, wonach die Schadenregulierung durch die Festlegung von Bearbeitungsfristen beschleunigt werden sollte und deren Einhaltung durch Sanktionen abzusichern war (Bundestagsdrucksache 14/8770 S. 10). Nach der amtlichen Begründung (Bundestagsdrucksache 14/8770 S. 10, 13, 14) setzt § 3a Nr. 1 PflVersG die Forderung der 4. Kraftfahrzeughaftpflicht-Richtlinie um, dass eine begründete Antwort innerhalb einer Frist von 3 Monaten ab Eingang des Schadensersatzantrags zu erteilen ist, ohne aber etwas daran zu ändern, dass die Versicherung wie bisher den Schadensfall ohne schuldhaftes Zögern zu bearbeiten hat. Die in der genannten Richtlinie geforderte Sanktion für den Fall der Nichteinhaltung der Frist von 3 Monaten ist die Verzinsung der Ansprüche nach § 3a Nr. 2 PflVersG; darüber hinaus gehende Sanktionen sind aufsichtsrechtlich nach § 87 VAG möglich. Die Schaffung eines Sonderrechtes für Verkehrsunfallopfer sollte soweit wie möglich vermieden werden. Das danach vom Gesetzgeber nicht gewollte Sonderrecht für Verkehrsunfallopfer würde aber bestehen, wenn man gerade und nur ihnen einen durchsetzbaren Anspruch auf eine substantiiert begründete Beantwortung eines Schadensersatzantrages zubilligen würde.

Auch in der Literatur wird – soweit ersichtlich – nicht vertreten, dass ein geschädigter Dritter aus § 3a Nr. 1 PflVersG einen durchsetzbaren Anspruch auf Erfüllung und im Fall der Nichterfüllung auf Schadensersatz durchsetzen kann (Langheid in: Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., PflVersG § 3a Rn. 2; Knappmann in: Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl., § 3a PflVersG Rn. 4; Nissen in: Himmelreich/Halm Handbuch der Kfz-Schadensregulierung, 1. Aufl., S. 1574 Rn. 29; Riedmeyer, Anwaltsblatt 2008, 17, 20; Notthoff, ZfS 2003, 105, 107; Nugel, ZfS 2008, 309, 310).

Da das Rechtsmittel der Beklagten Erfolg hat, hat der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 91 ZPO). Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde und damit für die Übertragung der Sache an den Senat liegen nicht vor; sie ergeben sich insbesondere nicht schon daraus, dass Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs oder eines Oberlandesgerichts zu der hier in Rede stehenden Frage derzeit nicht bekannt ist.

Der Beschwerdewert entspricht dem Kosteninteresse der Beklagten.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos