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Verkehrsunfallflucht – Entziehung der Fahrerlaubnis – Wertgrenze des bedeutenden Schadens

LG Hanau – Az.: 4b Qs 26/19 – Beschluss vom 26.03.2019

Auf die Beschwerde der Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Hanau vom 15.02.2019 aufgehoben. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Mit Beschluss vom 15.02.2019 hat das Amtsgericht der Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, weil dringende Gründe für die Annahme vorhanden seien, dass ihr gem. § 69 StGB die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen durch Urteil entzogen werden würde. Sie sei dringend verdächtig, sich am ….2018 gegen … Uhr in der … in …, unerlaubt vom Unfallort entfernt zu haben. An dem Fahrzeug der Geschädigten sei ein erheblicher Schaden i.H.v. 1500,– Euro entstanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschlussgründe wird auf Bl. 36 ff. d.A. Bezug genommen.

Gegen die vorgenannte Entscheidung wendet sich die Beschwerde der Beschuldigten. Sie ist der Auffassung, dass im Hinblick auf die wirtschaftlichen Veränderungen seit etwa dem Jahre 2002 die Annahme eines Wertes von 1300,– Euro für die Frage des bedeutenden Schadens im Sinne des § 69 StGB nicht mehr zeitgemäß sei. Die entsprechende Rechtsprechung sei daher anzupassen.

Die Staatsanwaltschaft Hanau hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Nach § 111 a StPO kann die Fahrerlaubnis vorläufig nur dann entzogen werden, wenn sich aus der vorgeworfenen Tat ergibt, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist (§ 69 StGB). Die Angeklagte ist derzeit nicht dringend verdächtig, den Regelfall des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB erfüllt zu haben. Zwar besteht ein dringender Tatverdacht der Unfallflucht. Nach dem derzeitigen Ermittlungsergebnis besteht jedoch kein dringender Verdacht dahingehend, dass die Beschuldigte durch den Unfall einen bedeutenden Fremdschaden verursacht hat.

Ein bedeutender Fremdschaden liegt ab einem Betrag von 1600,– Euro vor. Im Hinblick auf die in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB angeordnete Gleichsetzung des bedeutenden Fremdschadens mit der Tötung bzw. nicht unerheblichen Verletzung eines Menschen einerseits und der wirtschaftlichen Entwicklung in den vergangenen Jahren andererseits, hat die Kammer in Abweichung der bisherigen Rechtsprechung eine Anpassung der Wertgrenze nach oben vorgenommen. Die Grenze für einen bedeutenden Sachschaden nach § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB wird in der Rechtsprechung seit dem Jahr 2002 sehr unterschiedlich bewertet, wobei in der Regel von einem Wert zwischen 1300,– und 1500,– Euro ausgegangen wird (vgl. hierzu Fischer, StGB, § 69 Rd. Ziff. 29, wobei die hier zitierte Rechtsprechung ausnahmslos älteren Datums ist). Bei der Interpretation ausfüllungsbedürftiger Tatbestandsmerkmale wie dem bedeutenden Schaden i.S.d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB kann jedoch die allgemeine Geldentwicklung nicht außer Betracht bleiben, sodass bei einem seit dem Jahre 2002 unveränderten Wert nunmehr nach 17 Jahren eine Anpassung vorzunehmen ist. Als belastbarer Anhaltspunkt für die durchschnittliche Preisentwicklung ist nach Auffassung der Kammer die Entwicklung des Verbraucherpreisindexes heranzuziehen. Nach dem aktuell geltenden Verbraucherpreisindex für Deutschland mit dem Basisjahr 2010 (2010 = 100) erreichte der Verbraucherindex im Jahr 2002 einen Jahresdurchschnittsstand von 88,6. Im Jahr 2018 betrug dieser 111,4. Die Veränderung in Prozent zwischen diesen beiden Jahren berechnet sich wie folgt:

111,4 : 88,6 x 100 – 100 = 25,73 %.

Der Wert von 1300,– Euro aus dem Jahre 2002 wäre daher unter Zugrundelegung einer Preissteigungsrate von 25,73 % im Vergleichszeitraum auf 1634,49 Euro gestiegen. Im Interesse der Rechtssicherheit war daher eine ausreichende Anpassung der Wertgrenze auf 1600,– Euro geboten, um eine wiederholte Anpassung um kleinere Beträge in kürzeren Zeitabständen möglichst zu vermeiden.

Nachdem der vorliegend eingetretene Schaden mit 1500,– Euro netto unterhalb dieses Betrages liegt, war die angefochtene Entscheidung aufzuheben und der Antrag der Staatsanwaltschaft, der Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 467 StPO analog.

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