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Vernehmung eines Zeugen über Inhalt eines heimlich mitgehörten Telefonats

LG Berlin, Az.: 67 S 90/14, Beschluss vom 15.05.2014

Die Kammer beabsichtigt, die Berufung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Die Anträge auf Einstellung der Zwangsvollstreckung und Gewährung von Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug werden zurückgewiesen.

Gründe

I.

1.

Die Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Beschlusswege zurückzuweisen, da sie offensichtlich unbegründet ist. Der Klägerin steht der vom Amtsgericht zuerkannte Räumungs- und Herausgabeanspruch gemäß den §§ 546Abs. 1, 985 BGB zu. Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis ist durch die Kündigung vom 25. März 2013 beendet worden.

Die Klägerin war gemäß § 543 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a 1. Alt. BGB zum Ausspruch der fristlosen Kündigung berechtigt. Danach liegt ein Grund zur fristlosen Kündigung vor, wenn der Mieter für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete in Verzug ist. So lag der Fall hier:

Der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mit den Mieten Februar und März 2013 vollständig in Zahlungsverzug. Soweit die Berufung rügt, § 4 Ziffer 3 Satz 2 des Mietvertrages berechtige nur zur fristlosen Kündigung, wenn der Mieter mit mehr als zwei Monatsmieten in Verzug sei, vermag sie damit nicht durchzudringen. Die getroffene Regelung verengt die gesetzlichen Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters nicht zu Gunsten des Mieters, da es sich dabei unter Zugrundelegung der Auslegungsparameter der §§ 133, 157 BGB lediglich um ein Regelbeispiel handelt („Insbesondere sind Gründe für eine fristlose Kündigung gegeben, …”) und § 4 Ziffer 3 Satz 1 des Mietvertrages die fristlose Kündigung „im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen” gestattet, wenn der Mieter seine „vertraglichen Verpflichtungen in erheblichem Maße und schuldhaft verletzt”. Diese Voraussetzungen sind durch das Zahlungsverhalten des Beklagten sämtlich erfüllt.

Die Mieten waren von dem Beklagten gemäß § 556 b Abs. 1 BGB bis zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus zu entrichten. Soweit der Beklagte eine davon zu seinen Gunsten abweichende Fälligkeitsabrede und darüber hinaus den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung behauptet hat, hat das Amtsgericht auf das erhebliche Bestreiten der Klägerin zu Recht von einer Beweiserhebung abgesehen. Der beklagtenseits benannte Zeuge durfte und darf über den Inhalt des behaupteten Telefongesprächs, das er ohne Wissen der Klägerin mitgehört hat, nicht vernommen werden. Denn in der Erhebung und Verwertung der Aussage eines Zeugen, der ein Telefonat ohne Einwilligung des Gesprächspartners mitgehört hat, liegt selbst angesichts der weiter fortschreitenden Entwicklung der Telekommunikationstechnologie ein Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art.1 Abs. 1 GG geschützte Recht des Gesprächspartners am gesprochenen Wort, für den es einer dem Rang des grundrechtlichen Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Rechnung tragenden Rechtfertigung bedarf (BVerfG, Beschl. v. 9. Oktober 2002 – 1 BvR 805/98, NJW 2002, 3619 Tz. 31 ff. ; BGH, Urt. v. 17. Oktober 2010 – VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Tz. 28). Dabei reicht das Interesse an einer funktionstüchtigen Straf- und Zivilrechtspflege nicht aus, um im Rahmen der erforderlichen Abwägung von einem gleichen oder höheren Gewicht ausgehen zu können, als es dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zukommt. Vielmehr müssen weitere Aspekte hinzutreten, die ergeben, dass das Interesse an der Beweiserhebung trotz der Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung schutzwürdig ist. Davon kann ausnahmsweise nur bei notwehrähnlichen Situationen wie der Anfertigung heimlicher Tonbandaufnahmen zur Feststellung der Identität eines anonymen Anrufers oder zur Feststellung erpresserischer Drohungen oder dem Fall eines auf andere Weise nicht abwehrbaren Angriffs auf die berufliche Existenz ausgegangen werden (BGH, a.a.O., m.w.N.). Damit ist der hier zu beurteilende Fall – wie das Amtsgericht im Ergebnis zutreffend erkannt hat – nicht annähernd vergleichbar.

Die Kündigung ist auch nicht wegen Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB treuwidrig. Soweit die Berufung geltend macht, die Klägerin habe das Zahlungsverhalten des Beklagten über die gesamte Vertragsdauer unbeanstandet hingenommen, lässt sie die den gegenteiligen Schluss gebietende Zahlungsverzugskündigung vom 13. Oktober 2011 sowie die Mahnung vom 27. Februar 2013 außer Acht.

Die Kündigung ist schließlich auch formwirksam begründet. Der Vermieter genügt seiner aus § 569 Abs. 4 BGB folgenden Begründungspflicht bei der hier gegebenen einfachen Sachlage, wenn er den Zahlungsverzug als Kündigungsgrund angibt und den Gesamtbetrag der rückständigen Miete beziffert. Denn der Mieter ist in einem solchen Fall ohne Weiteres in der Lage, die Berechtigung der Kündigung anhand eines einfachen Vergleichs der geschuldeten mit der gezahlten Miete auf ihre Stichhaltigkeit zu überprüfen und in eigener Verantwortung zu entscheiden, wie er hierauf reagieren will (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urt. v. 12. Mai 2010 – VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Tz. 27). Diesen Anforderungen wird die Kündigungserklärung vom 25. März 2013, die einen Zahlungsrückstand von insgesamt 1.294,84 EUR zum Buchungstag 22. März 2013 als Kündigungsgrund benennt, gerecht. Der Beklagte hätte nach Zugang der Kündigung unschwer erkennen können, dass er sich zu diesem Zeitpunkt zumindest mit den Mieten Februar und März 2014 vollständig in Zahlungsverzug befand. Keine dem Beklagten günstigere Beurteilung rechtfertigt das später berichtigte Vorbringen in der Klageschrift, ausweislich dessen er sich mit den Mieten Dezember 2012 und März 2013 und nicht mit den Mieten Februar und März 2013 in Zahlungsverzug befand. Die Wirksamkeit der Kündigung bemisst sich allein nach dem im Kündigungsschreiben angegeben Kündigungsgrund. Dies war ein am 22. März 2013 bestehender Zahlungsrückstand von insgesamt 1.294,84 EUR, unabhängig davon, auf welche Monate er im Einzelnen entfiel. Davon abgesehen berühren selbst sachliche Unrichtigkeiten im Kündigungsschreiben dessen Wirksamkeit bei der hier gegebenen einfachen Sachlage nicht (BGH, Beschl. v. 30. Juni 2004 – VIII ZB 31/04, WuM 2004, 489 Tz. 3).

2.

Das Prozesskostenhilfegesuch war gemäß § 114 ZPO zurückzuweisen, da die Rechtsverfolgung aus den Gründen des erteilten Hinweises keine Aussicht auf Erfolg hat. Auch dem Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung war gemäß §§ 719Abs. 1, 707 ZPO nicht zu entsprechen. Eine Einstellung kommt nur in Betracht, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat (BGH, Beschl. v. 15. August 2012 – VIII ZR 238/12, GuT 2012, 370 Tz. 6). An diesen Voraussetzungen fehlt es.

II.

Der Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen, auch zur Frage, ob die Berufung vor dem Hintergrund des erteilten Hinweises zurückgenommen wird. Auf die damit verbundene Kostenreduzierung gemäß Nr. 1222 KV weist die Kammer vorsorglich hin.

Die Klägerin erhält Gelegenheit binnen 2 Wochen, zum Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist Stellung zu nehmen und mitzuteilen, ob bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens auf die Räumungsvollstreckung verzichtet wird.

 

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